Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 26
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 18.08.1992 – VIII R 9/92Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/26#abs-1 (1) Der Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/26#abs-2 (2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.