Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
WStBG§ 7c Eintragung von Hauptversammlungsbeschlüssen
Stand: 05.04.2020
Ein Beschluss der Hauptversammlung nach den §§ 7, 7a und 7b ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden und beim Bundesanzeiger einzureichen. Er wird mit Veröffentlichung des zur Eintragung in das Handelsregister angemeldeten Beschlusses auf der Internetseite der Gesellschaft, spätestens aber mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam, auch Dritten gegenüber. Die Eintragung ins Handelsregister ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses und der entsprechenden Kapitalmaßnahmen. Der Beschluss, und sofern erforderlich die Durchführung der entsprechenden Kapitalmaßnahme sind, sofern sie nicht offensichtlich nichtig sind, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Überwiegen des Vollzugsinteresses im Sinne von § 246a Absatz 2 Nummer 3 des Aktiengesetzes vermutet wird. Dasselbe gilt für die Beschlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund einer Ermächtigung nach § 5 Absatz 1 und § 7b.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 7c WStBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 08.09.2014 – 1 BvR 1565/11Nichtannahmebeschluss: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bzgl der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 7c FMStBGEintragung von Hauptversammlungsbeschlüssen über Kapitalmaßnahmen im beschleunigten VerfahrenZitiert von 1
- EuGH, 24.03.2011 – C-194/10Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 7c geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 7c geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1900)
BGBl. 2010 I S. 1900
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07.04.2009 Ausfertigung
§ 7c eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I 725)
BGBl. I S. 725
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