Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 19
Stand: 01.08.2022
Zum ehrenamtlichen Richter können nicht berufen werden
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 19 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 19.08.2004 – 1 AS 6/03Zitiert von 3
- BFH, 08.04.1998 – VIII R 32/95Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.