Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
WStBG§ 8 Genussrechte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft verfassten Unternehmens des Finanzsektors ist bis 31. Dezember 2009 ermächtigt, Genussrechte an den Fonds auszugeben. Der Vorstand kann von der Ermächtigung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates Gebrauch machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ausgabe der Genussrechte bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.