Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 17
Stand: 10.06.2019
Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 17 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 29.07.2021 – II B 12/21Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters wegen SteuerstrafverfahrenZitiert von 1
- BFH, 18.08.1992 – VIII R 9/92Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 – 7 K 7303/11Zitiert von 6
- FG Münster, 31.03.2004 – 8 K 7113/01 FZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2004 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 3599)
BGBl. 2004 I S. 3599
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.