Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 75

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund12 Entscheidungen

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn der Inhalt der Klageschrift dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.

§ 74 § 76