Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 20
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BVerwG, 28.07.2011 – 2 C 45/09Beamter als ehrenamtlicher Richter; Richtertätigkeit innerhalb der GleitzeitZitiert von 7
- VG Osnabrück, 23.04.2015 – 3 A 102/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 06.12.2001 – 16 F 56/01Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 20 FGO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/20#abs-1 (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
1.
Geistliche und Religionsdiener,
2.
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
3.
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind,
4.
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
5.
Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen,
6.
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/20#abs-2 (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.