Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 20

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/20#abs-1 (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen

1.
Geistliche und Religionsdiener,
2.
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
3.
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind,
4.
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
5.
Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen,
6.
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/20#abs-2 (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.

§ 19 § 21