Gesetze / Finanz- und Personalstatistikgesetz
FPStatG§ 7 Versorgungsempfänger- und Altersgeldstatistik
Stand: 02.01.2025
Die Statistik nach § 1 Nummer 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7 jährlich zum Stichtag 1. Januar die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen sowie die Altersgeldberechtigten und die Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht, beamtenrechtlichen Grundsätzen sowie Altersgeldrecht nach folgenden Erhebungsmerkmalen:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 FPStatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Halle, 29.12.2022 – 1 B 388/22Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.11.2024 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. I Nr. 377)
BGBl. 2024 I Nr. 377
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert, Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1401)
BGBl. 2021 I S. 1401
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22.05.2013 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I 1312)
BGBl. 2013 I S. 1312
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