Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht ausschließlich.

§ 105 § 107