Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 125
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/125#abs-1 (1) Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Revisionsbeklagten möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/125#abs-2 (2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 125 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 08.05.1990 – VII R 116/87, VII R 117/87
- BFH, 17.02.1981 – VII R 14/80Zitiert von 5
- BFH, 19.07.1984 – IX R 16/81Zitiert von 5
- BFH, 28.07.2021 – IX R 29/19(Verlustfeststellung bei (nacherklärten) Einkünften nach § 23 EStG)Zitiert von 4
- BFH, 10.01.2018 – I R 45/16Verhältnis der Klagerücknahme zur Revisionsrücknahme
- BFH, 22.05.2017 – X R 4/17Rücknahme eines Rechtsmittels ohne Mitwirkung des ProzessvertretersZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.03.2026 – I R 13/23(Zur Anwendung von § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes auf Ausschüttungen an eine US-amerikanische sogenannte S-Corporation)
- BFH, 05.02.2026 – IV R 11/24Rückstellungsbildung im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell; Zwischenurteil
- OVG Schleswig, 06.06.2024 – 5 O 2/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.