Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz

WStBG

§ 8 Genussrechte und nachrangige Schuldverschreibungen

Stand: 01.01.2022

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/8#abs-1 (1) Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft verfassten Unternehmens ist bis zum 30. Juni 2022 ermächtigt, Genussrechte und Schuldverschreibungen mit einem qualifizierten Nachrang an den Fonds auszugeben. Der Vorstand kann von der Ermächtigung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates Gebrauch machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/8#abs-2 (2) Die Ausgabe der Genussrechte und Schuldverschreibungen bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung, es sei denn, die Genussrechte oder Schuldverschreibungen sehen das Recht zur Wandlung in Aktien vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/8#abs-3 (3) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, es sei denn, die Genussrechte oder Schuldverschreibungen sehen das Recht zur Wandlung in Aktien vor.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/8#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmen Schuldverschreibungen ausgibt, für die der Finanzmarktstabilisierungsfonds nach § 6 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes oder der Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 21 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes eine Garantie übernimmt.

§ 7f § 9