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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2551
BGBl. 2003 I S. 2551 · 309.291 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Vierte Verordnung
zur Änderung der Europawahlordnung
Vom 12. Dezember 2003
Auf Grund des § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 7, 9 bis 11
des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555) in Ver-
bindung mit Artikel 54 des Gesetzes vom 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467) verordnet das Bundesministerium des
Innern:
Artikel 1
Änderung der Europawahlordnung
Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Bekanntmachung über das Recht auf Ein-
sicht in das Wählerverzeichnis, über die
Erteilung von Wahlscheinen und über die
Bedingungen und Einzelheiten für die Aus-
übung des Wahlrechts von Unionsbür-
gern“.
b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Einsicht in das Wählerverzeichnis“.
c) Die Angabe zu § 78a wird wie folgt gefasst:
„§ 78a Zuständigkeit für die Erteilung von Wähl-
barkeitsbescheinigungen für Deutsche zur
Wahlbewerbung in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union“.
d) Die Angabe zu Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1) wird wie
folgt gefasst:
„Anlage 5
(zu § 19 Abs. 1)
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und
die Erteilung von Wahlscheinen“.
e) Die Angabe zu Anlage 6A (zu § 19 Abs. 3) wird wie
folgt gefasst:
„Anlage 6A
(zu § 19 Abs. 3)
Bekanntmachung des Bundes- oder des Kreis-
oder Stadtwahlleiters für Staatsangehörige der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Unionsbürger) und der Beitrittsstaaten zur Wahl
zum Europäischen Parlament in der Bundesrepu-
blik Deutschland“.
f) Die Angabe zu Anlage 16B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b)
wird wie folgt gefasst:
„Anlage 16B
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b)
Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers
gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahl-
gesetzes – Erst- und Zweitausfertigung –“.
g) Die Angabe zu Anlage 16C (zu § 78a) wird wie
folgt gefasst:
„Anlage 16C
(zu § 78a)
Bescheinigung über den Nichtausschluss von der
Wählbarkeit für Deutsche zur Wahlbewerbung in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union für die Wahl zum Europäischen Parlament“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Fern-
sprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschluss“
durch das Wort „Telekommunikationsanschlüs-
sen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
3. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „Fernsprech-, Fern-
schreib- und Fernkopieranschluss“ durch das Wort
„Telekommunikationsanschlüssen“ ersetzt.
4. In § 3 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Fernsprech-,
Fernschreib- und Fernkopieranschlüssen“ durch das
Wort „Telekommunikationsanschlüssen“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird das Wort „Gebrechen“ durch
das Wort „Behinderung“ ersetzt.
6. In § 10 Abs. 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter
„Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengeset-
zes“ durch die Wörter „dem Bundesreisekostenge-
setz“ ersetzt.
7. In § 12 Abs. 3 Satz 2 werden die Angabe „3 und“
gestrichen und die Wörter „der Gemeindebehörde in
Bonn“ durch die Wörter „des Bezirksamtes Mitte von
Berlin“ ersetzt.
8. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Tag der
Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „Ge-
meinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes in Verbin-
dung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-
wahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1
Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerver-
zeichnis einzutragen sind.“
b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 wird jeweils
das Wort „Auslegungsfrist“ durch das Wort „Ein-
sichtsfrist“ ersetzt.
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Nr. 4 Satz 1 erster Halbsatz wird die
Angabe „Buchstabe b“ gestrichen und im zweiten
Halbsatz werden die Wörter „die Gemeindebe-
hörde in Bonn“ durch die Wörter „das Bezirksamt
Mitte von Berlin“ ersetzt.
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Tag der
Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Angabe „Buchsta-
be b“ gestrichen und das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
d) In Absatz 5a Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
e) Absatz 5b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch
das Wort „Union“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Gemeinde-
behörde in Bonn“ durch die Wörter „das Be-
zirksamt Mitte von Berlin“ ersetzt.
f) In Absatz 6 Satz 1 werden das Wort „Auslegungs-
frist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ und das Wort
„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
12. § 17a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Tag der
Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nr. 6 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „entsprechend“ durch
das Wort „nach“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 und 8 wird jeweils
das Wort „Auslegungsfrist“ durch das Wort „Ein-
sichtsfrist“ ersetzt.
13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Auslegung
des Wählerverzeichnisses“ durch die Wörter „Be-
reithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsicht-
nahme“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter „bei
der“ durch das Wort „zur“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Stellt ein Landeswahlleiter fest, dass die
fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infol-
ge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereig-
nissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er,
dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfol-
gen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benach-
richtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten
Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass
die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise
über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5
bis 7 zu benachrichtigen sind. Der Landeswahllei-
ter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelun-
gen zur Anpassung an die besonderen Verhältnis-
se treffen. Er macht die Gründe für die Störung,
das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzel-
fall getroffenen Regelungen und die Art der Be-
nachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.“
14. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht
in das Wählerverzeichnis, über die Erteilung
von Wahlscheinen und über die Bedingungen
und Einzelheiten für die Ausübung
des Wahlrechts von Unionsbürgern“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. von wem, zu welchen Zwecken und unter
welchen Voraussetzungen, wo, wie lange
und zu welchen Tagesstunden das Wäh-
lerverzeichnis eingesehen werden kann,“.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Auslegungsfrist“
durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Auslegung
des Wählerverzeichnisses“ durch die Wörter
„Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur
Einsichtnahme“ ersetzt.
15. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Einsicht in das Wählerverzeichnis“.
b) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeich-
nis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung
während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Ein-
sichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis
im automatisierten Verfahren geführt, kann die
Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermög-
licht werden.“
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Auslegungs-
frist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.
16. In § 21 Abs. 1 wird das Wort „Auslegungsfrist“ durch
das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.

17. In § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 wird jeweils das Wort
„Auslegungsfrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ er-
setzt.
18. In § 24 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „infolge“ durch das
Wort „wegen“ und werden die Wörter „eines körperli-
chen Gebrechens“ durch die Wörter „einer körperli-
chen Beeinträchtigung“ ersetzt.
19. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schrift-
lich oder mündlich bei der Gemeindebehörde be-
antragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Tele-
gramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch
sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektroni-
scher Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antrag-
stellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberech-
tigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer
anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.“
20. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „diese Pa-
piere“ durch die Wörter „die Briefwahlunterlagen“
ersetzt.
b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„§ 26 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
21. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Tag
der Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 2 des
Parteiengesetzes)“ gestrichen.
bb) In Satz 5 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Nr. 2 Satz 2 werden die Wörter „Tag
der Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“
ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
bb) In Nummer 2a wird nach der Angabe „Abs. 2“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
cc) In Nummer 2b wird nach der Angabe „Abs. 2“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt und die Anga-
be „und 1d“ gestrichen.
dd) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Abs. 2“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
22. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 wird je-
weils das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort
„Union“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Abs. 2“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
23. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Tages der Geburt“
durch das Wort „Geburtsdatums“ ersetzt.
b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einrei-
chungsfrist gegenüber dem Bundeswahlleiter
nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrver-
merk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechts-
rahmengesetzes entsprechenden Landesmelde-
gesetzen eingetragen ist, ist an Stelle seiner
Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeits-
anschrift zu verwenden; die Angabe eines Post-
fachs genügt nicht. Handelt es sich um einen
Bewerber in einer Liste für ein Land, unterrichtet
der Bundeswahlleiter unverzüglich den zuständi-
gen Landeswahlleiter über die Erreichbarkeits-
anschrift.“
24. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Papier muss so beschaffen sein, dass
nach Kennzeichnung und Faltung durch den
Wähler andere Personen nicht erkennen kön-
nen, wie er gewählt hat.“
bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort „Er“ durch die
Wörter „Der Stimmzettel“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „mit den
erforderlichen Wahlumschlägen für die Wahl mit
Wahlurnen“ gestrichen.
25. In § 39 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Mobilitäts-
beschränkungen“ durch das Wort „Mobilitätsbeein-
trächtigung“ ersetzt.
26. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „ausgelegte“ durch
das Wort „abgeschlossene“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „und Wahlum-
schläge“ gestrichen.
27. In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in den Wahl-
umschlag legen“ durch das Wort „falten“ ersetzt.
28. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und einen
amtlichen Wahlumschlag“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „legt ihn
dort in den Wahlumschlag“ durch die Wörter
„faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimm-
abgabe nicht erkennbar ist“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort „legt“ durch
das Wort „wirft“ und das Wort „Wahlumschlag“
durch die Wörter „gefalteten Stimmzettel“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
e) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahl-
zelle gekennzeichnet oder gefaltet hat
oder“.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass
seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder
ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das
Wahlgeheimnis offensichtlich gefährden-
den Kennzeichen versehen hat, oder“.
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 an-
gefügt:
„6. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere
oder einen nicht amtlich hergestellten
Stimmzettel abgeben oder mit dem
Stimmzettel einen weiteren Gegenstand
in die Wahlurne werfen will.“
f) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel ver-
schrieben oder versehentlich unbrauchbar ge-
macht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nr. 4
bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein
neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er
den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds
des Wahlvorstandes vernichtet hat.“
29. § 50 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen
einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den
Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in
die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Per-
son, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedie-
nen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt.“
30. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Wahlum-
schläge“ gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „in den Wahlum-
schlag zu legen“ durch die Wörter „zu falten“
ersetzt.
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kran-
ken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere
§ 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu be-
achten.“
31. In § 55 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „und Wahl-
umschläge“ gestrichen.
32. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Wahlumschläge und“
gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne
entnommen, entfaltet und gezählt.“
33. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimm-
abgabevermerke und die Wahlscheine ge-
zählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer
unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende
Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht be-
halten:“.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „den leeren
Wahlumschlägen und“ gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben,
werden ausgesondert und von einem vom Wahl-
vorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwah-
rung genommen.“
c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Wahlum-
schlägen und“ gestrichen.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „leeren
Wahlumschläge und“ gestrichen.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „die leer ab-
gegebenen Wahlumschläge und“ gestrichen.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken
gegeben haben“.
34. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Fernspre-
cher, Fernschreiber“ durch die Wörter „telefonisch
oder auf sonstigem elektronischen Wege“ ersetzt.
b) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art
und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch
anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahlbe-
zirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreis-
oder Stadtwahlleiter und ihm mitzuteilen sind. Die
mitgeteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter
erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen
Wahlergebnisses im Land berücksichtigen, wenn
die Mitteilung des Kreis- oder Stadtwahlleiters
nach Absatz 3 Satz 3 vorliegt.“
35. In § 65 Abs. 1 Satz 6 werden die Wörter „und Wahl-
umschläge“ gestrichen.
36. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
37. In § 67 Abs. 5 werden die Wörter „oder den in Be-
tracht kommenden Zustellpostämtern“ gestrichen.
38. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „gelegt“ durch
das Wort „geworfen“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahl-
briefen entnommen und in die Wahlurne geworfen
worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allge-
meinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Brief-
wahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 60
unter den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Anga-
ben fest. Die §§ 61 bis 63 gelten entsprechend mit
der Maßgabe, dass die Wahlumschläge zunächst
ungeöffnet zu zählen sind und leere Wahlum-
schläge entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
Abs. 3 und 7 Nr. 2 sowie Wahlumschläge, die
mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Be-
denken geben, entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 5 und 7 Nr. 3 zu behandeln sind.“
c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, dass im
Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von
Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder
ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war,
gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die
nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber
am 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen
Stelle (§ 59 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig ein-
gegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens
am Wahltag bis zum Ablauf der allgemeinen
Wahlzeit eingegangen wären. Dabei gelten im
Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem
Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der
Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als recht-
zeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf
schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahl-
vorstand zur nachträglichen Feststellung des
Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der
Kreis- oder Stadtwahlleiter feststellt, dass die
nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen
erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahl-
vorstände unterschritten, bestimmt der Kreis-
oder Stadtwahlleiter, welchem Briefwahlvorstand
des Kreises oder der kreisfreien Stadt die durch
das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen
werden. Wird die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl
von Wahlbriefen im Kreis oder in der kreisfreien
Stadt unterschritten, bestimmt der Kreis- oder
Stadtwahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über
die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe
entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des
Kreises oder der kreisfreien Stadt über die Gültig-
keit der abgegebenen Stimmen entscheidet und
die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergeb-
nisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter
Regelungen zur Anpassung an die besonderen
Verhältnisse im Einzelfall treffen.“
39. In § 69 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „haben,“
die Wörter „und von dem Schriftführer“ eingefügt.
40. § 71 Abs. 3 und § 72 Abs. 1 wird jeweils folgender
Satz angefügt:
„Bei einem Nachweis nach § 37 Abs. 1 Satz 3 ist an
Stelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbar-
keitsanschrift anzugeben.“
41. In § 74 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 84)“ gestri-
chen.
42. In § 76 Abs. 3 wird das Wort „Auslegung“ durch das
Wort „Einsichtnahme“ ersetzt.
43. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 werden folgende Sätze ein-
gefügt:
„Weist ein Listennachfolger bis spätestens vier Tage
nach Eingang seiner Annahmeerklärung gegenüber
dem Bundeswahlleiter nach, dass für ihn im Melde-
register ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des
Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Lan-
desmeldegesetzen eingetragen ist, ist an Stelle sei-
ner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeits-
anschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs
genügt nicht.“
44. § 78a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 78a
Zuständigkeit für die Erteilung
von Wählbarkeitsbescheinigungen für Deutsche
zur Wahlbewerbung in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union“.
b) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das
Wort „Union“ ersetzt.
45. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 8), soweit
nicht die Gemeindebehörde diese im Be-
nehmen mit dem Kreis- oder Stadtwahlleiter
beschafft,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Nummer 6b wird wie folgt gefasst:
„6b. die Vordrucke für die Versicherung an
Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1c des Gesetzes (Anlage 16B),“.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Der Landeswahlleiter kann zur Kosten-
einsparung den Druck oder den Versand der Wahl-
benachrichtigung oder beides nach § 18 Abs. 1
Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. Die Ge-
meindebehörden übermitteln dem Landeswahl-
leiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzei-
tig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6b wird wie folgt gefasst:
„6b. die Vordrucke für die Versicherung an
Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1c des Gesetzes (Anlage 16B),“.
bb) In Nummer 6c wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt.

