Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 382
BGBl. 2025 I Nr. 382 · 52.998 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2025 Nr. 382
Verordnung
zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften
Vom 19. Dezember 2025
Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund
– des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 6 und 9 Buchstabe c, Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a, des § 6a
Absatz 2 und 3, des § 6g Absatz 4 Nummer 1 und 7 sowie des § 47 Nummer 1, 4 und 5 des Straßenverkehrs
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch
Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
– des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes vom 11. April 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 119, S. 19) und
– des § 7 Nummer 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie und
das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium des Innern verordnen aufgrund des § 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 11, Absatz 6 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes,
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und
dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 2 Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger
Artikel 5 Änderung der FZV-Ausnahmeverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch Artikel 23
der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
01. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 6 wird nach der Angabe zu § 53 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 53a Kennzeichenfolie und Trägerplatte“.

b) In Abschnitt 8 wird nach der Angabe zur Anlage 17 die folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 17a Kennzeichenfolie auf Trägerplatte als Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte
Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
1. § 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die nationale Typgenehmigung nach Satz 1 Nummer 5 ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des
Straßenverkehrsgesetzes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung. Die Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Satz 1 Nummer 6 ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des
Straßenverkehrsgesetzes und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung.“
2. § 4 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ein zulassungsfreies Fahrzeug nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2
Buchstabe a bis g sowie ein land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als drei Tonnen darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb
gesetzt werden, wenn es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt ist.“
3. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. bei Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann:
Name und Anschrift der Vereinigung.“
4. Nach § 8 Absatz 4 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei berechtigtem Interesse des Antragstellers ist die eingezogene ausländische Zulassungsbescheinigung auf
Antrag zu entwerten und dem Antragsteller auszuhändigen.“
5. In § 9 Absatz 3 Satz 1 und 5 wird jeweils die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
6. § 10 Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall bei der Berechnung des in § 2 Satz 1 Nummer 22 geforderten
Mindestzeitraums vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das
Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb war, anrechnen.“
7. In § 12 Absatz 12 Satz 2 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
8. Nach § 19 Absatz 1 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Können die im Portal zu dem jeweiligen Dialog gespeicherten Daten aus technischen Gründen vorübergehend
nicht nach Satz 2 übermittelt werden, sind sie bis zu ihrer Übermittlung nach Satz 2 zu speichern und danach
unverzüglich zu löschen.“
9. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Zulassungsbehörde hat der antragstellenden Person die automatisierte Entscheidung unmittelbar nach
Abschluss des maschinellen Prüfungsvorgangs in Form eines Textes in ihrem Portal anzuzeigen und
gleichzeitig in Form eines schreibgeschützten elektronischen Bescheides nach Maßgabe der Vorschriften
für das jeweilige Zulassungsverfahren in einem üblichen Format in ihrem Portal für die Dauer von 30 Minuten
zum Abruf durch die antragstellende Person bereitzustellen.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Zulassung oder ihre Änderung gilt am Tag der Anzeige der Entscheidung in Textform und
der gleichzeitigen Bereitstellung des schreibgeschützten elektronischen Bescheides im Portal der
Zulassungsbehörde als bekannt gegeben.“
10. § 25 Absatz 3 wird gestrichen.
11. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe „Unterabschnitts 3“ durch die Angabe „Unterabschnitts 4“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird gestrichen.
12. In § 31 Satz 1 wird die Angabe „10 Tage“ durch die Angabe „vierzehn Tage“ ersetzt.
13. § 32 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen ist der vorläufige Zulassungsnachweis
von der das Fahrzeug führenden Person ununterbrochen bis zum Ablauf des Tages, an dem die Berechtigung
nach § 31 endet, von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen. Satz 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge der EU-
Fahrzeugklasse L und Anhänger der EU-Fahrzeugklasse O.“
14. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. der Name und die Anschrift sämtlicher Vertragspartner, die im Namen des Großkunden Anträge nach
§ 33 Absatz 1 stellen,“.
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe h wird die Angabe „anzuzeigen und“ durch die Angabe „anzuzeigen,“ ersetzt.

