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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 382

BGBl. 2025 I Nr. 382 · 52.998 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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                                                     Teil I

2025                     Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2025                                     Nr. 382

                                Verordnung
  zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften

                                             Vom 19. Dezember 2025


  Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund
– des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 6 und 9 Buchstabe c, Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a, des § 6a
  Absatz 2 und 3, des § 6g Absatz 4 Nummer 1 und 7 sowie des § 47 Nummer 1, 4 und 5 des Straßenverkehrs­
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch
  Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
– des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes vom 11. April 2024
  (BGBl. 2024 I Nr. 119, S. 19) und
– des § 7 Nummer 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch
  Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
  Energie und
  das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium des Innern verordnen aufgrund des § 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 11, Absatz 6 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes,
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und
dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):

                                                Inhaltsübersicht
Artikel 1   Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 2   Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
Artikel 3   Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 4   Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und
            Kraftfahrzeuganhänger
Artikel 5   Änderung der FZV-Ausnahmeverordnung
Artikel 6   Inkrafttreten

                                                    Artikel 1

                          Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
  Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch Artikel 23
der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
01. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) In Abschnitt 6 wird nach der Angabe zu § 53 die folgende Angabe eingefügt:
       „§ 53a Kennzeichenfolie und Trägerplatte“.
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   b) In Abschnitt 8 wird nach der Angabe zur Anlage 17 die folgende Angabe eingefügt:
      „Anlage 17a    Kennzeichenfolie auf Trägerplatte als Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte
                     Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
1. § 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
    „Die nationale Typgenehmigung nach Satz 1 Nummer 5 ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des
    Straßenverkehrsgesetzes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-
    Ordnung. Die Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Satz 1 Nummer 6 ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des
    Straßenverkehrsgesetzes und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-
    Ordnung.“
2. § 4 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
      „(1) Ein zulassungsfreies Fahrzeug nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2
    Buchstabe a bis g sowie ein land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät mit einer zulässigen Gesamtmasse von
    mehr als drei Tonnen darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb
    gesetzt werden, wenn es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt ist.“
3. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
    „3. bei Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann:
       Name und Anschrift der Vereinigung.“
4. Nach § 8 Absatz 4 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
    „Bei berechtigtem Interesse des Antragstellers ist die eingezogene ausländische Zulassungsbescheinigung auf
    Antrag zu entwerten und dem Antragsteller auszuhändigen.“
5. In § 9 Absatz 3 Satz 1 und 5 wird jeweils die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
6. § 10 Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
    „Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall bei der Berechnung des in § 2 Satz 1 Nummer 22 geforderten
    Mindestzeitraums vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das
    Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb war, anrechnen.“
7. In § 12 Absatz 12 Satz 2 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
8. Nach § 19 Absatz 1 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
    „Können die im Portal zu dem jeweiligen Dialog gespeicherten Daten aus technischen Gründen vorübergehend
    nicht nach Satz 2 übermittelt werden, sind sie bis zu ihrer Übermittlung nach Satz 2 zu speichern und danach
    unverzüglich zu löschen.“
9. § 23 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
       „Die Zulassungsbehörde hat der antragstellenden Person die automatisierte Entscheidung unmittelbar nach
       Abschluss des maschinellen Prüfungsvorgangs in Form eines Textes in ihrem Portal anzuzeigen und
       gleichzeitig in Form eines schreibgeschützten elektronischen Bescheides nach Maßgabe der Vorschriften
       für das jeweilige Zulassungsverfahren in einem üblichen Format in ihrem Portal für die Dauer von 30 Minuten
       zum Abruf durch die antragstellende Person bereitzustellen.“
    b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
         „(2) Die Zulassung oder ihre Änderung gilt am Tag der Anzeige der Entscheidung in Textform und
       der gleichzeitigen Bereitstellung des schreibgeschützten elektronischen Bescheides im Portal der
       Zulassungsbehörde als bekannt gegeben.“
10. § 25 Absatz 3 wird gestrichen.
11. § 30 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 5 wird die Angabe „Unterabschnitts 3“ durch die Angabe „Unterabschnitts 4“ ersetzt.
    b) Absatz 6 wird gestrichen.
12. In § 31 Satz 1 wird die Angabe „10 Tage“ durch die Angabe „vierzehn Tage“ ersetzt.
13. § 32 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
      „(2) Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen ist der vorläufige Zulassungsnachweis
    von der das Fahrzeug führenden Person ununterbrochen bis zum Ablauf des Tages, an dem die Berechtigung
    nach § 31 endet, von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen. Satz 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge der EU-
    Fahrzeugklasse L und Anhänger der EU-Fahrzeugklasse O.“
14. § 34 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
       „4. der Name und die Anschrift sämtlicher Vertragspartner, die im Namen des Großkunden Anträge nach
           § 33 Absatz 1 stellen,“.
    b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe h wird die Angabe „anzuzeigen und“ durch die Angabe „anzuzeigen,“ ersetzt.
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      bb) Nach Buchstabe i wird der folgende Buchstabe j eingefügt:
          „j) für die Zuverlässigkeit eines Vertragspartners nach § 34 Absatz 3 Nummer 4 einzustehen und für
              dessen Verschulden wie eigenes Verschulden zu haften und“.
15. § 36 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
     „(3) Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr vor oder kommt der Großkunde seinen
   Mitwirkungspflichten nach Absatz 2 nicht nach, kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Registrierung widerrufen.
   Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anstelle des Widerrufes der Registrierung nach Satz 1 dem Großkunden
   aufgeben,
   1. einem Vertragspartner nach § 34 Absatz 3 Nummer 4, der sich als nicht zuverlässig erweist, die weitere
      Stellung von Anträgen nach § 33 Absatz 1 unverzüglich zu untersagen und
   2. den Vertragspartner nach Nummer 1 durch technische Maßnahmen von der Antragstellung unverzüglich
      ausschließen.“
16. § 41 Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
   „Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens hat der Antragsteller der Zulassungsbehörde seine in
   § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten, die in § 6 Absatz 5 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-
   Haftpflichtversicherung und die Angaben über einen Empfangsbevollmächtigten nach § 6 Absatz 5 Nummer 4
   zum Zweck der Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern mitzuteilen und auf Verlangen
   nachzuweisen.“
17. In § 46 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
18. In § 51 Absatz 1 Satz 9 wird die Angabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.
19. In § 52 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
20. Nach § 53 wird der folgende § 53a eingefügt:
                                                       „§ 53a