46. § 83 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des
neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden.“
47. In § 86 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch
das Wort „Union“ ersetzt.
48. In § 87 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
49. Die Anlagen 2 bis 30 erhalten die aus dem Anhang zu
dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Weitere
Änderung der Europawahlordnung
Die Europawahlordnung, zuletzt geändert durch Artikel 1
dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
1. § 40 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.“
2. Dem § 64 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundeswahlleiter gibt das vorläufige Wahlergeb-
nis im Wahlgebiet frühestens dann bekannt, wenn die
Stimmabgabe in allen Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union beendet ist.“
3. In § 68 Abs. 10 Satz 1 werden die Wörter „bis zum
Ablauf der allgemeinen Wahlzeit“ durch die Angabe
„bis 18.00 Uhr“ ersetzt.
4. In Anlage 3 – Seite 1 – wird die Angabe „Wahlzeit:
8.00 Uhr bis … Uhr“ durch die Angabe „Wahlzeit:
8.00 Uhr bis 18.00 Uhr“ ersetzt.
5. In Anlage 5 Nr. 6 Abs. 3 wird die Angabe „bis … Uhr“
durch die Angabe „bis 18.00 Uhr“ ersetzt.
6. In Anlage 11 – Vorderseite des Merkblatts zur Brief-
wahl – werden die Wichtigen Hinweise für Briefwähler
wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe
„… Uhr*)“ durch die Angabe „18.00 Uhr“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „… Uhr*)“ durch die
Angabe „18.00 Uhr“ ersetzt.
c) Die Fußnote „*)“ wird gestrichen.
7. Anlage 23 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „von … bis
… Uhr“ durch die Angabe „von 8.00 bis 18.00 Uhr“
ersetzt.
b) In Nummer 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „bis
… Uhr 6 )“ durch die Angabe „bis 18.00 Uhr“ er-
setzt.
c) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
„1) Bei abweichender Festsetzung des Beginns der Wahlzeit
durch den Landeswahlleiter ist der festgesetzte Wahlzeit-
Beginn einzusetzen.“
d) Die Fußnote 6 wird gestrichen.
8. In Anlage 25 Nr. 2.10 Satz 1 wird die Angabe „… Uhr“
durch die Angabe „18.00 Uhr“ ersetzt.
9. In Anlage 27 Nr. 3.1 Satz 1 werden die Wörter „bis zum
Ablauf der allgemeinen Wahlzeit“ durch die Angabe
„bis 18.00 Uhr“ ersetzt.
Artikel 3
Neufassung der Europawahlordnung
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
der Europawahlordnung in der vom Inkrafttreten gemäß
Artikel 4 dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 21 Buchstabe d
Doppelbuchstabe cc, Nr. 45 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb und Buchstabe d Doppelbuchstabe aa tritt mit
Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt frühestens am Tag nach der Verkün-
dung, nicht jedoch vor dem ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Mitgliedstaaten
die Bestimmungen des Beschlusses des Rates vom
25. Juni 2002 und 23. September 2002 angenommen
haben. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag
des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Berlin, den 12. Dezember 2003
Der Bundesminister des Innern
Schily

Anhang
z u r V i e r t e n Ve r o r d n u n g z u r Ä n d e r u n g d e r E u r o p a w a h l o r d n u n g

Bitte Anlage
Anlage 22
- füllen Sie den Antrag in 2facher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus, (zu
(zu §
§ 17 Abs.5)5)
17 Abs.
- beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ),
- trennen Sie nicht das Blatt "Erstausfertigung" vom Blatt "Zweitausfertigung",
- das Zutreffende ankreuzen X bzw. ausfüllen.
Erstausfertigung
(1)
An die
Gemeindebehörde Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis für Deutsche
(2) Antrag gemäß § 17 Abs. 5 der Europawahlord-
nung (EuWO) auf Eintragung in das Wählerver-
zeichnis zur Europawahl am Datum
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
und Wahlscheinantrag
Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen Tag Monat Jahr
Geburtsdatum
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland *) bei der Meldebe-
hörde gemeldet war,
ist unverändert. lautete damals:
Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)
(3)
(4) Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland *) mindestens 3 Monate ununterbrochen und
zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung/en inne:
vom bis zum Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat)
(5)
(6) Ich bin im Besitz eines Personalausweises Reisepasses
Ausweisnummer ausgestellt am von (ausstellende Behörde)
(7) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere ich an Eides statt:
(8) - Ich bin Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
ich habe das 18. Lebensjahr vollendet, ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,
(9) - ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,
- ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *)
dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne,
(10) dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt,
(11) meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,
(12)
am Wahltag werde ich seit mindestens 3 Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine
Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben,
(13) seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *) werden am Wahltag nicht mehr als 25 Jahre ver-
strichen sein,
(14) - ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil,
- ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in
der Bundesrepublik Deutschland gestellt.
Mir ist bekannt, dass sich nach § 107b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Ein-
tragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und dass sich nach § 107a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbe-
fugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht
teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche/r oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
(15) Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
Familienname, Vorname Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)
Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
(16)
(17) Ich versichere an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt
habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
Ort, Datum Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).

Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
Muster für amtliche Vermerke
Rückseite
der Erstausfertigung
1 nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben
Zuständigkeit der Gemeindebehörde ja
an die Gemeindebehörde:
Gemeindebehörde
Begründung
Ort, Datum Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde
i. A.
Antragseingang am (Datum) 21. Tag vor der Wahl (Datum)
2
=
3 Status als Deutscher nachgewiesen
4 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet
5 Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen
5.1 Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt nach
dem 23. Mai 1949 und vor dem Fortzug aus der Bundes- nein
republik Deutschland *)
oder mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in nein
den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
5.2 Derzeit wohnhaft in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates
Staat
ja
5.3 Derzeit wohnhaft in einem Gebiet eines Nichtmitgliedstaates des Europarates
Staat
ja
Der Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *)
am (Datum)
Antragseingang
verspätet rechtzeitig
nein ja
nein ja
ja
ja
nein
nein
Die Abmusterung
ist für die Berechnung der 25-Jahresfrist des § 6 Abs. 2 Europawahlgesetz (EuWG) i.V.m.
§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bundeswahlgesetz (BWG) maßgebend.
Diese Frist ist am Wahltag verstrichen nicht verstrichen
6 Wahlausschlussgrund § 6a Abs. 1 EuWG
Ausschlussgrund: § 6a Abs. 1 § 6a Abs. 1
Nr. 1 EuWG Nr. 2 EuWG
7 Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt:
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b EuWG
nach § 6 Abs. 2 EuWG i. V. m.
§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BWG
nach § 6 Abs. 2 EuWG i. V. m.
§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BWG
8 Erledigung des Antrages
Eintragung in das Wählerverzeichnis
Erteilung des Wahlscheins
Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis
Absendung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen per Luftpost am
Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages an den Bundeswahlleiter am
Zurückweisung (s. Anlage)
vorhanden nicht vorhanden
§ 6a Abs. 1
Nr. 3 EuWG
nein ja
nein ja
nein ja
Bezeichnung des Wahlbezirks
Wahlscheinnummer
Datum
Datum
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).

Bitte Anlage
Anlage 22
- füllen Sie den Antrag in 2facher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus, (zu
(zu §
§ 17 Abs.5)5)
17 Abs.
- beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ),
- trennen Sie nicht das Blatt "Erstausfertigung" vom Blatt "Zweitausfertigung",
- das Zutreffende ankreuzen X bzw. ausfüllen.
Zweitausfertigung
(1)
An die
Gemeindebehörde Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis für Deutsche
(2) Antrag gemäß § 17 Abs. 5 der Europawahlord-
nung (EuWO) auf Eintragung in das Wählerver-
zeichnis zur Europawahl am Datum
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
und Wahlscheinantrag
Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen Tag Monat Jahr
Geburtsdatum
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland *) bei der Meldebe-
hörde gemeldet war,
ist unverändert. lautete damals:
Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)
(3)
(4) Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland *) mindestens 3 Monate ununterbrochen und
zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung/en inne:
vom bis zum Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat)
(5)
(6) Ich bin im Besitz eines Personalausweises Reisepasses
Ausweisnummer ausgestellt am von (ausstellende Behörde)
(7) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere ich an Eides statt:
(8) - Ich bin Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
ich habe das 18. Lebensjahr vollendet, ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,
(9) - ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,
- ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *)
dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne,
(10) dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt,
(11) meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,
(12)
am Wahltag werde ich seit mindestens 3 Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine
Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben,
(13) seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *) werden am Wahltag nicht mehr als 25 Jahre ver-
strichen sein,
(14) - ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil,
- ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in
der Bundesrepublik Deutschland gestellt.
Mir ist bekannt, dass sich nach § 107b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Ein-
tragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und dass sich nach § 107a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbe-
fugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht
teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche/r oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
(15) Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
Familienname, Vorname Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)
Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
(16)
(17) Ich versichere an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt
habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
Ort, Datum Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).

Rückseite
Vom Antragsteller nicht absenden. der Zweitausfertigung
Wird von der Gemeindebehörde übersandt
Datenerfassungsstelle für den
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Zweigstelle Bonn
Postfach 17 03 77
53029 Bonn
Betr.: Register nach § 17 Abs. 5 EuWO
Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.
Name und Anschrift der Gemeindebehörde sowie Bundesland, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Name des Kreises
Ort, Datum
Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde
i. A.

noch Anlage 2
(zu § 17 Abs. 5)
noch Anlage 2
(zu § 17 Abs. 5)
Merkblatt
zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt
Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen.
(1) Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist
- die Gemeindebehörde der letzten - gemeldeten - Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland 1),
- das Bezirksamt Mitte von Berlin, Rathaus Tiergarten, Bezirkswahlamt, Mathilde-Jacob-Platz 1, 10551 Berlin, wenn der Wahlberechtig-
te noch nie für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland 1) gemeldet war.
Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 16 Abs. 2
Nr. 4 der Europawahlordnung (EuWO).
(2) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik
Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung
gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in
ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag
- seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder
sich sonst gewöhnlich aufhalten; auf die Dreimonatsfrist wird ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland angerechnet oder
- in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug
mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland 1) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst
gewöhnlich aufgehalten haben oder
- in anderen Gebieten außerhalb der Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate
ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland 1) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben
und seit dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland 1) nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind. Entsprechendes gilt für
Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich.
Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen
Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetragene
Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden - bei frühestmöglicher Antragstellung - der Wahlschein
und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt.
1)
Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland ist zu beachten:
1)
- Wer bereits vor dem 35. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland fortgezogen ist, muss seine Eintragung in das
Wählerverzeichnis beantragen.
- Wer erst nach dem 35. Tage vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht zu
stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis.
Bei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt:
- Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tage vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, darf
diesen Antrag nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.
- Wer sich vor dem 21. Tage vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen, weil er auf Wunsch, den er
bei der Anmeldung äußern kann, in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen
wird. Wurde aber bereits ein Antrag gestellt, so ist das Wahlrecht an dem Ort auszuüben, wo der Antragsteller in das
Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
- Wer sich erst nach dem 21. Tage vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss diesen Antrag stellen, weil
er sonst nicht mehr in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.
(3) Von Seeleuten, die auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen:
Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).
(4) Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland 1) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen inne-
gehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter
Wohnungen erfüllt, so sind diese auch anzugeben.
Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland 1) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu
sein, bitte statt der Anschrift angeben: " Mein Aufenthalt ist bekannt der................................................................................................."
(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).

Von Seeleuten (siehe unter (3)), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und
danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes,
Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
(5) Von Seeleuten (siehe unter (3)) hier mit folgenden Angaben auszufüllen:
Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des
Seeschiffes unter fremder Flagge.
(6) Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.
(7) Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen
Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Wenn eine der
Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltag fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.
(8) Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, wer
1. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
2. als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des
Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat oder
3. als Spätaussiedler oder als dessen nichtdeutscher Ehegatte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete
mindestens drei Jahre bestanden hat, oder als dessen Abkömmling Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden hat.
In Zweifelsfällen und wegen des vollen Wortlauts des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes empfiehlt sich eine Rückfrage bei der
nächsten deutschen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung.
(9) Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Abs. 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies
gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten
Angelegenheiten nicht erfasst,
3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Kranken-
haus befindet.
(10) Vergleiche unter (4) Absatz 2.
1)
Hier ankreuzen, wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung
gemeldet zu sein.
(11) Außer der Bundesrepublik Deutschland sind z.Zt. Mitgliedstaaten des Europarates: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan,
Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island,
Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Moldau,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien und
Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
(12) Außer der Bundesrepublik Deutschland sind z.Zt. Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Dänemark, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich.
Nach Beschluss des Beitrittsvertrages und dessen Ratifizierung in den Beitrittsländern und Mitgliedstaaten treten zum 1. Mai 2004
folgende Länder bei: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
(13) Nur auszufüllen, wenn der Antragsteller in einem Staat lebt, der nicht Mitglied des Europarates ist. Mitgliedstaaten des Europarates,
siehe unter (11).
(14) Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare
Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Direktwahl in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mehrfach in der
Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde.
(15) Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Gebiet (Kreis oder Kreisfreie Stadt) erfolgen, in dem
der Wahlschein gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.
(16) Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen
einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und
abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu
unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vergleiche im Übrigen Randnummer (17).
(17) Bedient sich der Antragsteller wegen eines der in Randnummer (16) genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die
Versicherung an Eides statt 2) zu unterschreiben.
1) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin
(Ost)).
2) Auf die Strafbarkeit einer falsch gegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.

Anlage 2A
(zu § 17a Abs. 2)
Bitte Anlage 2A
- füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus, (zu § 17a Abs. 2)
- beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ),
- das Zutreffende ankreuzen X bzw. ausfüllen.
(1)
An die
Gemeindebehörde Antrag auf Eintragung in das Wähler-
verzeichnis für Unionsbürger
(2) Antrag gemäß § 17a Abs. 2 der Europawahlord-
nung (EuWO) auf Eintragung in das Wählerver-
Datum
zeichnis zur Europawahl am
(3) Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen
Tag Monat Jahr Geburtsort
Geburtsdatum
Ausweisnummer
(4) Ich bin im Besitz eines
ausgestellt am von (ausstellende Behörde)
gültigen Identitätsausweises
zuletzt verlängert am von (ausstellende Behörde)
Reisepasses
(5) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere ich an Eides statt:
Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union
(6)
Meine derzeitige (Haupt-) Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland ist
(7)
Am Wahltag werde ich folgende (Haupt-) Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland haben
(8)
Vor meinem Fortzug war ich zuletzt im Herkunftsmitgliedstaat im (Wähler-) Verzeichnis folgender Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/folgenden Wahlkreises)
(9) eingetragen
vom bis Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/Wahlkreis)
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat)
(10) - Ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil.
(11) - Ich bin im Herkunftsmitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen.
(12) - Am Wahltag werde ich seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union ununterbrochen eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten
haben.
Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.
(13) Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in
der Bundesrepublik Deutschland gestellt.
(14) Mir ist bekannt, dass ich bei künftigen Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments von Amts wegen in das
Wählerverzeichnis eingetragen werde, wenn dieser Antrag zur Eintragung geführt hat.
(15) Mir ist bekannt, dass sich nach § 107b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung
in das Wählerverzeichnis erwirkt, und dass sich nach § 107a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt wählt
oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht
teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein
sollte, vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte oder in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung mehr
innehaben - oder keinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt mehr haben sollte.
Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
(16) Ich versichere an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe
und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
Ort, Datum Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)

Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
Muster für amtliche Vermerke
1. Zuständigkeit der Gemeindebehörde ja
Gemeindebehörde
Begründung
Rückseite
nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben
an die Gemeindebehörde:
Ort, Datum Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde
i. A.
Antragseingang am (Datum) 21. Tag vor der Wahl
2.
=
3. Status als Unionsbürger nachgewiesen
4. 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet
5. Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen
Mindestens dreimonatige ununterbrochene Innehabung einer
Wohnung oder eines sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes in der
Bundesrepublik Deutschland *) oder einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union.
6. Wahlausschlussgrund § 6a Abs. 2 Nr. 1 EuWG
Ausschlussgrund:
§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.
§ 6a Abs. 1 Nr. 1 EuWG § 6a Abs. 1 Nr. 2 EuWG
(Datum) Antragseingang
verspätet rechtzeitig
nein ja
nein ja
nein ja
vorhanden nicht vorhanden
§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.
§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EuWG
Falls nicht vorhanden, Übersendung des einheitlichen Formulars für den Informationsaustausch
zwischen den Mitgliedstaaten an die vom Herkunftsmitgliedstaat angegebene Stelle.
Falls nicht vorhanden, aber bei Bestehen von Zweifeln hinsichtlich eines Wahlausschlussgrundes
im Herkunftsmitgliedstaat (§ 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG)
Nach Rückmeldung aus dem Herkunftsmitgliedstaat
Wahlausschlussgrund nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG
7. Erledigung des Antrages
vorhanden nicht vorhanden
Bezeichnung des Wahlbezirks
Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wahlscheinnummer
Erteilung des Wahlscheins
Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis
Zurückweisung (s. Anlage)
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge-
biet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).

noch Anlage 2A
(zu § 17a Abs. 2)
noch Anlage 2A
(zu § 17a Abs. 2)
Merkblatt
zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt
für Unionsbürger
Der Antrag darf nur von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben
oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind), ausgefüllt werden.
(1) Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger
in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist - bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwoh-
nung zuständige Gemeinde.
Für Unionsbürger, die sich in der Bundesrepublik Deutschland sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung inne-
zuhaben, und für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 17a Abs. 3 der Europawahlordnung (EuWO).
(2) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutsch-
land grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis einge-
tragen sind.
Unionsbürger mit Wohnung oder sonstigem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland werden erst-
malig nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein
Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung oder ihren sonstigen
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union haben.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte
frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde-
behörde eingegangen sein. Die Antragfrist kann nicht verlängert werden.
Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger bereits auf seinen Antrag hin bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 13.
Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik
Deutschland eingetragen worden, so ist bei künftigen Wahlen ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung
erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn der
Unionsbürger bis zum 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde beantragt, nicht im Wähler-
verzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der
Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland
und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeich-
nis erforderlich.
(4) Angaben nur für ein Dokument erforderlich.
(5) Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum
Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben wer-
den. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltag fortfällt oder am Wahltag nicht vorliegt,
muss der Antrag zurückgenommen werden.
(6) Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union.
(7) Unionsbürger, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind, siehe unter (1) Absatz 2.
(8) Angaben sind nur erforderlich, wenn der Antragsteller am Wahltag eine von Nummer (7) abweichende Wohnung hat.
(9) Anzugeben ist die Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/der Wahlkreis) des Herkunftsmitgliedstaates, in dessen Wäh-
lerverzeichnis oder, sofern ein solches nicht geführt wird, in dessen Melderegister er gegebenenfalls zuletzt einge-
tragen war und wann der Herkunftsmitgliedstaat wohin verlassen wurde.
(10) Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen.
(11) Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 des Europawahlgesetzes ein Unionsbürger
ausgeschlossen, wenn er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt
(Herkunftmitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europä-
ischen Parlament nicht besitzt.
(12) Vergleiche unter (2) und (9).
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind z.Zt. Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Dänemark,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien,
Vereinigtes Königreich.Nach Beschluss des Beitrittsvertrages und dessen Ratifizierung in den Beitrittsländern und
Mitgliedstaaten treten zum 1. Mai 2004 folgende Länder bei:
Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
(13) Siehe unter (10).
(14) Unionsbürger können bei Wahlen zum Europäischen Parlament bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zu-
ständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
(15) Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Es gelten die strafrechtlichen Be-
stimmungen der Bundesrepublik Deutschland als Wohnsitzland. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen
einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst aus-
zufüllen und abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die
Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vergleiche im
Übrigen zu Randnummer (16).
(16) Bedient sich ein Antragsteller wegen eines der in Randnummer (15) genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person,
hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Es gelten die strafrechtlichen Bestimmungen der
Bundesrepublik Deutschland.

