Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 21
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/21#abs-1 (1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/21#abs-2 (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/21#abs-3 (3) Die Entscheidung trifft der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Senat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Finanzgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/21#abs-4 (4) Absatz 3 gilt sinngemäß in den Fällen des § 20 Abs. 2.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/21#abs-5 (5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 aufzuheben, wenn Anklage nach § 18 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 21 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 29.07.2021 – II B 12/21Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters wegen SteuerstrafverfahrenZitiert von 1
- BFH, 09.03.2015 – II B 98/14Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters wegen VermögenverfallsZitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 07.10.2025 – 8 K 8025/24
- OVG Niedersachsen, 12.12.2022 – 13 PS 293/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.