Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 23 Bekanntgabe und Wirksamkeit der Entscheidung sowie Vorbehalt der Nachprüfung
Stand: 31.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/23#abs-1 (1) Die Zulassungsbehörde hat der antragstellenden Person die automatisierte Entscheidung unmittelbar nach Abschluss des maschinellen Prüfungsvorgangs in Form eines Textes in ihrem Portal anzuzeigen und gleichzeitig in Form eines schreibgeschützten elektronischen Bescheides nach Maßgabe der Vorschriften für das jeweilige Zulassungsverfahren in einem üblichen Format in ihrem Portal für die Dauer von 30 Minuten zum Abruf durch die antragstellende Person bereitzustellen. Sofern der Abruf nicht innerhalb der Bereitstellungsdauer nach Satz 1 erfolgt, hat die Zulassungsbehörde einen Ausdruck des automatisierten Bescheides an den Halter zu übersenden. Im Fall der manuellen Bearbeitung und Entscheidung der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 1 Satz 4 hat die Zulassungsbehörde dem Halter die Entscheidung durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/23#abs-2 (2) Die Zulassung oder ihre Änderung gilt am Tag der Anzeige der Entscheidung in Textform und der gleichzeitigen Bereitstellung des schreibgeschützten elektronischen Bescheides im Portal der Zulassungsbehörde als bekannt gegeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/23#abs-3 (3) Eine automatisierte Entscheidung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 steht beginnend mit dem Tag, an dem die Zulassung oder ihre Änderung nach Absatz 2 wirksam wird, einen Monat unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, Aufhebung und Neuentscheidung durch die Zulassungsbehörde. Die Zulassungsbehörde hat zu gewährleisten, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/23#abs-4 (4) Ist die Bekanntgabe einer automatisierten Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt, sind die Daten aus dem Portal zusätzlich zu § 19 Absatz 1 Satz 2 über das vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtete Verfahren unverzüglich an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Erhebung und Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister zu übermitteln.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 23 FZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 16.12.2011 – 10 K 547/11Zitiert von 1
- BVerwG, 10.12.2015 – 3 C 3/15Verwaltungskosten für Bescheid zur Stilllegung eines Kraftfahrzeugs; VersicherungsnachweisZitiert von 22
- VG Saarland Saarlouis, 08.09.2010 – 10 K 30/10Zitiert von 2
- OVG NRW, 11.12.2013 – 8 A 1634/13Zitiert von 3
- KG, 29.05.2020 – 6 U 102/19
- VG Berlin, 11.01.2012 – 1 K 227.11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG München, 07.06.2022 – M 23 S 22.963
- VG Köln, 03.02.2022 – 22 K 6069/20
- VG Schwerin, 10.12.2021 – 3 A 1399/18 SN
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 FZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2025 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 382 9233 Ordnung des Straßenverkehrs)
BGBl. 2025 I Nr. 382
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.