Gesetze / Finanz- und Personalstatistikgesetz
FPStatG§ 3 Statistik der Ausgaben und Einnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 folgende Erhebungsmerkmale:
Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind folgendermaßen zu erfassen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/3?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/3?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/3?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:
Bei den Hochschulen kann von einer Erhebung abgesehen werden.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1401)
BGBl. 2021 I S. 1401
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22.05.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I 1312)
BGBl. 2013 I S. 1312
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27.05.2010 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I 671)
BGBl. 2010 I S. 671
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