bb) Nach Buchstabe i wird der folgende Buchstabe j eingefügt:
„j) für die Zuverlässigkeit eines Vertragspartners nach § 34 Absatz 3 Nummer 4 einzustehen und für
dessen Verschulden wie eigenes Verschulden zu haften und“.
15. § 36 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr vor oder kommt der Großkunde seinen
Mitwirkungspflichten nach Absatz 2 nicht nach, kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Registrierung widerrufen.
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anstelle des Widerrufes der Registrierung nach Satz 1 dem Großkunden
aufgeben,
1. einem Vertragspartner nach § 34 Absatz 3 Nummer 4, der sich als nicht zuverlässig erweist, die weitere
Stellung von Anträgen nach § 33 Absatz 1 unverzüglich zu untersagen und
2. den Vertragspartner nach Nummer 1 durch technische Maßnahmen von der Antragstellung unverzüglich
ausschließen.“
16. § 41 Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens hat der Antragsteller der Zulassungsbehörde seine in
§ 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten, die in § 6 Absatz 5 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung und die Angaben über einen Empfangsbevollmächtigten nach § 6 Absatz 5 Nummer 4
zum Zweck der Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern mitzuteilen und auf Verlangen
nachzuweisen.“
17. In § 46 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
18. In § 51 Absatz 1 Satz 9 wird die Angabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.
19. In § 52 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
20. Nach § 53 wird der folgende § 53a eingefügt:
„§ 53a
Kennzeichenfolie und Trägerplatte
(1) Versicherungskennzeichen nach § 52 dürfen sich abweichend von § 53 in Verbindung mit Anlage 17 aus
einer Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte zusammensetzen, wenn die Maßgaben der
Absätze 2 bis 6 erfüllt sind. Eine Kennzeichenfolie darf bis zu dreimal mit einer neuen Kennzeichenfolie
überklebt werden; sodann sind alle Kennzeichenfolien von der Trägerplatte vor Anbringung einer neuen
Kennzeichenfolie zu entfernen.
(2) Der Versicherer, der das Kennzeichen ausgibt, muss gewährleisten, dass die Festigkeit des Verbundes
aus der Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte den in Nummer 4 Satz 7 der Anlage 17
genannten Anforderungen entspricht. Dies ist durch das Gutachten eines für Bauteilprüfung geeigneten
Sachverständigen nachzuweisen.
(3) Die Beschriftung der Kennzeichenfolie erfolgt nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ mit
fälschungserschwerender Schrift (FE-Schrift). Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßen- und
Verkehrswesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Form, Größe und
Ausgestaltung der Kennzeichenfolie müssen dem Muster und den Angaben der Anlage 17a entsprechen.
(4) Der Versicherer, der das Kennzeichen ausgibt, muss gewährleisten, dass der Verbund aus der
Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte eine hinreichende Witterungsbeständigkeit aufweist.
Durch das Gutachten eines für Bauteilprüfung geeigneten Sachverständigen ist nachzuweisen, dass das
verwendete Material entsprechende Eigenschaften aufweist.
(5) Die Kennzeichenfolie samt ihrer vollflächigen Verklebung auf der Trägerplatte oder auf einer dort
vorhandenen Kennzeichenfolie muss so beschaffen sein, dass diese beim Abziehen reißt, oder es müssen
durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen der Kennzeichenfolie nach einem Entfernen
auftreten, so dass diese nicht wiederverwendbar wird.
(6) Es ist ein fälschungserschwerendes Merkmal in Form eines transparenten diffraktiven Hologrammmotivs
vorzusehen, das dauernd fest mit der Kennzeichenfolie verbunden ist und die Lesbarkeit der Beschriftung der
Kennzeichenfolie nicht beeinträchtigt. Das Motiv des Hologramms soll die Anmutung eines Glasbruchs haben.
Das Hologramm ist in Form eines durchgehenden Streifens linksbündig am rechten Rand des
Versicherungskennzeichens transparent auszugestalten. Dieser Streifen ist unterlegt mit dem hellgrauen
Schriftzug „VERSICHERUNGSKENNZEICHEN“, der von rechts oben nach rechts unten, sowohl vertikal als
auch horizontal mittig zwischen den Rahmeninnenseiten platziert, verlaufen soll. Der Schriftzug
„VERSICHERUNGSKENNZEICHEN“ ist in der Schriftart Arial Fett in Schrifthöhe 4 Millimeter in
Großbuchstaben auszuführen. Zusätzlich muss zwischen den beiden Zeilen der Zahlen-Buchstaben-
Kombination rechtsbündig in Form eines transparenten Hologramms der Schriftzug „GDV“, gefolgt von der
jeweiligen Jahreszahl des Versicherungsjahres, nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ mit FE-
Schrift in einer Schrifthöhe von 8 Millimetern angebracht sein. Auf der Kennzeichenfolie muss zudem ein
verdecktes Sicherheitsmerkmal nach Wahl des Herstellers der Kennzeichenfolie vorhanden sein; es ist so zu
wählen, dass die automatische Erfassung des Kennzeichens nicht erschwert wird.
(7) Im Übrigen bleibt Anlage 17 unberührt.“

