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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 570

BGBl. 2018 I S. 570 · 193.177 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 570 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 570
                                           Sechste Verordnung
                                   zur Änderung der Europawahlordnung

                                                Vom 16.

   Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Europawahlgeset-
zes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 10 des Geset-
zes vom 7. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3749) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän-
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundes-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat:

                       Artikel 1
                    Änderung der
                 Europawahlordnung

   Die Europawahlordnung in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die

zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

      „§ 50 Stimmabgabe von Wählern mit Behinde-
            rungen“.
   b) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:

      „§ 78 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen“.

   c) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
      „Anlage 1
      (zu § 17 Absatz 6)

      Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
      von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bun-
      desrepublik Deutschland zurückkehren – Erst-
      und Zweitausfertigung – und Merkblatt zum An-
      trag“.
   d) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

      „Anlage 2
      (zu § 17 Absatz 5)

      Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
      von wahlberechtigten Deutschen, die im Aus-
      land leben – Erst- und Zweitausfertigung – und
      Merkblatt zum Antrag“.

Mai 2018

    e) Die Angabe zu Anlage 2A wird wie folgt gefasst:

       „Anlage 2A
       (zu § 17a Absatz 2)
       Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
       für Unionsbürger und Merkblatt zum Antrag“.

  2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann
    für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen
    Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände
    für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro
    für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen

    Mitglieder gewährt werden. Es ist auf ein Tagegeld

    nach Absatz 1 anzurechnen.“

  3. § 15 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die
       Angabe „35“ durch die Angabe „42“ ersetzt.

    b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Bei Rückkehr einer nach § 6 Absatz 1 Satz 1
           Nummer 2 Buchstabe b des Europawahlge-

           setzes oder nach § 6 Absatz 2 des Europa-
           wahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Ab-
           satz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes
           wahlberechtigten Person in das Wahlgebiet
           kann die Gemeindebehörde soweit erforder-
           lich die Abgabe einer Versicherung an Eides
           statt zum Nachweis ihrer Wahlberechtigung
           entsprechend § 17 Absatz 6 Satz 1 verlan-
           gen.“

       bb) In Satz 1 und dem neuen Satz 3 wird jeweils
           das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“
           ersetzt.

  4. § 17 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „behinder-
       ter Wahlberechtigter“ durch die Wörter „Wahlbe-
       rechtigter mit Behinderungen“ ersetzt.
BGBl. 2018, Seite 571 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 571
  b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Kehrt ein nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
         mer 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes
         oder nach § 6 Absatz 2 des Europawahlge-
         setzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2
         Satz 1 des Bundeswahlgesetzes Wahlbe-
         rechtigter in das Wahlgebiet zurück und mel-
         det er sich dort nach dem Stichtag nach § 15
         Absatz 1, aber vor Beginn der Einsichtsfrist
         für das Wählerverzeichnis nach § 4 des Eu-
         ropawahlgesetzes in Verbindung mit § 17
         Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes
         für eine Wohnung an, so wird er in das Wäh-
         lerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsor-
         tes nur auf Antrag nach Anlage 1 eingetra-
         gen, mit dem er der Gemeindebehörde ge-
         genüber durch Abgabe einer Versicherung
         an Eides statt den Nachweis für seine Wahl-
         berechtigung erbringt und erklärt, dass er
         noch keinen anderen Antrag auf Eintragung
         in das Wählerverzeichnis im Wahlgebiet oder
         in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
         päischen Union gestellt hat.“
     bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Wählerver-
         zeichnis“ die Wörter „durch Übersendung
         der Zweitausfertigung des Antrages nach
         Anlage 1, auf der die Eintragung in das Wäh-
         lerverzeichnis vermerkt ist,“ eingefügt.
5. § 17a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „behinder-
     ter Wahlberechtigter“ durch die Wörter „Wahlbe-
     rechtigter mit Behinderungen“ ersetzt.
  b) In Absatz 9 wird die Angabe „2“ durch die An-
     gabe „3“ und jeweils das Wort „Abs.“ durch das
     Wort „Absatz“ ersetzt.

6. In § 17b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2“ durch

   die Angabe „3“ ersetzt.

7. Nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird folgende
   Nummer 5a eingefügt:

  „5a. die Belehrung, dass nach § 6 Absatz 4 des

       Europawahlgesetzes jeder Wahlberechtigte

       sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich

       ausüben kann,“.

8. In § 26 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „behin-
   derter Wahlberechtigter“ durch die Wörter „Wahlbe-
   rechtigter mit Behinderungen“ ersetzt.
9. § 38 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Zur Verwendung von Stimmzettelschab-
     lonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzet-
     tels gelocht oder abgeschnitten. Muster der
     Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fer-
     tigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereit-
     schaft zur Herstellung von Stimmzettelschablo-
     nen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.“

  b) In Absatz 4 wird das Wort „rot“ durch das Wort

     „hellrot“ ersetzt.

  c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

10. In § 39 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „behinderten“
    durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen“

    ersetzt.
11. § 49 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
      fügt:
      „In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder
      gefilmt werden.“
   b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
          eingefügt:
          „1a. sich auf Verlangen des Wahlvorstandes
               nicht ausweisen kann oder die zur
               Feststellung der Identität erforderlichen
               Mitwirkungshandlungen verweigert,“.
      bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „hat“ das
          Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

      cc) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „verse-
          hen hat“ das Wort „oder“ gestrichen.
      dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
          eingefügt:
          „5a. für den Wahlvorstand erkennbar in der
               Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat
               oder“.
12. In der Überschrift zu § 50 und in § 59 Absatz 3
    Satz 2 werden jeweils die Wörter „behinderter Wäh-
    ler“ durch die Wörter „von Wählern mit Behinderun-
    gen“ ersetzt.
13. § 78 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 78
         Datenschutzrechtliche Spezialregelungen
      (1) Das Recht auf Auskunft über die im Wähler-
   verzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten
   nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt
   einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verord-

   nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments

   und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz na-
   türlicher Personen bei der Verarbeitung personen-
   bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
   Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-

   Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;

   L 314 vom 22.11.2016, S. 72) werden dadurch ge-

   währleistet, dass die betroffene Person unter den

   Voraussetzungen des § 4 des Europawahlgesetzes
   in Verbindung mit § 17 des Bundeswahlgesetzes
   und § 20 dieser Verordnung Einsicht in das Wähler-
   verzeichnis nehmen sowie unter den Voraussetzun-
   gen des § 20 Absatz 3 Auszüge aus dem Wähler-
   verzeichnis anfertigen kann.

      (2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthal-
   tenen personenbezogenen Daten werden das Recht
   auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf
   Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der
   Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe des § 15
   Absatz 8 und des § 21 ausgeübt. Hinsichtlich der in
   Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen
   Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Ar-
   tikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Ver-

   arbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU)

   2016/679 im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die
   Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des
BGBl. 2018, Seite 572 — Originalseite als Abbildung
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   Wahltages nach Maßgabe des § 13 des Europa-
   wahlgesetzes ausgeübt.
      (3) Die Information der betroffenen Person im
   Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679
   über die für die Führung des Wählerverzeichnisses
   und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeite-
   ten personenbezogenen Daten erfolgt durch die
   Bekanntmachung nach § 19.“

14. § 80 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Für die Abnahme der nach § 15 Absatz 7
   Satz 2, § 17 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1,
   § 17a Absatz 4 und § 32 Absatz 3 Nummer 2 ab-
   zugebenden Versicherung an Eides statt ist die je-
   weilige Gemeindebehörde zuständig.“

15. In § 81 Absatz 5 wird nach dem Wort „Anlagen“ die

    Angabe „1,“ eingefügt.
16. In § 1 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 6 Satz 1, § 79
    Absatz 1 und § 86 Satz 2 werden jeweils die Wörter
    „des Innern“ durch die Wörter „des Innern, für Bau
    und Heimat“ ersetzt.
17. Die Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) wird wie folgt ge-
    fasst:
   a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in
      das Wählerverzeichnis – Erst- und Zweitausfer-
      tigung – erhält jeweils die aus dem Anhang 1 zu

      dieser Verordnung ersichtliche Fassung, wobei

      bei der Zweitausfertigung das Wort „Erstausfer-

      tigung“ durch das Wort „Zweitausfertigung“ er-

      setzt wird.

   b) Die Rückseite der Erstausfertigung erhält die aus
      dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche
      Fassung.

   c) Die Rückseite der Zweitausfertigung erhält die
      aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersicht-
      liche Fassung.
   d) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
      das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem
      Ausland (noch Anlage 1) erhält die aus dem An-
      hang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
18. Die Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) wird wie folgt ge-
    ändert:

   a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in
      das Wählerverzeichnis – Erst- und Zweitausfer-
      tigung – erhält jeweils die aus dem Anhang 5 zu
      dieser Verordnung ersichtliche Fassung, wobei
      bei der Zweitausfertigung das Wort „Erstausfer-
      tigung“ durch das Wort „Zweitausfertigung“ er-
      setzt wird.
   b) Die Rückseite des Antrags auf Eintragung in das
      Wählerverzeichnis – Erstausfertigung – wird wie
      folgt geändert:
      aa) In Randnummer 6.1 wird nach dem Wort
          „Union“ der Fußnotenhinweis „1)“ eingefügt.

      bb) In Randnummer 6.2 wird der Fußnotenhin-
          weis „*)“ durch den Fußnotenhinweis „2)“ er-
          setzt.
      cc) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
          „1) Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt
              dabei auch ein unmittelbar vorausgehen-
              der Aufenthalt in der Bundesrepublik

             Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen
             ist ein Aufenthalt im Vereinigten König-
             reich Großbritannien und Nordirland nach
             dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50
             Absatz 3 EUV die Verträge dort keine An-
             wendung mehr finden. Anträge nach § 6
             Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG,
             die aus diesem Grund die Voraussetzun-
             gen nicht erfüllen, sind in Anträge nach
             § 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten.“
      dd) Die bisherige Fußnote *) wird Fußnote 2.

   c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
      das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende
      Deutsche (noch Anlage 2) erhält die aus dem An-
      hang 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-

      sung.

19. Die Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) wird wie folgt
    geändert:
   a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in
      das Wählerverzeichnis wird wie folgt geändert:
      aa) Im Feld unter der Überschrift werden nach
          den Wörtern „Bitte – füllen Sie den Antrag“
          die Wörter „in zweifacher Ausfertigung“ ge-
          strichen.

      bb) Bei Erläuterungspunkt 10 werden die Wörter

          „einem anderem Mitgliedstaat“ durch die

          Wörter „den übrigen Mitgliedstaaten“ ersetzt

          und nach dem Punkt am Ende der Fußno-

          tenhinweis „*)“ eingefügt.

      cc) Bei Erläuterungspunkt 13 werden nach dem
          Wort „Antragstellers“ die Wörter „/der An-
          tragstellerin“ eingefügt.

      dd) Die Fußnote wird wie folgt gefasst:
          „*) Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinan-
              derfolgender Aufenthalt in den genann-
              ten Gebieten angerechnet. Nicht zu be-
              rücksichtigen ist ein Aufenthalt im Verei-
              nigten Königreich Großbritannien und
              Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem
              nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge
              dort keine Anwendung mehr finden.“

   b) Die Rückseite des Antrags auf Eintragung in das
      Wählerverzeichnis wird wie folgt geändert:
      aa) In Randnummer 5 wird nach dem Wort „Uni-
          on“ der Fußnotenhinweis „*)“ eingefügt.

      bb) Die Fußnote wird wie folgt gefasst:
          „*) Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinan-
              derfolgender Aufenthalt in den genann-
              ten Gebieten angerechnet. Nicht zu be-
              rücksichtigen ist ein Aufenthalt im Verei-
              nigten Königreich Großbritannien und
              Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem
              nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Ver-
              träge dort keine Anwendung mehr fin-
              den.“
   c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
      das Wählerverzeichnis für Unionsbürger (noch
      Anlage 2A) erhält die aus dem Anhang 7 zu dieser
      Verordnung ersichtliche Fassung.
BGBl. 2018, Seite 573 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 573
20. Anlage 2B (zu § 17a Absatz 5) wird wie folgt geän-
    dert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Wahlen“ durch
      das Wort „Wahl“ und

   b) die Angabe „2014“ jeweils durch die Angabe
      „2019“ ersetzt.