                                         Kennzeichenfolie und Trägerplatte
      (1) Versicherungskennzeichen nach § 52 dürfen sich abweichend von § 53 in Verbindung mit Anlage 17 aus
   einer Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte zusammensetzen, wenn die Maßgaben der
   Absätze 2 bis 6 erfüllt sind. Eine Kennzeichenfolie darf bis zu dreimal mit einer neuen Kennzeichenfolie
   überklebt werden; sodann sind alle Kennzeichenfolien von der Trägerplatte vor Anbringung einer neuen
   Kennzeichenfolie zu entfernen.
     (2) Der Versicherer, der das Kennzeichen ausgibt, muss gewährleisten, dass die Festigkeit des Verbundes
   aus der Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte den in Nummer 4 Satz 7 der Anlage 17
   genannten Anforderungen entspricht. Dies ist durch das Gutachten eines für Bauteilprüfung geeigneten
   Sachverständigen nachzuweisen.
      (3) Die Beschriftung der Kennzeichenfolie erfolgt nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ mit
   fälschungserschwerender Schrift (FE-Schrift). Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßen- und
   Verkehrswesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Form, Größe und
   Ausgestaltung der Kennzeichenfolie müssen dem Muster und den Angaben der Anlage 17a entsprechen.
     (4) Der Versicherer, der das Kennzeichen ausgibt, muss gewährleisten, dass der Verbund aus der
   Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte eine hinreichende Witterungsbeständigkeit aufweist.
   Durch das Gutachten eines für Bauteilprüfung geeigneten Sachverständigen ist nachzuweisen, dass das
   verwendete Material entsprechende Eigenschaften aufweist.
     (5) Die Kennzeichenfolie samt ihrer vollflächigen Verklebung auf der Trägerplatte oder auf einer dort
   vorhandenen Kennzeichenfolie muss so beschaffen sein, dass diese beim Abziehen reißt, oder es müssen
   durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen der Kennzeichenfolie nach einem Entfernen
   auftreten, so dass diese nicht wiederverwendbar wird.
      (6) Es ist ein fälschungserschwerendes Merkmal in Form eines transparenten diffraktiven Hologrammmotivs
   vorzusehen, das dauernd fest mit der Kennzeichenfolie verbunden ist und die Lesbarkeit der Beschriftung der
   Kennzeichenfolie nicht beeinträchtigt. Das Motiv des Hologramms soll die Anmutung eines Glasbruchs haben.
   Das Hologramm ist in Form eines durchgehenden Streifens linksbündig am rechten Rand des
   Versicherungskennzeichens transparent auszugestalten. Dieser Streifen ist unterlegt mit dem hellgrauen
   Schriftzug „VERSICHERUNGSKENNZEICHEN“, der von rechts oben nach rechts unten, sowohl vertikal als
   auch horizontal mittig zwischen den Rahmeninnenseiten platziert, verlaufen soll. Der Schriftzug
   „VERSICHERUNGSKENNZEICHEN“ ist in der Schriftart Arial Fett in Schrifthöhe 4 Millimeter in
   Großbuchstaben auszuführen. Zusätzlich muss zwischen den beiden Zeilen der Zahlen-Buchstaben-
   Kombination rechtsbündig in Form eines transparenten Hologramms der Schriftzug „GDV“, gefolgt von der
   jeweiligen Jahreszahl des Versicherungsjahres, nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ mit FE-
   Schrift in einer Schrifthöhe von 8 Millimetern angebracht sein. Auf der Kennzeichenfolie muss zudem ein
   verdecktes Sicherheitsmerkmal nach Wahl des Herstellers der Kennzeichenfolie vorhanden sein; es ist so zu
   wählen, dass die automatische Erfassung des Kennzeichens nicht erschwert wird.
      (7) Im Übrigen bleibt Anlage 17 unberührt.“
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21. § 56 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
   „1. es abweichend von § 52 Absatz 1 Satz 7 genügt, wenn die Bescheinigung über die Versicherungsplakette
       für eine Inbetriebsetzung von der das Fahrzeug führenden Person aufbewahrt und zuständigen Personen
       auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird;“.
22. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 5 wird die Angabe „eines Wechselkennzeichens,“ gestrichen.
   b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
      „5a. bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 3 ein Hinweis
           darauf, dass es sich um ein solches Kennzeichen handelt, und das jeweils zugehörige andere
           Wechselkennzeichen,“.
23. § 66 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2a, Absatz 2h und 3“ durch die Angabe
          „Absatz 2a, 2h, 2l und 3“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 Buchstabe c wird nach der Angabe „Versicherungskennzeichen oder“ die Angabe
          „Versicherungsplakette“ eingefügt.
   b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
      „Die in Satz 1 genannten Daten sind zur Übermittlung nach § 36 Absatz 2l des Straßenverkehrsgesetzes für
      die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung bereitzuhalten.“
24. § 75 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
     „(3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 5 und des § 51 Absatz 4 ist die Behörde, die
   das Kennzeichen zugeteilt hat, es sei denn, dass im Fall des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 die für den neuen
   Wohnsitz oder den neuen Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I bereits nach § 15
   Absatz 4 Satz 5 geändert hat.“
25. § 78 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
         „(1) DIN-Normen, EN-Normen und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der
      DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert
      niedergelegt.“
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin“ durch die Angabe „Fränkische
      Straße 7, 53229 Bonn“ ersetzt.
26. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) In der Tabelle in Nummer 1 wird die erste Zeile durch die folgende erste Zeile ersetzt:
       „BD                              Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundes­
                                        präsidialamtes, der Bundesregierung, der Bundesministerien, der Bundes­
                                        finanzverwaltung, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundes­
                                        kriminalamtes
                                        (Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt;
                                        für BD 4 Zulassungsbehörde Karlsruhe;
                                        für BD 8 und 16 Kfz-Zulassungsstelle bei der „Generalzolldirektion“ –
                                        Dienstort Offenbach)“.

