Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 1023

BGBl. 1999 I S. 1023 · 9.744 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1999, Seite 1023 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1023
                                         Gesetz
                über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik
                       bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und
              bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
                           aus der Bundesrepublik Deutschland
                                               Vom 21. Mai 1999

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1

       Gesetz über die allgemeine und die
    repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl
  zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl

der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
      aus der Bundesrepublik Deutschland
         (Wahlstatistikgesetz – WStatG)

                     1. Abschnitt
              Allgemeine Wahlstatistik

                          §1

     Durchführung der allgemeinen Wahlstatistik
  Das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag und
der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland ist unter Wahrung
des Wahlgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Aus-

wertung ist zu veröffentlichen.

                     2. Abschnitt

            Repräsentative Wahlstatistik

                          §2
                   Art der Statistik

  Aus dem Ergebnis der Wahlen gemäß § 1 sind unter

Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Wahl-

bezirken repräsentative Wahlstatistiken über

a) die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die
   Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburts-
   jahresgruppen,

b) die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen
   Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahres-
   gruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von
   Stimmen

als Bundesstatistik zu erstellen.

                            §3

                  Stichprobenauswahl

  Die Auswahl der Stichprobenwahlbezirke trifft der Bun-
deswahlleiter im Einvernehmen mit den Landeswahlleitern
und den statistischen Ämtern der Länder. Es dürfen nicht
mehr als fünf vom Hundert der Wahlbezirke des Bundes-
gebietes und nicht mehr als zehn vom Hundert der Wahl-
bezirke eines Landes an den Statistiken nach § 2 teil-
nehmen. Ein für die Statistiken nach § 2 ausgewählter
Wahlbezirk muß mindestens 400 Wahlberechtigte umfas-
sen. Der Wahlberechtigte ist in geeigneter Weise darauf
hinzuweisen, daß der Wahlbezirk in eine repräsentative
Wahlstatistik einbezogen ist.

                            §4

         Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie

          Bildung der Geburtsjahresgruppen
   Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 2 Buch-
stabe a sind Wahlberechtigte, Wahlscheinvermerk, Betei-
ligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht.

Hierfür dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen ge-
bildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburts-
jahrgänge zusammengefaßt sind. Erhebungsmerkmale
für die Statistik nach § 2 Buchstabe b sind abgegebene
Stimme, ungültige Stimme, Ungültigkeitsgrund, Geburts-

jahresgruppe und Geschlecht. Hierfür dürfen höchstens

fünf Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen

jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammen-
gefaßt sind. Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahl-
bezirk und statistische Gemeindekennziffer, bei der Wahl
zum Deutschen Bundestag auch Wahlkreis.
BGBl. 1999, Seite 1024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1024
                            §5
                 Durchführende Stellen
  (1) Die Statistik nach § 2 Buchstabe a wird von den
Gemeinden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen,
unter Auszählung der Wählverzeichnisse durchgeführt.
Die Gemeinden teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahl-
bezirken dem zuständigen statistischen Amt des Landes
mit.
   (2) Die Statistik nach § 2 Buchstabe b wird unter Ver-
wendung von amtlichen Stimmzetteln, welche zudem
Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Ge-
burtsjahresgruppen enthalten, oder unter Verwendung

hierfür zugelassener Wahlgeräte durchgeführt. Die Ge-
meindebehörden leiten die ihnen von den Wahlvorstehern
übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel
oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten der für die
Statistik ausgewählten Wahlbezirke ungeöffnet und ge-
trennt nach Wahlbezirken zur Auswertung an das zustän-
dige statistische Amt des Landes weiter. Gemeinden mit
einer Statistikstelle, welche die Voraussetzungen des § 16
Abs. 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar
1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 17. Januar 1996 (BGBl. I S. 34), erfüllt,
können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung
des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle vorneh-
men; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken
dem zuständigen statistischen Amt des Landes mit.
Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel
oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten dürfen
nicht zusammengeführt werden.