21. Die Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) erhält die aus dem
    Anhang 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
    sung.

22. Die Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) erhält die aus dem
    Anhang 9 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
    sung.
23. In Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) werden in Nummer 5
    im letzten Satz die Wörter „behinderter Wahlbe-
    rechtigter“ durch die Wörter „Wahlberechtigter mit
    Behinderungen“ ersetzt.
24. Die Anlage 6 (zu § 19 Absatz 2) wird wie folgt ge-
    ändert:

   a) In Nummer 1.1 wird nach dem Wort „Union“ der

      Fußnotenhinweis „1)“ eingefügt.

   b) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
      „1) Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im
          Vereinigten Königreich Großbritannien und
          Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach
          Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort
          keine Anwendung mehr finden.“

   c) In Nummer 1.2 wird der bisherige Fußnotenhin-
      weis „1)“ gestrichen und nach den Wörtern „be-
      troffen sind;“ der Fußnotenhinweis „2)“ angefügt.
   d) Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:

      „2) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere
          Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in
          dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
          nannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-
          Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
          Thüringen zuzüglich des Gebiets des frühe-
          ren Berlin (Ost)).“

   e) Die bisherige Fußnote 2 wird Fußnote 3.

25. Die Anlage 6A (zu § 19 Absatz 3) wird wie folgt ge-
    ändert:
   a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Union“ der
      Fußnotenhinweis „1)“ eingefügt.
   b) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

      „1) Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im

          Vereinigten Königreich Großbritannien und

          Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach

          Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort
          keine Anwendung mehr finden.“

26. In Anlage 8 (zu § 25) werden nach den Wörtern
    „Unterschrift des Wählers“ die Wörter „/der Wäh-
    lerin“ eingefügt.

27. Die Anlage 10 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 4)

    wird wie folgt geändert:

   a) Unter der Überschrift „Vorderseite des Wahl-
      briefumschlags“ wird das Wort „rot“ durch die
      Wörter „hellrot (maschinenlesbar)7)“ ersetzt.

   b) Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags wird
      in Satz 4 nach dem Wort „dort“ der Fußnotenhin-
      weis „6)“ eingefügt.

   c) Nach Fußnote 5 wird folgende Fußnote 6 einge-
      fügt:

      „6) Kann von der Ausgabestelle durch eine ab-
          weichende Adresse ersetzt werden (z. B.
          wenn vorderseitig angegebene Anschrift
          Postfachadresse ist).“

   d) Der neuen Fußnote 6 wird folgende Fußnote 7
      angefügt:
      „7) Die Maschinenlesbarkeit ist sicherzustellen
          durch ein hellrotes Papier nach dem Farb-
          modell CMYK 0/60/15/0 auf Naturpapier (in-
          klusive Recycling-Papier) und Beachtung fol-
          gender Faktoren der Papierbeschaffenheit:
          1. Papierflächengewicht: mindestens 70g/qm
          2. Druckqualität und Kontrast: Abriebfestig-
             keit der in dunkler Schrift aufgebrachten
             Aufschrift, die sich mit deutlichem Kontrast

             abheben muss

          3. Fluoreszenz: In Papier und Druckfarbe
             dürfen keine optischen Aufheller oder an-
             dere fluoreszierenden Bestandteile, die
             strahlen, enthalten sein.“
28. Die Anlage 14 (zu § 32 Absatz 3) wird wie folgt ge-
    ändert:

   a) In dem Formblatt für eine Unterstützungsunter-
      schrift werden nach der letzten Textzeile rechts-
      bündig die Wörter „Datenschutzhinweise auf
      der Rückseite“ angefügt.
   b) Dem Formblatt für eine Unterstützungsunter-
      schrift wird die aus dem Anhang 10 zu dieser
      Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt.

29. Die Anlage 15 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 1) wird
    wie folgt geändert:
   a) In der Zustimmungserklärung mit den Versiche-
      rungen an Eides statt werden nach der letzten
      Textzeile rechtsbündig die Wörter „Daten-
      schutzhinweise auf der Rückseite“ angefügt.

   b) Der Zustimmungserklärung mit den Versicherun-
      gen an Eides statt wird die aus dem Anhang 11
      zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite an-
      gefügt.
30. Die Anlage 16 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2) wird
    wie folgt geändert:
   a) In der Bescheinigung der Wählbarkeit für Deut-

      sche werden nach der letzten Textzeile rechts-

      bündig die Wörter „Datenschutzhinweise auf

      der Rückseite“ angefügt.

   b) Der Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche
      wird die aus dem Anhang 12 zu dieser Verord-
      nung ersichtliche Rückseite angefügt.

31. Die Anlage 16A (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a) wird
    wie folgt geändert:

   a) Die Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen

      gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtaus-
      schlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger
      erhält die aus dem Anhang 13 zu dieser Verord-
      nung ersichtliche Fassung.
BGBl. 2018, Seite 574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 574
   b) Der Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen
      gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtaus-
      schlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger
      wird die aus dem Anhang 14 zu dieser Verord-
      nung ersichtliche Rückseite angefügt.
32. Die Anlage 16B (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b) wird
    wie folgt geändert:
   a) In der Versicherung an Eides statt eines Unions-
      bürgers – Erstausfertigung – werden nach der
      letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter „Daten-
      schutzhinweise auf der Rückseite“ angefügt.
   b) Der Versicherung an Eides statt eines Unions-
      bürgers – Erstausfertigung – wird die aus dem
      Anhang 15 zu dieser Verordnung ersichtliche
      Rückseite angefügt.

                               Berlin, den 16. Mai 2018

33. In Anlage 23 (zu § 41 Absatz 1) wird in Nummer 3 im
    letzten Absatz nach dem letzten Satz folgender
    Satz angefügt:
   „In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder ge-
   filmt werden.“
34. Die Anlage 25 (zu § 65 Absatz 1) erhält die aus dem
    Anhang 16 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
    sung.
35. Die Anlage 27 (zu § 68 Absatz 5) erhält die aus dem
    Anhang 17 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
    sung.
                       Artikel 2

                    Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
                                         Der Bundesminister
                                   des Innern, für Bau und Heimat
                                           Horst Seehofer
BGBl. 2018, Seite 575 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 575
                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018                                        575
                                  Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a

                                                        ① Antrag
                        auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von
                                                                  Anlage 1
                                                         (zu § 17 Absatz 6)

wahlberechtigten Deutschen,
                                   die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren
                                                   – Erstausfertigung –
② An die Gemeindebehörde

        .......................................................

        .......................................................

        Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
Bitte
– füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder
  Maschinenschrift aus,
– beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Rand-

  nummern,
– das Zutreffende ankreuzen      ⌧
        Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland1) bei der Meldebehörde
        gemeldet war,
        ⃞ ist unverändert     ⃞ lautete damals:
        Geburtsdatum             Tag       Monat              Jahr

③ Meine derzeitige Wohnung
        (vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland)

E-Mail: (für Rückfragen)

                    besteht seit (Meldedatum):

                       Tag         Monat            Jahr
        .................................................................................
        ..............................................................................................................................
④ Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland1) mindestens 3 Monate ununterbrochen und
        zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en)
        vom                         bis zum

        vom                         bis zum

⑤ und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)

⑥ Ich bin im Besitz eines                 Ausweis-Nummer:
        ⃞ Personalausweises
inne:
    (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

    (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

    nach (Ort, Staat)

                                                 ausgestellt am:
                                          von (ausstellende Behörde)
        ⃞ Reisepasses
⑦ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:
⑧ ⃞ Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.
        ⃞ Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet.
⑨ ⃞ Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.
oder     ⃞ Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.
⑩ ⃞ Ich werde am Wahltag seit mindestens 3 Monaten in den Gebieten der2 Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine
          Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten
          oder
haben. )
⑪       ⃞ Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und oder ⃞ Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittel-
          nach Vollendung meines 14. Lebensjahres
          mindestens 3 Monate ununterbrochen in der
          Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung
          innegehabt oder mich sonst gewöhnlich auf-
          gehalten.
bar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der
Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen
betroffen.1)
In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen,
gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.
⑫       ⃞ Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Europawahl in der Bundesrepublik
          Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt.
        Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt,
        und wer unbefugt wählt oder dies versucht.
        Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht
        teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r)
oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
⑬ ...............................................................................................................................
        Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname)

⑭ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass

ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben
        des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
        ...............................................................................................................................
        Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
    1
        ) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein

früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
          (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
    2
        ) Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen ist ein
          Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge
          dort keine Anwendung mehr finden.
BGBl. 2018, Seite 576 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 576
576                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018

                                  Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b

Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.

Muster für amtliche Vermerke
     1     Zuständigkeit der Gemeindebehörde                              ⃞ ja
           ⃞ Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde
           (Name der Gemeindebehörde)

           Begründung

          Rückseite
der Erstausfertigung
           (Ort, Datum)                                                   Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)

     2     Antragseingang
           am (Datum)

                                           21. Tag vor der Wahl
                                           =
     3     Status als Deutscher nachgewiesen
     4     18. Lebensjahr am Wahltag vollendet
     5     Wahlausschlussgrund
            ⃞ § 6a Absatz 1 Nummer 1 EuWG              ⃞ § 6a Absatz 1 Nummer 2 EuWG
     6     Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen

     6.1   Am Wahltag seit mindestens 3 Monaten Aufenthalt im Gebiet der übrigen
           Mitgliedstaaten der Europäischen Union1)
     6.2   oder mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in der Bundes-
           republik Deutschland
           innerhalb der letzten 25 Jahre
           nach Vollendung des 14. Lebensjahres
     6.3   Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar
           Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
           Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen2)

     7     Wahlrechtsvoraussetzungen               § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
           erfüllt nach                            stabe b EuWG

                                                   § 6 Absatz 2 EuWG i. V. m. § 12 Absatz 2
                                                   Satz 1 Nummer 1 BWG

                                                   § 6 Absatz 2 EuWG i. V. m. § 12 Absatz 2
                                                   Satz 1 Nummer 2 BWG

     8     Erledigung des Antrages

Antragseingang
⃞ verspätet            ⃞ rechtzeitig
⃞ nein                 ⃞ ja
⃞ nein                 ⃞ ja
⃞ vorhanden        ⃞ nicht vorhanden
⃞ § 6a Absatz 1 Nummer 3 EuWG

⃞ nein                 ⃞ ja

⃞ nein                 ⃞ ja

⃞ nein                 ⃞ ja
⃞ nein                 ⃞ ja
⃞ nein                 ⃞ ja

⃞ nein                 ⃞ ja

⃞ nein                 ⃞ ja

⃞ nein                 ⃞ ja
            ⃞ Eintragung in das Wählerverzeichnis                         Bezeichnung des Wahlbezirks

            ⃞ Übersendung der Zweitausfertigung des
               Antrages an den Bundeswahlleiter
               am (Datum)

            ⃞ Zurückweisung (s. Anlage)

1
    ) Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen ist ein Auf-
      enthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort
      keine Anwendung mehr finden. Anträge nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG, die aus
      erfüllen, sind in Anträge nach § 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten.
2
diesem Grund die Voraussetzungen nicht
    ) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
      (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des
Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
BGBl. 2018, Seite 577 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 577

                           Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c

Rückseite der
Zweitausfertigung



Datenerfassung für den Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Zweigstelle Bonn
Postfach 17 03 77
53029 Bonn


                                                                     Vom Antragsteller nicht abzusenden.

                                                                     Wird von der Gemeindebehörde übersandt.




Betreff: Register nach § 17 Absatz 6 EuWO




Name und Anschrift der Gemeindebehörde:



...................................................................................................................



Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.



..................................................................
Ort, Datum



Im Auftrag



..................................................................
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)

BGBl. 2018, Seite 578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 578
578                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018

                                    Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d
noch Anlage 1
(zu § 17 Absatz 6)
                                                              Merkblatt
                                        zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
                                                         für Rückkehrer aus dem Ausland


① Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer
      Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundes-
      republik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
      Wahlberechtigt sind nach § 6 Europawahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die
      am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 6a Absatz 1 Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen
      sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst
      gewöhnlich aufhalten.
      Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine
      Wohnung gemeldet sind, sind wahlberechtigt sofern sie
      – entweder am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
        (siehe hierzu die Erläuterung unter ⑩) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, wobei
        nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Europawahlgesetz auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mitzählt.
      – oder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland
        eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre
        zurückliegt,
      – oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
        Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter ⑩.
      Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung
      gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt
      für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
      – Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung
        anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland
        gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis ein-
        getragen wird.
      – Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde
        am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 Europawahlordnung)
        für Rückkehrer eingetragen.
        Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung) für
        im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner
        Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
      – Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor seiner
        Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen
        Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahl-
        ordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
      Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht
      möglich.
② Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland
      nach Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 Europawahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde in der Bundesrepublik
      Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Rückkehr seinen Wohnsitz anmeldet.
③ Aktuelle Wohnanschrift im Inland (Zuzugsort).
④ Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland1) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen
      innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer
      gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
      Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland1) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung
      gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
      (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
      Von Seeleuten, die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach
      nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes,
      Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
⑤ Von Seeleuten hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deut-
      sche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.
⑥ Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.
⑦ Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Euro-
      päischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die
      Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen
      der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.

BGBl. 2018, Seite 579 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 579
                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018                                   579

⑧ Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
        1. die deutsche Staatsangehörigkeit oder
        2. als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömm-
           linge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Aus-
           stellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
           die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-)Deutsche ohne deutsche
           Staatsangehörigkeit
        besitzen.
⑨ Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen,
        1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
        2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt
           ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetz-
           buchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
        3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen
           Krankenhaus befindet.
⑩ Das Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen.
        Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewöhnlich
        aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Europawahlgesetz zählt auch ein
        Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit.
        Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark,
        Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Öster-
        reich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes
        Königreich Großbritannien und Nordirland (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 des EU-Ver-
        trags vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 des EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte
        Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden2)) und Zypern.
⑪ Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin
        zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich auf-
        gehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter ④ Absatz 2.

        Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den
        Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland
        innehatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen
        persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat
        und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.1)
        In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antrag-
        stellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bun-
        desrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen
        beigefügt werden.
        Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht
        bereits die bei den anderen Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
        – Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswis-
          senschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen,
          der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Me-
          dien;
        – sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;
        – Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheb-
          lichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
⑫ Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine
        strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Europawahl mehrfach beteiligen würde.
⑬ Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig
        oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst
        auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Ver-
        sicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vergleiche im Übrigen
        die Erläuterungen unter ⑭.
⑭ Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑬ genannten Gründe der Hilfe einer anderen
        Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen
        Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.




1
    ) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
      (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
2
    ) Das Wahlrecht der Auslandsdeutschen nach § 6 Absatz 2 Europawahlgesetz bleibt unberührt.

BGBl. 2018, Seite 580 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 580
580                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018
                                                   Anhang 5 zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a
Anlage 2
(zu § 17 Absatz 5)

① Antrag
                                   auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen,
                                                  die im Ausland leben, und Wahlscheinantrag
                                                              – Erstausfertigung –
② An die Gemeindebehörde

        .......................................................
        .......................................................

        BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
        Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
Bitte
 – füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck-
   oder Maschinenschrift aus,
 – beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Rand-
   nummern,
 – das Zutreffende ankreuzen                             ⌧
        Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland1) bei der Meldebehörde
        gemeldet war,
        ⃞ ist unverändert     ⃞ lautete damals:
        Geburtsdatum                             Tag              Monat                          Jahr                     E-Mail: (für Rückfragen)

③ Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift im Ausland)
④ Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland1) mindestens 3 Monate ununterbrochen und
        zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:
        vom                                           bis zum

        vom                                           bis zum

⑤ und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

nach (Ort, Staat)
⑥ Ich bin im Besitz eines                                       Ausweis-Nummer:                                                                                                            ausgestellt am:
        ⃞ Personalausweises
                                                                von (ausstellende Behörde)
        ⃞ Reisepasses
⑦ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:
⑧ ⃞ Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.
        ⃞ Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet.
⑨ ⃞ Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.
⑩ ⃞ Ich werde am Wahltag seit mindestens 3 Monaten in den übrigen
                                                            2
oder            ⃞ Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.
                                                                  Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung
          innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.
          oder
)
⑪       ⃞ Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und oder ⃞ Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittel-
           nach Vollendung meines 14. Lebensjahres
           mindestens 3 Monate ununterbrochen in der
           Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung
           innegehabt oder mich sonst gewöhnlich auf-
           gehalten.
bar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der
Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen
betroffen.1)
In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen,
gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.
⑫       ⃞ Ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil und
          habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in der
          Bundesrepublik Deutschland gestellt.
        Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt
        oder unbefugt wählt oder unbefugt zu wählen versucht.
        Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht
        teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
⑬ ⃞ Die Wahlunterlagen sollen an meine oben angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
        ⃞ Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
        (Straße, Hausnummer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
        (Postleitzahl, Ort, Staat) . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
⑭ ...............................................................................................................................
        Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin
(Vor- und Familienname)
⑮ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben
        des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten
Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
        ...............................................................................................................................
        Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
    1
        ) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
          (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
    2
        ) Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein unmittelbar vorhergehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht
          zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50
          Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.
BGBl. 2018, Seite 581 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 581

                            Anhang 6 zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c
                                                                                                              noch Anlage 2
                                                                                                           (zu § 17 Absatz 5)
                                                    Merkblatt
                              zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
                                            für im Ausland lebende Deutsche
Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen.
① Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis vom Ausland aus
    Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur
    teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
    Wahlberechtigt sind nach § 6 Europawahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die
    am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 6a Absatz 1 Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen
    sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst
    gewöhnlich aufhalten.
    Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine
    Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung
    an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie
    – entweder am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
      (siehe hierzu die Erläuterung unter ⑩) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, wobei
      auf die Dreimonatsfrist ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet wird,
    – oder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland
      eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre
      zurückliegt,
    – oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
      Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.1) Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter ⑪.
    Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht
    möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der
    zuständigen Gemeindebehörde persönlich und handschriftlich unterzeichnet im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist
    kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine
    Benachrichtigung. Ihm werden – bei frühestmöglicher Antragstellung – der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Mo-
    nat vor dem Wahltag übersandt.
    Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland1) ist zu beachten:
     – Wer bereits vor dem 42. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland1) fortgezogen ist, muss seine Eintragung
       in das Wählerverzeichnis beantragen.
     – Wer erst nach dem 42. Tage vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag
       nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis seiner Fortzugsgemeinde.
    Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung
    gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt
    für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
     – Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung
       anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland
       gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis einge-
       tragen wird.
     – Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemein-
       debehörde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 Europa-
       wahlordnung) für Rückkehrer eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2
       (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde
       auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
     – Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor seiner
       Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Ge-
       meindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung)
       für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
② Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Deutsche, die im Ausland
    leben nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten – gemel-
    deten – Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland1).
    Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, ist die zuständige Behörde das Bezirksamt Mitte
    von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146, 13353 Berlin.
    Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 16
    Absatz 2 Nummer 4 der Europawahlordnung (EuWO).
③ Von Seeleuten, die auf einem Schiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes,
    Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).
④ Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland1) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen
    innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer
    gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.

BGBl. 2018, Seite 582 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 582
582                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018


      Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland1) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung
      gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
      (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
      Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu
      führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen:
      Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).

⑤ Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③) hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von
      einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.

⑥ Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.
⑦ Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Euro-
      päischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die
      Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen
      der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.

⑧ Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
      1. die deutsche Staatsangehörigkeit oder
      2. als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömm-
         linge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstel-
         lung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die
         deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-)Deutsche ohne deutsche Staats-
         angehörigkeit
      besitzen.

⑨ Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen,
      1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
      2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt
         ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetz-
         buchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
      3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen
         Krankenhaus befindet.
⑩ Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark,
      Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Öster-
      reich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes
      Königreich Großbritannien und Nordirland (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 des EU-Ver-
      trags vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 des EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte
      Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden2)) und Zypern.

⑪ Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin
      zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich auf-
      gehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter ④ Absatz 2.

      Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den
      Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland
      innehatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen
      persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat
      und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.1)

      In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antrag-
      stellerin persönlich und unmittelbar (aufgrund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundes-
      republik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen
      beigefügt werden.

      Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht
      bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
      – Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswis-
        senschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen,
        der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Me-
        dien;
      – sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;
      – Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheb-
        lichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
      Die Antragstellung hat bei der Gemeinde zu erfolgen, bei der der Antragsteller/die Antragstellerin zu einem früheren Zeit-
      punkt gemeldet war, unabhängig davon, wie lange der Fortzug zurückliegt. Auslandsdeutsche, die nie in der Bundesrepublik
      Deutschland gemeldet waren, müssen ihren Antrag beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146,
      13353 Berlin, stellen.

⑫ Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine
      strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Wahl zum Europäischen Parlament in mehreren Mitgliedstaaten der
      Europäischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde.

BGBl. 2018, Seite 583 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 583
                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018                                   583

⑬ Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Gebiet (Kreis oder Kreisfreie Stadt) erfolgen,
        in dem der Wahlschein gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.
⑭ Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig
        oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst
        auszufüllen und abzugeben, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die
        Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen
        die Erläuterungen unter ⑮.
⑮ Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑭ genannten Gründe der Hilfe einer anderen
        Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen
        Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.




1
    ) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
      (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
2
    ) Das Wahlrecht der Auslandsdeutschen nach § 6 Absatz 2 Europawahlgesetz bleibt unberührt.

BGBl. 2018, Seite 584 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 584
584                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018

                               Anhang 7 zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c
noch Anlage 2A
(zu § 17a Absatz 2)
                                                       Merkblatt
                                 zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
                                                       für Unionsbürger
Der Antrag darf nur von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder
sich sonst gewöhnlich aufhalten (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind), ausgefüllt werden.
① Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
      Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
      grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
      Unionsbürger mit Wohnung oder sonstigem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland werden erstmalig
      nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerver-
      zeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung oder ihren sonstigen gewöhnlichen
      Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben. Auf die
      Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet.
      Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frü-
      hestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde
      unterschrieben im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden.
      Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger bereits auf seinen Antrag hin bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni
      1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland
      eingetragen worden, so ist bei künftigen Wahlen ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts
      wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn der Unionsbürger bis zum
      21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde beantragt, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
      Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf
      Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik
      Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
② Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger in der
      Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist – bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zustän-
      dige Gemeindebehörde.
      Für Unionsbürger, die sich in der Bundesrepublik Deutschland sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben,
      und für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 17a Absatz 3 der Europawahlordnung (EuWO).
③ Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.
④ Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Euro-
      päischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die
      Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen
      der Wahlberechtigung bis zu diesem oder einem künftigen Wahltag fortfällt oder am Wahltag nicht vorliegt, muss der Antrag
      zurückgenommen bzw. die Gemeindebehörde hierüber unterrichtet werden.
⑤ Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union.
⑥ Unionsbürger, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind, siehe unter ② genannten
      Absatz 2.
⑦ Anzugeben ist die Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/der Wahlkreis des Herkunftsmitgliedstaates, in deren/dessen Wäh-
      lerverzeichnis oder, sofern ein solches nicht geführt wird, in deren/dessen Melderegister der Unionsbürger gegebenenfalls
      zuletzt eingetragen war, und wann der Herkunftsmitgliedstaat wohin verlassen wurde.
⑧ Nach Artikel 13 der Richtlinie 93/109/EG tauschen die Mitgliedstaaten untereinander die Informationen aus, die notwendig
      sind, um eine mehrfache Stimmabgabe bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zu verhindern. Hierfür übermittelt der
      Bundeswahlleiter auf der Grundlage dieses Antrags dem Herkunftsmitgliedstaat die Informationen über dessen Staatsange-
      hörige, die in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, damit der Herkunftsmitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur Ver-
      hinderung einer doppelten Stimmabgabe treffen kann. Einige Mitgliedstaaten benötigen hierfür besondere Angaben zu ihren
      Staatsangehörigen.
      Folgende besondere Angaben zu ihren Staatsangehörigen sind in den einzelnen Mitgliedstaaten zusätzlich erforderlich:
      Belgien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)

      Bulgarien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); bulgarische zehn-
      stellige persönliche Identifikationsnummer
      Dänemark: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)

      Estland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)

      Finnland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)

      Frankreich: keine
      Griechenland: Name des Vaters und der Mutter
      Irland: keine

BGBl. 2018, Seite 585 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 585

    Italien: keine
    Kroatien: keine
    Lettland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
    Litauen: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
    Luxemburg: keine
    Malta: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
    Niederlande: keine
    Österreich: keine
    Polen: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); Name des Vaters und
    der Mutter
    Portugal: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); Wahlnummer;
    Name des Vaters und der Mutter
    Rumänien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
    Schweden: schwedische zwölfstellige persönliche Registrierungsnummer
    Slowakei: keine
    Slowenien: slowenische dreizehnstellige persönliche Identifikationsnummer
    Spanien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); zweiter Nachname
    Tschechische Republik: keine
    Ungarn: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
    Vereinigtes Königreich: keine
    (Dies entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EUV vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Europa-
    wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwen-
    dung mehr finden.)
    Zypern: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); Wahlnummer
⑨ Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 2 Nummer 2 des Europawahlgesetzes ein Unionsbürger
    ausgeschlossen, wenn er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-
    mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament
    nicht besitzt.
⑩ Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark,
    Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Öster-
    reich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes
    Königreich (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EUV vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der
    Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwen-
    dung mehr finden) und Zypern.
    Die Voraussetzung ist auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und
    einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt.
⑪ Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine
    strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Wahl zum Europäischen Parlament in mehreren Mitgliedstaaten der Eu-
    ropäischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde. Die Gemeindebehörde unterrichtet den
    Bundeswahlleiter über die Eintragung eines Unionsbürgers in das Wählerverzeichnis, der diese Information an die zuständige
    Stelle des Herkunftsmitgliedstaates weiterleitet, damit ggf. eine Stimmabgabe dieses Unionsbürgers in mehreren Mitglied-
    staaten verhindert werden kann.
⑫ Eine Eintragung von Amts wegen bei künftigen Europawahlen erfolgt nach Maßgabe von § 17b der Europawahlordnung
    (EuWO). Unionsbürger können bei Wahlen zum Europäischen Parlament bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der
    zuständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für
    alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wäh-
    lerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein
    erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
⑬ Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig
    oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst
    auszufüllen und abzugeben, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die
    Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen
    die Erläuterungen unter ⑭.

⑭ Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑬ genannten Gründe der Hilfe einer anderen
    Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen
    Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.

BGBl. 2018, Seite 586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 586
                                                                                                                                                                                                                                                                                    (zu § 18 Absatz 1)
                                                                                                                                                                                                                                                                                    Anlage 3



                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           586
    Stadt Bonn
    Die Oberbürgermeisterin4)
                                               Wahlbenachrichtigung
                                     für die Wahl zum Europäischen Parlament2)                                                                                                                                     Freimachungs-
                                                                                                                                                                                                                      vermerk7)




                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018
               Wahltag: Sonntag, der …………………………7), Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr

          Wahlraum4)                                                Wahlbezirk/
          Schulgebäude Agnesstraße 1                                Nummer im Wählerverzeichnis
          53225 Bonn                                                316/00345
          barrierefrei/nicht barrierefrei5)                                                                                                        ggf. Weisung zum Sendungsverbleib bei
                                                                                                                                                        Unzustellbarkeit und Umzug8)
          Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten Sie unter der Telefonnummer: …… / …………………,




                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Anhang 8 zu Artikel 1 Nummer 21
          zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte unter der Telefonnummer: …… / …………………6)

    Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger,
    Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen und können im oben angegebenen Wahlraum wählen. Bringen                                3)   Herrn/Frau




                                                                                                                                                                                                                                                           Wahlbenachrichtigung1)
    Sie dazu bitte diese Wahlbenachrichtigung mit und halten Sie Ihren Personalausweis – Unionsbürger: Ihren
                                                                                                                                          . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7)
    Identitätsausweis – oder Reisepass bereit. Sie dürfen Ihr Wahlrecht nur persönlich und nur einmal ausüben.
                                                                                                                                           ........................................................
    Wenn Sie durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlraum Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt wählen
    wollen, müssen Sie einen Wahlschein beantragen. Den Antrag können Sie mit dem Vordruck auf der                                         ........................................................
    Rückseite stellen. Er kann auch ohne Vordruck schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch)
    gestellt werden. Dabei sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Straße, Hausnummer,
    Postleitzahl, Ort) anzugeben; auch dann soll die unten mitgeteilte Nummer im Wählerverzeichnis
    angegeben werden. Der Antrag kann bei der zuständigen Gemeindebehörde abgegeben oder in einem
    frankierten Umschlag übersandt werden. Wahlscheinanträge werden von der Gemeindebehörde nur bis
    zum ………7) 18.00 Uhr entgegengenommen, bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum
    Wahltag um 15.00 Uhr.
    Der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen wird Ihnen auf dem Postweg übersandt oder überbracht. Sie
    können ihn auch persönlich bei der Gemeindebehörde abholen. Wer für einen anderen einen Wahlschein
    beantragt oder abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Stadt Bonn
    Die Oberbürgermeisterin


1                                                                                                      5
    ) Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite ist ein Vordruck für den       ) Für jeden Wahlraum ist – ggf. durch Piktogramm – eine Angabe zur Barrierefreiheit anzufügen.
      Wahlscheinantrag (Anlage 4) aufzudrucken.                                                        6
                                                                                                           ) Z. B. bundesweite Telefonnummer des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes, DBSV
2
    ) Muster der Wahlbenachrichtigung kann ggf. auch für zeitgleiche Landtags- und Kommunalwahlen      7
                                                                                                           ) Wird von der Gemeindebehörde beim Druck der Wahlbenachrichtigungen eingesetzt.
      verwendet werden.
                                                                                                       8
3
                                                                                                           ) Die Rücksendung der Wahlbenachrichtigung bei Unzustellbarkeit und die Nachsendung der Wahl-
    ) Die Nummer im Wählerverzeichnis und die Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift auf-            benachrichtigung bei Umzug des Wahlberechtigten mit Mitteilung der neuen Anschrift an die Ge-
      genommen werden.                                                                                       meindebehörde (früher Vorausverfügung), ist durch die Beauftragung eines entsprechenden Ver-
4
    ) Bei Verwendung des Kartenformats sind Absender- und Wahlraumadresse im oberen Drittel der              sendungsprodukts beim jeweiligen Postdienstleister möglich. Die genaue Formulierung der Wei-
      Wahlbenachrichtigung zu positionieren, um maschinelle Falschauslesungen durch den Post-                sung ist von der Gemeindebehörde in Absprache mit dem jeweiligen Postdienstleister einzutra-
      dienstleister zu vermeiden.                                                                            gen.

BGBl. 2018, Seite 587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 587
                               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018                                                                                                                         587

                                                                         Anhang 9 zu Artikel 1 Nummer 22
                                                                                                                                                                                                                    Anlage 4
                                                                                                                                                                                                           (zu § 18 Absatz 2)
                                                                                            Rückseite der Wahlbenachrichtigung

                                                                                                     Wahlscheinantrag1)
                                                                  (Wahlscheinantrag bitte bei der Gemeindebehörde abgeben
                                                                  oder bei Postversand im frankierten Umschlag absenden)

                                                                            Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und
                                                                            absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern                                                                                 Für amtliche
                                                                            in einem anderen Wahlbezirk Ihres Kreises/Ihrer                                                                                     Vermerke
                                                                            kreisfreien Stadt oder durch Briefwahl wählen wollen.

An die
Gemeindebehörde2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
................................................................
................................................................
................................................................

Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins
für die umseitig angegebene Wahl2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Nachstehende Angaben bitte in Druckschrift)
Ich beantrage die Erteilung eines Wahlscheins3)                                                                       ⃞ für mich                                             ⃞ als Vertreter für nebenstehend
                                                                                                                                                                                genannte Person.
Familienname: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             Eine schriftliche Vollmacht
Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         oder beglaubigte Abschrift zum
                                                                                                                                                                                Nachweis meiner Berechtigung
Geburtsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             zur Antragstellung füge ich
                                                                                                                                                                                diesem Antrag bei.4)
Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      Die Vollmacht kann mit diesem
                                                                                                                                                                                Formular erteilt werden (siehe
...........................................................................................
                                                                                                                                                                                erstes Kästchen unten).
                                                    (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen3)
⃞ soll an meine obige Anschrift geschickt werden.
⃞ soll an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
       .................................................................................................................................
                                                                (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat)
⃞ wird abgeholt.
        ...............................................................................................................................
       (Datum)                                   (Unterschrift des Wahlberechtigten oder – bei Vertretung – des Bevollmächtigten)

                                                                                          Vollmacht des Wahlberechtigten
   Ich bevollmächtige3)
   ⃞ zur Stellung des Antrags auf Erteilung eines Wahlscheins
   ⃞ zur Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen
    .................................................................................................................................
                                                                      (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
   Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen durch die von mir benannte Person nur abgeholt werden
   darf, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtigten Person in diesen Antrag genügt) und von
   der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden.
    .................................................................................................................................
   (Datum)                                                                                          (Unterschrift des Wahlberechtigten)

                                                                                           Erklärung des Bevollmächtigten
                                                                                         (nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen)

   Hiermit versichere ich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
                                                                                                             (Name, Vorname)
   dass ich nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertrete und bestätige den Erhalt der Unterlagen.
    .................................................................................................................................
   (Datum)                                                                                          (Unterschrift des Bevollmächtigten)
   1
       ) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen.
   2
       ) Angaben sind von der Gemeinde voreinzutragen.
   3
       ) Zutreffendes bitte ankreuzen.
   4
       ) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist (§ 26
         Absatz 3 Europawahlordnung).

