Gesetze / Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
FELEG§ 18a Landwirte im Beitrittsgebiet
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/18a#abs-1 (1) § 1 gilt für im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte auch dann, wenn sie
wobei auf die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen Beiträge für die Zeit vor dem 1. Januar 1995 auch Beitragszeiten nach dem 30. September 1957 angerechnet werden, die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichstehen; Zeiten vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1994 werden nur berücksichtigt, wenn Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte bestanden hat oder nur wegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/18a#abs-2 (2) Bei der Berechnung der Höhe des Grundbetrages werden die nach Absatz 1 anzurechnenden Beiträge berücksichtigt, sofern sie nicht bereits bei der Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden; Zeiten vor dem 1. Januar 1991 werden mit fünf Sechsteln vervielfältigt. § 102 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/18a#abs-3 (3) Bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 stehen Zeiten der Bewirtschaftung einer Fläche im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1995 durch den Leistungsberechtigten den Zeiten der Bewirtschaftung durch einen Leistungsberechtigten als Landwirt nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gleich. Die Mindestbewirtschaftungszeit von fünf Jahren gilt als nicht unterschritten, wenn der Leistungsberechtigte die stillgelegte Fläche vom Beginn seiner selbständigen Tätigkeit als Landwirt an ununterbrochen bewirtschaftet hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/18a#abs-4 (4) Bei Anwendung von § 8 Abs. 1 gilt § 102 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend. § 8 Abs. 7 gilt für Bezieher einer Produktionsaufgaberente nach Absatz 1 entsprechend, wenn Anspruch auf eine Regelaltersrente oder eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
Änderungsverlauf
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 18a geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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29.07.1994 Ausfertigung
§ 18a geändert und eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I 1890)
BGBl. 1994 I S. 1890
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13.06.1994 Ausfertigung
§ 18a geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229)
BGBl. 1994 I S. 1229
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25.07.1991 Ausfertigung
§ 18a geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I 1606)
BGBl. 1991 I S. 1606
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