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# § 7 FPStatG — Versorgungsempfänger- und Altersgeldstatistik

Finanz- und Personalstatistikgesetz  
Stand: 02.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Statistik nach § 1 Nummer 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7 jährlich zum Stichtag 1. Januar die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen sowie die Altersgeldberechtigten und die Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht, beamtenrechtlichen Grundsätzen sowie Altersgeldrecht nach folgenden Erhebungsmerkmalen:

- 1. Geburtsmonat und -jahr,

- 2. Geschlecht, Familienstand,

- 3. Art des früheren Dienstverhältnisses,

- 4. Rechtsgrundlage der Versorgung oder des Altersgeldes,

- 5. Art des Versorgungs- oder Altersgeldanspruchs,

- 6. Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe,

- 7. Wohnort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis oder der Gemeindename mit Postleitzahl der Wohnanschrift, bei einem Ort im Ausland die Angabe hierzu,

- 8. Ruhegehalts- oder Altersgeldsatz,

- 9. Bestandsveränderungen im Vorjahr, Grund für den Eintritt des Versorgungsfalls einschließlich der Zahlungsaufnahme des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes, letzter Aufgabenbereich,

- 10. Bruttoversorgungsbezüge, Bruttoaltersgeld und Bruttohinterbliebenenaltersgeld des Vorjahres,

- 11. Bruttoversorgungsbezüge, Bruttoaltersgeld und Bruttohinterbliebenenaltersgeld im Berichtsmonat, gegliedert nach Bezügebestandteilen,

- 12. Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand oder Altersgeldabschlag bei vorzeitigem Bezug von Altersgeld,

- 13. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 auch nach dem Einzelplan.

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Zitiervorschlag: § 7 FPStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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