Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 20
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/20#abs-1 (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/20#abs-2 (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 20 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 28.07.2011 – 2 C 45/09Beamter als ehrenamtlicher Richter; Richtertätigkeit innerhalb der GleitzeitZitiert von 8
- VG Osnabrück, 23.04.2015 – 3 A 102/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 06.12.2001 – 16 F 56/01Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
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21.12.2004 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 3599)
BGBl. 2004 I S. 3599
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.