21. § 56 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. es abweichend von § 52 Absatz 1 Satz 7 genügt, wenn die Bescheinigung über die Versicherungsplakette
für eine Inbetriebsetzung von der das Fahrzeug führenden Person aufbewahrt und zuständigen Personen
auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird;“.
22. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „eines Wechselkennzeichens,“ gestrichen.
b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 3 ein Hinweis
darauf, dass es sich um ein solches Kennzeichen handelt, und das jeweils zugehörige andere
Wechselkennzeichen,“.
23. § 66 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2a, Absatz 2h und 3“ durch die Angabe
„Absatz 2a, 2h, 2l und 3“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe c wird nach der Angabe „Versicherungskennzeichen oder“ die Angabe
„Versicherungsplakette“ eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die in Satz 1 genannten Daten sind zur Übermittlung nach § 36 Absatz 2l des Straßenverkehrsgesetzes für
die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung bereitzuhalten.“
24. § 75 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 5 und des § 51 Absatz 4 ist die Behörde, die
das Kennzeichen zugeteilt hat, es sei denn, dass im Fall des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 die für den neuen
Wohnsitz oder den neuen Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I bereits nach § 15
Absatz 4 Satz 5 geändert hat.“
25. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) DIN-Normen, EN-Normen und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der
DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert
niedergelegt.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin“ durch die Angabe „Fränkische
Straße 7, 53229 Bonn“ ersetzt.
26. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle in Nummer 1 wird die erste Zeile durch die folgende erste Zeile ersetzt:
„BD Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundes
präsidialamtes, der Bundesregierung, der Bundesministerien, der Bundes
finanzverwaltung, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundes
kriminalamtes
(Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt;
für BD 4 Zulassungsbehörde Karlsruhe;
für BD 8 und 16 Kfz-Zulassungsstelle bei der „Generalzolldirektion“ –
Dienstort Offenbach)“.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„3. Unterscheidungszeichen des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler
Organisationen“.
bb) In der Tabelle wird die zweite Zeile durch die folgende zweite Zeile ersetzt:
„Unterscheidungszeichen des Berufskonsularische Vertretungen und in Abhängigkeit vom Status der
Verwaltungsbezirkes am Sitz bevorrechtigten Person
des Konsulats (Zulassungsbehörde am Sitz des Konsulats)“.
c) Die Überschrift der Nummer 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„4. Unterscheidungszeichen des Präsidenten des Deutschen Bundestages“.

27. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2.1 Satz 2 wird die Angabe „Straßenwesen“ durch die Angabe „Straßen- und Verkehrswesen“
ersetzt.
bb) Nummer 2.2.1 wird durch die folgende Nummer 2.2.1 ersetzt:
„2.2.1 Mittelschrift 75 mm
“.
cc) Nummer 2.3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, erfolgt die Beschriftung nach dem anliegenden
Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451-2:1986-02 (Verkehrsschrift) (nach dem Hilfsnetz hergestellt),
und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in Mittelschrift.“
dd) In Nummer 4 Satz 1 wird die Angabe „(Buchstaben und Ziffern)“ durch die Angabe „(Buchstaben des
Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer)“ ersetzt.
b) Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die
vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens reicht hierfür nicht aus oder die etwa vorgeschriebene oder
die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu.“

28. Anlage 12 wird durch die folgende Anlage 12 ersetzt:
„Anlage 12
(zu § 37 Absatz 4)
Bevollmächtigung zur Antragstellung bei der Zulassungsbehörde
mithilfe der beim Kraftfahrt-Bundesamt vorhandenen Großkundenschnittstelle
Abschnitt A.
Ausgestaltung einer Bevollmächtigung durch eine natürliche Person7
1. Vollmacht [Pflichtangaben]
Hiermit bevollmächtige ich/bevollmächtigen wir,
Vollmachtgeber/in bzw. betroffene Person (Fahrzeughalter)
Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
Geburtsdatum Geburtsort
Geburtsname
□ [optional] Angaben zum Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vertreter bei minderjährigem Fahrzeug
halter
Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
Geburtsdatum Geburtsort
Geburtsname
– den/die Bevollmächtigte(n) –
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Postfach
Ort
2. Einzelzulassung oder Mehrfachzulassung
□ Option 1 – Einzelzulassung
die Zulassung (inkl. Wiederzulassung, Tageszulassung und Halter- oder Adressänderung) nach
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für das folgende Fahrzeug durchzuführen:
a) fahrzeugspezifische Angaben
entweder Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)
oder Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II)
oder bei noch nicht Herstellerschlüsselnummer (HSN) und Typschlüsselnummer (TSN)
produzierten
Fahrzeugen
7
Ersetzt nicht die nach der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Einwilligungserklärungen.

b) Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen
□ Ich beantrage die Abholung der vollständigen Zulassungsunterlagen nach zuvor elektronisch
übermitteltem Zulassungsbescheid durch den Bevollmächtigten oder einen durch ihn
beauftragten Dritten*.
□ Für den Fall der Abholung durch einen Dritten sind folgende Angaben zu machen:
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
□ Ich beantrage den postalischen Versand der Zulassungsunterlagen an folgende Adressaten:
Versand der Zulassungsbescheinigung Teil I □ Halter,
Zulassungsunterlagen und Plaketten □ Bevollmächtigter oder
□ Dritter (D I)*
Zulassungsbescheinigung Teil II □ Halter,
□ Bevollmächtigter oder
□ Dritter (D II)*
□ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die Adresse
eines Dritten (D I) versandt werden sollen:
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
□ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines Dritten (D II,
z. B. ein Kreditinstitut) versandt werden soll:
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort

□ Option 2 – Mehrfachzulassung
die Zulassung (inkl. Wiederzulassung, Tageszulassung und Halter- oder Adressänderung) nach
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für die folgenden Fahrzeuge durchzuführen (in der
untenstehenden Liste können bis zu 100 Fahrzeuge angegeben werden):
a) fahrzeugspezifische Angaben b) Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen
entweder FIN oder ZB II oder (bei noch Gesammelte Abholung Gesammelte postalische
nicht produzierten durch Bevollmächtigten oder Übersendung an Halter,
Fahrzeugen) Dritten* Bevollmächtigten oder Dritten*
(bitte B oder D I (bitte H, B, D I oder D II
HSN TSN in der Tabelle angeben) in der Tabelle angeben)
ZB I + ZB II u. Plaketten ZB I u. Plaketten ZB II
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
□ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die Adresse eines
Dritten (D I) versandt werden sollen:
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
□ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines Dritten (D II, z. B. ein
Kreditinstitut) versandt werden soll:
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
3. Einwilligungserklärungen
Mir ist bekannt, dass der jeweils internetbasiert beantragte Vorgang in der Regel am Tag der Entscheidung
der Zulassungsbehörde wirksam wird.
Ich willige zu diesem Zweck ein in die elektronische Bekanntgabe des jeweiligen Verwaltungsakts
einschließlich der Übermittlung des Zulassungsbescheids und des vorläufigen Zulassungsnachweises
sowie meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten, durch Übermittlung der
Zulassungsbehörde an den/die Bevollmächtigte(n).
Ich willige zu diesem Zweck ein, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten auf geeignetem
elektronischem Wege
• den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Fahrzeugzulassung,