                            §6
   Wahlstatistische Auszählungen der Gemeinden

   Gemeinden dürfen bei den in § 1 genannten Wahlen mit
Zustimmung des Landeswahlleiters außer in den für die
Statistiken nach § 2 ausgewählten in weiteren Wahlbezir-
ken für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Aus-
zählungen unter Verwendung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1
gekennzeichneter Stimmzettel oder hierfür zugelassener
Wahlgeräte durchführen. Der Auswahlsatz in einer Ge-
meinde darf hierfür insgesamt fünfzehn vom Hundert
der in ihr gelegenen Wahlbezirke nicht überschreiten. § 3
Satz 3 und 4 sowie § 4 gelten entsprechend. Die wahlstati-
stischen Auszählungen dürfen nur in Gemeinden mit einer
Statistikstelle, welche die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5
Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllt, vorgenom-
men werden. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete
Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgerä-
ten dürfen nicht zusammengeführt werden.

                            §7

                  Ergebnisfeststellung
  (1) Durch die Statistiken nach § 2 und die wahlstatisti-
schen Auszählungen nach § 6 darf die Feststellung von
Wahlergebnissen nicht verzögert werden.

  (2) Die statistischen Ämter der Länder teilen die Ergeb-
nisse der Statistiken nach § 2 dem Statistischen Bundes-
amt mit.

  (3) Nach Abschluß der Aufbereitung durch die statisti-
schen Ämter der Länder sind die Wahlunterlagen unver-
züglich den Gemeindebehörden zurückzugeben und von
diesen entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen
zu behandeln.

                           §8
           Veröffentlichung der Ergebnisse
   Die Ergebnisse der Statistiken nach § 2 dürfen nur für
die Bundes- und Landesebene und die der wahlstati-
stischen Auszählungen nach § 6 nur für die Ebene der
Gemeinde veröffentlicht werden. Ergebnisse für einzelne
Wahlbezirke dürfen nicht bekanntgegeben werden. Die
Veröffentlichung von Ergebnissen oberhalb der Gemein-
deebene ist dem Statistischen Bundesamt und den stati-
stischen Ämtern der Länder vorbehalten.

                        Artikel 2

       Änderung des Bundeswahlgesetzes

  Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 1. Juli 1998 (BGBl. I
S. 1698, 3431), wird wie folgt geändert:

1. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „mit selbständigem
      Zählwerk“ gestrichen.

   b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Wirt-
      schaft“ die Wörter „und Technologie“ eingefügt.

2. § 51 wird aufgehoben.

                        Artikel 3
       Änderung des Europawahlgesetzes

  Das Europawahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852) wird
wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Die Wörter „mit selbständigen Zählwerken“ werden
      gestrichen.
   b) Die Wörter „deren Bauart für die letzte Wahl zum
      Deutschen Bundestag amtlich zugelassen war, so-
      fern das Bundesministerium des Innern die Ver-
      wendung der Wahlgeräte bei der Wahl genehmigt
      hat“ werden ersetzt durch die Wörter „deren Bauart
      und Verwendung nach der Bundeswahlgerätever-
      ordnung durch das Bundesministerium des Innern
      zugelassen ist“.

2. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Wahlstatistik,“
      gestrichen.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

      „§ 50 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend.“

                        Artikel 4

        Änderung der Bundeswahlordnung

  Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 495), zuletzt ge-
ändert durch die Verordnung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I
S. 1134), wird wie folgt geändert:
BGBl. 1999, Seite 1025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1025
1. § 45 Abs. 1 Satz 5 wird gestrichen.

2. § 85 wird aufgehoben.

                        Artikel 5
        Änderung der Europawahlordnung

  Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt ge-

1. § 38 Abs. 1 Satz 8 wird gestrichen.

2. § 78 wird aufgehoben.

                        Artikel 6
                     Inkrafttreten
ändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. April 1999      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
(BGBl. I S. 749), wird wie folgt geändert:

                                Das vorstehende Gesetz
     Kraft.

wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                 Berlin, den 21. Mai 1999

                                              Der Bund

esp räsid ent
                                                 Ro m an Herzo g
                                               Der Bund eskanzler
                                               Gerhard
Sc hröd er
                                         Der Bund esminist er d es Innern
                                                    Sc
hily

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 1023. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fe279f2396c2a406….