Rechtsprechung / BFH / 10. Senat / 2017

BFH Beschluss vom 22.05.2017 – X R 4/17

10. Senat · ECLI:DE:BFH:2017:B.220517.XR4.17.0

SteuerrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen

Leitsatz

NV: Die Rücknahme eines durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegten Rechtsmittels ohne dessen Mitwirkung ist nach § 62 Abs. 4 FGO --anders als nach § 62a FGO a.F. bzw. Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG-- aufgrund des vor dem BFH bestehenden Vertretungszwangs rechtsunwirksam.

Tenor§

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2016 14 K 14053/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-05-22/x-r-4-17#rd_1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, legten am 20. Januar 2017 Revision gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2016 14 K 14053/16 ein. Der Gerichtsbescheid ist am 28. Dezember 2016 den Klägern zugestellt worden. In dem Gerichtsbescheid hat das FG die Revision zugelassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-05-22/x-r-4-17#rd_2

Die Prozessbevollmächtigten kündigten die Begründung der Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist an.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-05-22/x-r-4-17#rd_3

Am 24. Februar 2017 beantragte der Kläger persönlich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, soweit die Revisionsbegründungsfrist abgelaufen sei. Er teilte mit, die Revisionsbegründung werde bis zum 27. Februar 2017 übersandt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-05-22/x-r-4-17#rd_4

Am 20. März 2017 beantragten die Prozessbevollmächtigten die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 10. April 2017. Dies lehnte die Senatsvorsitzende mit Schreiben vom 5. April 2017 ab, da der Antrag nach Ablauf der Begründungsfrist gestellt worden sei. Das Schreiben ist den Prozessbevollmächtigten am 8. April 2017 zugestellt worden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-05-22/x-r-4-17#rd_5

Am 17. April 2017 erklärte der Kläger persönlich die Rücknahme der Revision. Dieses Schreiben ist den Prozessbevollmächtigten am 27. April 2017 zur Kenntnis übersandt worden.

Entscheidungsgründe§

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-05-22/x-r-4-17#rd_6

II. Die nicht wirksam zurückgenommene Revision ist unzulässig und daher gemäß § 124 Abs. 1 und § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-05-22/x-r-4-17#rd_7

1. Die Revision ist nicht wirksam zurückgenommen worden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-05-22/x-r-4-17#rd_8

a) Es kann dahinstehen, ob auch die Klägerin die Rücknahme ihrer Revision erklärt hat. Im Schreiben vom 17. April 2017 gibt der Kläger zwar an, die Rücknahme für beide Kläger zu erklären. Auch unterschreibt er für beide Kläger. Allerdings hat er eine entsprechende Bevollmächtigung durch die Klägerin nicht nachgewiesen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-05-22/x-r-4-17#rd_9

b) Wirksam ist eine Revisionsrücknahme i.S. des § 125 Abs. 1 Satz 1 FGO nur, wenn diese Erklärung vom Prozessbevollmächtigten abgegeben wird. Denn § 62 Abs. 4 Satz 1 FGO sieht vor dem Bundesfinanzhof (BFH) die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten vor. Dieser Vertretungszwang ist umfassend und besteht für alle Prozesshandlungen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-05-22/x-r-4-17#rd_10

aa) Ausnahmen hiervon lässt der Wortlaut des § 62 Abs. 4 FGO nicht zu. Der BFH schränkt den Vertretungszwang allerdings für Prozesshandlungen ein, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 17. November 2011 X E 1/11, BFH/NV 2012, 428: Erinnerung gegen Kostenansatz).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-05-22/x-r-4-17#rd_11

bb) Zwar hat der BFH im zeitlichen Anwendungsbereich der Regelung des § 62a FGO a.F. (und entsprechend nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--) die Rücknahme der Revision ohne Mitwirkung (vgl. nur BFH-Urteil vom 6. April 1999 XI R 85/98, BFH/NV 1999, 1244) und sogar gegen den Willen des Prozessbevollmächtigten (BFH-Urteil vom 17. Februar 1981 VII R 14/80, BFHE 132, 400, BStBl II 1981, 395) für wirksam erachtet. Für eine solche erweiterte Auslegung des § 62 Abs. 4 FGO besteht indes kein Raum.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-05-22/x-r-4-17#rd_12

Denn § 62 Abs. 4 FGO macht jedenfalls für den Fall der Rücknahme einer vom Prozessbevollmächtigten eingelegten Revision keine Ausnahme (so wohl auch Bergkemper in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 125 FGO Rz 19). Schließlich kann, soweit eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten gesetzlich vorgeschrieben ist und die Revision auch wirksam durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, der Kläger persönlich keine wirksame Prozesserklärung mehr abgeben (ebenso Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 125 Rz 5).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-05-22/x-r-4-17#rd_13

Auch spricht die Gesetzesbegründung zum gleichzeitig geänderten § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung für diese wortlautgetreue Anwendung der Norm. So wollte der Gesetzgeber weitreichende Prozesserklärungen wie Erledigungserklärungen und Rechtsmittelrücknahmen entgegen der insoweit der BFH-Rechtsprechung zu § 62a FGO a.F. bzw. Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich in den Vertretungszwang einschließen (BTDrucks 16/3655, 97). Für die entsprechenden Verfahren vor dem BFH kann deshalb nichts anderes gelten (ebenso Loose in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz 45; Spindler in HHSp, § 62 FGO Rz 106).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-05-22/x-r-4-17#rd_14

c) Da eine Rücknahme der durch die Prozessbevollmächtigten wirksam erhobenen Revision durch diese bislang nicht erklärt worden ist, ist die Revision noch anhängig, so dass der Senat die Zulässigkeit der Revision zu prüfen hat.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-05-22/x-r-4-17#rd_15

2. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet worden ist.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-05-22/x-r-4-17#rd_16

a) Gegen den Gerichtsbescheid, in dem die Revision zugelassen worden war, kann ein Beteiligter i.S. des § 57 Nr. 1 FGO Revision einlegen. Dies ist hier für die Kläger durch die Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach der Zustellung (§ 120 Abs. 1 FGO), vorliegend am 28. Dezember 2016, geschehen. Eine Revisionsbegründung wurde im Revisionsschriftsatz vom 20. Januar 2017 ausdrücklich nur angekündigt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-05-22/x-r-4-17#rd_17

b) Die Revision war nach § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides zu begründen, hier also bis zum 28. Februar 2017. Diese Frist kann gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-05-22/x-r-4-17#rd_18

Ein wirksamer Verlängerungsantrag ist von den Prozessbevollmächtigten jedoch erst am 20. März 2017 und damit nach Ende der Revisionsbegründungsfrist i.S. des § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO gestellt worden.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-05-22/x-r-4-17#rd_19

Der vom Kläger gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbeachtlich, da er im Verfahren vor dem BFH nicht postulationsfähig ist. Im Übrigen erbat der Kläger lediglich eine Fristverlängerung zur Begründung der Revision bis zum 27. Februar 2017, also einen Tag vor dem Ende der Revisionsbegründungsfrist nach § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2017-05-22/x-r-4-17#rd_20

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 2 FGO.