Anlage 2B
(zu § 17a Abs. 5)

1. ES
2. DK
3. DE
4. EL
5. EN
6. FR
7. GL
8. IT
9. NL
10. PT
11. FI
12. SV
13. CS
14. ET
15. LV
16. LT
17. HU
18. MT
19. PL
20. SK
21. SL
1 ES
ELECCIONES al PARLAMENTO EUROPEO 2004
VALGENE til EUROPA PARLAMENTET 2004
EUROPAWAHLEN 2004
ü ù ÿú ÿ 2004
EUROPEAN PARLIAMENT ELECTIONS 2004
ÉLECTIONS au PARLEMENT EUROPÉEN 2004
PHARLIAMI NT na hEORPA
ELEZIONI per il PARLAMENTO EUROPEO 2004
VERKIEZINGEN EUROPEES PARLEMENT 2004
ELEIÇÕES para o PARLAMENTO EUROPEU 2004
EUROOPAN PARLAMENTIN VAALIT 2004
EUROPAPARLAMENTSVAL 2004
VOLBY DO EVROPSKÉHO PARLAMENTU 2004
EUROOPA PARLIAMENDI VALIMISED 2004
EIROPAS PARLAMENTA VLŠANAS 2004
EUROPOS PARLAMENTO RINKIMAI 2004
EURÓPAI PARLAMENTI VÁLASZTÁSOK
ELEZZJONIJIET TAL-PARLAMENT EWROPEW 2004
WYBORY DO PARLAMENTU EUROPEJSKIEGO 2004
VOBY DO EURÓPSKEHO PARLAMENTU 2004
VOLITVE V EVROPSKI PARLAMENT 2004
1. Notificación de la inscripción en el censo electoral para las elecciones al Parlamento Europeo de los
ciudadanos de la Unión residentes en un Estado miembro del que no sean nacionales (Artículo 13, Directiva
93/109/CE del Consejo) 2. Apellido(s) 3. Nombres 4. Apellido de soltera 5. Sexo 6. Nacionalidad
7. Fecha de nacimiento 8. Lugar de nacimiento 9. La entidad local o la circunscripción del Estado
miembro de origen en cuyo censo electoral el elector estuvo inscrito en último lugar 10. inscrito como
elector para las elecciones al
2 DK
Parlamento Europeo de 2004 en/ (indicar solamente el Estado miembro)
1. Anmeldelse af indskrivning på valgliste ved valg til Europa-Parlamentet for EU-borgere, der har bopæl i en
medlemsstat, hvor de ikke er statsborgere (Artikel 13, Rådets Direktiv 93/109/EF) 2. Efternavn
3. Fornavne 4. Pigenavn 5. Køn
6. Nationalitet 7. Fødselsdato 8. Fødested 9. I hvilken valgkreds eller
i hvilket afstemningsområde vedkommende eventuelt senest var optaget på valglisten i hjemlandet
10. optaget som vælger ved valg til Europa-Parlamentet i 2004 i/ (kun medangivelse af Medlemsstaten)
3 DE
1. Mitteilung der Eintragung in das Wählerverzeichnis für Wahlen zum Europäischen Parlament bezüglich
EU-Bürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Artikel 13,
Richtlinie 93/109EG des Rates)
2. Name(n): 3. Vornamen 4. Geburtsname 5. Geschlecht
6. Staatsangehörigkeit 7. Geburtsdatum 8. Geburtsort 9. Gebietskörperschaft oder Wahlkreis des
Herkunftsmitgliedstaates, wo der Wähler zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war 10. ist als aktiv
Wahlberechtiger eingetragen für die Wahlen zum Europäischen Parlament 2004 in (nur Mitgliedstaat)
4 EL
1. ü/ 1 0!.3" 12 0
) .2 . 2" 0 " 2 # ü .) 2 #" 20" 2" ò&1" #
.2 * 10 . !2 " µ " 2 # # /0 0. # (ñ!! 13, /. 93/109/ü 2 # #µ # #)
2. ü+#µ x 3. )µ.2. 4. .2!) 5. -* 6. )22. 7. þµ0! µ. 1" 8. ) "
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# # 2004 12(o)/ (1µ0+1.20 µ) 2 !2 " µ ")
5 EN
1. Notification of entry into the electoral roll for European Parliament elections of EU citizens residing in a
Member State of which they are
not nationals (Article 13 of Council Directive 93/109/EC) 2. Surname(s)
3. Given names 4. Maiden name 5. Sex 6. Nationality 7. Date of Birth 8. Place of Birth 9. Locality or
constituency in his home Member State on the electoral roll of which his name was last entered 10. is
registered as a voter for the 2004 European Parliament elections in (indicate Member State only)

6 FR 1. Notification de l’inscription dans les listes électorales pour les élections au Parlement européen pour les citoyens UE résidant dans un État membre dont ils ne sont pas ressortissants (Article 13 de la Directive 93/109/CE du Conseil) 2. Nom(s) 3. Prénoms 4. Nom de jeune fille 5. Sexe 6. Nationalité 7. Date de naissance 8. Lieu de naissance 9. Localité ou circonscription dans l’État membre d’origine où il a été inscrit en dernier lieu 10. est inscrit(e) comme électeur pour les élections au Parlement européen en 2004 en (indiquer l’État membre seulement) 7 GL 1. Faisnéis ar chlárú ar an clár toghchánach maidir le toghcháin don Pharliamint na hEorpa de shaoránaigh AE ina gconaí i Bhallstát eile (Airteagal 13, Treorach don Comhairle 93/109/CE) 2. Sloinne 3. Réamhainn(neacha) 4. Sloinne Chile 5. Gnéas 6. Náisiúntacht 7. Dáta breithe 8. Áit bhreithe 9. Ionad nó ceantar toghlach in a bhfuil a ainm cláraithe ar an clár toghchánach is deanaí 10. a bhfuil chláraithe mar toghdóir don toghchán i gcóir Pharlaimint na hEorpa sa bhliain 2004 sa(n) (i) / (chur in iúl ach an Ballstát) 8 IT 1. Notifica dell’iscrizione nelle liste elettorali per le elezioni al Parlamento europeo di cittadini comunitari che risiedono in uno Stato membro di cui non sono cittadini (Articolo 13, Direttiva 93/109/CE del Consiglio) 2. Cognome(i) 3. Nome próprio 4. Cognome da nubile 5. Sesso 6. Cittadinanza 7. Data di nascita 8. Luogo di nascita 9. La collettività locale o circoscrizione dello Stato membro di origine nelle cui liste elettorali è stato iscritto da ultimo 10. è iscritto in qualità di elettore alle elezioni del Parlamento europeo del 2004 in/ (indicare lo Stato membro) 9 NL 1. Toezending van de gegevens betreffende de inschrijving van EU burgers die verblijven in een Lidstaat waarvan zij geen onderdaan zijn op de kiezerslijst voor de Europese verkiezingen (Artikel 13, Richtlijn 93/109/EG van de Raad) 2. Naam(en) 3. Voornamen 4. Meisjesnaam 5. Geslacht 6. Nationaliteit 7. Geboortedatum 8. Geboorteplaats 9. Plaats of kieskring in de Lidstaat van herkomst waar de betrokkene de laatste maal was ingeschreven op de kiezerslijst 10. is ingeschreven als kiezer voor de verkiezingen voor het Europese Parlement van 2004 in/(vermeldt enkel de Lidstaat) 10 PT 1. Notificação da inscrição nos cadernos eleitorais das eleições para o Parlamento europeu de cidadãos da UE residentes num Estado-membro de que não tenham a nacionalidade (Artigo 13°, Directiva 93/109/CE do Conselho) 2. Apelido 3. Nomes 4. Apelido de solteira 5. Sexo 6. Nacionalidade 7. Data de nascimento 8. Local de nascimento 9. Cadernos eleitorais da autarquia local ou círculo eleitoral no Estado-membro de origem em que tenha estado inscrito em último lugar 10. está inscrito como eleitor comunitário nas eleições para o Parlamento Europeu de 2004 em/( indicar o Estado-membro) 11 FI 1. Ilmoitus sellaisten unionin kansalaisten, jotka ovat toisen jäsenvaltion kansalaisia, merkitsemisestä vaaliluetteloon Euroopan parlamentin vaaleja varten (13 artikla, Neuvoston direktiivi 93/109/EY) 2. Sukunimi (-nimet) 3. Etunimet 4. Tyttönimi 5. Sukupuoli 6. Kansalaisuus 7. Syntymäaika 8. Syntymäpaikka 9. Se vaalipiiri tai äänestysalue kotivaltiossa jonka vaaliluetteloon hänet on viimeksi merkitty 10. on rekisteröity äänioikeutetuksi Euroopan parlamentin vuoden 2004 vaaleihin/ (ainoastaan Jäsenvaltio ilmoitettava) 12 SV 1. Meddelande om upptagande av unionsmedborgare, som är medborgare i andra medlemstater, i röstlängden vid Europaparlamentsvalet (Artikel 13, Rådets direktiv 93/109/EG) 2. Efternamn. 3. Förnamn 4. Flicknamn 5. Kön 6. Nationalitet 7. Födelsedatum. 8. Födelseort. 9. Den valkrets eller det område i hemstaten där väljaren senast var upptagen i en röstlängd 10. har upptagits i röstlängden som väljare vid 2004 Europaparlamentsvalet. (endast Medlemsstaten meddelas). 13 CS 1. Oznámení o zápisu do seznamu voliþ$ pro volby do EP pro obþany z jiných þlenských stát$ EU (þl. 13 sm rnice rady 93/106/RE) 2. Píjmení 3. Jméno(-a) 4. Rodné píjmení 5. Pohlaví 6. Státní píslušnost 7. Datum narození 8. Místo narození 9. Místo nebo volební okrsek v þlenském stát voliþe, kde byl voliþ naposledy zapsán v seznamu voliþ$ 10. je zapsán jako voliþ pro volby do Evropského parlamentu v roce 2004 v (uvete pouze þlenský stát)

14 ET 1. Teade liikmesriigis elavate, kuid selle riigi kodakondsuseta EL kodanike Euroopa Parlamendi valimiste valijate nimekirja kandmise kohta (nÕukogu direktiivi 93/109/EÛ artikkel 13) 2. Perekonnanimi(nimed) 3. Eesnimed 4. Perekonnanimi enne abiellumist 5. Sugu 6. Kodakondsus 7. Sünniaeg 8. Sünnikoht 9. Päritoluliikmesriigi kohaliku omavalitsuse üksus või valimisringkond, mille valijate nimekirja ta oli viimati kantud 10. on kantud valijana Euroopa Parlamendi 2004. a. valijate nimekirja (näidata ainult liikmesriik) 15 LV 1. Pazinojums par es pilsonu kuri nedz¯vo sav dzimtaj valst¯, ierakst¯šanu EP vlšanu sarakstos (padomes direkt¯vas 93/109/EC 13 pants) 2. Uzvrds(-i) 3. Vrds(-i) 4. Pirmslaul¯bas uzvrds 5. Dzimums 6. Pilson¯ba 7. Dzimšanas datums 8. Dzimšanas vieta 9. Vieta vai vlšanu apgabals vltja dzimtaj dal¯bvalst¯, kura vlšanu sarakstos vltja vrds ir bijis ierakst¯ts pdjoreiz 10. ir re§istrts(-a) k vltjs 2004.gada Eiropas Parlamenta vlšanm (nord¯t tikai Dal¯bvalsti) 16 LT 1. Pranešimas apie ES pilieþiÐ ³rašym ³ Europos Parlamento rink¡jÐ srašus valstyb¡je nar¡je kurioje jie gyvena, bet n¡ra jos pilieþiai (Tarybos direktyva 93/109/EC, 13 straipsnis) 2. Pavard¡ 3. Vardas 4. Ankstesn¡ pavard¡ 5. Lytis 6. Pilietyb¡ 7. Gimimo data 8. Gimimo vieta 9. Apylink¡ arba rinkimÐ apygarda rink¡jo kilm¡s valstyb¡je nar¡je, ³ kurios rink¡jÐ sraš jis paskutin³ kart buvo ³rašytas 10. Asmuo yra ³rašytas ³ 2004 m. Europos Parlamento rink¡jÐ sraš valstyb¡je (nurodyti tik valstyb nar ) 17 HU 1. Értesítés a választói névjegyzékben való szereplés vonatkozásában, azon személyek tekintetében akik más EU tagország állampolgárai (A 93/109/CE Bizottsági irányelv 13 cikkelye értelmében) 2. Családnév 3. Utónév 4. Leánykori neve 5. Neme 6. Állampolgársága 7. Születés ideje 8. Születés helye 9. Helység vagy választókörzet abban a tagországban, ahol fent nevezettet utoljára felvették a választói névjegyzékbe 10. fent nevezett személy választóként szerepel a 2004. évi Európai Parlamenti választásokon (csak a tagország megjelölése) 18 MT 1. Avvi\ ta’ d]ul fir-re[istru elettorali g]all-elezzjonijiet tal-Parlament Ewropew ta’ `ittadini ta’ l-Unjoni Ewropeja li jg]ixu fi Stat Membru li ma jkunx dak tan-nazzjonalita‘ tag]hom (Artiklu 13 tad-Direttiva 93/109/KE tal- Kunsill). 2. Kunjom. 3. Ismijiet. 4. Kunjom ta’ xebba. 5. Sess. 6. Nazzjonalita‘. 7. Data tat-twelid. 8. Post tat-twelid. 9. Lokalita‘ jew kostitwenza fl-Istat Membru ta’ ori[ini tal-votant/votanta li fir-re[istru elettorali tieg]u deher l-a]]ar ismu/isimha. 10. huwa/hija re[istrat/re[istrata b]ala votant/votanta g]all- elezzjonijiet ta’ l-2004 tal-Parlament Ewropew fi (ikteb biss l-isem ta’ l-Istat Membru) 19 PL 1. Zawiadomienie o wpisie do rejestru wyborców w wyborach do Parlamentu Europejskiego obywateli Unii Europejskiej b dcych obywatelami innych pastw czáonkowskich ( artykuá 13 Dyrektywy Rady 93/109/WE) 2. Nazwisko(a) 3. Imiona 4. Nazwisko panieskie 5. Páeü 6. Obywatelstwo 7. Data urodzenia 8. Miejsce urodzenia 9. Miejscowoü lub okr g w pastwie czáonkowskim, gdzie wyborca byá ostatnio wpisany do rejestru wyborców 10. jest wpisany jako wyborca w wyborach do Parlamentu Europejskiego w roku 2004 w / (prosz podaü tylko pastwo czáonkowskie) 20 SK 1. Oznámenie o zápise do zoznamu voliþov pre voby do Európskeho parlamentu pre obþanov z ostatných þlenských štátov EÚ (þl. 13 smernice rady 93/109/RE) 2.Priezvisko(-á) 3. Meno(á) 4. Rodné priezvisko 5. Pohlavie 6. Štátna príslušnos" 7. Dátum narodenia 8. Miesto narodenia 9. Miesto alebo volebný obvod v þlenskom štáte voliþa, kde bol voliþ naposledy zapísaný v zozname voliþov 10. Je zapísaný ako voliþ pre voby do Európskeho parlamentu v roku 2004 v (uvies" iba þlenský štát) 21 SL 1. Uradno obvestilo o vpisu državljanov EU v volilni imenik za volitve v EP (13. þlen Direktive Sveta 93/109/ES) 2. Priimek 3. Ime (imena) 4. Dekliško ime 5. Spol 6. Državljanstvo 7. Datum rojstva 8. Kraj rojstva 9. Okoliš ali volilna enota v državi þlanici volivca, kjer je bil(a) volivec (volivka) nazadnje vpisan(a) v volilni imenik 10. je registriran(a) kot volivec (volivka) za volitve v Evropski parlament 2004 v (navedite samo državo þlanico)

