Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 125

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund25 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/125#abs-1 (1) Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Revisionsbeklagten möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/125#abs-2 (2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels.

§ 124 § 126