Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz

WStBG

§ 8 Genussrechte

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft verfassten Unternehmens des Finanzsektors ist bis 31. Dezember 2009 ermächtigt, Genussrechte an den Fonds auszugeben. Der Vorstand kann von der Ermächtigung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates Gebrauch machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ausgabe der Genussrechte bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.

§ 7e § 8