Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 124 Antrag
Stand: 10.06.2019
Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Klageschrift gelten entsprechend.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 124 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 01.04.2026 – XII ZB 647/24(Stillschweigende Genehmigung eines Scheidungsantrags bei Bestellung eines Betreuers für die Vertretung in einem Ehescheidungsverfahren)
- BGH, 19.05.2021 – XII ZB 190/18Versorgungsausgleich bei ausländischen Anrechten: Divergenz zwischen dem tatsächlichen Scheidungsstatut und dem Versorgungsausgleichsstatut; Anwendbarkeit der Ausgleichssperre bei nicht ehezeitlich erworbenen ausländischen Anrechten; Kürzung des Versorgungsausgleichs bei grober UnbilligkeitZitiert von 4
- VGH Bayern, 19.04.2023 – 19 ZB 22.2326Zitiert von 3
- OVG NRW, 05.09.2019 – 18 A 322/18Zitiert von 2
- OLG Hamm, 14.01.2016 – 2 SAF 27/15Zitiert von 5
- OLG Köln, 11.03.2013 – 2 Wx 64/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.