Gesetze / EuErbVO

EuErbVO

Art 64 Zuständigkeit für die Erteilung des Zeugnisses

Stand: 02.10.2026

Das Zeugnis wird in dem Mitgliedstaat ausgestellt, dessen Gerichte nach den Artikeln 4, 7, 10 oder 11 zuständig sind. Ausstellungsbehörde ist

a) ein Gericht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 oder

b) eine andere Behörde, die nach innerstaatlichem Recht für Erbsachen zuständig ist.

←Art 63 →Art 65