BGBl. 2018, Seite 588 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 588
588                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018

                                    Anhang 10 zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b
Anlage 14
(zu § 32 Absatz 3)
Rückseite
des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift

                                                           Informationen zum Datenschutz
Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
    1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvor-
       schläge nach § 9 Absatz 5 Europawahlgesetz nachzuweisen.
       Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9
       Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 9, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den
       §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.
    2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
       Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung ist jedoch nur mit
       diesen Angaben gültig.
    3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die
       Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei oder sonstige politische Vereinigung ( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . )1).
       Nach Einreichung der Unterstützungsunterschriften beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundes-
       wahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) für die Verarbeitung der personen-
       bezogenen Daten verantwortlich.
       Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Wahlrechtsbescheinigung ist die
       Gemeindebehörde, bei der Sie mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
    4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben
       Nummer 3).
       Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Ver-
       fahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personen-
       bezogenen Daten sein.
    5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 2 Europawahlordnung: Formblätter
       mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn
       nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für
       die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
    6. Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personen-
       bezogenen Daten Auskunft verlangen.
    7. Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personen-
       bezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
    8. Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer per-
       sonenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht
       mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden
       oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
    9. Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung
       der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr
       notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der
       Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch
       einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
10. Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die
    Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi.
    bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des
    jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.
11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.




1
    ) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.

BGBl. 2018, Seite 589 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 589
                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018                                                                   589

                                       Anhang 11 zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b
                                                                                                                                                       Anlage 15
                                                                                                                                     (zu § 32 Absatz 4 Nummer 1)
                                                                                                                                             Rückseite
                                                                                         der Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt

                                                                Informationen zum Datenschutz
Für die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
    1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatz-
       bewerber nach § 9 Absatz 3 Europawahlgesetz nachzuweisen.
       Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9
       Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 9, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den
       §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.
       Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der vom Bundeswahlausschuss zugelasse-
       nen Wahlvorschläge nach § 14 Absatz 5 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 37 Europawahlordnung und für die Erstellung
       der Stimmzettel nach § 15 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 38 Europawahlordnung verarbeitet.
    2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
       Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.
    3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist die den
       Wahlvorschlag einreichende Partei oder sonstige politische Vereinigung ( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . )1).
       Nach Einreichung des Wahlvorschlags beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter,
       Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) für die Verarbeitung der personenbezogenen
       Daten verantwortlich.
    4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben
       Nummer 3) und die Landeswahlleiter.
       Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Ver-
       fahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personen-
       bezogenen Daten sein.
       Die personenbezogenen Daten in den vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschlägen werden öffentlich bekannt
       gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 79 Europawahlordnung).
    5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung: Wahlunter-
       lagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zu-
       lassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für
       die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
    6. Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personen-
       bezogenen Daten Auskunft verlangen.
    7. Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezo-
       genen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber nicht zurück-
       genommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die
       Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen.
    8. Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer
       personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden
       nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet
       wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber
       oder Ersatzbewerber nicht zurückgenommen.
    9. Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung
       der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr
       notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der
       Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach
       Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der
       Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. Durch
       einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber
       nicht zurückgenommen.
10. Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die
    Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi.
    bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des
    jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.
11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.




1
    ) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.

BGBl. 2018, Seite 590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 590
590                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018

                                     Anhang 12 zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe b
Anlage 16
(zu § 32 Absatz 4 Nummer 2)
Rückseite
der Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche

                                                            Informationen zum Datenschutz
Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt:
    1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Wählbarkeit nach § 6b Europawahlgesetz nachzuweisen.
       Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9
       Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den
       §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.
    2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
       Die Wählbarkeitsbescheinigung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
    3. Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite sind die Wählbarkeitsbescheinigung
       einreichende Partei oder sonstige politische Vereinigung ( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . )1) und die Gemeindebehörde,
       bei der Sie mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
       Nach Einreichung der Wählbarkeitsbescheinigung beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundes-
       wahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) verantwortlich.
    4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben
       Nummer 3).
       Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Ver-
       fahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personen-
       bezogenen Daten sein.
    5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung: Wahlunter-
       lagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann
       zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder
       für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
    6. Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personen-
       bezogenen Daten Auskunft verlangen.
    7. Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personen-
       bezogenen Daten verlangen. Dadurch wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig. Nach Ablauf der Frist
       für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen
       Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen.
    8. Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer
       personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden
       nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet
       wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht
       ungültig.
    9. Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung
       der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr
       notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der
       Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach
       Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der
       Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. Durch
       einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig.
10. Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die
    Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi.
    bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des
    jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.
11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.




1
    ) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.

BGBl. 2018, Seite 591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 591
                                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018                                                                                                                          591

                                                       Anhang 13 zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a
                                                                                                                                                                                                      Anlage 16A
                                                                                                                                                                                    (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a)

                                                                             Bescheinigung
                                                         der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes
                                                                                 sowie
                                                       des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger

                                       für die Wahl zum Europäischen Parlament am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


Herr/Frau

Familienname: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Geburtsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Staatsangehörigkeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Postleitzahl, Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


ist nach den heute vorliegenden Erkenntnissen in der Bundesrepublik Deutschland nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen
(§ 6b Absatz 4 Nummer 1 oder 3 des Europawahlgesetzes) und hat hier seine/ihre Wohnung oder seinen/ihren sonstigen gewöhn-
lichen Aufenthalt.


. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                            (Ort)                                                          (Datum)                                                                                      Die Gemeindebehörde

                                                                                                                                (Dienstsiegel)


                                                                                                                                                                    ....................................................




Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts sowie des
Nichtausschlusses von der Wählbarkeit eingeholt wird.*)


........................................                                                                 .................................................................................
                               (Datum)                                                                           (Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers/Ersatzbewerbers)




*) Wenn der Bewerber/Ersatzbewerber die Bescheinigung selbst einholt, streichen.




                                                                                                                                                                     Datenschutzhinweise auf der Rückseite

BGBl. 2018, Seite 592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 592
592                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018

                                 Anhang 14 zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b
Anlage 16A
(zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a)
Rückseite
der Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts
sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger

                                                     Informationen zum Datenschutz
Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt:
    1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Europawahl-
       gesetz erforderliche Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts sowie des Nichtausschlusses
       von der Wählbarkeit nachzuweisen.
       Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9
       Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den
       §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.
    2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
       Die Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
    3. Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite sind die Bescheinigung der Wohnung
       oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts einreichende Partei oder sonstige politische Vereinigung ( . . . . . . . . . . . . . . . . . . )1)
       und die Gemeindebehörde, bei der Sie mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
       Nach Einreichung der Wählbarkeitsbescheinigung beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundes-
       wahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) verantwortlich.
    4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben
       Nummer 3).
       Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Ver-
       fahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personen-
       bezogenen Daten sein.
    5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung: Wahlunter-
       lagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann
       zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder
       für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
    6. Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personen-
       bezogenen Daten Auskunft verlangen.
    7. Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personen-
       bezogenen Daten verlangen. Dadurch wird die ausgestellte Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen
       Aufenthalts nicht ungültig. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können
       Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen.
    8. Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer
       personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden
       nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet
       wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird die ausgestellte Bescheinigung der Wohnung
       oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts nicht ungültig.
    9. Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung
       der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr
       notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der
       Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach
       Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der
       Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. Durch
       einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird die ausgestellte Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen
       gewöhnlichen Aufenthalts nicht ungültig.
10. Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die
    Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi.
    bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des
    jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.
11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.




1
    ) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.

BGBl. 2018, Seite 593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 593
                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018                              593

                                 Anhang 15 zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe b
                                                                                                                            Anlage 16B
                                                                                                          (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b)
                                                                                                                                Rückseite
                                                                                      der Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers
                                                                                                                      – Erstausfertigung –

                                                    Informationen zum Datenschutz
Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt:
    1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c erforderliche
       Versicherung an Eides statt nachzuweisen.
       Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9
       Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und
       den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.
    2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
       Die Versicherung an Eides statt ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
    3. Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite ist die den Wahlvorschlag einreichende
       Partei oder sonstige politische Vereinigung ( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . )1).
       Nach Einreichung des Wahlvorschlags beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter,
       Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) verantwortlich.
    4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben
       Nummer 3) und die von Ihrem Herkunftsmitgliedstaat benannte Kontaktstelle.
       Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Ver-
       fahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personen-
       bezogenen Daten sein.
    5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung: Wahlunter-
       lagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann
       zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder
       für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
    6. Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personen-
       bezogenen Daten Auskunft verlangen.
    7. Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personen-
       bezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Versicherung an Eides statt nicht zurückgenommen. Nach Ablauf der Frist
       für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen
       Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen.
    8. Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer
       personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden
       nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet
       wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Versicherung an Eides statt nicht zurück-
       genommen.
    9. Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung
       der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr
       notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der
       Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach
       Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der
       Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. Durch
       einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Versicherung an Eides statt nicht zurückgenommen.
10. Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die
    Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi.
    bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des
    jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.
11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.




1
    ) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.

BGBl. 2018, Seite 594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 594
                                    Anhang 16 zu Artikel 1 Nummer 34
Anlage 25
(zu § 65 Absatz 1)

 Gemeinde:
 Kreis:
 Land:

 Wahlbezirk-Nr.:
 (Name oder Nummer)

                                        Wahlniederschrift
          über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im
                                bei der Wahl zum Europäischen Parlament
                                        am . . . . . . . . . . . . . . . .

1.        Wahlvorstand

                 (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                 ⃞ Allgemeiner Wahlbezirk
                 ⃞ Sonderwahlbezirk
                 ⃞ Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand

                  Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszufüllen
                  und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern des Wahl-
                  vorstandes zu unterschreiben.

Wahlbezirk

. . . . . . . . . . . . . . . . . .
          Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:

                 Familienname                                   Vornamen
          1.
          2.
          3.
          4.
          5.
          6.
          7.
          8.
          9.

                    Funktion
als Wahlvorsteher
als stellv. Wahlvorsteher
als Schriftführer
als Beisitzer
als Beisitzer
als Beisitzer
als Beisitzer
als Beisitzer
als Beisitzer
          Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvor-
          steher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu
Mitgliedern des Wahlvorstandes und
          wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über
          die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:

                 Familienname                                   Vornamen
          1.
          2.
          3.

          Als Hilfskräfte waren zugezogen:

                 Familienname                                   Vornamen
          1.

          2.

          3.

Uhrzeit

Aufgabe
BGBl. 2018, Seite 595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 595

2.    Wahlhandlung
2.1   Eröffnung der Wahlhandlung
      Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung
      damit, dass er die anwesenden Mitglieder des
      Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unpar-
      teiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver-
      schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen
      Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
      hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hinweises
      an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
      sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
      Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundes-
      wahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen
      im Wahlraum vor.
2.2   Vorbereitung des Wahlraums
      Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet
      kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum Wahl-
      kabinen oder Tische mit Sichtblenden oder
      Nebenräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar
      waren, hergerichtet:
                                                           (Bitte eintragen:)
                                                           Zahl der Wahlkabinen oder Tische mit Sicht-
                                                           blenden:
                                                           ..................................................
                                                           Zahl der Nebenräume:
                                                           ..........................
      Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahl-
      kabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Ein-
      gänge zu den Nebenräumen überblickt werden.
2.3   Vorbereitung der Wahlurne
      Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahl-
      urne in ordnungsgemäßem Zustand befand und
      leer war.
      Sodann wurde die Wahlurne                            (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                           ⃞ versiegelt.
                                                           ⃞ verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den
                                                               Schlüssel in Verwahrung.
2.4   Beginn der Stimmabgabe
      Mit der Stimmabgabe wurde um                         (Bitte eintragen:)
                                                           . . . . . . . . Uhr . . . . . . . Minuten begonnen.
2.5   Berichtigungen aufgrund nachträglich ausge-
      stellter Wahlscheine
      Vor Beginn der Stimmabgabe:                          (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                           ⃞ Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte
                                                             Wahlscheine lag nicht vor. Das Wählerver-
                                                             zeichnis war nicht zu berichtigen.
                                                           ⃞ Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der
                                                             Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach
                                                             dem Verzeichnis der nachträglich erteilten
                                                             Wahlscheine, indem er bei den Namen der
                                                             nachträglich mit Wahlscheinen versehenen
                                                             Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimm-
                                                             abgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den
                                                             Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher
                                                             berichtigte auch die Zahlen der Abschluss-
                                                             bescheinigung der Gemeindebehörde; diese
                                                             Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet.