   b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
          „3. Unterscheidungszeichen      des   Diplomatischen     Corps    und    bevorrechtigter   internationaler
              Organisationen“.
      bb) In der Tabelle wird die zweite Zeile durch die folgende zweite Zeile ersetzt:
             „Unterscheidungszeichen des Berufskonsularische Vertretungen und in Abhängigkeit vom Status der
             Verwaltungsbezirkes am Sitz bevorrechtigten Person
             des Konsulats               (Zulassungsbehörde am Sitz des Konsulats)“.

   c) Die Überschrift der Nummer 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
      „4. Unterscheidungszeichen des Präsidenten des Deutschen Bundestages“.
BGBl. 2025, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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27. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2.1 Satz 2 wird die Angabe „Straßenwesen“ durch die Angabe „Straßen- und Verkehrswesen“
          ersetzt.
      bb) Nummer 2.2.1 wird durch die folgende Nummer 2.2.1 ersetzt:
          „2.2.1 Mittelschrift 75 mm




                                                                                                               “.
      cc) Nummer 2.3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
          „Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, erfolgt die Beschriftung nach dem anliegenden
          Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451-2:1986-02 (Verkehrsschrift) (nach dem Hilfsnetz hergestellt),
          und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in Mittelschrift.“
      dd) In Nummer 4 Satz 1 wird die Angabe „(Buchstaben und Ziffern)“ durch die Angabe „(Buchstaben des
          Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer)“ ersetzt.
   b) Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die
      vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens reicht hierfür nicht aus oder die etwa vorgeschriebene oder
      die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu.“
BGBl. 2025, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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28. Anlage 12 wird durch die folgende Anlage 12 ersetzt:
                                                                                                                     „Anlage 12
                                                                                                              (zu § 37 Absatz 4)

                         Bevollmächtigung zur Antragstellung bei der Zulassungsbehörde
                  mithilfe der beim Kraftfahrt-Bundesamt vorhandenen Großkundenschnittstelle

                                                                 Abschnitt A.
                            Ausgestaltung einer Bevollmächtigung durch eine natürliche Person7

      1. Vollmacht [Pflichtangaben]
          Hiermit bevollmächtige ich/bevollmächtigen wir,
          Vollmachtgeber/in bzw. betroffene Person (Fahrzeughalter)

           Name                                                             Vorname
           Straße                                                           Hausnummer
           PLZ                                                              Ort
           Geburtsdatum                                                     Geburtsort
           Geburtsname