Anlage 2C
(zu § 17b Abs. 2)
Bitte
Anlage 2C
- füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus, (zu § 17b Abs. 2)
- beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ),
- das Zutreffende ankreuzen X bzw. ausfüllen.
(1)
An die
Gemeindebehörde
Antrag für Unionsbürger, nicht
im Wählerverzeichnis geführt
zu werden
(2) Ich beantrage, gemäß § 17b Abs. 2 der Europawahlordnung (EuWO) nicht im Wählerverzeichnis
geführt zu werden.
Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen
(3)
Tag Monat Jahr Geburtsort
Geburtsdatum
Ausweisnummer
(4) Ich bin im Besitz eines
ausgestellt am von (ausstellende Behörde)
gültigen
Identitätsausweises
zuletzt verlängert am von (ausstellende Behörde)
Reisepasses
Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union
(5)
Meine derzeitige (Haupt-) Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) ist in der Bundesrepublik Deutschland
(6)
Mir ist bekannt, dass dieser Antrag für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament
(7)
gilt. Um erneut an einer Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutsch-
land teilnehmen zu können, muss ich als Unionsbürger einen neuen Antrag auf Eintragung
in das Wählerverzeichnis stellen.
Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)

Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
Muster für amtliche Vermerke
1. Zuständigkeit der Gemeindebehörde
Gemeindebehörde
Begründung
Ort, Datum
Antragseingang am (Datum)
2.
3. Status als Unionsbürger nachgewiesen
Rückseite
ja nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben
an die Gemeindebehörde:
Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde
i. A.
21. Tag vor der Wahl (Datum) Antragseingang
= verspätet rechtzeitig
nein ja
4. Erledigung des Antrages, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
Bezeichnung des Wahlbezirks
Streichung aus dem bereits erstellten Wählerverzeichnis
oder
Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis
Zurückweisung (siehe Anlage)

noch Anlage 2C
(zu § 17b Abs. 2)
noch Anlage 2C
(zu § 17b Abs. 2)
Merkblatt
zu dem Antrag für Unionsbürger,
nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
Der Antrag ist nur zu stellen von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland für eine
Wohnung gemeldet sind (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind) und die für die Wahl vom 13. Juni 1999 oder
einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden.
(1) Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der
Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist - bei mehreren Wohnungen
die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde.
Für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 15 Abs. 1 der Europawahlordnung (EuWO).
(2) Antrag, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland teilnehmen, wenn sie auf Grund eines zuvor gestellten förmlichen Antrages in der Bundesrepublik
Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. In das Wählerverzeichnis sind sie bei künftigen
Wahlen vom Amts wegen einzutragen. Sie können bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Ge-
meinde schriftlich auf förmlichen Antrag (amtliches Formular) beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt
zu werden.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der An-
trag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zustän-
digen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden.
(4) Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.
(5) Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union.
(7) Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Antragsteller, die des Lesens
unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag selbst auszufüllen
und abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

2574
-–Seite
(zu
Anlage
Wahlbenachrichtigung 1)2)
Wahlbenachrichtigung
für die Wahl zum Europäischen Parlament 3)
Wahltag: Sonntag, ................................
Wahlzeit: 8.00 Uhr bis .......... Uhr
Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger,
(zu§§18
Anlage3 3
Seite1 1_ –
18Abs.
Abs.1)1)
4)
Freimachungsvermerk
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
Sie sind in das Wählerverzeichnis eingetragen und können im unten angegebenen Wahlraum
wählen. Bringen Sie diese Benachrichtigung zur Wahl mit und halten Sie Ihren
weis - Unionsbürger: Ihren Identitätsausweis - oder Reisepass bereit.
Personalaus-
Wenn Sie in einem anderen Wahlraum Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt oder durch Briefwahl
wählen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein. Voraussetzung für die Erteilung eines Wahl-
scheins ist, dass einer der im rückseitigen Wahlscheinantrag genannten Gründe vorliegt (Hinweis zu
Rückseite Nr. 2: der 34. Tag vor der Wahl ist der ...........................). Wenn unzustellbar, zurück!
Wahlscheinanträge - die auch mündlich, aber nicht fernmündlich gestellt werden können - werden Bei Umzug Anschriftenberichtigungskarte!
nur bis zum ..........................., 18.00 Uhr oder bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch 5)
bis zum Wahltage 15.00 Uhr entgegengenommen.
Wahlscheine nebst Briefwahlunterlagen werden auf dem Postwege übersandt oder
bracht. Sie können auch persönlich bei der Gemeinde abgeholt werden. Wer für
Herrn/Frau
amtlich über-
einen anderen
Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Etwaige
Unrichtigkeiten in Ihrer nebenstehenden Anschrift teilen Sie bitte der Gemeinde mit.
6) Stadt Bonn Wahlraum: Wahlbezirk/Wählerverz.-Nr.:
Die Oberbürgermeisterin Schulgebäude Agnesstraße 1
53225 Bonn
1) Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite ist
ein Vordruck für den Wahlscheinantrag (Anlage 4) aufzudrucken.
2) Bei Versendung als Infopost-Standard mit der Deutschen Post AG gelten
die AGB Briefdienst Inland und die Bestimmungen aus der speziellen Leis-
tungsbeschreibung "Infopost und Kataloge national". Die wichtigsten Punkte
sind nachfolgend auszugsweise aufgeführt:
a) Infopost-Standard-Sendungen müssen automationsgerecht, d.h. ma-
schinenfähig und maschinenlesbar sein. Im Vorfeld sollten die Sendun-
gen mit dem Automationsbeauftragten (ABB) des jeweils zuständigen
Briefzentrums (BZ) der Deutschen Post AG abgestimmt werden.
Seite 2 zeigt die Gestaltung maschinenfähiger Sendungen.
b) Infopost-Standardsendungen müssen grundsätzlich inhaltsgleich sein.
Zulässige Abweichungen in Bezug auf die Inhaltsgleichheit sind z.B.:
l zusätzliche Angaben zum Absender,
l bis zu 10 unterschiedliche Ordnungsbezeichnungen (Ziffern oder Buch-
staben) pro Seite.
Nähere Auskünfte erteilen die Großannahmestellen des jeweiligen BZ der
Deutschen Post AG.
c) Mindestmaß: Länge 14 cm, Breite 9 cm
Höchstmaß: Länge 23,5 cm, Breite 12,5 cm
Höchstgewicht: 20 g
Mindestflächengewicht (Karten): bis zum Format C6: 150 g/m²
bis zum Format DIN lang: 170 g/m²
bis zum Höchstmaß: 200 g/m².
3) Muster der Wahlbenachrichtigung kann auch - soweit möglich - für zeit-
gleiche Landtags- und Kommunalwahlen verwendet werden.
316/00345
4) Der Freimachungsvermerk "Deutsche Post - Entgelt bezahlt - Annahmestelle (Post-
leitzahl und Ort)" entfällt bei Benutzung von Freistempelmaschinen. In diesem Fall ist
links neben dem Entgeltstempelabdruck der Zusatz "Entgelt bezahlt" anzubringen.
Für die Einlieferung als Infopost gelten folgende Mindestmengen:
a) mindestens 4.000 Sendungen nach Postleitzahl in auf-/absteigender Reihenfolge
geordnet oder
b) mindestens 250 Sendungen für dieselbe Leitregion (Übereinstimmung der ersten
beiden Stellen der Postleitzahl) nach Postleitzahl in auf-/absteigender Reihen-
folge geordnet oder
c) mindestens 50 Sendungen für den Leitbereich (Sequenz von Postleitzahlen) der
Einlieferungsstelle nach Postleitzahl in auf-/absteigender Reihenfolge geordnet,
z.B. Leitbereich Bonn mit der Postleitzahl-Sequenz 53000 bis 53359.
Entgeltermäßigungen für Vorleistungen ergeben sich aus den AGB Briefdienst Inland
der Deutschen Post AG. Auskünfte erteilen die Vertriebsmanager der Deutschen
Post AG.
5) Anschrift: Sie muss maschinenlesbar sein. Die Nummer im Wählerverzeichnis und
die Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift aufgenommen werden, dürfen
dann aber als Ordnungsbezeichnung nicht mehr als zwei Zeilen einnehmen, nicht
weiter nach links reichen als die oberste Zeile der Anschrift und nicht weiter nach
unten als die Zeile des Namens des Empfängers. Auskünfte erteilen die Auto-
mationsbeauftragten Brief (ABB) des jeweils zuständigen Briefzentrums der
Deutschen Post AG. Bei Bedarf testen sie die Sendungen praxisnah im zuständigen
Briefzentrum.
6) Neben dem Absender können angegeben werden: Nummer des Wahlbezirks,
Wahlraum und Nummer im Wählerverzeichnis (Abschluss möglichst oberhalb der
letzten Zeile der Anschrift). Eine Versendung als Infopost- Standard bleibt möglich,
sofern diese Nummern bei allen Druckstücken an gleicher Stelle stehen.

Maschinenfähige Gestaltung der Aufschriftseite
einer Infopost-Standard-Sendung mit senkrechtem Trennungsstrich
74 mm
5 mm mind. 5 mm mind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
40 mm
- Wahlbenachrichtigung - - Freimachungszone -
Mindestbreite Trennungsstrich
Mindesthöhe Trennungsstrich
1,2 mm
- Text -
50mm
- Lesezone -
15 mm
- Codierzone -
150 mm
Freimachungszone: Die Freimachungszone befindet sich in der rechten oberen Ecke der Aufschriftseite. Sie ist ab dem rechten
Rand 74 mm lang und 40 mm breit. Diese Zone ist ausschließlich für die Freimachung und für postalische
Stempelabdrucke vorgesehen. Postwertzeichen und Stempelabdrucke dürfen nicht außerhalb der Freima-
(zu
(zu §§ 18
chungszone angebracht werden.
Lesezone: In der Lesezone steht die Anschrift. Ihr Abstand vom oberen Rand der Sendung beträgt 40 mm, vom unteren
–- Seite
18 Abs.
Anlage
Anlage 33
Seite 22 –_
Rand 15 mm.
Abs. 1)
2575
Codierzone: Die Codierzone befindet sich am unteren Rand der Sendung. Sie ist ab dem rechten Rand 150 mm lang und 15
mm breit. Die Codierzone muss frei von jeglichen Angaben sowie Unebenheiten sein.
1)

Anlage 4
Anlage2)
(zu § 18 Abs. 4
Rückseite der Wahlbenachrichtigung *) (zu § 18 Abs. 2 )
Wahlscheinantrag Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unter-
(Bei Postversand in f r a n k i e r t e m schreiben und absenden, wenn Sie n i c h t
Umschlag absenden) in Ihrem Wahlraum, sondern in einem an-
deren Wahlbezirk Ihres/r Kreises / kreis-
An die
Gemeindebehörde freien Stadt oder wenn Sie durch Briefwahl
wählen wollen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch
Vorlage einer s c h r i f t l i c h e n Vollmacht
nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Zutreffendes bitte ankreuzen X oder in Druckschrift ausfüllen.
Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins
Datum
für die Wahl zum Europäischen Parlament am
Ich beantrage die Erteilung eines Wahlscheins- für
Familienname, Vornamen Geburtsdatum
Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Es wird versichert, dass einer der nachstehend aufgeführten Gründe für die
Erteilung eines Wahlscheins gegeben ist:
1. Abwesenheit am Wahltag aus wichtigem Grund;
34. Tag vor der Wahl
2. Verlegung der Wohnung ab dem in einen
anderen Wahlbezirk
- innerhalb der Gemeinde,
- ausserhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das
Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt ist;
3. berufliche Gründe, Krankheit, hohes Alter, körperliche Beeinträchtigung oder
ein sonstiger körperlicher Zustand, so dass der Wahlraum nicht oder nur
unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
Der Wahlschein - und die Briefwahlunterlagen 1)
- soll/en an meine obige Anschrift geschickt werden.
- soll/en an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat
- wird/werden abgeholt. 2)
Ort, Datum Unterschrift
1) Falls Briefwahl nicht erwünscht, bitte streichen.
2) Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkran-
kung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und diese Unter-
lagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden
können.
*) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen

Anlage 5
(zu § 19 Abs. 1)
Anlage 5
Bekanntmachung (zu § 19 Abs. 1)
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
Datum
für die Wahl zum Europäischen Parlament am
1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde - die Wahlbezirke der
Gemeinde
20. Tag vor der Wahl 16. Tag vor der Wahl
wird in der Zeit vom bis
während der allgemeinen Öffnungszeiten 1)
Ort der Einsichtnahme 2)
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein
Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis einge-
tragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht
hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs.
5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Daten-
sichtgerät möglich. 3)
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag
16. Tag vor der Wahl
vor der Wahl, spätestens am bis Uhr, bei der Gemeindebehörde
Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr.
Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 21. Tag vor der Wahl
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum
eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen
das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen
Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis/der kreisfreien Stadt
Name
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises/dieser kreisfreien Stadt
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbe-
zirkes aufhält, 34. Tag vor der Wahl
b) wenn er seine Wohnung ab dem in einen anderen Wahlbezirk
- innerhalb der Gemeinde
- außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen
Wohnung nicht beantragt worden ist,
verlegt,
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder wegen Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträch-
tigung oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wähler-
verzeichnis
bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der
21. Tag vor der Wahl
Europawahlordnung bis zum
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung
16. Tag vor der Wahl
bis zum versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach
§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlord-
nung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Ab-
schluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum ,
2. Tag vor der Wahl
, 18.00 Uhr , bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt
werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann
ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c)
angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr,
stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,
dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer
anderen Person bedienen.
Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft machen.
6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will,
so erhält er mit dem Wahlschein zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbrief-
umschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich
ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer
plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen
wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt
oder amtlich überbracht werden können.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an
die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis .......... Uhr eingeht. 4)
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versen-
dungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben
werden.
Ort, Datum Die Gemeindebehörde
1) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.
2) Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die Ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.
3) Nicht Zutreffendes streichen.
4) Ende der vom Bundeswahlleiter festgesetzten allgemeinen Wahlzeit eintragen.

Anlage 6
(zu § 19 Abs. 2)
Anlage 6
(zu § 19 Abs. 2 )
Bekanntmachung
für Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parlament
Datum
Am findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland statt.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr inne-
haben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen.
Für ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie
1.1 seit mindestens drei Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung
innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit dort gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein
unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet)
oder
1.2 a) in Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben oder
b) in anderen Gebieten leben und am Wahltag seit ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland 1)
nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind,
und vor ihrem Fortzug nach dem 23. Mai 1949 aus der Bundesrepublik Deutschland 1) mindestens drei
Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland 1) gewohnt oder sich dort sonst gewöhnlich auf-
gehalten haben;
2. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur
auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung
abgesandt werden.
20. Tag vor der Wahl
Einem Antrag, der erst am oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht,
kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung).
Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei
- den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
- dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 17 03 77, 53029 BONN,
GERMANY
- den Kreis- und Stadtwahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland
angefordert werden.
Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutsch-
land. 2)
Ort, Datum Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, Anschrift und
Dienststunden
1) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).
2) Hier können bei Veröffentlichung durch die diplomatische Vertretung die Anschriften und Dienststunden der berufskonsularischen Vertretungen im
betreffenden Staat angefügt werden.

