Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 26

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/26#abs-1 (1) Der Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/26#abs-2 (2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.

§ 25 § 27