• das Kennzeichen,
• die festgesetzte Gebührenhöhe und
• im Falle einer Entscheidung gegen die Zulassung, den Ablehnungsgrund für die Zulassung
jeweils einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt.
Ich willige zu diesem Zweck ein, dass dem/der Bevollmächtigten meine dem Steuergeheimnis unterliegenden
kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse im Rahmen der Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung etwaiger
Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sowie Art und Höhe
etwaiger Gebührenrückstände durch die Zulassungsbehörde, einschließlich meiner jeweils hierin ent
haltenen personenbezogenen Daten, bekannt gegeben werden dürfen, soweit dies für die Prüfung des
jeweiligen internetbasierten Antrags erforderlich ist.
□ [optional] Ich bitte darum, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten die in der Zulassungs
bescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten jeweils einschließlich meiner
hierin enthaltenen personenbezogenen Daten auf elektronischem Weg nach der wirksamen Zulassung
zur Verfügung stellt. Hierfür habe ich hinsichtlich der in der Zulassungsbescheinigung Teil I und
Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten eine separate Einwilligungserklärung unterzeichnet
und wurde diesbezüglich von dem/der Bevollmächtigten nach der Datenschutz-Grundverordnung belehrt.
Abschnitt B.
Ausgestaltung einer Bevollmächtigung
durch eine juristische Person, Behörde, Vereinigung oder eines beruflich Selbstständigen8
1. Vollmacht [Pflichtangaben]
Hiermit bevollmächtige ich/bevollmächtigen wir,
Vollmachtgeber (Fahrzeughalter) als juristische Person
Name des Unternehmens
Wirtschaftszweig nach ErfassRL Kfz
Großkundennummer der Zollverwaltung, sofern vorhanden (SEPA-Mandat wird bei anerkannten Großkunden
der Zollverwaltung hierdurch ersetzt)
Straße Hausnummer
PLZ Postfach
Ort
Vollmachtgeber (Fahrzeughalter) als Behörde
Name der Behörde
Wirtschaftszweig nach ErfassRL Kfz
Großkundennummer der Zollverwaltung, sofern vorhanden (SEPA-Mandat wird bei anerkannten Großkunden
der Zollverwaltung hierdurch ersetzt)
Straße Hausnummer
PLZ Postfach
Ort
8
Ersetzt nicht die nach der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Einwilligungserklärungen.

Vollmachtgeber (Fahrzeughalter) als Einzelunternehmen bzw. beruflich Selbstständige
Name des Unternehmens
Bei Einzelunternehmer Name Vorname
zusätzlich
Wirtschaftszweig nach ErfassRL Kfz
Großkundennummer der Zollverwaltung, sofern vorhanden (SEPA-Mandat wird bei anerkannten Großkunden
der Zollverwaltung hierdurch ersetzt)
Straße Hausnummer
PLZ Postfach
Ort
Vollmachtgeber (Fahrzeughalter) als Vereinigung
Vertretungsberechtigter Name Vorname
Name der Vereinigung
Wirtschaftszweig nach ErfassRL Kfz
Großkundennummer der Zollverwaltung, sofern vorhanden (SEPA-Mandat wird bei anerkannten Großkunden
der Zollverwaltung hierdurch ersetzt)
Straße Hausnummer
PLZ Postfach
Ort
□ – den/die Bevollmächtigte(n) –
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Postfach
Ort

2. Einzelzulassung, Mehrfachzulassung oder Dauervollmacht
□ Option 1 – Einzelzulassung
die Zulassung (inkl. Wiederzulassung, Tageszulassung und Halter- oder Adressänderung) nach
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für das folgende Fahrzeug durchzuführen:
a) fahrzeugspezifische Angaben
entweder Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)
oder Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II)
oder bei noch nicht Herstellerschlüsselnummer (HSN) und Typschlüsselnummer (TSN)
produzierten
Fahrzeugen
b) Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen
□ Ich beantrage die Abholung der vollständigen Zulassungsunterlagen nach zuvor elektronisch
übermitteltem Zulassungsbescheid durch den Bevollmächtigten oder einen durch ihn
beauftragten Dritten*.
□ Für den Fall der Abholung durch einen Dritten sind folgende Angaben zu machen:
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
□ Ich beantrage den postalischen Versand der Zulassungsunterlagen an folgende Adressaten:
Versand der Zulassungsbescheinigung Teil I □ Halter,
Zulassungsunterlagen und Plaketten □ Bevollmächtigter oder
□ Dritter (D I)*
Zulassungsbescheinigung Teil II □ Halter,
□ Bevollmächtigter oder
□ Dritter (D II)*
□ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die Adresse
eines Dritten (D I) versandt werden sollen:
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
□ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines Dritten (D II,
z. B. ein Kreditinstitut) versandt werden soll:
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort

□ Option 2 – Mehrfachzulassung
die Zulassung (inkl. Wiederzulassung, Tageszulassung und Halter- oder Adressänderung) gemäß
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für die folgenden Fahrzeuge durchzuführen (in der
untenstehenden Liste können bis zu 100 Fahrzeuge angegeben werden):
a) fahrzeugspezifische Angaben b) Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen
entweder FIN oder ZB II oder (bei noch Gesammelte Abholung Gesammelte postalische
nicht produzierten durch Bevollmächtigten oder Übersendung an Halter,
Fahrzeugen) Dritten* Bevollmächtigten oder Dritten*
(bitte B oder D I (bitte H, B, D I oder D II
HSN TSN in der Tabelle angeben) in der Tabelle angeben)
ZB I + ZB II u. Plaketten ZB I u. Plaketten ZB II
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
□ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die Adresse eines
Dritten (D I) versandt werden sollen:
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
□ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines Dritten (D II, z. B. ein
Kreditinstitut) versandt werden soll:
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort

□ Option 3 – Dauervollmacht zur Regelung folgender Angelegenheiten
□ alle Vorgänge gemäß Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (einschl. Zulassungen, Tageszu
lassungen, Wiederzulassungen und Halter- oder Adressänderungen) durchzuführen.
a) Befristung der Dauervollmacht (Gültigkeit max. 1 Jahr)
Die Dauervollmacht muss jedem Einzelantrag beigefügt werden. Sie erlischt spätestens
am ____________, spätestens jedoch ein Jahr ab Unterzeichnung. Die Dauervollmacht ist
jederzeit widerrufbar.
b) Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen
□ Ich beantrage die Abholung der vollständigen Zulassungsunterlagen nach zuvor elektronisch
übermitteltem Zulassungsbescheid durch den Bevollmächtigten oder ein durch ihn
beauftragtes drittes* Unternehmen oder Person.
□ Für den Fall der Abholung durch einen Dritten sind folgende Angaben zu machen:
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
□ Ich beantrage den postalischen Versand der Zulassungsunterlagen an folgende Adressaten:
Versand der Zulassungsbescheinigung Teil I □ Halter,
Zulassungsunterlagen und Plaketten □ Bevollmächtigter oder
□ Dritter (D I)*
Zulassungsbescheinigung Teil II □ Halter,
□ Bevollmächtigter oder
□ Dritter (D II)*
□ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die Adresse
eines Dritten (D I) versandt werden sollen:
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
□ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines Dritten
(D II, z. B. ein Kreditinstitut) versandt werden soll:
Name des Unternehmens
oder Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort

3. Einwilligungserklärungen
Mir ist bekannt, dass der jeweils internetbasiert beantragte Vorgang in der Regel am Tag der Entscheidung
der Zulassungsbehörde wirksam wird.
Ich willige zu diesem Zweck ein in die elektronische Bekanntgabe des jeweiligen Verwaltungsakts
einschließlich der Übermittlung des Zulassungsbescheids und des vorläufigen Zulassungsnachweises,
einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten, durch Übermittlung der
Zulassungsbehörde an den/die Bevollmächtigte(n).
Ich willige zu diesem Zweck ein, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten auf geeignetem
elektronischem Wege
• den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Fahrzeugzulassung,
• das Kennzeichen,
• die festgesetzte Gebührenhöhe und
• im Falle einer Entscheidung gegen die Zulassung, den Ablehnungsgrund für die Zulassung
jeweils einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt.
Ich willige zu diesem Zweck ein, dass dem/der Bevollmächtigten meine dem Steuergeheimnis unterliegenden
kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse im Rahmen der Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung etwaiger
Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetz sowie Art und Höhe
etwaiger Gebührenrückstände durch die Zulassungsbehörde, einschließlich meiner jeweils hierin
enthaltenen personenbezogenen Daten, bekannt gegeben werden dürfen, soweit dies für die Prüfung des
jeweiligen internetbasierten Antrags erforderlich ist.
□ [optional] Ich bitte darum, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten die in der Zulassungs
bescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten jeweils einschließlich meiner
hierin enthaltenen personenbezogenen Daten auf elektronischem Weg nach der wirksamen Zulassung
zur Verfügung stellt. Hierfür habe ich hinsichtlich der in der Zulassungsbescheinigung Teil I und
Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten eine separate Einwilligungserklärung unterzeichnet
und wurde diesbezüglich von dem/der Bevollmächtigten nach der Datenschutz-Grundverordnung belehrt.“
29. Anlage 17 wird wie folgt geändert:
0a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 17
(zu § 53 Absatz 1 Satz 6, § 53a Absatz 2)
Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
a) Die Überschrift der Nummer 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„1. Schematische Darstellung eines Versicherungskennzeichens mit fälschungserschwerender Schrift –
FE-Schrift“.
b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Schrift
Schriftart und -größe richten sich nach DIN 1451-2:1986-02 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 2.3.1
und 2.3.2). Abweichend davon darf die Beschriftung auch nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-
Kennzeichen“ (fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift) erfolgen. Die Beschriftung muss dann
den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen. Die Schriftmuster können bei der
Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach,
bezogen werden.“
c) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. Ergänzungsbestimmungen
Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet
sein. Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten.
Beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern erfolgt die Beschriftung in
fetter Engschrift. Bei Verwendung der Mittel- oder Engschrift nach DIN 1451-2:1986-02 darf der
Buchstabe Q nicht verwendet werden. Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem
Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün
RAL 6010; der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171, Tabelle 3.
Bei Verwendung von Stahlblech muss die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei Aluminiumblech
mindestens 0,50 mm betragen. Wird anderes Material verwendet, so muss es eine entsprechende
Festigkeit besitzen.“

30. Nach Anlage 17 wird die folgende Anlage 17a eingefügt:
„Anlage 17a
(zu § 53a)
Kennzeichenfolie auf Trägerplatte als Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder,
motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge
1. Schematische Darstellung mit Maßen der Beschriftung

2. Schematische Darstellung des Hologramms
“.
31. Anlage 18 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Schrift
Die Beschriftung der Kennzeichenfolie erfolgt nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ mit
fälschungserschwerender Schrift – FE-Schrift. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für
Straßen- und Verkehrswesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Form,
Größe und Ausgestaltung der Kennzeichenfolie müssen dem Muster und den Angaben der Anlage
entsprechen.“

Artikel 2
Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171), die zuletzt durch Artikel 481 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die nachfolgende Nummer 2 ersetzt:
„2. im Falle einer nachträglichen Änderung der Fahrzeugpapiere des Anhängers ein amtlich anerkannter
Sachverständiger oder Prüfer oder ein Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation
mit einem Formblatt, das vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird, einen
Vorschlag für die Berichtigung nach § 15 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den Fällen der
Nummer 1, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, erstellt, oder, wenn eine Änderung
nach Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb vorliegt, er den vom Fahrzeugführer nach § 19 Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mitzuführenden Nachweis erstellt und bestätigt,
dass die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen und dem Verfügungsberechtigten ein Informationsblatt
für die Einhaltung der Bedingungen nach § 4 dieser Verordnung ausgehändigt worden ist;“.
Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 422) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:
a) In Gebühren-Nummer 123.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „3,80“ durch die Angabe „4,40“
ersetzt.
b) In Gebühren-Nummer 124 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „2,60“ durch die Angabe „3,20“
ersetzt.
c) In Gebühren-Nummer 125 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „0,60“ durch die Angabe „1,20“
ersetzt.
d) In Gebühren-Nummer 129 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „0,30“ durch die Angabe „0,70“
ersetzt.
e) In Gebühren-Nummer 170 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „Straßenwesen“ durch die Angabe
„Straßen- und Verkehrswesen“ ersetzt.
2. Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:
a) In Gebühren-Nummer 230 wird in der Spalte „Gegenstand“ nach der Angabe „Vorwegzuteilung“ die Angabe
„oder Reservierung“ eingefügt.
b) In Gebühren-Nummer 263.1 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „oder § 46 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 StVO“ durch die Angabe „und § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 StVO“ ersetzt.
c) In Gebühren-Nummer 263.1.2 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „bei Ablehnung eines Antrages auf
Erlaubnis oder Ausnahme aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit, bei Rücknahme oder bei
Widerruf“ durch die Angabe „bei Rücknahme eines Antrages durch den Antragsteller nach Beginn der
sachlichen Bearbeitung oder bei Ablehnung einer Erlaubnis oder Ausnahme durch die Behörde aus einem
anderen Grund als wegen Unzuständigkeit“ ersetzt.

