Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 16
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BFH, 05.08.2022 – VI B 65/21Zum Grundsatz der Unmittelbarkeit der BeweisaufnahmeZitiert von 6
- BFH, 31.01.2017 – IX R 10/16Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und RichterZitiert von 21
- BFH, 05.02.2015 – X B 117/14(Aufhebung von DDR-Steuerbescheiden - Voraussetzungen und Beweisgrundsätze - Nichtigkeit solcher Bescheide - Binnendivergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO auch bei Abweichung vom Urteil eines aufgelösten FG - Kein Verfahrensmangel wegen Abwesenheit des Berichterstatters bei informellem Vorgespräch)Zitiert von 1
- BFH, 03.09.2001 – GrS 3/98
- FG Hamburg, 01.02.2016 – 3 K 130/15Zitiert von 1
- FG Münster, 14.04.2015 – 1 K 3123/14 FZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 – 7 K 7303/11Zitiert von 6
7 Entscheidungen zu § 16 FGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.