Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 25 Außerbetriebsetzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/25?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Liegen die Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung nach maschineller Prüfung durch das Portal vor, ist das Fahrzeug mittels einer automatisierten Entscheidung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 außer Betrieb zu setzen. Abweichend von § 23 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Bekanntgabe der automatisierten Entscheidung, sofern diese nicht von der antragstellenden Person aus dem Portal abgerufen wird, durch
und ist die Außerbetriebsetzung abweichend von § 23 Absatz 2 Halbsatz 2 am Tag der Absendung des Ausdrucks wirksam. Sofern die maschinelle Prüfung der Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung nicht erfolgen kann, hat die Entscheidung nach § 19 Absatz 1 Satz 4 zu erfolgen und ist im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung die Außerbetriebsetzung abweichend von § 23 Absatz 2 am Tag der Absendung des schriftlichen Bescheides wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/25?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Aushändigung der entstempelten Kennzeichenschilder nach § 16 Absatz 1 Satz 4 werden durch die Erhebung, Speicherung und Verwendung der freigelegten Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Prüfung des Antrags auf Außerbetriebsetzung ersetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/25?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Die zuständige Zulassungsbehörde hat den bisherigen Halter auf das Datum der Wirksamkeit der Außerbetriebsetzung schriftlich hinzuweisen.
Änderungsverlauf
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19.12.2025 Ausfertigung
§ 25 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 382 9233 Ordnung des Straßenverkehrs)
BGBl. 2025 I Nr. 382
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01.01.2024 in Kraft
§ 25 geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344)
BGBl. 2023 I Nr. 344
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.