Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 30
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/30#abs-1 (1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/30#abs-2 (2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Er kann sie bei nachträglicher Entschuldigung ganz oder zum Teil aufheben.