Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 25 Außerbetriebsetzung
Stand: 31.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/25#abs-1 (1) Liegen die Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung nach maschineller Prüfung durch das Portal vor, ist das Fahrzeug mittels einer automatisierten Entscheidung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 außer Betrieb zu setzen. Abweichend von § 23 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Bekanntgabe der automatisierten Entscheidung, sofern diese nicht von der antragstellenden Person aus dem Portal abgerufen wird, durch
und ist die Außerbetriebsetzung abweichend von § 23 Absatz 2 Halbsatz 2 am Tag der Absendung des Ausdrucks wirksam. Sofern die maschinelle Prüfung der Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung nicht erfolgen kann, hat die Entscheidung nach § 19 Absatz 1 Satz 4 zu erfolgen und ist im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung die Außerbetriebsetzung abweichend von § 23 Absatz 2 am Tag der Absendung des schriftlichen Bescheides wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/25#abs-2 (2) Der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Aushändigung der entstempelten Kennzeichenschilder nach § 16 Absatz 1 Satz 4 werden durch die Erhebung, Speicherung und Verwendung der freigelegten Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Prüfung des Antrags auf Außerbetriebsetzung ersetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/25#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 25 FZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 08.09.2010 – 10 K 30/10Zitiert von 2
- BVerwG, 10.12.2015 – 3 C 3/15Verwaltungskosten für Bescheid zur Stilllegung eines Kraftfahrzeugs; VersicherungsnachweisZitiert von 22
- VG Schwerin, 10.12.2021 – 3 A 1399/18 SN
- VG Oldenburg (Oldenburg), 09.12.2008 – 7 A 2471/08
- OVG NRW, 11.12.2013 – 8 A 1634/13Zitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 16.12.2011 – 10 K 547/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 19.02.2024 – 9 A 2649/20.ZZitiert von 7
- OLG Celle, 03.07.2023 – 11 U 109/22
- VGH Bayern, 31.05.2023 – 11 ZB 23.646Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 FZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
19.12.2025 Ausfertigung
§ 25 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 382 9233 Ordnung des Straßenverkehrs)
BGBl. 2025 I Nr. 382
-
01.01.2024 in Kraft
§ 25 geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344)
BGBl. 2023 I Nr. 344
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.