Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 16
Stand: 10.06.2019
Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 16 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 05.08.2022 – VI B 65/21Zum Grundsatz der Unmittelbarkeit der BeweisaufnahmeZitiert von 6
- BFH, 31.01.2017 – IX R 10/16Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und RichterZitiert von 22
- BFH, 05.02.2015 – X B 117/14(Aufhebung von DDR-Steuerbescheiden - Voraussetzungen und Beweisgrundsätze - Nichtigkeit solcher Bescheide - Binnendivergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO auch bei Abweichung vom Urteil eines aufgelösten FG - Kein Verfahrensmangel wegen Abwesenheit des Berichterstatters bei informellem Vorgespräch)Zitiert von 1
- BFH, 03.09.2001 – GrS 3/98
- FG Hamburg, 01.02.2016 – 3 K 130/15Zitiert von 1
- FG Münster, 14.04.2015 – 1 K 3123/14 FZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 – 7 K 7303/11Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.