§ 352 Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/352#abs-1 (1) Gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Einspruch einlegen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/352#abs-2 (2) Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183a Absatz 1 Satz 1 oder des § 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung. Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a der nach § 183a Absatz 1 Satz 2 und 3 oder nach § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten in der Feststellungserklärung oder in der Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten über die Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.
Wird zitiert von 95 Entscheidungen zu § 352 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 01.10.2024 – 11 K 2174/22
- BFH, 19.05.2000 – VIII B 98/99Zitiert von 2
- BFH, 28.09.2017 – IV R 17/15Einspruchsbefugnis eines Gesellschafters bei Streit über die Höhe eines EntnahmegewinnsZitiert von 7
- BFH, 03.03.1998 – VIII B 62/97Zitiert von 21
- FG Baden-Württemberg, 05.11.2013 – 6 K 1607/11
- BFH, 18.08.2015 – I R 42/14Beschränkte Einspruchsbefugnis auch bei inländischen Gesellschaftern einer ausländischen PersonengesellschaftZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 29.04.2026 – 14 K 1177/22 F
- FG Münster, 13.02.2026 – 4 K 1985/22 F
- FG Berlin-Brandenburg, 17.09.2025 – 17 K 17001/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 352 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.