Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 24 Antrag auf Außerbetriebsetzung
Stand: 01.09.2023
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 27.07.2021 – 11 ZB 21.1335Zitiert von 4
- VG Schwerin, 10.12.2021 – 3 A 1399/18 SN
- OVG NRW, 09.07.2014 – 9 E 562/14Zitiert von 2
- BVerwG, 10.12.2015 – 3 C 3/15Verwaltungskosten für Bescheid zur Stilllegung eines Kraftfahrzeugs; VersicherungsnachweisZitiert von 20
- OVG NRW, 11.12.2013 – 8 A 1634/13Zitiert von 3
- VG Köln, 26.06.2009 – 18 L 796/09
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 26.10.2011 – 10 K 1269/07Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 08.09.2010 – 10 K 30/10Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 FZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/24#abs-1 (1) Die Außerbetriebsetzung eines zugelassenen Fahrzeuges oder eines zulassungsfreien Fahrzeuges, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, kann einschließlich der Kennzeichenreservierung nach § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 bis 5, internetbasiert beantragt werden (internetbasierte Außerbetriebsetzung), wenn die abgestempelten Kennzeichenschilder die Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I die Anforderungen des § 13 Absatz 1 erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/24#abs-2 (2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder nach § 16 Absatz 1 Satz 1 wird ersetzt durch die Erfassung und Verifizierung
Bei Wechselkennzeichen nach § 9 Absatz 2 gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich der Sicherheitscode der Stempelplakette des gemeinsamen Kennzeichenteils erfasst werden muss, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/24#abs-3 (3) Die Vorlage eines Verwertungsnachweises nach § 17 Absatz 1 oder 2 wird, wenn ein solcher ausgestellt wurde, ersetzt durch die Erfassung
Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zwecks Einziehung nach § 17 Absatz 1 Satz 4 wird ersetzt durch
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/24#abs-4 (4) Für die Beantragung der Außerbetriebsetzung ist auf die Identifizierung des Antragstellers zu verzichten, sofern die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erfasst werden. Die Halterdaten sind vom Portal aus dem Zentralen Fahrzeugregister zu erheben, zu speichern und für die Antragsprüfung zu verwenden.