Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 21
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/21#abs-1 (1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/21#abs-2 (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/21#abs-3 (3) Die Entscheidung trifft der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Senat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Finanzgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/21#abs-4 (4) Absatz 3 gilt sinngemäß in den Fällen des § 20 Abs. 2.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/21#abs-5 (5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 aufzuheben, wenn Anklage nach § 18 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.