Gesetze / Steuer-Auskunftsverordnung
StAuskV§ 1 Form und Inhalt des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
Stand: 23.12.2022
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 15.01.2025 – 9 V 197/24
- BFH, 03.07.2025 – IV R 6/23Zur Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche AuskunftZitiert von 2
- BFH, 27.11.2019 – II R 24/17Gebührenerhebung bei mehreren Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen AuskunftZitiert von 5
- FG Münster, 08.02.2023 – 6 K 1330/20 AOZitiert von 2
- FG Köln, 28.10.2014 – 8 K 730/12Zitiert von 1
- FG Köln, 28.10.2014 – 8 K 731/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 22.10.2024 – VIII R 23/21Steuerbarkeit des geldwerten Vorteils aus einer Nutzungsentgeltminderung nach Zeichnung weiterer Genossenschaftsanteile einer Bau- und WohnungsgenossenschaftZitiert von 1
- FG Münster, 15.03.2024 – 4 K 2056/21 AO
- BFH, 09.03.2016 – I R 81/14(Inhaltsgleich mit I R 66/14 - Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im Organschaftsfall)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 StAuskV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StAuskV/1#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich oder elektronisch bei der nach § 89 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde zu stellen. Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StAuskV/1#abs-2 (2) Eine verbindliche Auskunft kann von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden, wenn sie sich auf einen Sachverhalt bezieht, der
Die Beteiligten sollen einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StAuskV/1#abs-3 (3) Für die Erteilung der verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 Satz 1 ist zuständig
In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 wird für die Bestimmung der Zuständigkeit stets von einer bestehenden Organschaft ausgegangen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 wird für die Bestimmung der Zuständigkeit davon ausgegangen, dass ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 des Grunderwerbsteuergesetzes verwirklicht wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StAuskV/1#abs-4 (4) Soll der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt durch eine Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse verwirklicht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht existiert, kann der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft auch durch einen Dritten gestellt werden, sofern er ebenfalls ein eigenes berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung darlegen kann. In diesem Fall sind die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Angaben auch hinsichtlich der Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zu machen, die den der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalt verwirklichen soll.