BGBl. 2018, Seite 596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 596

      Während der Stimmabgabe:                            ⃞ Der Wahlvorsteher berichtigte das Wähler-
                                                                verzeichnis später aufgrund der durch die
                                                                Gemeindebehörde am Wahltag erfolgten Mit-
                                                                teilungen über die noch am Wahltag an er-
                                                                krankte Wahlberechtigte erteilten Wahlschei-
                                                                ne, indem er bei den Namen der noch am
                                                                Wahltag mit Wahlscheinen versehenen Wahl-
                                                                berechtigten in der Spalte für die Stimm-
                                                                abgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den
                                                                Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher
                                                                berichtigte auch die Zahlen der Abschluss-
                                                                bescheinigung der Gemeindebehörde; diese
                                                                Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet.
2.6   Ungültigkeit von Wahlscheinen                       (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                          ⃞ Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die
                                                                Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten.
                                                          ⃞ Der Wahlvorstand wurde vom
                                                                 ..............................................
                                                                unterrichtet, dass folgende(r) Wahlschein(e)
                                                                für ungültig erklärt worden ist/sind:
                                                                 ..............................................
                                                                (Bitte Vor- und Familienname des Wahlschein-
                                                                inhabers sowie Wahlschein-Nummer eintragen)

2.7   Beweglicher Wahlvorstand
      Im Wahlbezirk                                       (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                          ⃞ war kein beweglicher Wahlvorstand tätig.
                                                                (Weiter bei Punkt 2.8)
                                                          ⃞ war ein beweglicher Wahlvorstand tätig.
                                                                (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                                Im Wahlbezirk befindet sich
                                                          ⃞ das kleinere Krankenhaus/Alten- oder
                                                                Pflegeheim
                                                                 .............................................. ,
                                                                                           (Bezeichnung)

                                                          ⃞ das Kloster
                                                                 .............................................. ,
                                                                                           (Bezeichnung)

                                                          ⃞ die sozialtherapeutische Anstalt
                                                                 .............................................. ,
                                                                                           (Bezeichnung)

                                                          ⃞ die Justizvollzugsanstalt
                                                                 .............................................. ,
                                                                                           (Bezeichnung)

                                                          für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor
                                                          einem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat.
                                                          Die personelle Zusammensetzung des/der be-
                                                          weglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände für die
                                                          einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mitglieder des Wahl-
                                                          vorstandes einschließlich des Wahlvorstehers
                                                          oder seines Stellvertreters) ist aus den dieser
                                                          Niederschrift als
                                                          Anlagen Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                          beigefügten besonderen Niederschriften ersicht-
                                                          lich.

BGBl. 2018, Seite 597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 597

       Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der
       von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit
       in die Einrichtung(en) und übergab dort den Wahl-
       berechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahlbe-
       rechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe
       einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin,
       dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied
       des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch
       nehmen können. Die Wähler hatten die Möglich-
       keit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeich-
       nen.
       Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler
       ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweg-
       lichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene
       Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf
       der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter den ge-
       falteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der beweg-
       liche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine
       und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die
       verschlossene Wahlurne und die eingenommenen
       Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zu-
       rück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne
       bis zum Schluss der Wahlhandlung unter ständiger
       Aufsicht des Wahlvorstandes.
2.8    Beweglicher Wahlvorstand im Sonderwahlbezirk
       Im Sonderwahlbezirk                                  (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                            ⃞ war kein beweglicher Wahlvorstand tätig.
                                                            ⃞ begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in
                                                                die Krankenzimmer und verfuhr wie unter 2.7
                                                                beschrieben.
2.9    Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung          (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                            ⃞ waren nicht zu verzeichnen.
                                                            ⃞ waren zu verzeichnen. Über die besonderen
                                                                Vorfälle (z. B. Zurückweisung von Wählern in
                                                                den Fällen des § 49 Absatz 6 und 7 und des
                                                                § 52 der Europawahlordnung) wurden Nieder-
                                                                schriften angefertigt, die als Anlagen


                                                                Nr. ……… bis ……… beigefügt sind.
2.10   Ablauf der Wahlzeit
       Um 18.00 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf
       der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch
       die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten
       zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum
       Wahlraum wurde so lange gesperrt, bis der letzte
       der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben
       hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder
       hergestellt.

                                                                Um ……… Uhr ……… Minuten

                                                                erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für ge-
                                                                schlossen.
       Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten
       Stimmzettel entfernt.

BGBl. 2018, Seite 598 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 598


3.    Ermittlung und Feststellung des Wahler-
      gebnisses im Wahlbezirk
3.1   Leitung der Ergebnisfeststellung; Öffnung der
      Wahlurne
      Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnis-
      ses wurden unmittelbar im Anschluss an die
      Stimmabgabe und ohne Unterbrechung unter der
      Leitung des Wahlvorstehers/des stellvertretenden
      Wahlvorstehers vorgenommen.
      Zunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die
      Stimmzettel wurden entnommen.
      Sie wurden mit dem Inhalt der Wahlurne(n) des/der
      beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände ver-
      mischt.                                              (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                           ⃞ ja
                                                               (kann nur zutreffen, wenn ein beweglicher
                                                               Wahlvorstand tätig war; siehe dazu oben
                                                               Punkt 2.7 und 2.8)
                                                           ⃞ nein
                                                               (kann nur zutreffen, wenn kein beweglicher
                                                               Wahlvorstand tätig war; siehe dazu oben
                                                               Punkt 2.7 und 2.8)
      Der Wahlvorsteher überzeugte sich, dass die
      Wahlurne leer war.
3.2   Zahl der Wähler
      a) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt.
        Die Zählung ergab                                  (Bitte Zahl eintragen:)
                                                           ………… Stimmzettel (= Wähler insgesamt)

                                                           Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei    B
                                                           eintragen.
      b) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis ein-
         getragenen Stimmabgabevermerke gezählt.
        Die Zählung ergab                                  (Bitte Zahl eintragen:)
                                                           ………… Stimmabgabevermerke
      c) Dann wurden die eingenommenen Wahlscheine
         gezählt.
        Die Zählung ergab                                  ………… Wahlscheine (= Wähler mit Wahlschein)

                                                           Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei B1
                                                           eintragen.

        b) + c) zusammen ergab                             …………… Personen.
                                                           (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                           ⃞ Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl
                                                               der Stimmzettel unter a) überein.
                                                           ⃞ Die Gesamtzahl b) + c) war
                                                           um …………… (Anzahl) größer
                                                           um …………… (Anzahl) kleiner
                                                           als die Zahl der Stimmzettel.

BGBl. 2018, Seite 599 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 599

                                                             Die Verschiedenheit, die auch bei wiederholter
                                                             Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus folgen-
                                                             den Gründen:
                                                             (Bitte erläutern:)
                                                             ..................................................
                                                             ..................................................
                                                             ..................................................
                                                             ..................................................


3.3     Zahl der Wahlberechtigten
        Der Schriftführer übertrug aus der Bescheinigung
        über den Abschluss des Wählerverzeichnisses          die Zahl der Wahlberechtigten hinten in Ab-
                                                             schnitt 4 unter

                                                              A1 + A2        der Wahlniederschrift.
                                                             Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen auf-
                                                             grund nachträglich ausgestellter Wahlscheine
                                                             vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5), ist die
                                                             berichtigte Zahl einzutragen.


3.4     Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel
        Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht
        des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel
        und behielten sie unter Aufsicht:

3.4.1   a) die nach den Wahlvorschlägen getrennten
           Stapel mit den Stimmzetteln mit zweifelsfrei
           gültiger Stimme,
        b) einen Stapel mit den ungekennzeichneten
           Stimmzetteln
        c) einen Stapel mit den Stimmzetteln, die Anlass
            zu Bedenken gaben und über die später vom
            Wahlvorstand Beschluss zu fassen war.
        Der Stapel zu c) wurde ausgesondert und von
        einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Bei-
        sitzer in Verwahrung genommen.

3.4.2   Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen ge-
        ordneten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten,
        übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Rei-
        henfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimm-
        zettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvor-
        steher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter.
        Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimm-
        zettel eines jeden Stapels gleich lautete und sag-
        ten zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvor-
        schlag er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel
        dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter An-
        lass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel
        dem Stapel zu c) bei.
        Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu
        b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, die
        ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Ver-
        wahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahl-
        vorsteher sagte jeweils an, dass die Stimme
        ungültig ist.

BGBl. 2018, Seite 600 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 600

        Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher be-
        stimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a)
        und b) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kon-     (Zwischensummenbildung I)
        trolle durch und ermittelten
        die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge         = Zeilen D1, D2, D3, D4 usw. in Abschnitt 4
        abgegebenen Stimmen sowie
        die Zahl der ungültigen Stimmen.                      = Zeile C in Abschnitt 4
        Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
        Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer
        hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen ein-
        getragen.                                             ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)

3.4.3   Die Zählungen nach 3.4.2 verliefen wie folgt:         (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                              ⃞ Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben
                                                                  sich nicht ergeben.
                                                              ⃞ Da sich zahlenmäßige Abweichungen erga-
                                                                  ben, zählten die beiden Beisitzer den betref-
                                                                  fenden Stapel nacheinander erneut.
        Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen
        den Zählungen.                                        ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)

3.4.4   Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über           (Zwischensummenbildung ZS II)
        die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in
        dem Stapel zu c) ausgesonderten Stimmzetteln
        abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher
        gab die Entscheidung mündlich bekannt und
        sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen
        Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden
        war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimm-
        zettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die
        Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden war,
        und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden
        Nummern.
        Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stim-
        men wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom
        Schriftführer hinten in Abschnitt 4 eingetragen.      ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)

3.4.5   Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der
        ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen
        jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusam-
        men. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer
        überprüften die Zusammenzählung.


3.5     Sammlung und Beaufsichtigung der Stimm-
        zettel
        Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sam-
        melten
        a) die Stimmzettel getrennt nach den Wahl-
           vorschlägen, denen die Stimmen zugefallen
           waren,
        b) die ungekennzeichneten Stimmzettel und

BGBl. 2018, Seite 601 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 601
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17,

            c) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken ge-
               geben hatten,
            je für sich und behielten sie unter Ihrer Aufsicht.

3.6         Feststellung und Bekanntgabe des Wahler-
            gebnisses
            Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahl-
            niederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom
            Wahlvorstand als das Wahlergebnis im Wahlbezirk
            festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich
            bekannt gegeben.

4.          Wahlergebnis

                Kennbuchstaben für die Zahlenangaben

              A1          Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
                          ohne Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1)
              A2          Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
                          mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1)
             A1 + A2 im Wählerverzeichnis insgesamt
                     eingetragene Wahlberechtigte1)

              B           Wähler insgesamt
                          [vgl. oben 3.2 a)]

              B1          darunter Wähler mit Wahlschein
                          [vgl. oben 3.2 c)]

1
    ) Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen aufgrund nachträglich
ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018                                                         601

           Die in c) bezeichneten Stimmzettel sind als An-
           lagen unter den fortlaufenden Nummern

            . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . .   beigefügt.

           ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)

           (Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnell-
           meldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzel-
           nen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
           Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben
           Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der
           Wahlniederschrift bezeichnet sind.)

            ..................................................

            ..................................................

            ..................................................

            ..................................................

            ..................................................

ausgestellter Wahlscheine vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5) sind die
     Zahlen der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses bei        A1 , A2             und     A1 + A2           einzutragen.
BGBl. 2018, Seite 602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 602


                                                                       Ergebnis der Wahl im Wahlbezirk
                                                  Summe               C       +      D          muss mit   B   übereinstimmen.



                                                                                                       ZS I                ZS II   Insgesamt

  C    Ungültige Stimmen


Gültige Stimmen:

       Von den gültigen Stimmen entfielen auf den
       Wahlvorschlag
       (Wahlvorschläge in der im Stimmzettel aufgeführten                                              ZS I                ZS II   Insgesamt
       Reihenfolge mit Kurzbezeichnung und Kennwort – laut
       Stimmzettel –)


  D1   1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D2   2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D3   3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D4   4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       usw.


  D    Gültige Stimmen insgesamt

BGBl. 2018, Seite 603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 603

5.    Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1   Besondere Vorkommnisse bei der Ergebnis-
      feststellung
      Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahl-
      ergebnisses waren als besondere Vorkommnisse
      zu verzeichnen:                                          ..................................................
                                                               ..................................................
      Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammen-
      hang folgende Beschlüsse:                                ..................................................
                                                               ..................................................


5.2   Erneute Zählung
      (Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist
      der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.)
      Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes                  ...................................................
                                                                                       (Vor- und Familienname)

      beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlnieder-
      schrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil           ...................................................
                                                               ...................................................
                                                               ...................................................
                                                                                          (Angabe der Gründe)

      Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Ab-
      schnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der
      Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für
      den Wahlbezirk wurde                                     (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                               ⃞ mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
                                                               ⃞ berichtigt
                                                                     (Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4
                                                                     mit anderer Farbe oder auf andere Weise
                                                                     kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben
                                                                     bitte nicht löschen oder radieren.)
      und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt ge-
      geben.

5.3   Schnellmeldung
      Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den
      Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster
      der Anlage 24 zur Europawahlordnung übertragen
      und                                                      auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch)
                                                               ..................................................
                                                               (Bitte Art der Übermittlung eintragen) an

                                                               . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übermittelt.
                                                               (Bitte Empfänger eintragen)

5.4   Anwesenheit des Wahlvorstandes
      Während der Wahlhandlung waren immer mindes-
      tens drei, während der Ermittlung und Feststellung
      des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder
      des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvor-
      steher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,
      anwesend.

BGBl. 2018, Seite 604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 604


5.5   Öffentlichkeit der Wahlhandlung und Ergebnis-
      feststellung
      Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Fest-
      stellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.

5.6   Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift
      Vorstehende Niederschrift wurde von den Mit-
      gliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von
      ihnen unterschrieben.
                                                           Ort und Datum



      Der Wahlvorsteher                                    Die übrigen Beisitzer



      Der Stellvertreter



      Der Schriftführer

BGBl. 2018, Seite 605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 605

5.7   Verweigerung der Unterschrift und Angabe von
      Gründen
      Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes                               ...................................................
                                                                                              (Vor- und Familienname)

      verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahl-
      niederschrift, weil                                                   ...................................................
                                                                            ...................................................
                                                                            ...................................................
                                                                                                (Angabe der Gründe)

5.8   Bündelung von Stimmzetteln und Wahlscheinen
      Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle
      Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser
      Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie
      folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:                     a) Ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen ge-
                                                                               ordneten und gebündelten Stimmzetteln,
                                                                            b) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimm-
                                                                               zetteln,
                                                                            c) ein Paket mit den eingenommenen Wahlschei-
                                                                               nen sowie
                                                                            d) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln.
      Die Pakete zu a) bis c) wurden versiegelt und mit
      dem Namen der Gemeinde, der Nummer des
      Wahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen.
5.9   Übergabe der Wahlunterlagen
      Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden                           am ……………………, um ……… Uhr, übergeben
                                                                            – diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
                                                                            – die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
                                                                            – das Wählerverzeichnis,
                                                                            – die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel –
                                                                               sowie
                                                                            – alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Ge-
                                                                              meinde zur Verfügung gestellten Gegenstände
                                                                              und Unterlagen.

      Der Wahlvorsteher
      ...................................................




      Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten
      Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.

      ....................................................
        (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)

      Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den
               weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

BGBl. 2018, Seite 606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 606
606                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am

                                            Anhang 17 zu Artikel 1 Nummer 35
Anlage 27
(zu § 68 Absatz 5)

     Briefwahlvorstand-Nr.:

     Gemeinde(n)1):
     Kreis1):

     Land:

                                              Wahlniederschrift
                     über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl
                                       bei der Wahl zum Europäischen Parlament
                                                  am . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.           Briefwahlvorstand
23. Mai 2018

            Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszu-
            füllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern
            des Briefwahlvorstandes zu unterschreiben.

. . . . . . . . . . . . . . .
             Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der
             Briefwahl vom Briefwahlvorstand erschienen:

                      Familienname                                         Vornamen
                1.
                2.
                3.
                4.
                5.
                6.
                7.
                8.
                9.

                Funktion
als Briefwahlvorsteher
als stellv. Briefwahlvorsteher
als Schriftführer
als Beisitzer
als Beisitzer
als Beisitzer
als Beisitzer
als Beisitzer
als Beisitzer
             Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Briefwahlvorstandes ernannte der Brief-
             wahlvorsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Briefwahl-
             vorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung
ihres Amtes und zur
             Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:

                      Familienname                                         Vornamen
                1.
                2.
                3.

             Als Hilfskräfte waren zugezogen:

                      Familienname                                         Vornamen
                1.
                2.
                3.

1

Uhrzeit

Aufgabe
    ) Eintragung je nachdem, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene eines Kreises oder einer oder mehrerer Gemeinden eingesetzt ist.
BGBl. 2018, Seite 607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 607

2.    Zulassung der Wahlbriefe
2.1   Eröffnung der Wahlhandlung
      Der Briefwahlvorsteher eröffnete die Wahlhand-         (Bitte Uhrzeit eintragen:)
      lung um
      damit, dass er die anwesenden Mitglieder des           …………… Uhr …………… Minuten
      Briefwahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur un-
      parteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
      Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt-
      lichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegen-
      heiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hin-
      weises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätig-
      keit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
      Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundes-
      wahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen
      im Wahlraum vor.
2.2   Vorbereitung der Wahlurne
      Der Briefwahlvorstand stellte fest, dass sich die
      Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand
      und leer war.
      Sodann wurde die Wahlurne                              (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                             ⃞ versiegelt.
                                                             ⃞ verschlossen; der Briefwahlvorsteher nahm
                                                                  den Schlüssel in Verwahrung.
2.3   Anzahl Wahlbriefe; Ungültigkeit von
      Wahlscheinen
      Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm    (Bitte die zuständige Stelle eintragen:)
      von/vom                                                 ..................................................
                                                             (Bitte Anzahl eintragen:)
                                                             …………… Wahlbriefe übergeben worden sind.
      Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm    (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                             ⃞ eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für
                                                                  ungültig erklärt worden sind, übergeben wor-
                                                                  den ist
                                                             ⃞ ……………… (Anzahl) Verzeichnis/Verzeich-
                                                                  nisse der für ungültig erklärten Wahlscheine
                                                                  übergeben worden ist/sind
                                                             ⃞ ……………… (Anzahl) Nachtrag/Nachträge
                                                                  zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen über-
                                                                  geben worden ist/sind.
      Die in dem/den Verzeichnis/Verzeichnissen der für
      ungültig erklärten Wahlscheine und in dem/den
      Nachträgen zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnis-
      sen aufgeführten Wahlbriefe wurden ausgesondert
      und später dem Briefwahlvorstand zur Beschluss-
      fassung vorgelegt (siehe unten unter Punkt 2.5).
2.4   Am Wahltag eingegangene Wahlbriefe
      Die Wahlbriefe, die am Wahltag bei der auf dem
      Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor
      Schluss der Wahlzeit eingegangen waren, wurden
      dem Briefwahlvorstand überbracht.                      (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                             ⃞ Nein, es wurden keine noch vor Schluss der
                                                                  Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe über-
                                                                  bracht.
                                                                  (weiter bei Punkt 2.5)
                                                             ⃞ Ja, es wurden noch vor Schluss der Wahlzeit
                                                                  eingegangene Wahlbriefe überbracht.
                                                                  (Bitte die weiteren Eintragungen vornehmen:)
                                                                  Ein Beauftragter des/der
                                                                   ..............................................
                                                                  überbrachte um ……… Uhr ………… Minuten
                                                                  weitere …………… (Anzahl) Wahlbriefe.

BGBl. 2018, Seite 608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 608


2.5     Zulassung, Beanstandung und Zurückweisung
        von Wahlbriefen
2.5.1   Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied
        des Briefwahlvorstandes öffnete die Wahlbriefe
        nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein
        und den Stimmzettelumschlag und übergab beide
        dem Briefwahlvorsteher.
2.5.2   Es wurden                                           (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                            ⃞ keine Wahlbriefe beanstandet.
                                                                 Nachdem weder der Wahlschein noch der
                                                                 Stimmzettelumschlag zu beanstanden war,
                                                                 wurde der Stimmzettelumschlag ungeöffnet
                                                                 in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wur-
                                                                 den gesammelt.
                                                                 (weiter bei Punkt 3.)
                                                            ⃞ insgesamt      …………… (Anzahl)         Wahlbriefe
                                                                beanstandet.
                                                                (weiter bei Punkt 2.5.3)
2.5.3   Von den beanstandeten Wahlbriefen wurden durch      (Bitte in den zutreffenden Fallgruppen die jewei-
        Beschluss zurückgewiesen                            lige Anzahl an zurückgewiesenen Wahlbriefen ein-
                                                            tragen:)
                                                            ……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag
                                                                     kein oder kein gültiger Wahlschein beige-
                                                                     legen hat,
                                                            ……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag
                                                                     kein Stimmzettelumschlag beigefügt war,
                                                            ……… Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefum-
                                                                     schlag noch der Stimmzettelumschlag
                                                                     verschlossen waren,
                                                            ……… Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag
                                                                     mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht
                                                                     die gleiche Anzahl gültiger und mit der
                                                                     vorgeschriebenen Versicherung an Eides
                                                                     statt versehener Wahlscheine enthält,
                                                            ……… Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfs-
                                                                     person die vorgeschriebene Versicherung
                                                                     an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahl-
                                                                     schein nicht unterschrieben hat,
                                                            ……… Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimm-
                                                                     zettelumschlag benutzt worden war,
                                                            ……… Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag
                                                                     benutzt worden war, der offensichtlich in
                                                                     einer das Wahlgeheimnis gefährdenden
                                                                     Weise von den übrigen abwich oder einen
                                                                     deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten
                                                                     hat.
                                                            Insgesamt: …………… (Anzahl) Wahlbriefe
        Die zurückgewiesenen Wahlbriefe wurden samt
        Inhalt ausgesondert, mit einem Vermerk über
        den Zurückweisungsgrund versehen, wieder ver-
        schlossen, fortlaufend nummeriert und der Wahl-
        niederschrift beigefügt.
2.5.4   Nach besonderer Beschlussfassung wurden bean-       (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
        standete Wahlbriefe zugelassen.
                                                            ⃞ Nein.
                                                                (weiter bei Punkt 3.)
                                                            ⃞ Ja. Es wurden insgesamt
                                                                …………… (Anzahl) Wahlbriefe nach beson-
                                                                derer Beschlussfassung zugelassen. Der/die
                                                                Stimmzettelumschlag/Stimmzettelumschläge
                                                                wurde/n ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die
                                                                Wahlscheine wurden gesammelt. War Anlass
                                                                der Beschlussfassung der Wahlschein, so
                                                                wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt.

