Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
WStBG§ 7d Ausschluss der aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen
Die Vorschriften des Aktiengesetzes über herrschende Unternehmen sind auf den Fonds, den Bund und die von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Sondervermögen sowie die ihnen nahestehenden Personen oder sonstige von ihnen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unternehmen nicht anzuwenden. Bei Beteiligungen an Unternehmen der Realwirtschaft im Sinne von § 1 Nummer 5 gilt dies nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021. Die Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines vom Fonds beherrschten Unternehmens bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 7d geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 7d aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1633)
BGBl. 2020 I S. 1633
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 7d geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
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