Gesetze / EuErbVO

EuErbVO

Art 15 Prüfung der Zuständigkeit

Stand: 02.10.2026

Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Erbsache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.

←Art 14 →Art 16