Anlage 6A
(zu § 19 Abs. 3)
Anlage 6A
(zu § 19 Abs. 3)
Bekanntmachung
für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Unionsbürger) und der Beitrittsstaaten
zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland
Datum
Am findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag
1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (einschl. beigetretener
Staaten) besitzen,
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (einschl. beigetretener Staaten) eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit
dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in
den genannten Gebieten angerechnet),
4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union (einschl. beige-
tretener Staaten), dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parla-
ment ausgeschlossen sind,
5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung
erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekannt-
machung abgesandt werden.
21. Tag vor der Wahl
Einem Antrag, der erst nach dem bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann
nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung).
Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 in ein Wählerverzeichnis der Bun-
desrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung
erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt
nicht, wenn Sie bis zum oben angegebenen 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeinde-
behörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt
für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis stellen.
Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland
eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in
das Wählerverzeichnis stellen.
Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei den Gemeindebehörden in der Bun-
desrepublik Deutschland angefordert werden.
Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist u. a. Voraussetzung, dass Sie am Wahltag
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (einschl. beigetretener Staaten)
besitzen,
3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union (einschl. bei-
getretener Staaten), dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an
Eides statt abzugeben über das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme.
Ort, Datum Bezeichnung des Bundes- oder des Kreis- oder Stadtwahlleiters

Gemeinde
Kreis
Land
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses
Anlage 7
(zu § 23 Abs. 1)
Anlage 7 (zu § 23Abs. 1)
Wahlbezirk
Datum
für die Wahl zum Europäischen Parlament am
Die im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Europäischen Parlament nach den
Vorschriften der Europawahlordnung (§§ 15 bis 17b) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraus-
setzungen nach § 6 des Europawahlgesetzes und sind nicht nach § 6a des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht
ausgeschlossen.
Datum der Bekanntmachung
Das Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom
Datum
in der Zeit vom bis
für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgelegen.
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit
Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem
1)
ortsüblich bekannt gemacht worden.
Anzahl
Das Wählerverzeichnis umfasst
Kenn-
buchstabe
Datum
1)
der Wahl sind ortsüblich bekannt gemacht worden.
der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die
Datum
am
Blätter.
Berichtigt gemäß Berichtigt gemäß
§ 46 Abs. 2 Satz 2 der § 46 Abs. 2 Satz 3 der
Europawahlordnung 2) Europawahlordnung 3)
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
A1 ohne Sperrvermerk "W" (Wahlschein)
Personen Personen Personen
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
A2 mit Sperrvermerk "W" (Wahlschein)
Im Wählerverzeichnis insgesamt
A1+A2 eingetragen
Ort, Datum
1) Nicht Zutreffendes streichen.
Personen Personen Personen
Personen Personen Personen
Ort Ort
Datum Datum
Der Wahlvorsteher Der Wahlvorsteher
Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
2) Nur ausfüllen, wenn nach Abschluss des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
3) Nur ausfüllen, wenn noch am Wahltag an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.

Anlage 8
(zu § 25)8
Anlage
(zu § 25)
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt!
Wahlschein Datum
(Zu den Ziffern 1) bis 4) finden Sie
Hinweise in den Erläuterungen)
für die Wahl zum Europäischen Parlament am
Nur gültig für den Kreis / die kreisfreie Stadt Wahlschein-Nr.
Wählerverzeichnis-Nr.
Frau / Herr
oder vorgesehener Wahlbezirk
1)
oder Wahlschein gem. § 24 Abs. 2 EuWO.
geboren am
2) Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
wohnhaft in
kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem oben genannten Kreis / der kreisfreien Stadt teilnehmen
1. gegen Abgabe des Wahlscheins und unter Vorlage eines Personalausweises - Unionsbürger eines Identitätsausweises -
oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des oben genannten Kreises / der
oben genannten kreisfreien Stadt
oder
2. durch Briefwahl.
Ort, Datum Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
(Unterschrift des mit der Erteilung des Wahlscheins beauftragten Bediensteten der Gemeinde / kann bei automatischer
Erstellung des Wahlscheins entfallen)
Achtung!
Bitte nachfolgende Erklärung vollständig ausfüllen und unterschreiben.
Dann den Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
Versicherung an Eides statt zur Briefwahl 3)
Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter / Stadtwahlleiter / der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde-
behörde an Eides statt, dass ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - als Hilfsperson 4) gemäß dem erklärten Willen des
Wählers - gekennzeichnet habe.
Ort, Datum
Unterschrift des Wählers - oder - Unterschrift der Hilfsperson 4)
Vor- und Familienname Vor- und Familienname
Weitere Angaben in Blockschrift!
Vor- und Familienname
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Wohnort
Erläuterungen
4) Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind,
1) Falls erforderlich, von der Gemeindebehörde ankreuzen. den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die
2) Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt. Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die "Versicherung an Eides statt zur
3) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird Briefwahl" zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse
hingewiesen. verpflichtet, die sie durch die Hilfestellung bei der Wahl des gehinderten Wählers erlangt hat. Nicht
Zutreffendes streichen.

Vorderseite des Wahlumschlags für die Briefwahl Anlage
Anlage99
(DIN C6) blau (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 33))
(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs.
Wahlumschlag
für die Briefwahl
In diesen Wahlumschlag
nur den S t i m m z e t t e l einlegen,
sodann den Wahlumschlag z u k l e b e n.
Rückseite des Wahlumschlags für die Briefwahl
Nur den Stimmzettel einlegen
und
den Wahlumschlag zukleben.
Sodann
ϑ den verschlossenen Wahlumschlag und
ϑ= den Wahlschein mit der unterschriebenen
Versicherung an Eides statt zur Briefwahl
in den r o t e n Wahlbriefumschlag einlegen.

Vorderseite des Wahlbriefumschlags 1) Anlage
Anlage 1010
(etwa 12 x 17,6 cm) rot (zu
(zu §
§ 27
27 Abs. 3 und
Abs. 3 und §§ 38
38 Abs.
Abs. 4)
4)
Ausgabestelle (Gemeindebehörde, Ort)
Unentgeltlich
im Bereich
der
Deutschen
Wahlschein-Nr. Wahlbezirk 2) Post AG
Wahlbrief
An 3)
4)
.....................................................
5)
.....................................................
6)
.....................................................
Rückseite des Wahlbriefumschlags
In diesen Wahlbriefumschlag müssen Sie einlegen
1. den Wahlschein
und
2. den verschlossenen blauen Wahlumschlag
mit dem darin befindlichen Stimmzettel.
Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben.
1) Es ist die Maschinenfähigkeit zu beachten (insbesonder Farbton, Papier und Codierzone). Im Vorfeld sollten die Sendungen mit dem jeweils zuständigen
Automationsbeauftragten Brief (ABB) der Deutschen Post AG abgestimmt werden.
2) Wahlschein-Nr. oder Wahlbezirk müssen angegeben werden.
3) Die Anschrift ist maschinenlesbar aufzubringen.
4) Anstelle der Punktierung ist der Wahlbriefempfänger gemäß § 59 Abs. 2 EuWO einzusetzen.
5) Anstelle der Punktierung ist die Anschrift (Straße und Hausnummer) des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, dessen Postfach - einzusetzen.
6) Anstelle der Punktierung sind Postleitzahl und Bestimmungsort des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, die Postfach-Postleitzahl - einzusetzen.

Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl Anlage 11
(zu § 27 Abs.11
Anlage 3)
Sehr geehrte Wählerin, (zu § 27 Abs. 3)
Sehr geehrter Wähler,
anbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum Europäischen Parlament in dem/der auf dem Wahl-
schein bezeichneten Kreis/kreisfreien Stadt:
1. den Wahlschein, 3. den amtlichen blauen Wahlumschlag,
2. den amtlichen weißen Stimmzettel, 4. den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.
Sie können an der Wahl teilnehmen
1. gegen Abgabe des Wahlscheins und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises - Unionsbürger:
Ihres Identitätsausweises - oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen
Wahlbezirk des/der auf dem Wahlschein bezeichneten Kreises/kreisfreien Stadt
oder
2. gegen Einsendung des Wahlscheins an die für Sie zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene
Stelle durch Briefwahl.
Nach § 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persön-
lich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheits-
strafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bitte nachstehende "Wichtige Hinweise für Briefwähler" und umseitigen "Wegweiser für die Briefwahl"
genau beachten.
Wichtige Hinweise für Briefwähler
1. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheins die "Ver-
sicherung an Eides statt zur Briefwahl" mit der Unterschrift versehen ist.
2. Den Wahlschein nicht in den blauen Wahlumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbrief-
umschlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig.
3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, den
Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss
das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" zu unter-
zeichnen. Außerdem ist sie zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung bei
der Wahl des gehinderten Wählers erlangt hat.
4. Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis ....... Uhr *) bei dem auf dem Wahl-
brief angegebenen Empfänger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.
Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl
(Donnerstag, den .................... 20..), bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei der Deutschen Post AG
eingeliefert werden. Der Wahlbrief ist nicht freizumachen. Wird eine besondere Beförderungsform, z.B. Post
Express Brief oder Einschreiben, gewünscht, so muss das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt durch
Postwertzeichen oder Freistempelabdruck auf dem Wahlbrief entrichtet werden.
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines
Postamtes eingeliefert sowie Luftpostbeförderung verlangt werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des
internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im
Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das
Bestimmungsland "ALLEMAGNE" oder "GERMANY" angeben. Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat,
den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch die Post im Ausland befördern zu
lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei der
Post abzugeben.
5. Wahlbriefe, die am Wahltag nach ......... Uhr *) bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht
mehr berücksichtigt.
*) Ende der vom Bundeswahlleiter festgesetzten allgemeinen Wahlzeit eintragen.

noch Anlage 11
(zu § 27 Abs. 3)
noch Anlage 11
Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl (zu § 27 Abs. 3)
Wegweiser für die Briefwahl
St
Sie h immzette
aben l
1 Sti
mme
x
쒆
1. Stimmzettel persönlich ankreuzen.
Sie haben eine Stimme.
St
Sie h immzette
aben l
2.
1 Sti
Stimmzettel in blauen Wahlumschlag mme
legen und zukleben. x
쒆
Wah
ls
für di
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zum
Europ l
„Versicherung an Eides statt zur
3.
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---- ----
Briefwahl“ auf dem Wahlschein mit Ort, ---- ----
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---- --
----
Datum und Unterschrift versehen. Vers
iche
rung
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zur B an Eide
riefw s sta
ahl tt
Wahlschein zusammen mit blauem Wahl-
4.
Wah
für dilsch
umschlag in den roten Wahlbriefumschlag zum ein
e Wah
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stecken. ----
-
----------
Parla
---- ----
men
t
---- ----
---- -
-
Ausgabestelle ........................................... Unentgeltlich
im Bereich der
Roten Wahlbriefumschlag zukleben, ..................................................................... Deutschen Post AG
unfrankiert zur Deutschen Post AG geben
5. (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland:
frankiert) oder in der darauf angegebenen
Stelle abgeben.
Wahlbrief
An die
Gemeindebehörde
Beachten Sie bitte, dass der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen ist!

An den
Landeswahlleiter
Liste für ein Land
Anlage 12
(zu § 32 Abs. 1)
Anlage 12
(zu § 32 Abs. 1)
Sämtliche Angaben bitte in
Maschinen- oder Druckschrift
Ausfertigung Nr.
Name der Partei und Anschrift - i.d.R. des Landesverbandes - sowie ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung1)
der/des
Datum
für die Wahl zum Europäischen Parlament am
1. Auf Grund der §§ 8 ff. des Europawahlgesetzes und des § 32 der Europawahlordnung werden als Bewerber und
Ersatzbewerber für das Land
Lfd. Familienname
Beruf oder Stand
Nr. Vornamen
1. ................ .......
Ersatz-
be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
werber
2. ................ .......
Ersatz-
be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
werber
3. ................ .......
Ersatz-
be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
werber
usw.
2)
vorgeschlagen:
Geburtsdatum Anschrift (Hauptwohnung)
- Straße, Hausnummer
Geburtsort - Postleitzahl, Wohnort
.............................. ...............
.............................. ...............
.............................. ...............
.............................. ...............
.............................. ...............
.............................. ...............

noch Anlage 12
(zu § 32 Abs. 1)
noch Anlage 12
2. Vertrauensperson für die Liste ist: (zu § 32 Abs. 1)
Familienname, Vorname
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf
Stellvertretende Vertrauensperson ist:
Familienname, Vorname
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf
3. Der Liste sind Anlagen beigefügt, und zwar
Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Europawahl-
gesetz) mit den Versicherungen an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitglied-
a)
staat der Europäischen Union 3) zur Wahl bewerben,
Bescheinigungen der Wählbarkeit der deutschen Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2
b) Nr. 1a Europawahlgesetz),
Bescheinigungen für Unionsbürger aus ihren Herkunftsmitgliedstaaten 3), dass sie dort nicht von
der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass ein solcher Verlust dort nicht bekannt ist (§ 11
c)
Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),
3)
Bescheinigungen der deutschen Gemeindebehörden für Unionsbürger , dass sie in der
Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben und nicht von der Wählbarkeit ausge-
d)
schlossen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),
Versicherungen an Eides statt von Unionsbürgern 3) gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c Europawahlge-
e) setz,
Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner 4) ,
f)
g) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung
(§ 10 Abs. 6 Europawahlgesetz) nebst Versicherungen an Eides statt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz),
h) die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlagsberechtigten 4) ,
i) eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der
Mitglieder des Vorstandes/der Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben, mit den
Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder 4) 5) ,
j) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 6) .
Ort, Datum
5) 6)
Unterschriften des Vorstandes des Landesverbandes der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung
Name Name Name
Funktion Funktion Funktion
1) Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den Namen
und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet anfügen.
2) Bundesland angeben.
3) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
4) Bei Listen von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren
letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind.
5) Die Liste muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stell-
vertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisa-
tion, so muss die Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Land unterzeichnet sein.
6) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen
beteiligten Vorstände beibringt.

Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
65180 Wiesbaden
oder
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Anlage 13
(zu § 32 Abs. 1)
Anlage 13
(zu § 32 Abs. 1)
Sämtliche Angaben bitte in
Maschinen- oder Druckschrift
Ausfertigung Nr.
Gemeinsame Liste für alle Länder
Name der Partei und Anschrift sowie ihre Kurzbezeichnung/Name
der/des
Datum
für die Wahl zum Europäischen Parlament am
und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung 1)
1. Auf Grund der §§ 8 ff. des Europawahlgesetzes und des § 32 der Europawahlordnung werden als Bewerber und
Ersatzbewerber für alle Länder vorgeschlagen:
Familienname
Lfd.
Vornamen Beruf oder Stand
Nr.
1. ................ .......
Ersatz-
be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
werber
2. ................ .......
Ersatz-
be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
werber
3. ................ .......
Ersatz-
be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
werber
usw.
Geburtsdatum Anschrift (Hauptwohnung)
- Straße, Hausnummer
Geburtsort - Postleitzahl, Wohnort, Land
.............................. ...............
.............................. ...............
.............................. ...............
.............................. ...............
.............................. ...............
.............................. ...............

noch Anlage 13
(zu § 32 Abs. 1)
noch Anlage 13
2. Vertrauensperson für die gemeinsame Liste für alle Länder ist: (zu § 32 Abs. 1)
Familienname, Vorname
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf
Stellvertretende Vertrauensperson ist:
Familienname, Vorname
Straße, Hausummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf
3. Der gemeinsamen Liste für alle Länder sind Anlagen beigefügt, und zwar
Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Europawahlge-
setz) mit den Versicherungen an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat
a)
der Europäischen Union 2) zur Wahl bewerben,
Bescheinigungen der Wählbarkeit der deutschen Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2
b) Nr. 1a Europawahlgesetz),
Bescheinigungen für Unionsbürger aus ihren Herkunftsmitgliedstaaten 2), dass sie dort nicht von
der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass ein solcher Verlust dort nicht bekannt ist (§ 11
c)
Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),
Bescheinigungen der deutschen Gemeindebehörden für Unionsbürger 2) , dass sie in der Bun-
desrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben und nicht von der Wählbarkeit
d)
ausgeschlossen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),
Versicherungen an Eides statt von Unionsbürgern 2) gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c Europawahlge-
e) setz,
Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner 3) ,
f)
g) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung
(§ 10 Abs. 6 Europawahlgesetz) nebst Versicherungen an Eides statt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz),
h) die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlagsberechtigten 3) ,
i) eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der
Mitglieder des Vorstandes/der Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben, mit den
Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder 3) 4) ,
j) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 5).
Ort, Datum
Unterschriften des Vorstandes des Bundesverbandes der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung 4) 5)
Name Name Name
Funktion Funktion Funktion
1) Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den Namen
und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet anfügen.
2) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
3) Bei gemeinsamen Listen für alle Länder von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder
einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten
sind.
4) Die gemeinsame Liste für alle Länder muss von jeweils mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vor-
sitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundes-
verband oder keine einheitliche Bundesorganisation, so muss die gemeinsame Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet
oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten
Vorstand in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union [siehe auch Fußnote 2)] unterzeichnet sein.
5) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen
Vorstände aus den beteiligten Ländern beibringt.