          □ [optional] Angaben zum Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vertreter bei minderjährigem Fahrzeug­
            halter

                 Name                                                         Vorname
                 Straße                                                       Hausnummer
                 PLZ                                                          Ort
                 Geburtsdatum                                                 Geburtsort
                 Geburtsname

          – den/die Bevollmächtigte(n) –

           Name des Unternehmens

           oder                    Name                                     Vorname

           Straße                                                           Hausnummer
           PLZ                                                              Postfach
           Ort

      2. Einzelzulassung oder Mehrfachzulassung
          □ Option 1 – Einzelzulassung
              die Zulassung (inkl. Wiederzulassung, Tageszulassung und Halter- oder Adressänderung) nach
              der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für das folgende Fahrzeug durchzuführen:
              a) fahrzeugspezifische Angaben

                   entweder                Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)

                   oder                    Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II)

                   oder bei noch nicht Herstellerschlüsselnummer (HSN) und                  Typschlüsselnummer (TSN)
                   produzierten
                   Fahrzeugen




7
    Ersetzt nicht die nach der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Einwilligungserklärungen.
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


         b) Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen
            □ Ich beantrage die Abholung der vollständigen Zulassungsunterlagen nach zuvor elektronisch
              übermitteltem Zulassungsbescheid durch den Bevollmächtigten oder einen durch ihn
              beauftragten Dritten*.
            □ Für den Fall der Abholung durch einen Dritten sind folgende Angaben zu machen:

               Name des Unternehmens

               oder                Name                         Vorname

               Straße                                           Hausnummer
               PLZ                                              Ort

            □ Ich beantrage den postalischen Versand der Zulassungsunterlagen an folgende Adressaten:

               Versand der                     Zulassungsbescheinigung Teil I □ Halter,
               Zulassungsunterlagen            und Plaketten                  □ Bevollmächtigter oder
                                                                              □ Dritter (D I)*
                                               Zulassungsbescheinigung Teil II □ Halter,
                                                                               □ Bevollmächtigter oder
                                                                               □ Dritter (D II)*

               □ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die Adresse
                   eines Dritten (D I) versandt werden sollen:

                      Name des Unternehmens

                      oder              Name                       Vorname

                      Straße                                       Hausnummer
                      PLZ                                          Ort

               □ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines Dritten (D II,
                   z. B. ein Kreditinstitut) versandt werden soll:

                      Name des Unternehmens

                      oder              Name                       Vorname

                      Straße                                       Hausnummer
                      PLZ                                          Ort
BGBl. 2025, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


      □ Option 2 – Mehrfachzulassung
         die Zulassung (inkl. Wiederzulassung, Tageszulassung und Halter- oder Adressänderung) nach
         der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für die folgenden Fahrzeuge durchzuführen (in der
         untenstehenden Liste können bis zu 100 Fahrzeuge angegeben werden):

          a) fahrzeugspezifische Angaben                      b) Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen
                entweder FIN   oder ZB II   oder (bei noch     Gesammelte Abholung           Gesammelte postalische
                                            nicht produzierten durch Bevollmächtigten oder   Übersendung an Halter,
                                            Fahrzeugen)        Dritten*                      Bevollmächtigten oder Dritten*
                                                               (bitte B oder D I             (bitte H, B, D I oder D II
                                            HSN       TSN      in der Tabelle angeben)       in der Tabelle angeben)
                                                              ZB I + ZB II u. Plaketten      ZB I u. Plaketten   ZB II
          1.
          2.
          3.
          4.
          5.
          6.
          7.
          8.
          9.
          10.
          11.
          12.
          13.

         □ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die Adresse eines
             Dritten (D I) versandt werden sollen:

                Name des Unternehmens

                oder                 Name                            Vorname

                Straße                                               Hausnummer
                PLZ                                                  Ort

         □ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines Dritten (D II, z. B. ein
             Kreditinstitut) versandt werden soll:

                Name des Unternehmens

                oder                 Name                            Vorname

                Straße                                               Hausnummer
                PLZ                                                  Ort

   3. Einwilligungserklärungen
      Mir ist bekannt, dass der jeweils internetbasiert beantragte Vorgang in der Regel am Tag der Entscheidung
      der Zulassungsbehörde wirksam wird.
      Ich willige zu diesem Zweck ein in die elektronische Bekanntgabe des jeweiligen Verwaltungsakts
      einschließlich der Übermittlung des Zulassungsbescheids und des vorläufigen Zulassungsnachweises
      sowie meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten, durch Übermittlung der
      Zulassungsbehörde an den/die Bevollmächtigte(n).
      Ich willige zu diesem Zweck ein, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten auf geeignetem
      elektronischem Wege
      • den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Fahrzeugzulassung,
BGBl. 2025, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


