Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 32
Stand: 10.06.2019
Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 32 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 08.04.1998 – VIII R 32/95Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.