Anlage 14
(zu § 32 Abs. 3)
Anlage 14
(zu § 32 Abs. 3)
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Unter-
schriften dürfen erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften
sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Wer
mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetz-
buches strafbar.
Ausgegeben
Ort, Datum (Dienstsiegel der Dienststelle Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter 1)
- des Landeswahlleiters
- des Bundeswahlleiters)
Unterstützungsunterschrift
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Wahlvorschlag der
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
für die Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament aus der Bundesrepublik Deutschland
1)
für das Land / für alle Länder.
(Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Anschrift (Hauptwohnung) 2)
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Wohnort
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird. 3) 4)
Ort, Datum Persönliche und handschriftliche Unterschrift
(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)
5)
Bescheinigung des Wahlrechts
6)
Der/Die vorstehende Unterzeichner/in ist Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Der/Die vorstehende Unterzeichner/in ist Unionsbürger/in, der/die in der Bundesrepublik Deutschland eine
Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. 6)
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 des Europawahlgesetzes, ist nicht nach § 6a des
Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Land wahlberechtigt.
Ort, Datum Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
1) Nicht Zutreffendes streichen.
2) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist außerdem die letzte gemeldete Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu
bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet waren.
3) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.
4) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden wahlberechtigten Deutschen ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben
entsprechend Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Unionsbürgern ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch
Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen.
5) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal bescheinigt werden; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte
Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
6) Zutreffendes ankreuzen.

noch Anlage 14
(zu § 32 Abs. 3)
noch Anlage 14
(zu § 32 Abs. 3)
Bescheinigung des Wahlrechts 1) 2) 3)
für die Wahl zum Europäischen Parlament
Herr/Frau
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Anschrift (Hauptwohnung) 4)
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Wohnort, Land
ist Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. 5)
ist Unionsbürger/in, der/die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst
gewöhnlich aufhält. 5)
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 des Europawahlgesetzes, ist nicht nach § 6a des
Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Land wahlberechtigt.
Ort, Datum Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
1) Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung nach § 32 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 der Europawahlordnung.
2) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal bescheinigt werden; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte
Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
3) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und
Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Unionsbürgern ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch Abgabe einer Versicherung an
Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen.
4) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist außerdem die letzte gemeldete Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu
bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Wahlgebiet gemeldet waren.
5) Zutreffendes ankreuzen.

Anlage 14A
(zu § 32 Abs. 3)
Anlage 14A
Versicherung an Eides statt (zu § 32 Abs.3)
zum Nachweis der Wahlberechtigung
eines Unionsbürgers zur Vorlage bei der Gemeindebehörde
(Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften)
Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen
(1)
Geburtsdatum Tag Monat Jahr Geburtsort
(2)
Ausweisnummer
(3) Ich bin im Besitz eines
ausgestellt am von (ausstellende Behörde)
gültigen Identitätsausweises
zuletzt verlängert am von (ausstellende Behörde)
Reisepasses
(4) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere
ich an Eides statt:
- Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union
(5)
- Meine derzeitige (Haupt-) Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland
(6)
- Vor meinem Fortzug war ich im Herkunfts-Mitgliedstaat im (Wähler-) Verzeichnis folgender Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/
(7) folgenden Wahlkreises) eingetragen
- Ich bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat)
(8) - Ich bin im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.
(9) - Ich habe in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
seit mindestens 3 Monaten eine Wohnung inne oder halte mich dort sonst gewöhnlich auf.
(10) - Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet.
Mir ist bekannt, dass sich nach §§ 156, 163 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer eine Versicherung
an Eides statt falsch abgibt.
Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)

Anlage 15
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 1)
Anlage 15
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 1)
Zustimmungserklärung
von Bewerbern und Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags 1)
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum Geburtsort
Beruf oder Stand
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Wohnort, Land
2)
Ich stimme meiner Benennung als Bewerber/in - und - Ersatzbewerber/in in dem Wahlvorschlag der
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung 3)
zur Wahl zum Europäischen Parlament für das Land
2)
/ für alle Länder zu.
Ich versichere, dass ich für keinen anderen Wahlvorschlag meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber/in
oder als Ersatzbewerber/in gegeben habe. 2)
Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber/in in dem Wahlvorschlag der
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung 2) 3)
2)
für das Land zugestimmt.
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt nach §§ 156, 163 des Strafgesetz-
buches hingewiesen, versichere ich an Eides statt, dass ich mich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union 4) zur Wahl bewerbe.
Ort, Datum Persönliche und handschriftliche Unterschrift
1) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen; Unionsbürger [siehe auch Fußnote 4)] müssen zusätzlich die Versicherung an Eides statt nach
Anlage 16B einreichen.
2) Nicht Zutreffendes streichen.
3) Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend seiner Bezeichnung auf dem Wahlvorschlag [vgl. auch Fußnote 1)] bei Anlagen 12 und 13.
4) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.

Anlage 16
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2)
Anlage 16
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2)
Bescheinigung
der Wählbarkeit für Deutsche
zur Wahlbewerbung in der Bundesrepublik Deutschland
Datum
für die Wahl zum Europäischen Parlament am
Herr/Frau
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum Geburtsort
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Wohnort
ist am Wahltag Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht von der Wählbarkeit
ausgeschlossen (§ 6b Abs. 3 des Europawahlgesetzes).
Ort, Datum Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird. *)
Ort, Datum Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers/Ersatzbewerbers
*) Wenn der Bewerber/Ersatzbewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen.

Anlage 16A
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a)
Anlage 16A
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a)
Bescheinigung
der Wohnung / des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes
sowie
des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger *)
Datum
für die Wahl zum Europäischen Parlament am
Herr/Frau
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Staatsangehörigkeit
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Wohnort
ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 6b Abs. 4 Nr. 1 oder 3 des
Europawahlgesetzes) und hat hier seine/ihre Wohnung oder seinen/ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt.
Ort, Datum Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
*) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.

Anlage 16B
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b)
Anlage 16B
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b )
Versicherung an Eides statt
eines Unionsbürgers *)
gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes
- Erstausfertigung -
Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen
(1)
Geburtsdatum Tag Monat Jahr Geburtsort
(2)
Ausweisnummer
(3) Ich bin im Besitz eines
ausgestellt am von (ausstellende Behörde)
gültigen Identitätsausweises
zuletzt verlängert am von (ausstellende Behörde)
Reisepasses
(4) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere
ich an Eides statt:
- Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union *)
(5)
- Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland
(6)
- Vor meinem Fortzug war ich im Herkunftsmitgliedstaat *) im Wählerverzeichnis folgender Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/
(7) folgenden Wahlkreises) eingetragen
- Ich bin fortgezogen am (Datum der Abmel- nach (Ort, Staat)
dung)
(8) - Ich bewerbe mich in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union *) zur Wahl zum Europäischen
Parlament.
Mir ist bekannt, dass sich nach §§ 156, 163 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer eine Versicherung an
Eides statt falsch abgibt.
(9) Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
*) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.

Anlage 16B
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b)
Anlage 16B
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b )
Versicherung an Eides statt
eines Unionsbürgers *)
gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes
- Zweitausfertigung -
Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen
(1)
Geburtsdatum Tag Monat Jahr Geburtsort
(2)
Ausweisnummer
(3) Ich bin im Besitz eines
ausgestellt am von (ausstellende Behörde)
gültigen Identitätsausweises
zuletzt verlängert am von (ausstellende Behörde)
Reisepasses
(4) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere
ich an Eides statt:
- Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union *)
(5)
- Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland
(6)
- Vor meinem Fortzug war ich im Herkunftsmitgliedstaat *) im Wählerverzeichnis folgender Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/
(7) folgenden Wahlkreises) eingetragen
- Ich bin fortgezogen am (Datum der Abmel- nach (Ort, Staat)
dung)
(8) - Ich bewerbe mich in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union *) zur Wahl zum Europäischen
Parlament.
Mir ist bekannt, dass sich nach §§ 156, 163 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer eine Versicherung an
Eides statt falsch abgibt.
(9) Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
*) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.

Rückseite der Zweitausfertigung
(Bitte hier Anschrift der vom Herkunftsmitgliedstaat
des Antragstellers benannten Stelle einsetzen)
Vom Antragsteller nicht auszufüllen.
Wird von dem Beauftragten des Bundes- oder
Landeswahlleiters ausgefüllt und übersandt.
Betr.: Bewerbung eines Unionsbürgers *) zur Wahl zum Europäischen Parlament
in der Bundesrepublik Deutschland
Der umseitig genannte Unionsbürger *) bewirbt sich zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik
Deutschland.
Name und Anschrift des Bundes- oder Landeswahlleiters
Bundesrepublik Deutschland
Ort, Datum Unterschrift des Beauftragten des Bundes- oder Landeswahlleiters
i.A.
*) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.

Anlage 16C
(zu § 78a)
Anlage 16C
(zu § 78a)
Bescheinigung
über den Nichtausschluss von der Wählbarkeit
für Deutsche
zur Wahlbewerbung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Wahl zum
Europäischen Parlament
Herr/Frau
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Geburtsort
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Wohnort
ist nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 6b Abs. 3 des Europawahlgesetzes).
Ort, Datum
Das Bundesministerium des Innern
(Dienstsiegel)

Anlage 17
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Ort, Datum Anlage 17
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift.
Felder bitte ausfüllen oder X ankreuzen.
Niederschrift
über die Mitglieder-/Vertreterversammlung 1) zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber
für die Liste der
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
Name des Landes
für die Wahl zum Europäischen Parlament für das Land
einberufende Stelle/n der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung
Datum Form der Einladung
hatte am durch
2)
eine Mitgliederversammlung in dem Land
(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber für die Liste für ein einzelnes Land ist eine Ver-
sammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem Land zur Wahl des Europäischen Parlaments wahlberechtigten
Mitglieder.)
2)
die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europa-
wahlgesetzes für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber gewählt worden sind.)
2)
die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei oder sonstigen
politischen Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahlgesetzes
gewählt worden sind.)
Datum
auf den , Uhr,
Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort
nach
2)
zum Zwecke der Aufstellung einer Bewerberliste
2)
zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung der Bewerberliste
einberufen. Zahl
1) 3)
Erschienen waren stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter.
Vor- und Familienname
Die Versammlung wurde geleitet von:
Vor- und Familienname
Die Versammlung bestellte zum Schriftführer:
Vor- und Familienname
Die Versammlung bestellte zu Mitunterzeichnern
der Niederschrift: Vor- und Familienname
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung 1) im Lande in
Datum Datum
der Zeit vom bis
2)
für die besondere Vertreterversammlung
2)
für die allgemeine Vertreterversammlung
gewählt worden sind;

noch Anlage 17
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
noch Anlage 17
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
2) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben,
2. festgestellt worden ist;
2)
dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem
Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die
Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat,
angezweifelt wird;
2)
1)
3. dass nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung
1)
2) dass nach den allgemein für Wahlen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung geltenden
Bestimmungen
2)
dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss
als Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewählt ist, wer
4. dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist
4)
und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer
auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber/s bzw. Ersatz-
bewerber/s und die Reihenfolge zu vermerken hat;
5. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;
6. dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit
vorzustellen.
Die Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl der Ersatzbewerber wurden in der Weise
durchgeführt, dass über die Bewerber - und sodann über die Ersatzbewerber -
1. Nr.
2. Nr.
einzeln
gemeinsam
mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel ver-
wendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen
vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber/s
zettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe
Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer
bzw. Ersatzbewerber/s auf dem Stimm-
wurden die Stimmen ausgezählt, die
gewählten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekannt gegeben. Die einzelnen Wahl-
gänge ergaben, dass für die Liste für das Land
folgende
Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge und für die Bewerber folgende Ersatzbewerber aufgestellt sind: 5)
Lfd. Familienname
Geburtsdatum Anschrift (Hauptwohnung)
Beruf oder Stand - Straße, Hausnummer
Nr. Vornamen
1. ................ .......
Ersatz-
be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
werber
2. ................ .......
Ersatz-
be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
werber
usw.
Geburtsort - Postleitzahl, Wohnort
.............................. ...............
.............................. ...............
.............................. ...............
.............................. ...............

Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden
2)
nicht erhoben.
2)
erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten
Nr. Nr.
gefertigt, die als Anlage/n bis
Die Versammlung beauftragte
Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern
noch Anlage 17
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
noch Anlage 17
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
wurden Niederschriften
beigefügt sind.
neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen des § 10 Abs. 3
Satz 1 bis 3 des Europawahlgesetzes beachtet worden sind.
Der Leiter der Versammlung
Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift
u n d handschriftliche Unterschrift
Der Schriftführer
Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift
u n d handschriftliche Unterschrift
Als Mitunterzeichner
Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift
u n d handschriftliche Unterschrift
1.
1) Nicht Zutreffendes bitte streichen.
2) Zutreffendes bitte ankreuzen.
Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift
2. u n d handschriftliche Unterschrift
3) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
4) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
5) Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.

Anlage 18
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Ort, Datum Anlage 18
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift.
Felder bitte ausfüllen oder X ankreuzen.
Niederschrift
über die Mitglieder-/Vertreterversammlung 1) zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber
für die gemeinsame Liste der
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/ Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
für die Wahl zum Europäischen Parlament für alle Länder
einberufende Stelle/n der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung
Datum Form der Einladung
hatte am durch
2)
eine Mitgliederversammlung im Wahlgebiet
(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder ist eine Ver-
sammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammmentritts im Wahlgebiet zur Wahl des Europäischen Parlaments wahlberechtigten
Mitglieder.)
2)
die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europa-
wahlgesetzes im Land für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder gewählt
worden sind.)
2)
die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei oder sonstigen
politischen Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen im Wahlgebiet nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des
Europawahlgesetzes gewählt worden sind.)
Datum
auf den , Uhr,
Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort
nach
2)
zum Zwecke der Aufstellung einer gemeinsamen Liste für alle Länder
2) zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung der gemeinsamen Liste für alle
Länder
einberufen.
Zahl
1) 3)
Erschienen waren stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter.
Vor- und Familienname
Die Versammlung wurde geleitet von:
Vor- und Familienname
Die Versammlung bestellte zum Schriftführer:
Vor- und Familienname
Die Versammlung bestellte zu Mitunterzeichnern
der Niederschrift: Vor- und Familienname
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung 1) im Wahlge-
Datum Datum
biet in der Zeit vom bis
2)
für die besondere Vertreterversammlung
2)
für die allgemeine Vertreterversammlung
gewählt worden sind;

2. 2) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die
festgestellt worden ist;
2)
noch Anlage 18
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
noch Anlage 18
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben,
dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die
Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat,
angezweifelt wird;
2)
1)
3. dass nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung
1)
2) dass nach den allgemein für Wahlen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung geltenden
Bestimmungen
2)
dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss
als Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewählt ist, wer
4)
4. dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer
auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von
bewerber/s und die Reihenfolge zu vermerken hat;
ihm bevorzugten Bewerber/s bzw. Ersatz-
5. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;
6. dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit
vorzustellen.
Die Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl
der Ersatzbewerber wurden in der Weise
durchgeführt, dass über die Bewerber - und sodann über die Ersatzbewerber -
1. Nr.
2. Nr.
einzeln
gemeinsam
mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel
verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen
Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer
vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s auf dem Stimm-
zettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die
gewählten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekannt gegeben. Die einzelnen Wahl-
gänge ergaben, dass für die gemeinsame Liste für alle Länder folgende Bewerber in der nachstehenden Reihen-
folge und für die Bewerber folgende Ersatzbewerber aufgestellt sind:
Lfd. Familienname
5)
Geburtsdatum Anschrift (Hauptwohnung)
Beruf oder Stand - Straße, Hausnummer
Nr. Vornamen
1. ................ .......
Ersatz-
be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
werber
2. ................ .......
Ersatz-
be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
werber
usw.
Geburtsort - Postleitzahl, Wohnort
.............................. ...............
.............................. ...............
.............................. ...............
.............................. ...............

Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden
2)
nicht erhoben.
2)
erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten
Nr. Nr.
gefertigt, die als Anlage/n bis
Die Versammlung beauftragte
Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern
noch Anlage 18
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
noch Anlage 18
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
wurden Niederschriften
beigefügt sind.
neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen des § 10 Abs. 3
Satz 1 bis 3 des Europawahlgesetzes beachtet worden sind.
Der Leiter der Versammlung
Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift
u n d handschriftliche Unterschrift
Der Schriftführer
Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift
u n d handschriftliche Unterschrift
Als Mitunterzeichner
Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift
u n d handschriftliche Unterschrift
1.
1) Nicht Zutreffendes bitte streichen.
2) Zutreffendes bitte ankreuzen.
Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift
2. u n d handschriftliche Unterschrift
3) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
4) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
5) Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.