          • das Kennzeichen,
          • die festgesetzte Gebührenhöhe und
          • im Falle einer Entscheidung gegen die Zulassung, den Ablehnungsgrund für die Zulassung
          jeweils einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt.
          Ich willige zu diesem Zweck ein, dass dem/der Bevollmächtigten meine dem Steuergeheimnis unterliegenden
          kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse im Rahmen der Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung etwaiger
          Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sowie Art und Höhe
          etwaiger Gebührenrückstände durch die Zulassungsbehörde, einschließlich meiner jeweils hierin ent­
          haltenen personenbezogenen Daten, bekannt gegeben werden dürfen, soweit dies für die Prüfung des
          jeweiligen internetbasierten Antrags erforderlich ist.
          □ [optional] Ich bitte darum, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten die in der Zulassungs­
            bescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten jeweils einschließlich meiner
            hierin enthaltenen personenbezogenen Daten auf elektronischem Weg nach der wirksamen Zulassung
            zur Verfügung stellt. Hierfür habe ich hinsichtlich der in der Zulassungsbescheinigung Teil I und
            Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten eine separate Einwilligungserklärung unterzeichnet
            und wurde diesbezüglich von dem/der Bevollmächtigten nach der Datenschutz-Grundverordnung belehrt.


                                                                 Abschnitt B.
                                        Ausgestaltung einer Bevollmächtigung
              durch eine juristische Person, Behörde, Vereinigung oder eines beruflich Selbstständigen8

      1. Vollmacht [Pflichtangaben]
          Hiermit bevollmächtige ich/bevollmächtigen wir,
          Vollmachtgeber (Fahrzeughalter) als juristische Person

           Name des Unternehmens

           Wirtschaftszweig nach ErfassRL Kfz

           Großkundennummer der Zollverwaltung, sofern vorhanden (SEPA-Mandat wird bei anerkannten Großkunden
           der Zollverwaltung hierdurch ersetzt)

           Straße                                                           Hausnummer

           PLZ                                                              Postfach

           Ort


          Vollmachtgeber (Fahrzeughalter) als Behörde

           Name der Behörde

           Wirtschaftszweig nach ErfassRL Kfz

           Großkundennummer der Zollverwaltung, sofern vorhanden (SEPA-Mandat wird bei anerkannten Großkunden
           der Zollverwaltung hierdurch ersetzt)

           Straße                                                           Hausnummer

           PLZ                                                              Postfach

           Ort




8
    Ersetzt nicht die nach der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Einwilligungserklärungen.
BGBl. 2025, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


      Vollmachtgeber (Fahrzeughalter) als Einzelunternehmen bzw. beruflich Selbstständige

       Name des Unternehmens

       Bei Einzelunternehmer       Name                   Vorname
       zusätzlich
       Wirtschaftszweig nach ErfassRL Kfz

       Großkundennummer der Zollverwaltung, sofern vorhanden (SEPA-Mandat wird bei anerkannten Großkunden
       der Zollverwaltung hierdurch ersetzt)

       Straße                                             Hausnummer

       PLZ                                                Postfach

       Ort


      Vollmachtgeber (Fahrzeughalter) als Vereinigung

       Vertretungsberechtigter     Name                   Vorname

       Name der Vereinigung

       Wirtschaftszweig nach ErfassRL Kfz

       Großkundennummer der Zollverwaltung, sofern vorhanden (SEPA-Mandat wird bei anerkannten Großkunden
       der Zollverwaltung hierdurch ersetzt)

       Straße                                             Hausnummer

       PLZ                                                Postfach

       Ort


      □ – den/die Bevollmächtigte(n) –

             Name des Unternehmens

             oder                Name                       Vorname

             Straße                                         Hausnummer
             PLZ                                            Postfach
             Ort
BGBl. 2025, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


   2. Einzelzulassung, Mehrfachzulassung oder Dauervollmacht
      □ Option 1 – Einzelzulassung
         die Zulassung (inkl. Wiederzulassung, Tageszulassung und Halter- oder Adressänderung) nach
         der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für das folgende Fahrzeug durchzuführen:
         a) fahrzeugspezifische Angaben

            entweder            Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)

            oder                Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II)

            oder bei noch nicht Herstellerschlüsselnummer (HSN) und       Typschlüsselnummer (TSN)
            produzierten
            Fahrzeugen

         b) Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen
            □ Ich beantrage die Abholung der vollständigen Zulassungsunterlagen nach zuvor elektronisch
              übermitteltem Zulassungsbescheid durch den Bevollmächtigten oder einen durch ihn
              beauftragten Dritten*.
            □ Für den Fall der Abholung durch einen Dritten sind folgende Angaben zu machen:

               Name des Unternehmens

               oder                Name                         Vorname

               Straße                                           Hausnummer
               PLZ                                              Ort

            □ Ich beantrage den postalischen Versand der Zulassungsunterlagen an folgende Adressaten:

               Versand der                     Zulassungsbescheinigung Teil I   □ Halter,
               Zulassungsunterlagen            und Plaketten                    □ Bevollmächtigter oder
                                                                                □ Dritter (D I)*
                                               Zulassungsbescheinigung Teil II □ Halter,
                                                                               □ Bevollmächtigter oder
                                                                               □ Dritter (D II)*

              □ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die Adresse
                  eines Dritten (D I) versandt werden sollen:

                      Name des Unternehmens

                      oder              Name                       Vorname

                      Straße                                       Hausnummer
                      PLZ                                          Ort

              □ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines Dritten (D II,
                  z. B. ein Kreditinstitut) versandt werden soll:

                      Name des Unternehmens

                      oder              Name                       Vorname

                      Straße                                       Hausnummer
                      PLZ                                          Ort
BGBl. 2025, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


      □ Option 2 – Mehrfachzulassung
         die Zulassung (inkl. Wiederzulassung, Tageszulassung und Halter- oder Adressänderung) gemäß
         Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für die folgenden Fahrzeuge durchzuführen (in der
         untenstehenden Liste können bis zu 100 Fahrzeuge angegeben werden):

          a) fahrzeugspezifische Angaben                      b) Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen
                entweder FIN   oder ZB II   oder (bei noch     Gesammelte Abholung           Gesammelte postalische
                                            nicht produzierten durch Bevollmächtigten oder   Übersendung an Halter,
                                            Fahrzeugen)        Dritten*                      Bevollmächtigten oder Dritten*
                                                               (bitte B oder D I             (bitte H, B, D I oder D II
                                            HSN       TSN      in der Tabelle angeben)       in der Tabelle angeben)
                                                              ZB I + ZB II u. Plaketten      ZB I u. Plaketten   ZB II
          1.
          2.
          3.
          4.
          5.
          6.
          7.
          8.
          9.
          10.
          11.
          12.
          13.

         □ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die Adresse eines
             Dritten (D I) versandt werden sollen:

                Name des Unternehmens

                oder                 Name                            Vorname

                Straße                                               Hausnummer
                PLZ                                                  Ort

         □ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines Dritten (D II, z. B. ein
             Kreditinstitut) versandt werden soll:

                Name des Unternehmens

                oder                 Name                            Vorname

                Straße                                               Hausnummer
                PLZ                                                  Ort
BGBl. 2025, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


      □ Option 3 – Dauervollmacht zur Regelung folgender Angelegenheiten
         □ alle Vorgänge gemäß Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (einschl. Zulassungen, Tageszu­
           lassungen, Wiederzulassungen und Halter- oder Adressänderungen) durchzuführen.
            a) Befristung der Dauervollmacht (Gültigkeit max. 1 Jahr)
               Die Dauervollmacht muss jedem Einzelantrag beigefügt werden. Sie erlischt spätestens
               am ____________, spätestens jedoch ein Jahr ab Unterzeichnung. Die Dauervollmacht ist
               jederzeit widerrufbar.
            b) Angaben zur Zustellung der Zulassungsunterlagen
               □ Ich beantrage die Abholung der vollständigen Zulassungsunterlagen nach zuvor elektronisch
                 übermitteltem Zulassungsbescheid durch den Bevollmächtigten oder ein durch ihn
                 beauftragtes drittes* Unternehmen oder Person.
               □ Für den Fall der Abholung durch einen Dritten sind folgende Angaben zu machen:

                  Name des Unternehmens

                  oder                Name                       Vorname

                  Straße                                         Hausnummer
                  PLZ                                            Ort

               □ Ich beantrage den postalischen Versand der Zulassungsunterlagen an folgende Adressaten:

                  Versand der                  Zulassungsbescheinigung Teil I   □ Halter,
                  Zulassungsunterlagen         und Plaketten                    □ Bevollmächtigter oder
                                                                                □ Dritter (D I)*
                                               Zulassungsbescheinigung Teil II □ Halter,
                                                                               □ Bevollmächtigter oder
                                                                               □ Dritter (D II)*

                  □ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Plaketten an die Adresse
                      eines Dritten (D I) versandt werden sollen:

                         Name des Unternehmens

                         oder              Name                     Vorname

                         Straße                                     Hausnummer
                         PLZ                                        Ort

                  □ * Nur auszufüllen, falls die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Adresse eines Dritten
                      (D II, z. B. ein Kreditinstitut) versandt werden soll:

                         Name des Unternehmens

                         oder              Name                     Vorname

                         Straße                                     Hausnummer
                         PLZ                                        Ort
BGBl. 2025, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