BGBl. 2018, Seite 609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 609

3.      Ermittlung und Feststellung des
        Briefwahlergebnisses
3.1     Öffnung der Wahlurne
        Nachdem alle bis 18:00 Uhr eingegangenen Wahl-
        briefe geöffnet, die Stimmzettelumschläge ent-       (Bitte Uhrzeit eintragen:)
        nommen und in die Wahlurne gelegt worden
        waren, wurde die Wahlurne um                         …………… Uhr …………… Minuten geöffnet.

        Die Stimmzettelumschläge wurden entnommen.
        Der Briefwahlvorsteher überzeugte sich, dass die
        Wahlurne leer war.

3.2     Zahl der Wähler
3.2.1   Sodann wurden die Stimmzettelumschläge unge-
        öffnet gezählt.
                                                             (Bitte Zahl eintragen:)
        Die Zählung ergab                                    …………… Stimmzettelumschläge (= Wähler)

                                                             Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei Kennbuch-
                                                             stabe B = Wähler insgesamt, zugleich B1
                                                             eintragen.

3.2.2   Danach wurden die Wahlscheine gezählt.               (Bitte Zahl eintragen:)
        Die Zählung ergab                                    …………… Wahlscheine.
                                                             (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                             ⃞ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der
                                                                 Wahlscheine stimmte überein.
                                                                 (weiter bei Punkt 3.2.3)
                                                             ⃞ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der
                                                                 Wahlscheine stimmte nicht überein.
                                                                 Die Verschiedenheit, die auch bei wiederhol-
                                                                 ter Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus
                                                                 folgenden Gründen:
                                                                 ..............................................
                                                                 ..............................................
                                                                 ..............................................
                                                                 ..............................................
3.2.3   Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in
        Abschnitt 4 Kennbuchstabe B der Wahlnieder-
        schrift.

3.3     Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel
        Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht
        des Briefwahlvorstehers die Stimmzettelumschlä-
        ge, nahmen die Stimmzettel heraus, bildeten da-
        raus die folgenden Stapel und behielten sie unter
        Aufsicht:
3.3.1   a) die nach den Wahlvorschlägen getrennten
           Stapel mit den Stimmzetteln mit zweifelsfrei
           gültiger Stimme,
        b) einen Stapel mit leeren Stimmzettelumschlä-
           gen und den ungekennzeichneten Stimm-
           zetteln,
        c) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen,
           die mehrere Stimmzettel enthalten, sowie

BGBl. 2018, Seite 610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 610

        d) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen und
           Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben
           und über die später vom Briefwahlvorstand
           Beschluss zu fassen war.
          Die beiden Stapel zu c) und d) wurden ausge-
          sondert und von einem vom Briefwahlvorste-
          her dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung
          genommen.
3.3.2   Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen ge-
        ordneten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten,
        übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Rei-
        henfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel
        nacheinander zu einem Teil dem Briefwahlvorste-
        her, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese
        prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel ei-
        nes jeden Stapels gleich lautete und sagten zu je-
        dem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag er
        Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Brief-
        wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu
        Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem
        Stapel zu d) bei.
        Nunmehr prüfte der Briefwahlvorsteher den Stapel
        zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln
        und den leeren Stimmzettelumschlägen, die ihm
        hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung
        hatte, übergeben wurden. Der Briefwahlvorsteher
        sagte jeweils an, dass die Stimme ungültig ist.
        Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher
        bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu
        a) und b) gebildeten Stapel unter gegenseitiger      (Zwischensummenbildung I)
        Kontrolle durch und ermittelten
        die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge        = Zeilen D1, D2, D3, D4 usw. in Abschnitt 4
        abgegebenen Stimmen sowie
        die Zahl der ungültigen Stimmen.                     = Zeile C in Abschnitt 4
        Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwi-
        schensummen I (ZS I) vom Schriftführer hinten in
        Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen.     ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.3.3   Die Zählungen nach 3.3.2 verliefen wie folgt:        (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                             ⃞ Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben
                                                                 sich nicht ergeben.
                                                             ⃞ Da sich zahlenmäßige Abweichungen erga-
                                                                 ben, zählten die beiden Beisitzer den betref-
                                                                 fenden Stapel nacheinander erneut.
        Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen
        den Zählungen.                                       ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
3.3.4   Zum Schluss entschied der Briefwahlvorstand
        über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übri-
        gen in den Stapeln zu c) und d) ausgesonderten
        Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Brief-
        wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich be-
        kannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen, für
        welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben
        worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes
        Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag
        die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden
        war, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden
        Nummern.

BGBl. 2018, Seite 611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 611

        Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stim-
        men wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom
        Schriftführer hinten in Abschnitt 4 eingetragen.      ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.3.5   Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der
        ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen
        jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusam-
        men. Zwei vom Briefwahlvorsteher bestimmte Bei-
        sitzer überprüften die Zusammenzählung.
3.4     Sammlung und Beaufsichtigung der
        Stimmzettel
        Die vom Briefwahlvorsteher bestimmten Beisitzer
        sammelten
        a) die Stimmzettel, getrennt nach den Wahlvor-
           schlägen, denen die Stimmen zugefallen wa-
           ren,
        b) die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge
           und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
        c) die Stimmzettelumschläge, die Anlass zu Be-
           denken gegeben hatten, mit den zugehörigen
           Stimmzetteln,
           die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gege-
           ben hatten und
           die Stimmzettelumschläge         mit    mehreren
           Stimmzetteln,
        je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.   Die in c) bezeichneten Stimmzettelumschläge und
                                                              Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufen-
                                                              den Nummern

                                                              . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . .

                                                              beigefügt.
3.5     Feststellung und Bekanntgabe des Briefwahl-
        ergebnisses
        Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahl-
        niederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Brief-
        wahlvorstand als das Briefwahlergebnis festge-
        stellt und vom Briefwahlvorsteher mündlich be-
        kannt gegeben.
4.      Wahlergebnis

                                                              (Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnell-
           Kennbuchstaben für die Zahlenangaben               meldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzel-
                                                              nen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
                                                              Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben
                                                              Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der
                                                              Wahlniederschrift bezeichnet sind.)
         B     Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2.1]

               zugleich

         B1    Wähler mit Wahlschein                          ..................................................

BGBl. 2018, Seite 612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 612


                                                                       Ergebnis der Wahl im Wahlbezirk
                                                  Summe               C       +      D          muss mit   B   übereinstimmen.



                                                                                                       ZS I                ZS II   Insgesamt

  C    Ungültige Stimmen



Gültige Stimmen:

       Von den gültigen Stimmen entfielen auf den
       Wahlvorschlag
       (Wahlvorschläge in der im Stimmzettel aufgeführten                                              ZS I                ZS II   Insgesamt
       Reihenfolge mit Kurzbezeichnung und Kennwort – laut
       Stimmzettel –)


  D1   1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D2   2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D3   3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D4   4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       usw.


  D    Gültige Stimmen insgesamt

BGBl. 2018, Seite 613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 613

5.    Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1   Besondere Vorkommnisse bei der Ergebnis-
      feststellung
      Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahler-
      gebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu        ..................................................
      verzeichnen:                                         ..................................................
                                                           ..................................................
      Der Briefwahlvorstand fasste in diesem Zusam-
      menhang folgende Beschlüsse:                         ..................................................
                                                           ..................................................
5.2   Erneute Zählung
      (Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist
      der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.)
      Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes         ...................................................
                                                                                      (Vor- und Familienname)

      beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlnieder-
      schrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil       ...................................................
                                                           ...................................................
                                                           ...................................................
                                                                                         (Angabe der Gründe)
      Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Ab-
      schnitt 3.3) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der
      Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für
      den Wahlbezirk wurde                                 (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                           ⃞ mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
                                                           ⃞ berichtigt
                                                                   (Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4
                                                                   mit anderer Farbe oder auf andere Weise
                                                                   kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben
                                                                   nicht löschen oder radieren.)
      und vom Briefwahlvorsteher mündlich bekannt
      gegeben.
5.3   Schnellmeldung
      Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den
      Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster
      der Anlage 24 zur Europawahlordnung übertragen
      und                                                  auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch)
                                                           ...................................................
                                                                            (Bitte Art der Übermittlung eintragen)

                                                           an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                    (Bitte Empfänger eintragen)
                                                           übermittelt.
5.4   Anwesenheit des Briefwahlvorstandes
      Während der Wahlhandlung waren immer mindes-
      tens drei, während der Ermittlung und Feststellung
      des Briefwahlergebnisses mindestens fünf Mit-
      glieder des Briefwahlvorstandes, darunter jeweils
      der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder
      ihre Stellvertreter, anwesend.
5.5   Öffentlichkeit der Wahlbriefzulassung und
      Ergebnisfeststellung
      Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung
      und die Feststellung des Wahlergebnisses waren
      öffentlich.
5.6   Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift
      Vorstehende Niederschrift wurde von den Mit-
      gliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von
      ihnen unterschrieben.

BGBl. 2018, Seite 614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 614




                                                           Ort und Datum



      Der Briefwahlvorsteher                               Die übrigen Beisitzer



      Der Stellvertreter



      Der Schriftführer

BGBl. 2018, Seite 615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 615

5.7   Verweigerung der Unterschrift und Angabe von
      Gründen
      Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes                          ...................................................
                                                                                                (Vor- und Familienname)

      verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlnie-
      derschrift, weil                                                      ...................................................
                                                                            ...................................................
                                                                            ...................................................
                                                                                                  (Angabe der Gründe)
5.8   Bündelung von Stimmzetteln, Stimmzettel-
      umschlägen und Wahlscheinen
      Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle
      Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahl-
      scheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als
      Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, ge-
      bündelt und in Papier verpackt:                                       a) Ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen ge-
                                                                               ordneten und gebündelten Stimmzetteln,
                                                                            b) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimm-
                                                                               zetteln,
                                                                            c) ein Paket mit den leer abgegebenen Stimm-
                                                                               zettelumschlägen sowie
                                                                            d) ein Paket mit den eingenommenen Wahlschei-
                                                                               nen.
      Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer
      des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe
      versehen.
5.9   Übergabe der Wahlunterlagen
      Dem Beauftragten des/der                                              (Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde)
                                                                            ..................................................
      wurden                                                                am . . . . . . . . . . . . , um . . . . . . . . . . . . Uhr, übergeben
                                                                            – diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
                                                                            – die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
                                                                            – das/die Verzeichnis/Verzeichnisse der für un-
                                                                              gültig erklärten Wahlscheine samt Nachträgen/
                                                                              die Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für un-
                                                                              gültig erklärt worden sind,
                                                                            – die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel –
                                                                              sowie
                                                                            – alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von
                                                                              dem/der
                                                                               (Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde)
                                                                                ..............................................
                                                                               zur Verfügung gestellten Gegenstände und
                                                                               Unterlagen.
      Der Briefwahlvorsteher
      ..................................................




      Vom Beauftragten des/der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten
      Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.

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                    (Unterschrift des Beauftragten)

      Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den
               weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 570. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e454594dcc52f8bb….