Anlage 19
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)

Anlage 20
(zu § 34 Abs. 6 und 8)
Anlage 20
Niederschrift (zu § 34 Abs. 6 und 8)
über die Sitzung des Landeswahlausschusses/Bundeswahlausschusses
zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge
Ort, Datum
Datum
I. Zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl zum Europäischen Parlament am
Name des Landes
für das Land
/für alle Länder
und zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Wahlausschuss zu-
sammen.
Es waren erschienen:
Familienname, Vornamen Wohnort
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Ferner waren zugezogen:
Als Vertrauenspersonen für die Wahlvorschläge waren erschienen:
Bezeichnung des Wahlvorschlags
1. Für
Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl,
Bezeichnung des Wahlvorschlags
2. Für
Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl,
usw.
Uhrzeit
II. Der/Die Vorsitzende eröffnete um
Funktion
als Vorsitzende/r / als stell-
vertretende/r Vorsitzende/r
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in *)
als Beisitzer/in *)
als Schriftführer/in
und
als Hilfskräfte.
Wohnort
Wohnort
die Sitzung damit, dass er/sie die Beisitzer und den/die
Schriftführer/in auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwie-
genheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies.
III. Der/Die Vorsitzende legte dem Wahlausschuss folgende Wahlvorschläge vor:
1.
2.
usw.
Er/Sie berichtete über das Ergebnis seiner/ihrer Vorprüfung.
eingegangen am Uhr
eingegangen am Uhr

noch Anlage 20
(zu § 34 Abs. 6 und 8)
noch Anlage 20 (zu § 34 Abs. 6 und 8 )
IV. Anhand der auf den Wahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, dass kein Wahlvor-
schlag/folgende Wahlvorschläge verspätet eingegangen ist/sind:
eingegangen am Uhr
1.
eingegangen am Uhr
2.
usw.
Die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/Wahlvorschläge wurde/n gehört.
Der Wahlausschuss wies sodann diese/n Wahlvorschlag/Wahlvorschläge durch Beschluss zurück.
V. Bei der Prüfung der übrigen Wahlvorschläge ergaben sich folgende Mängel (Wahlvorschlag und Art des Man-
gels angeben):
Zu den festgestellten Mängeln des Wahlvorschlags/der Wahlvorschläge wurde/n die Vertrauensperson/en
des/der betroffenen Wahlvorschlags/Wahlvorschläge gehört.
VI. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloss der Wahlausschuss, folgende Wahlvorschläge zurückzuweisen:
1.
2.
usw.
VII. Bei der Prüfung der Bewerber und der Ersatzbewerber auf den Wahlvorschlägen ergaben sich für den/die Be-
werber/Ersatzbewerber:
Vor- und Familienname
1. des Wahlvorschlags
Vor- und Familienname
2. des Wahlvorschlags
usw.
folgende Mängel:
zu 1.
zu 2.
usw.
Zu den festgestellten Mängeln wurde/n die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/
Wahlvorschläge gehört.
VIII. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloss der Wahlausschuss, folgende Bewerber und Ersatzbewerber
aus dem/den nachstehenden Wahlvorschlag/Wahlvorschlägen zu streichen:
Vor- und Familienname
zu 1. aus dem Wahlvorschlag
Vor- und Familienname
zu 2. aus dem Wahlvorschlag
usw.
IX. Der Name/Die Kurzbezeichnung/Das Kennwort/Die Anfügung des/der Wahlvorschlagsberechtigten
gibt zu Verwechslungen im Land mit dem Wahlvorschlag des Wahlvorschlagsberechtigten
Anlass.
Die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/Wahlvorschläge wurde/n dazu gehört.

noch Anlage 20
noch Anlage 20 (zu § 34 Abs.
(zu § 34 Abs. 66 und
und8)8)
X. Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloss der Wahlausschuss, dem Wahlvorschlag
folgende Unterscheidungsbezeichnung beizufügen:
XI. Der Wahlausschuss beschloss sodann, folgende Wahlvorschläge zuzulassen:
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
1.
Zahl
mit Bewerbern, deren Name und Reihenfolge sowie deren Ersatzbewerber aus der Anlage
Nr. zur Niederschrift ersichtlich sind.
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
2.
Zahl
mit Bewerbern, deren Name und Reihenfolge sowie deren Ersatzbewerber aus der Anlage
Nr. zur Niederschrift ersichtlich sind.
usw.
XII. Die Entscheidung des Wahlausschusses erfolgte einstimmig./Der Wahlausschuss beschloss mit Stimmen-
mehrheit./ Bei Stimmengleichheit gab die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Sitzung war öffentlich.
XIII. Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter gab die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im An-
schluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und wies auf den zulässigen
Rechtsbehelf hin.
XIV. Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, vom Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter, den Beisitzern und
dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter Der Schriftführer
Die Beisitzer
1. 2.
3. 4.
5. 6.
*) *)
7. 8.
*) Nur auszufüllen in der Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses.

Anlage 21
(zu § 36 Abs. 1)
Anlage 21
(zu § 36 Abs. 1)
Erklärung
über den Ausschluss von der Verbindung von Wahlvorschlägen
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
65180 Wiesbaden
Als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Liste
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
der
Datum
erklären wir zur Wahl des Europäischen Parlaments am gemäß § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des
Europawahlgesetzes den Ausschluss von der Verbindung dieser Liste mit folgenden Wahlvorschlägen des oben
genannten Wahlvorschlagsberechtigten:
Bezeichnung der Liste für das Land Land
1.
2.
3.
usw.
Eine Bescheinigung des Landeswahlleiters für das Land
dass wir als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Liste des genannten Wahlvor-
schlagsberechtigten in diesem Land benannt sind, liegt bei/wird nachgereicht.
Ort, Datum
Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf der Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf der
Vertrauensperson *) stellvertretenden Vertrauensperson *)
*) Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift, Namen a u ß e r d e m in handschriftlicher Unterschrift.

Stimmzettel
für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
am
Anlage 22
(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 1)
Anlage 22
(zu § 27 Abs.3 und § 38 Abs. 1)
Datum
im Land Hessen
Sie haben 1 Stimme
XYZ ...................................................................... Partei
1 1.2. Hans Bauer, MdB, Essen (NW)
Dr. Fritz Becker, Geschäftsführer, Hamburg (HH)
3. Norbert Geier, Studienrat, Frankfurt/O. (BB)
4. Andreas Huber, Schriftsetzer, München (BY)
5. Ursula Hartmann, Hausfrau, Hannover (NI)
ABC .................................................................. Partei -
2 1.2. Rolf Adam, Redakteur, Frankfurt/M.
Juliane Bartsch, Hausfrau, Offenbach
3. Dr. Daniel Beyer, MdB, Kassel
4. Brunhilde Henkel, Heimleiterin, Bad Wildungen
5. Burghard Hoffmann, Techniker, Eschwege
DEF ...................................................................... Partei
3 2.1. Erika
Dr. Hans Ackermann, Chemiker, Leipzig (SN)
Bachus, Med.-techn. Assistentin,Hamburg (HH)
3. Luise Engels, Hebamme, Frankfurt/M. (HE)
4. Paul Hofer, Beamter, München (BY)
5. Max Krause, Tankwart, Hannover (NI)
X
Bitte hier
ankreuzen
- Gemeinsame Liste für alle Länder -
6. Fritz Lange, Rektor, Kiel (SH)
7. Heike Köhler, Ingenieurin, Berlin (BE)
8. Heinz Römer, Angestellter, Bremen (HB)
9. Karl Schreiber, Kfz-Meister, Koblenz (RP)
10. Rudolf Winter, Werkmeister, St. Wendel (SL)
Liste für das Land Hessen -
6. Erhard Kaiser, Schlosser, Dillenburg
7. Albrecht Reiter, Studienrat, Marburg
8. Gundula Sommer, Sekretärin, Hanau
9. Hartmut Schulz, Rektor, Fritzlar
10. Roland Vogt, Beamter, Bad Homburg v. d. Höhe
- Gemeinsame Liste für alle Länder -
6. Harald Linde, Studienrat, Flensburg (SH)
7. Peter May, Schlosser, Stuttgart (BW)
8. Marianne Meister, Bibliothekarin, Erfurt (TH)
9. Eduard Scholz, Winzer, Bad Kreuznach (RP)
10. Franz Wiese, Steuerberater, Saarbrücken (SL)
NNO ...................................................................... Partei - Liste für das Land Hessen -
4 1.2. Albert Bär, Kaufmann, Frankfurt/M.
Dr. Gustav Bartsch, Arzt, Arolsen
3. Herbert Deichmann, Kaufmann, Gersfeld
4. Paul Fischer, Gewerkschaftssekretär, Darmstadt
5. Veronika Kraft, Sozialarbeiterin, Fulda
Wählervereinigung Vereintes Europa - Gemeinsame Liste für alle Länder -
5 1.2. Dr. Heinz Eckert, Rechtsanwalt, Köln (NW)
Alfred Frisch, Geschäftsführer, Hamburg (HH)
3. Brigitta Hausmann, Chemikerin, Frankfurt/M. (HE)
4. Konstantin Kramer, Soldat, Rostock (MV)
5. Ludwig Mehl, Lehrer, Göttingen (NI)
BW = Baden-Württemberg, BY = Bayern, BE = Berlin, BB = Brandenburg, HB = Bremen, HH = Hamburg,
Vorpommern, NI = Niedersachsen, NW = Nordrhein-Westfalen, RP = Rheinland-Pfalz, SL = Saarland,
SH = Schleswig-Holstein, TH = Thüringen
6. Richard Rumpf, Musiker, Kassel
7. Susanne Sturm, Lehrerin, Offenbach
8. Winfried Weber, techn. Zeichner, Marburg
9. Bruno Wolf, Landwirt, Hattersheim
10. Bernhard Zimmer, Beamter, Wiesbaden
6. Sascha Rösler, Fischer, Magdeburg (ST)
7. Dr. Irmgard Schön, Ärztin, Mannheim (BW)
8. Willi Wendland, Facharbeiter, Bremerhaven (HB)
9. Emil Weiss, Kaufmann, Mainz (RP)
10. Gerda Klug, Angestellte, Saarbrücken (SL)
HE = Hessen, MV = Mecklenburg-
SN = Sachsen, ST = Sachsen-Anhalt,

Datum
Wahlbekanntmachung
Anlage 23
(zu § 41 Abs. 1)
Anlage 23
(zu § 41 Abs. 1)
1. Am findet in der Bundesrepublik Deutschland die
Wahl zum Europäischen Parlament
statt.
Die Wahl dauert von ....... Uhr bis
2. Die Gemeinde 2) bildet einen Wahlbezirk.
....... Uhr. 1)
Bezeichnung des Wahlraums
Der Wahlraum wird in
Zahl
Die Gemeinde 3) ist in folgende
Wahl-
Bezeichnung des Wahlbezirks
bezirk Nr.
1.1 Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P
2.2 Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P
3.3 Teilort N.
Zahl
Die Gemeinde 4) ist in
eingerichtet.
Wahlbezirke eingeteilt:
Bezeichnung des Wahlraums
Realschule in der Hauptstraße
Saal der Gastwirtschaft "Zum Löwen"
Grundschule des Teilorts N.
5)
allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit
Datum
vom bis
Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der
Datum
zugestellt worden sind, sind der
Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand / Die Briefwahlvorstände tritt / treten zur Ermittlung des Briefwahler-
Uhrzeit
Ort und Raum
gebnisses um Uhr in
Ort und Raum
zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des
Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Wahlbezirks wählen, in dessen
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis -
Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahl-
raums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei
und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der
sonstigen politischen Vereinigung
und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge
und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die
Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes
Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag
sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem be-
sonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine
Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, so-
weit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien
Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen
Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag be-
schaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag)
und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag an-
gegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis ......... Uhr 6) ein-
geht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das
gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des
Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das
Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft;
der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Ort, Datum Die Gemeindebehörde
1) Die vom Bundeswahlleiter oder abweichend vom Landeswahlleiter festgesetzte Wahlzeit ist einzusetzen.
2) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.
3) Für Gemeinden, die in einige wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.
4) Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.
5) Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.
6) Ende der vom Bundeswahlleiter festgesetzten allgemeinen Wahlzeit eintragen.

Anlage 24
(zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4)

Gemeinde
Kreis
Land
Wahlbezirk
(Name oder Nummer)
Anlage 25
(zu § 65 Abs. 1)
Anlage 25
(zu § 65 Abs. 1)
1)
Allgemeiner Wahlbezirk
1)
Sonderwahlbezirk
1)
Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand
Diese Wahlniederschrift ist auf der letzten Seite
von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu
unterschreiben.
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses
1. Wahlvorstand
der Wahl im Wahlbezirk
der Wahl zum Europäischen Parlament
Datum
am
Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:
Familienname
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
An Stelle des/der nicht
Vorname Funktion
als Wahlvorsteher/in
als stellvertretende/r
Wahlvorsteher /in
als Schriftführer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
erschienenen oder ausgefallenen Mitglieds/er des Wahlvorstandes ernannte der/die
Wahlvorsteher/in folgende/n anwesende/n oder herbeigerufene/n Wahlberechtigte/n zu/m Mitglied/ern des
Wahlvorstandes und wies
sie/ihn auf ihre/seine Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres/seines
Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihr/ihm/ihnen bei ihrer/seiner amtlichen Tätigkeit bekannt ge-
wordenen Angelegenheiten hin:
Familienname
1.
2.
3.
Vorname Uhrzeit
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname
1.
2.
3.
2. Wahlhandlung
2.1 Der/Die Wahlvorsteher/in
Vorname Aufgabe
eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er/sie die übrigen Mitglieder des Wahlvor-
standes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über
die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er/Sie belehrte sie über
ihre Aufgaben.
Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen im Wahl-
raum vor.

noch Anlage 25
-2- (zu § 65 Abs. 1)
2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand noch Anlage 25
(zu § 65 Abs. 1)
befand und leer war. Sodann wurde die Wahlurne
1)
versiegelt.
1)
verschlossen; der/die Wahlvorsteher/in nahm den Schlüssel in Verwahrung.
2.3 Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum Wahlzellen oder
Tische mit Sichtblenden aufgestellt oder Nebenräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar waren,
hergerichtet.
Zahl der Wahlzellen oder Tische mit Sichtblenden:
Zahl der Nebenräume:
Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahlzellen oder Tische mit Sichtblenden oder Eingänge zu den
Nebenräumen überblickt werden.
2.4 Mit der Stimmabgabe wurde um Uhr Minuten begonnen.
1)
2.5 Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine lag nicht vor. Das Wählerverzeichnis war
nicht zu berichtigen.
1)
Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der/die Wahlvorsteher/in das Wählerverzeichnis nach dem
Verzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine, indem er/sie bei den Namen der nachträglich mit
Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk "Wahl-
schein" oder den Buchstaben "W" eintrug. Der/Die Wahlvorsteher/in berichtigte auch die Zahlen der
Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm/ihr abgezeichnet.
1)
Der/Die Wahlvorsteher/in berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige
Abschlussbescheinigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte
erteilten Wahlscheine.
1)
2.6 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen.
1)
Soweit sich besondere Vorfälle ereigneten (z.B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 49
Abs. 6 und 7 und des § 52 Europawahlordnung), wurden Niederschriften angefertigt; sie sind als
Nr. Nr.
Anlagen Nr. bis beigefügt.
1)
2.7 Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten.
1)
Der Wahlvorstand wurde vom unterrichtet, dass folgende/r Wahlschein/e
für ungültig erklärt worden ist/sind:
Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nr.
2)
2.8 Im Wahlbezirk befindet sich
Bezeichnung
1)
das kleinere Krankenhaus/Alten- oder Pflegeheim
Bezeichnung
1)
das Kloster
Bezeichnung
1)
die sozialtherapeutische Anstalt
Bezeichnung
1) die Justizvollzugsanstalt
für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat. Die
personelle Zusammensetzung des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände für die einzelne/n
Anstalt/en (drei Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers oder seines Stellvertre-
ters) ist aus den dieser Niederschrift als Anlage/n Nr. Nr. bis Nr. beigefügten beson-
deren Niederschrift/en ersichtlich.
Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in die Ein-
richtung/en und übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahlberechtigten, die sich
bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin, dass sie auch ein von
ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Wähler
hatten die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen.
Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweglichen Wahl-
vorstand mitgebrachte verschlossene Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf der/die Wahlvor-
steher/in oder sein/ihr/ihre Stellvertreter/in den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der bewegliche Wahl-
vorstand vereinnahmte die Wahlscheine und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene
Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zurück. Hier verblieb die ver-
schlossene Wahlurne bis zum Schluss der Wahlzeit unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes.

