Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 27
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 25.07.2023 – VIII B 31/22Zu den Darlegungsanforderungen an eine ordnungsgemäße Besetzungsrüge hinsichtlich der ehrenamtlichen RichterZitiert von 11
- BFH, 20.04.2001 – IV R 32/00Besetzungsrüge: Keine vorschriftswidrige Besetzung des Finanzgerichts durch Verschiebung der ehrenamtlichen Richter infolge fehlerhafter Besetzung einer vorangegangenen Sitzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- BFH, 13.01.2016 – IX B 94/15Verfahrensmangel: Verstoß gegen den GeschäftsverteilungsplanZitiert von 10
- FG Baden-Württemberg, 15.05.2018 – 11 K 3401/16Zitiert von 4
- BFH, 14.01.2026 – II B 7/25Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bei unterbliebenem Wechsel der ehrenamtlichen Richter nach Vertagung der mündlichen Verhandlung
- BFH, 03.12.2010 – V B 57/10Mündliche Verhandlung: Kein Unterbrechung, sondern Neuverhandlung gesetzlicher Richter, Richterwechsel bei Verhandlung an mehreren Sitzungstagen, Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des GerichtsZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 20.11.2014 – 4 K 208/13Zitiert von 1
- BFH, 20.08.2010 – IX B 41/10Zur verlängerten Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung bei Eheleuten - rechtliches Gehör - Wechsel der ehrenamtlichen Richter - Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Berufung auf Rechtsprechung zur Einkünfteerzielungsabsicht bei dauerhafter VermietungZitiert von 11
- BFH, 13.01.2010 – I B 83/09Mitwirkung von Richtern an der Gerichtsentscheidung, wenn mehrere mündliche Verhandlungen an verschiedenen Terminstagen stattfinden - Vertagung der mündlichen Verhandlung - Fehler bei Auslegung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans - Gesetzlicher Richter - Darlegung von Verfahrensmängeln und grundsätzlicher BedeutungZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/27#abs-1 (1) Das Präsidium des Finanzgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahrs durch Aufstellung einer Liste die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind. Für jeden Senat ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen enthalten muss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/27#abs-2 (2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste ehrenamtlicher Richter aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen.