Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 15
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2018 – OVG 4 S 30.18Zitiert von 10
- BVerfG, 04.06.1969 – 2 BvR 173/66Niedrigere besoldungsrechtliche Einstufung der Finanzgerichtsräte als der Richter an anderen oberen Gerichten eines Landes; nachträgliche Verfassungswidrigkeit eines zunächst verfassungsmäßigen Besoldungsgesetzes wegen Änderung des Status und des Aufgabenbereichs einzelner BediensteterZitiert von 4
- FG Hamburg, 01.08.2016 – 2 V 115/16Zitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 – 7 K 7107/13Zitiert von 3
- FG Köln, 23.02.2002 – 4 K 3030/95
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Bei den Finanzgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.