Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 17

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund4 Entscheidungen

Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

§ 16 § 18