§ 38 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Der Stimmzettel enthält in jedem Land die für dieses Land zugelassenen Wahlvorschläge mit den nach § 15 Absatz 2 des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Angaben in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung durch den Landeswahlleiter und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlages jeweils einen Kreis für die Kennzeichnung. Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld. Die Wahlvorschläge sind auf der Vorderseite des Stimmzettels einspaltig in schwarzem Druck untereinander aufzuführen. Ein Muster für den Stimmzettel enthält Anlage 22. Die in dieser Anlage aufgeführten Länderabkürzungen sind bei Bewerbern für gemeinsame Listen für alle Länder zu verwenden. Die Stimmzettel müssen im Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/38?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 9 beschriftet sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/38?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm groß und hellrot und nach dem Muster der Anlage 10 beschriftet sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/38?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/38?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter weist den Gemeindebehörden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeindebehörden die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl.
Änderungsverlauf
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15.05.2023 in Kraft
§ 38 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 119; 2023 I Nr. 145)
BGBl. 2023 I Nr. 119
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16.05.2018 Ausfertigung
§ 38 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (BGBl. I 570)
BGBl. 2018 I S. 570
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16.12.2013 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2013 I S. 4335
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03.12.2008 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2008 I S. 2378
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12.12.2003 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I 2551 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2551
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27.04.2002 Ausfertigung
§ 38 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I 1467)
BGBl. 2002 I S. 1467
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21.05.1999 Ausfertigung
§ 38 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I 1023)
BGBl. 1999 I S. 1023
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