Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 27

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/27#abs-1 (1) Das Präsidium des Finanzgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahrs durch Aufstellung einer Liste die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind. Für jeden Senat ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen enthalten muss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/27#abs-2 (2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste ehrenamtlicher Richter aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen.

§ 26 § 28