d) Nach Gebühren-Nummer 346 wird der folgende Unterabschnitt eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„G. S t r a ß e n v e r k e h r - Tr a n s p o r t b e g l e i t u n g s
verordnung
350 Entscheidung über die Erteilung der Übertragung der 390,00 bis 1 170,00
Anordnungsbefugnis für die Transportbegleitung
350.1 Erhöhung der Gebühr je Geschäftsführer 40,00 bis 120,00
350.2 Erhöhung der Gebühr je Transportbegleiter 20,00 bis 60,00
351 Ausscheiden eines Geschäftsführers 40,00 bis 140,00
352 Eintritt eines Geschäftsführers 70,00 bis 230,00
353 Ausscheiden eines Transportbegleiters 30,00 bis 110,00
354 Neubeschäftigung eines Transportbegleiters 50,00 bis 170,00
355 Erstellung oder Verlängerung eines Ausweises 30,00 bis 110,00
Transportbegleiter
356 Erstellung eines Ersatzdokuments bei Verlust etc. 30,00 bis 110,00
357 Verlängerung der Geltungsdauer eines 250,00 bis 770,00
Übertragungsbescheides
357.1 Erhöhung der Gebühr je Geschäftsführer 40,00 bis 120,00
357.2 Erhöhung der Gebühr je Transportbegleiter 20,00 bis 60,00
358 Überprüfung eines Unternehmens 290,00 bis 890,00
359 Rücknahme oder Widerruf der Übertragung der 920,00 bis 2 780,00
Anordnungsbefugnis für die Transportbegleitung
360 Sonstige Änderungen des Übertragungsbescheides, 20,00 bis 300,00“.
je nach Aufwand
e) Die bisherigen Unterabschnitte G und H werden die Unterabschnitte H und I.
3. Im Anhang (zu Gebühren-Nummer 263.1.1) wird Nummer 2 Buchstabe c wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Genehmigungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde zu
beteiligenden“ durch die Angabe „Verfahren beteiligten“ ersetzt.
b) In Satz 1 wird die Angabe „zu beteiligenden“ durch die Angabe „beteiligten“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Die Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug
anhänger vom 8. Mai 1974 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. April 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen folgender Staaten
oder Gebiete führen:
Andorra
Bosnien und Herzegowina
Grönland
Island
Liechtenstein
Monaco
Montenegro
Norwegen
San Marino

Schweiz
Serbien
Vatikanstadt
Vereinigtes Königreich;“.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 1 erstreckt sich nicht auf Militärfahrzeuge, die in Bosnien und
Herzegowina, Montenegro oder im Vereinigten Königreich zugelassen sind.“
2. In der Anlage wird die Angabe „Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich der
Kanalinseln, Gibraltar und der Insel Man Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der NATO-Streitkräfte.“
gestrichen.
Artikel 5
Änderung der FZV-Ausnahmeverordnung
Die FZV-Ausnahmeverordnung vom 20. August 2020 (BGBl. I S. 1968), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 195) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Dezember 2025
D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r Ve r k e h r
Patrick Schnieder
Der Bundesminister des Innern
Alexander Dobrindt
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 382. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 5cad182b595aece2….