Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 12
Stand: 10.06.2019
Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 12 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 11.12.2019 – XI R 13/18Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist mit Unionsrecht vereinbarZitiert von 35
- BFH, 25.08.1999 – XR 9/98
- BAG, 03.12.2025 – 4 AZR 36/25Eingruppierung eines Beschäftigten in einer Serviceeinheit - GruppenleiterZitiert von 1
- BAG, 24.01.2024 – 4 AZR 114/23Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit - GruppenleiterinZitiert von 21
- BFH, 10.08.2023 – X S 9/23Befangenheit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle; elektronische Übermittlung von DokumentenZitiert von 2
- LAG Hamm, 11.12.2024 – 3 SLa 727/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 07.06.2017 – L 11 KA 50/16 KLZitiert von 3
- SG Detmold, 05.03.2014 – S 2 SF 52/14 EZitiert von 6
- OVG NRW, 16.05.2012 – 1 A 499/09Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung eines Richters wegen unzureichender Erkenntnisbasis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.