Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 25 Außerbetriebsetzung
Stand: 31.12.2025
Wird zitiert von 49
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 08.09.2010 – 10 K 30/10Zitiert von 2
- BVerwG, 10.12.2015 – 3 C 3/15Verwaltungskosten für Bescheid zur Stilllegung eines Kraftfahrzeugs; VersicherungsnachweisZitiert von 20
- VG Schwerin, 10.12.2021 – 3 A 1399/18 SN
- VG Oldenburg (Oldenburg), 09.12.2008 – 7 A 2471/08
- OVG NRW, 11.12.2013 – 8 A 1634/13Zitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 16.12.2011 – 10 K 547/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 19.02.2024 – 9 A 2649/20.ZZitiert von 6
- OLG Celle, 03.07.2023 – 11 U 109/22
- VGH Bayern, 31.05.2023 – 11 ZB 23.646Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 FZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/25#abs-1 (1) Liegen die Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung nach maschineller Prüfung durch das Portal vor, ist das Fahrzeug mittels einer automatisierten Entscheidung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 außer Betrieb zu setzen. Abweichend von § 23 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Bekanntgabe der automatisierten Entscheidung, sofern diese nicht von der antragstellenden Person aus dem Portal abgerufen wird, durch
und ist die Außerbetriebsetzung abweichend von § 23 Absatz 2 Halbsatz 2 am Tag der Absendung des Ausdrucks wirksam. Sofern die maschinelle Prüfung der Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung nicht erfolgen kann, hat die Entscheidung nach § 19 Absatz 1 Satz 4 zu erfolgen und ist im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung die Außerbetriebsetzung abweichend von § 23 Absatz 2 am Tag der Absendung des schriftlichen Bescheides wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/25#abs-2 (2) Der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Aushändigung der entstempelten Kennzeichenschilder nach § 16 Absatz 1 Satz 4 werden durch die Erhebung, Speicherung und Verwendung der freigelegten Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Prüfung des Antrags auf Außerbetriebsetzung ersetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/25#abs-3 (3) (weggefallen)