   3. Einwilligungserklärungen
        Mir ist bekannt, dass der jeweils internetbasiert beantragte Vorgang in der Regel am Tag der Entscheidung
        der Zulassungsbehörde wirksam wird.
        Ich willige zu diesem Zweck ein in die elektronische Bekanntgabe des jeweiligen Verwaltungsakts
        einschließlich der Übermittlung des Zulassungsbescheids und des vorläufigen Zulassungsnachweises,
        einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten, durch Übermittlung der
        Zulassungsbehörde an den/die Bevollmächtigte(n).
        Ich willige zu diesem Zweck ein, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten auf geeignetem
        elektronischem Wege
        • den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Fahrzeugzulassung,
        • das Kennzeichen,
        • die festgesetzte Gebührenhöhe und
        • im Falle einer Entscheidung gegen die Zulassung, den Ablehnungsgrund für die Zulassung
        jeweils einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt.
        Ich willige zu diesem Zweck ein, dass dem/der Bevollmächtigten meine dem Steuergeheimnis unterliegenden
        kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse im Rahmen der Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung etwaiger
        Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetz sowie Art und Höhe
        etwaiger Gebührenrückstände durch die Zulassungsbehörde, einschließlich meiner jeweils hierin
        enthaltenen personenbezogenen Daten, bekannt gegeben werden dürfen, soweit dies für die Prüfung des
        jeweiligen internetbasierten Antrags erforderlich ist.
        □ [optional] Ich bitte darum, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten die in der Zulassungs­
          bescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten jeweils einschließlich meiner
          hierin enthaltenen personenbezogenen Daten auf elektronischem Weg nach der wirksamen Zulassung
          zur Verfügung stellt. Hierfür habe ich hinsichtlich der in der Zulassungsbescheinigung Teil I und
          Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten eine separate Einwilligungserklärung unterzeichnet
          und wurde diesbezüglich von dem/der Bevollmächtigten nach der Datenschutz-Grundverordnung belehrt.“
29. Anlage 17 wird wie folgt geändert:
   0a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                                                                       „Anlage 17
                                                                         (zu § 53 Absatz 1 Satz 6, § 53a Absatz 2)

                       Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und
                                            leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“.
   a)    Die Überschrift der Nummer 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
         „1. Schematische Darstellung eines Versicherungskennzeichens mit fälschungserschwerender Schrift –
             FE-Schrift“.
   b)    Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
         „2. Schrift
             Schriftart und -größe richten sich nach DIN 1451-2:1986-02 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 2.3.1
             und 2.3.2). Abweichend davon darf die Beschriftung auch nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-
             Kennzeichen“ (fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift) erfolgen. Die Beschriftung muss dann
             den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen. Die Schriftmuster können bei der
             Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach,
             bezogen werden.“
   c)    Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
         „4. Ergänzungsbestimmungen
             Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet
             sein. Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten.
             Beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern erfolgt die Beschriftung in
             fetter Engschrift. Bei Verwendung der Mittel- oder Engschrift nach DIN 1451-2:1986-02 darf der
             Buchstabe Q nicht verwendet werden. Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem
             Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün
             RAL 6010; der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171, Tabelle 3.
             Bei Verwendung von Stahlblech muss die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei Aluminiumblech
             mindestens 0,50 mm betragen. Wird anderes Material verwendet, so muss es eine entsprechende
             Festigkeit besitzen.“
BGBl. 2025, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


30. Nach Anlage 17 wird die folgende Anlage 17a eingefügt:
                                                                                            „Anlage 17a
                                                                                              (zu § 53a)

        Kennzeichenfolie auf Trägerplatte als Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder,
              motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge

   1. Schematische Darstellung mit Maßen der Beschriftung
BGBl. 2025, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


   2. Schematische Darstellung des Hologramms




                                                                                                           “.

31. Anlage 18 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
   „2. Schrift
       Die Beschriftung der Kennzeichenfolie erfolgt nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ mit
       fälschungserschwerender Schrift – FE-Schrift. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für
       Straßen- und Verkehrswesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Form,
       Größe und Ausgestaltung der Kennzeichenfolie müssen dem Muster und den Angaben der Anlage
       entsprechen.“
BGBl. 2025, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


                                                 Artikel 2

                         Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
  Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171), die zuletzt durch Artikel 481 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die nachfolgende Nummer 2 ersetzt:
„2. im Falle einer nachträglichen Änderung der Fahrzeugpapiere des Anhängers ein amtlich anerkannter
    Sachverständiger oder Prüfer oder ein Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation
    mit einem Formblatt, das vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird, einen
    Vorschlag für die Berichtigung nach § 15 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den Fällen der
    Nummer 1, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, erstellt, oder, wenn eine Änderung
    nach Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb vorliegt, er den vom Fahrzeugführer nach § 19 Absatz 4
    Satz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mitzuführenden Nachweis erstellt und bestätigt,
    dass die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen und dem Verfügungsberechtigten ein Informationsblatt
    für die Einhaltung der Bedingungen nach § 4 dieser Verordnung ausgehändigt worden ist;“.


