§ 186 Beteiligte
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- BFH, 11.05.2023 – IV R 3/19Rechtsschutz gegen die Angabe der hebeberechtigten Gemeinde im GewerbesteuermessbescheidZitiert von 4
- BFH, 14.02.2012 – I B 50/11Beiladung einer Gemeinde im Zuteilungsverfahren - Anforderungen an eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte
- OVG Niedersachsen, 07.12.2018 – 9 ME 142/18Zitiert von 1
- FG Köln, 12.10.2012 – 13 V 2802/12Zitiert von 1
- BFH, 27.03.1996 – I R 83/94Zitiert von 12
- FG Köln, 17.10.2013 – 13 K 1840/12
Zuletzt entschieden
- BFH, 15.05.2024 – IV R 21/21(Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einer einzel- und einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte - zur Bindungswirkung einer Einigung im Sinne des § 33 Abs. 2 GewStG)Zitiert von 3
- BFH, 15.05.2024 – IV R 22/21(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.05.2024 IV R 21/21 - Korrektur eines Zerlegungsbescheids bei nachträglich bekannt gewordener Tatsache)Zitiert von 1
- BFH, 15.05.2024 – IV R 23/21Zwang zur Einheitlichkeit der ZerlegungsentscheidungZitiert von 2
15 Entscheidungen zu § 186 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 186 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Am Zerlegungsverfahren sind beteiligt:
1.
der Steuerpflichtige,
2.
die Steuerberechtigten, denen ein Anteil an dem Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen Anteil beanspruchen. Soweit die Festsetzung der Steuer dem Steuerberechtigten nicht obliegt, tritt an seine Stelle die für die Festsetzung der Steuer zuständige Behörde.