Gesetze / Finanz- und Personalstatistikgesetz
FPStatG§ 6 Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/6?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Die Personalstandstatistik erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 jährlich zum 30. Juni die in einem unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst stehenden Beschäftigten. Erfasst werden auch die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten. Bezogen auf die jeweiligen Erhebungseinheiten umfasst die Personalstandstatistik die Erhebungsmerkmale nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/6?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und bei rechtlich unselbständigen Erhebungseinheiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/6?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/6?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, sofern es sich um eine rechtlich selbständige Stelle handelt, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/6?asof=2022-01-01#abs-5 (5) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 1, insbesondere den Postnachfolgeunternehmen nach § 38 in Verbindung mit den §§ 1 und 2 des Postpersonalrechtsgesetzes bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/6?asof=2022-01-01#abs-6 (6) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4 und 6 Nummer 2 werden bei den in einem unmittelbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten nur die folgenden Erhebungsmerkmale erfasst:
Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Institute an Hochschulen werden nicht erhoben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/6?asof=2022-01-01#abs-7 (7) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4, sofern es sich um Einrichtungen für Forschung und Entwicklung oder Institute an Hochschulen handelt, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 7 werden bei den in einem unmittelbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten erfasst:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/6?asof=2022-01-01#abs-8 (8) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Absatz 2 Nummer 4 liefern die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 bis 5 und 7 in Form von Einzeldaten. Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 6 werden in Form von Summendaten erfasst.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1401)
BGBl. 2021 I S. 1401
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22.05.2013 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I 1312)
BGBl. 2013 I S. 1312
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 15 Abs. 79 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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