Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 3e Kostenerstattungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/3e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Kosten, die der Finanzagentur oder der Anstalt für Maßnahmen in Ausübung ihrer gesetzlichen Ermächtigung nach den §§ 6 bis 8a oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entstehen, können die Finanzagentur und die Anstalt von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung an den Bund, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 3f verlangen. Dies gilt insbesondere gegenüber
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/3e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Finanzagentur und die Anstalt können die Erstattung von Kosten an den Bund ebenfalls von demjenigen verlangen, der die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat. Verpflichtungserklärungen oder Verträge, die vor dem 1. Januar 2018 bestanden, werden mit Wirkung zum 1. Januar 2018 dahingehend abgeändert, dass die Kostenerstattung an den Bund zu leisten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/3e?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Höhe der Kostenerstattung nach Absatz 1 wird von Amts wegen schriftlich oder elektronisch durch Verwaltungsakt festgesetzt. Die Festsetzung von Kostenerstattungen kann zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen wurde, ist die Kostenerstattung abweichend von Satz 1 nach Maßgabe dieser Verpflichtungserklärung oder dieses Vertrages zu verlangen.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 3e aufgehoben und geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 69)
BGBl. 2025 I Nr. 69
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20.12.2021 Ausfertigung
§ 3e eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I 5247)
BGBl. 2021 I S. 5247
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 3e geändert durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 3e neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.