Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 125
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/125#abs-1 (1) Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Revisionsbeklagten möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/125#abs-2 (2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels.