Gesetze / Finanz- und Personalstatistikgesetz
FPStatG§ 3 Statistik der Ausgaben und Einnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/3?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/3?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/3?asof=2022-01-01#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/3?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/3?asof=2022-01-01#abs-5 (5) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 5 und 7 folgende Erhebungsmerkmale:
Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind folgendermaßen zu erfassen:
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/3?asof=2022-01-01#abs-5a (5a) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 folgende Erhebungsmerkmale:
Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind folgendermaßen zu erfassen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/3?asof=2022-01-01#abs-6 (6) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:
Bei den Hochschulen und Berufsakademien kann von einer Erhebung abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/3?asof=2022-01-01#abs-7 (7) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
Bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und bei Instituten an Hochschulen werden die Merkmale nach Satz 1 nicht erhoben.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/3?asof=2022-01-01#abs-8 (8) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1401)
BGBl. 2021 I S. 1401
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22.05.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I 1312)
BGBl. 2013 I S. 1312
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27.05.2010 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I 671)
BGBl. 2010 I S. 671
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