Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene
Stand: 02.07.2019
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- BGH, 12.02.2025 – XII ZB 128/24Betreuerbestellung trotz Aufenthaltswechsel nach Polen während des BetreuungsverfahrensZitiert von 1
- LG Cottbus, 09.05.2018 – 7 T 28/17
- OLG Braunschweig, 21.02.2012 – 2 WF 246/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/104#abs-1 (1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling
Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/104#abs-2 (2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/104#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.