Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 17
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BFH, 29.07.2021 – II B 12/21Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters wegen SteuerstrafverfahrenZitiert von 1
- BFH, 18.08.1992 – VIII R 9/92Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 – 7 K 7303/11Zitiert von 6
- FG Münster, 31.03.2004 – 8 K 7113/01 FZitiert von 2
4 Entscheidungen zu § 17 FGO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.