                                                 Artikel 3

            Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
   Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 422) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:
  a) In Gebühren-Nummer 123.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „3,80“ durch die Angabe „4,40“
     ersetzt.
  b) In Gebühren-Nummer 124 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „2,60“ durch die Angabe „3,20“
     ersetzt.
  c) In Gebühren-Nummer 125 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „0,60“ durch die Angabe „1,20“
     ersetzt.
  d) In Gebühren-Nummer 129 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „0,30“ durch die Angabe „0,70“
     ersetzt.
  e) In Gebühren-Nummer 170 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „Straßenwesen“ durch die Angabe
     „Straßen- und Verkehrswesen“ ersetzt.
2. Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:
  a) In Gebühren-Nummer 230 wird in der Spalte „Gegenstand“ nach der Angabe „Vorwegzuteilung“ die Angabe
     „oder Reservierung“ eingefügt.
  b) In Gebühren-Nummer 263.1 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „oder § 46 Absatz 1 Satz 1
     Nummer 5 StVO“ durch die Angabe „und § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 StVO“ ersetzt.
  c) In Gebühren-Nummer 263.1.2 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „bei Ablehnung eines Antrages auf
     Erlaubnis oder Ausnahme aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit, bei Rücknahme oder bei
     Widerruf“ durch die Angabe „bei Rücknahme eines Antrages durch den Antragsteller nach Beginn der
     sachlichen Bearbeitung oder bei Ablehnung einer Erlaubnis oder Ausnahme durch die Behörde aus einem
     anderen Grund als wegen Unzuständigkeit“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


   d) Nach Gebühren-Nummer 346 wird der folgende Unterabschnitt eingefügt:
      Gebühren-                                                                                             Gebühr
                                                      Gegenstand
      Nummer                                                                                                 Euro
                       „G.   S t r a ß e n v e r k e h r - Tr a n s p o r t b e g l e i t u n g s ­
                             verordnung
      350                    Entscheidung über die Erteilung der Übertragung der                      390,00 bis 1 170,00
                             Anordnungsbefugnis für die Transportbegleitung
      350.1                  Erhöhung der Gebühr je Geschäftsführer                                    40,00 bis 120,00
      350.2                  Erhöhung der Gebühr je Transportbegleiter                                  20,00 bis 60,00
      351                    Ausscheiden eines Geschäftsführers                                        40,00 bis 140,00
      352                    Eintritt eines Geschäftsführers                                           70,00 bis 230,00
      353                    Ausscheiden eines Transportbegleiters                                     30,00 bis 110,00
      354                    Neubeschäftigung eines Transportbegleiters                                50,00 bis 170,00
      355                    Erstellung oder Verlängerung eines Ausweises                              30,00 bis 110,00
                             Transportbegleiter
      356                    Erstellung eines Ersatzdokuments bei Verlust etc.                         30,00 bis 110,00
      357                    Verlängerung der Geltungsdauer eines                                     250,00 bis 770,00
                             Übertragungsbescheides
      357.1                  Erhöhung der Gebühr je Geschäftsführer                                    40,00 bis 120,00
      357.2                  Erhöhung der Gebühr je Transportbegleiter                                  20,00 bis 60,00
      358                    Überprüfung eines Unternehmens                                           290,00 bis 890,00
      359                    Rücknahme oder Widerruf der Übertragung der                              920,00 bis 2 780,00
                             Anordnungsbefugnis für die Transportbegleitung
      360                    Sonstige Änderungen des Übertragungsbescheides,                          20,00 bis 300,00“.
                             je nach Aufwand
   e) Die bisherigen Unterabschnitte G und H werden die Unterabschnitte H und I.
3. Im Anhang (zu Gebühren-Nummer 263.1.1) wird Nummer 2 Buchstabe c wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird die Angabe „Genehmigungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde zu
      beteiligenden“ durch die Angabe „Verfahren beteiligten“ ersetzt.
   b) In Satz 1 wird die Angabe „zu beteiligenden“ durch die Angabe „beteiligten“ ersetzt.


                                                             Artikel 4

         Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
               ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
  Die Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug­
anhänger vom 8. Mai 1974 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. April 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
      „1. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen folgender Staaten
          oder Gebiete führen:
            Andorra
            Bosnien und Herzegowina
            Grönland
            Island
            Liechtenstein
            Monaco
            Montenegro
            Norwegen
            San Marino
BGBl. 2025, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


         Schweiz
         Serbien
         Vatikanstadt
         Vereinigtes Königreich;“.
  b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
  c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
       „(3) Die Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 1 erstreckt sich nicht auf Militärfahrzeuge, die in Bosnien und
     Herzegowina, Montenegro oder im Vereinigten Königreich zugelassen sind.“
2. In der Anlage wird die Angabe „Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich der
   Kanalinseln, Gibraltar und der Insel Man Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der NATO-Streitkräfte.“
   gestrichen.


                                                        Artikel 5

                               Änderung der FZV-Ausnahmeverordnung
  Die FZV-Ausnahmeverordnung vom 20. August 2020 (BGBl. I S. 1968), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 195) geändert worden ist, wird aufgehoben.


                                                        Artikel 6

                                                     Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Berlin, den 19. Dezember 2025

                                     D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r Ve r k e h r
                                                Patrick Schnieder

                                     Der Bundesminister des Innern
                                               Alexander Dobrindt




                        Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 382. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 5cad182b595aece2….