Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene
Stand: 02.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/104#abs-1 (1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling
Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/104#abs-2 (2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/104#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 104 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.02.2025 – XII ZB 128/24Betreuerbestellung trotz Aufenthaltswechsel nach Polen während des BetreuungsverfahrensZitiert von 1
- LG Cottbus, 09.05.2018 – 7 T 28/17
- OLG Braunschweig, 21.02.2012 – 2 WF 246/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2019 Ausfertigung
§ 104 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I 840)
BGBl. 2019 I S. 840
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 104 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2426)
BGBl. I S. 2426
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 104 geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.