noch Anlage 25
-3- (zu § 65 Abs. 1)
noch Anlage 25
(zu § 65 Abs. 1)
2.9 Im Sonderwahlbezirk begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr wie unter
2.8 beschrieben 3) .
2.10 Um ........ Uhr gab der/die Wahlvorsteher/in den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die
im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum
wurde solange gesperrt, bis der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann
wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt.
Um Uhr Minuten erklärte der/die Wahlvorsteher/in die Wahl für geschlossen.
Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten Stimmzettel entfernt.
3. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
3.1 Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden im unmittelbaren Anschluss an die Stimm-
abgabe und ohne Unterbrechung unter der Leitung des/der Wahlvorstehers/in des/der stellvertretenden
Wahlvorstehers/in vorgenommen.
Zunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die Stimmzettel wurden entnommen - und mit dem Inhalt der
Wahlurne/n des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände vermischt 3) . Der/Die Wahlvorsteher/in
überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war.
3.2 a) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt.
Die Zählung ergab Stimmzettel
(= Wähler B ).
An entsprechender Stelle in Abschnitt 4 eintragen.
b) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.
Die Zählung ergab Vermerke.
c) Mit Wahlschein haben gewählt Personen = B1 .
b) + c) zusammen Personen.
1)
Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl der Stimmzettel unter a) überein.
1)
Die Gesamtzahl b) + c) war um größer - kleiner 3) als die Zahl der Stimmzettel.
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden
Gründen:
3.3 Der/Die Schriftführer/in übertrug aus der (ggf. berichtigten) Bescheinigung über den Abschluss des Wähler-
verzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstaben A1+A2 der Wahl-
niederschrift.
3.4 Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des/der Wahlvorstehers/in folgende Stimmzettelstapel
und behielten sie unter Aufsicht:
3.4.1 a) mehrere Stapel aus den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger Stimme, getrennt nach Stimmen für die
einzelnen Wahlvorschläge,
b) einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, sowie 3)
c) einen Stapel aus den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Wahlvor-
stand Beschluss zu fassen war. 3)
Der Stapel zu c) wurde von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung ge-
nommen. 3)

noch Anlage 25
-4- (zu § 65 Abs. 1)
noch Anlage 25
(zu § 65 Abs. 1)
3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel
in der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem/der Wahl-
vorsteher/in, zum anderen Teil seinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/in. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der
Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen
Wahlvorschlag die Stimmen abgegeben worden sind. Gab ein Stimmzettel dem/der Wahlvorsteher/in oder
seinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/in Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu c) bei.
Nunmehr prüfte der/die Wahlvorsteher/in den Stapel zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, die
ihm/ihr hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der/Die Wahlvorsteher/in
3)
sagte jeweils an, dass die Stimme ungültig ist .
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die zu a) - und b) 3) - ge-
bildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Wahl-
vorschläge abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die so ermittelten Stimmen-
zahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen.
3.4.3 Die Zählungen nach 3.4.2 verliefen wie folgt:
1)
Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.
1)
Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel
nacheinander erneut. Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.
3.4.4 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem
Stapel zu c) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der/Die Wahlvorsteher/in gab die
Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die
Stimme abgegeben worden war. Er/Sie vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen
Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden war, und versah die Stimmzettel
mit fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als
Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen 3) .
3.4.5 Der/Die Schriftführer/in zählte die Zwischensummen der ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen
jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer
überprüften die Zusammenzählung.
3.5 Die vom/von der Wahlvorsteher/in bestimmten Beisitzer sammelten
a) die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren,
b) die ungekennzeichneten Stimmzettel,
c) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten,
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Nr.
Die in c) bezeichneten Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern
Nr.
bis beigefügt 3) .
3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand
als das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekannt
gegeben.
4. Wahlergebnis
4)
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben
A1 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk
"W" (Wahlschein) 5)
A2 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk
"W" (Wahlschein) 5)
A1+A2 Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahl-
berechtigte 5)
B
Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2 a)]
B1
darunter Wähler mit Wahlschein [vgl. oben 3.2 c)]

noch Anlage 25
-5- (zu § 65 Abs. 1)
noch Anlage 25
(zu § 65 Abs. 1)
6)
Ergebnis der Wahl im Wahlbezirk
ZS I ZS II Insgesamt
C Ungültige Stimmen
Von den gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag
D 1 1.
D 2 2.
D 3 3.
Wahlvorschläge in der im Stimmzettel aufgeführten Reihenfolge mit
usw. Kurzbezeichnung und Kennwort
D Gültige Stimmen insgesamt
5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeich-
nen: 3)
3)
Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:
5.2 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes
Vor- und Familienname
7)
beantragte/n vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen , weil
Angabe der Gründe
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift
enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde
1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
1) 8)
berichtigt
und vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekannt gegeben.
9)
5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen und auf
2)
schnellstem Wege telefonisch - durch Angabe der Übermittlung
an übermittelt.
5.4 Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der/die Wahlvorsteher/in
und der/die Schriftführer/in oder ihre Stellvertreter, anwesend.
5.5 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.

noch Anlage 25
-6- (zu § 65 Abs. 1)
noch Anlage 25
(zu § 65 Abs. 1)
5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unter-
schrieben.
Ort, Datum
Der Wahlvorsteher Der Stellvertreter
Der Schriftführer
Die übrigen Beisitzer
1. 2.
3. 4.
5. 6.
5.7 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes
Vor- und Familienname
3)
verweigerte/n die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil
Angabe der Gründe
5.8 Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlnieder-
schrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:
a) ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzetteln,
b) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln 3) ,
c) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen sowie 3)
d) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln.
Die Pakete zu a) bis c) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks
und der Inhaltsangabe versehen.
5.9 Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am , Uhr, übergeben
- diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
- die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
- das Wählerverzeichnis,
- die Wahlurne - ggf. mit Schloss und Schlüssel - sowie
- alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unter-
lagen.
Der Wahlvorsteher
Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen
am , Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.
Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde
Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit
den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
1) Zutreffendes ankreuzen.
2) Wenn im Wahlbezirk kein beweglicher Wahlvorstand tätig war, ist der gesamte Abschnitt 2.8 zu streichen.
3) Nicht Zutreffendes streichen.
4) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei demselben Kennbuch-
staben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
5) Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben A1 , A2 und A1 + A2 sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses zu
entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5).
6) Summe C + D muss mit B übereinstimmen.
7) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.
8) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.
9) Nach dem Muster der Anlage 24 zur Europawahlordnung.

Gemeinde
Kreis
Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse
Kreisfreie Stadt der Wahl zum Europäischen Parlament
Datum
Land am
Wahlberechtigte
Statistische Gemeindekennziffer Bezeichnung der mit der Laut Wählerverzeichnis
Anlage 26 Anlage 26
2622
(zu § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 6,§ 69 Abs. 1 und 4,
(zu § 65§ 70Abs.Abs. 13,
und§4 68
und §Abs.
71 Abs.6,
1) § 69 Abs. 1 und 4,
1)
§ 70 Abs. 1 und 4 und § 71 Abs. 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
Wähler Abgegebene Stimmen
insgesamt
(sechsstellig ohne Länderkennziffer) Zusammenstellung des endgültigen ohne Sperr- mit Sperr- nach § 24
darunter mit
(A 1 + A 2 + insgesamt ungültig gültig Von den gültigen Stimmen entfallen auf die Wahlvorschläge
jeweils in der Zeile der Wahlergebnisses betrauten Stelle vermerk "W" vermerk "W" Abs. 2 EuWO
A 3)
Gemeindesumme und Gliederung des Wahlergebnisses (Wahlschein) (Wahlschein)
A1 A2 A3 A
Mustereintragungen
Wahlschein
B B1 C D D1 D2 D3 usw.
1. Beispiel gilt für die Gemeindebehörde und den Kreis- sowie Stadtwahlleiter. Bildet die Gemeinde nur einen Wahlbezirk, so gilt die Mustereintragung ohne Bildung von Zwischensummen entsprechend; ebenso
wenn für die Gemeinden kein Briefwahlvorstand gebildet worden ist.
Gemeinde A:
1 24 080 Wahlbezirke (Sonderwahlbezirke sind zusätzlich mit "Sb" zu kennzeichnen)
Nr. 1 Schule 1000 200 10 1210 900
Nr. 2 Kindergarten 800 100 - 900 700
Zwischensumme 1800 300 10 2110 1600
Briefwahlergebnis
Briefwahlvorstand - - - -
Nr. 1
Nr. 2 - - - -
Zwischensumme - - - -
Insgesamt 1800 300 10 2110
2. Beispiel gilt für: - Die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeindebehörde.
- Den Kreiswahlleiter.
Diese Eintragungen sind den Eintragungen nach dem 1. Beispiel anzufügen.
1 24 081 Briefwahlergebnis
1 24 082 für die Gemeinden
1 24 083 B, C und D
Briefwahlvorstand
Nr. 1 - - - -
Nr. 2 - - - - 200
Insgesamt - - - - 300
10 100 800 500 200 100 -
- 50 650 400 200 50 -
10 150 1450 900 400 150 -
-
200 200 20 180 90 70 20
100 100 10 90 60 20 10 -
300 300 30 270 150 90 30 -
1900 310 180 1720 1050 490 180 -
100 100 10 90 60 20 10 -
200 20 180 120 40 20 -
300 30 270 180 60 30 -
Der Kreis-/Stadtwahlleiter stellt das endgültige Wahlergebnis des Kreises/der kreisfreien Stadt im Anschluss an die Zusammenstellung nach den Beispielen 1. und 2. wie folgt
zusammen:
Kreis E
1 24 Wahlergebnis
der Wahlbezirke 50500 5400 100 56000
Briefwahlergebnis - - - -
Insgesamt 50500 5400 100 56000
2)
Unterschriften
43000 100 900 42100 31000 9000 2100 -
5100 5100 100 5000 3000 1500 500 -
48100 5200 1000 47100 34000 10500 2600 -
1) Die Reihenfolge der Zahlenangaben ist - auch bei Erstellung der Zusammenstellung mittels EDV - unbedingt einzuhalten. 2) Hier die Unterschrift des Vertreters der Gemeindebehörde oder Unterschriften der Mitglieder des Wahlausschusses
und
des Schriftführers.

Briefwahlvorstand-Nr.
Gemeinde/n 1)
Kreis 1)
Land
Anlage 27
(zu § 68 Abs. 5)
Anlage 27
(zu § 68 Abs. 5)
Diese Wahlniederschrift ist auf der letzten Seite
von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu
unterschreiben.
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl
der Wahl zum Europäischen Parlament
1. Wahlvorstand
am
Datum
Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Brief-
wahl vom Briefwahlvorstand erschienen:
Familienname
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Vorname Funktion
als Wahlvorsteher/in
als stellvertretende/r
Wahlvorsteher/in
als Schriftführer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
An Stelle des/der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieds/er des Wahlvorstandes ernannte der/die
Wahlvorsteher/in folgende/n anwesende/n
oder herbeigerufene/n Wahlberechtigte/n zu/m Mitglied/ern des
Wahlvorstandes und wies sie/ihn auf ihre/seine Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres/seines
Amtes und zur Verschwiegenheit über die
wordenen Angelegenheiten hin:
Familienname
1.
2.
3.
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname
1.
2.
3.
2. Zulassung der Wahlbriefe
ihr/ihm/ihnen bei ihrer/seiner amtlichen Tätigkeit bekannt ge-
Vorname Uhrzeit
Vorname Aufgabe
2.1 Der/Die Wahlvorsteher/in eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er/sie die übrigen Mitglieder des Wahlvor-
standes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über
die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
ihre Aufgaben.
bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er/Sie belehrte sie über
Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen im Wahl-
raum vor.

noch Anlage 27
-2- (zu § 68 Abs. 5)
noch Anlage 27
(zu § 68 Abs. 5)
2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war.
Sodann wurde die Wahlurne
2)
versiegelt.
2)
verschlossen; der/die Wahlvorsteher/in nahm den Schlüssel in Verwahrung.
zuständige Stelle
2.3 Der Wahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm von/vom
Zahl
- Wahlbriefe übergeben worden sind und eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig er-
3)
klärt worden sind, übergeben worden ist,
Zahl Zahl
- und Verzeichnis/Verzeichnisse - der für ungültig erklärten Wahlscheine - sowie
Nachtrag/Nachträge - zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen - übergeben worden ist - sind -. Die darin
aufgeführten Wahlbriefe wurden ausgesondert und später dem Wahlvorstand zur Beschlussfassung vor-
gelegt (siehe Nr. 2.6 der Wahlniederschrift) 3) .
2.4 Hierauf öffnete ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den
Wahlschein und den Wahlumschlag und übergab beide dem/der Wahlvorsteher/in. Nachdem weder der
Wahlschein noch der Wahlumschlag zu beanstanden war, wurde der Wahlumschlag ungeöffnet in die
Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt.
2.5 Ein Beauftragter des/der
überbrachte um Uhr weitere Wahlbriefe, die am Wahltag bei der
4)
auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangen waren .
3) 3)
2.6 Es wurden - keine - insgesamt - Wahlbriefe beanstandet.
Davon wurden durch Beschluss zurückgewiesen
Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat,
Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt war,
Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen war,
Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche An-
zahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahl-
scheine enthalten hat,
Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides
statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
Wahlbriefe, weil kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden war,
Wahlbriefe, weil ein Wahlumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahl-
geheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Ge-
genstand enthalten hat.
Zusammen: Wahlbriefe.
Sie wurden samt Inhalt ausgesondert,
mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen,
wieder verschlossen,
fortlaufend nummeriert und
der Wahlniederschrift beigefügt.
Nach besonderer Beschlussfassung wurden Wahlbriefe zugelassen und nach Abschnitt 2.4
behandelt. War Anlass der Beschlussfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift
beigefügt.

noch Anlage 27
-3- (zu § 68 Abs. 5)
noch Anlage 27
3. Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (zu § 68 Abs. 5)
3.1 Nachdem alle bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Wahlum-
schläge entnommen und in die Wahlurne gelegt worden waren, wurde die Wahlurne um
Uhr geöffnet.
Die Wahlumschläge wurden entnommen. Der/Die Wahlvorsteher/in überzeugte sich, dass die Wahlurne leer
war.
3.2 a) Sodann wurden die Wahlumschläge ungeöffnet gezählt.
Die Zählung ergab Wahlumschläge
(= Wähler B ; zugleich B1 ).
b) Danach wurden die Wahlscheine gezählt.
Die Zählung ergab Wahlscheine.
2)
Die Zahl der Wahlumschläge und der Wahlscheine stimmte überein.
2)
Die Zahl der Wahlumschläge und der Wahlscheine stimmte nicht überein.
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus fol-
genden Gründen:
3.3 Der/Die Schriftführer/in übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4 Kennbuchstabe B der Wahlnieder-
schrift.
3.4 Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des/der Wahlvorstehers/in die Wahlumschläge, nahmen
die Stimmzettel heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:
3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger Stimme, getrennt nach Stimmen für die
einzelnen Wahlvorschläge,
b) einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln 3),
c) einen Stapel aus Wahlumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten, sowie 3)
d) einen Stapel aus Wahlumschlägen und Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später
vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen war. 3)
Der Stapel zu c) und d) wurde von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung
genommen. 3)
3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel
in der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem/der Wahl-
vorsteher/in, zum anderen Teil seinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/in. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der
Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahl-
vorschlag die Stimmen abgegeben worden sind. Gab ein Stimmzettel dem/der Wahlvorsteher/in oder sein-
em/ihrer/ihrem Stellvertreter/in Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu d) bei. 3)
Nunmehr prüfte der/die Wahlvorsteher/in den Stapel zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und
den leeren Wahlumschlägen, die ihm/ihr hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben
wurden. Der/Die Wahlvorsteher/in sagte jeweils an, dass die Stimme ungültig ist 3) .
3)
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die zu a) - und b) -
gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen
Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die so ermittelten
Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen.
3.4.3 Die Zählungen nach 3.4.2 verliefen wie folgt:
2)
Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.
2)
Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel
nacheinander erneut.
Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.
3.4.4 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten
Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der/Die Wahlvorsteher/in gab die Entscheidung mündlich bekannt
und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden war.
Er/Sie vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für
gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden war, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.
Die so ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer
in Abschnitt 4 eingetragen 3) .

noch Anlage 27
-4- (zu § 68 Abs. 5)
noch Anlage 27
(zu § 68 Abs. 5)
3.4.5 Der/Die Schriftführer/in zählte die Zwischensummen der ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen
jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer über-
prüften die Zusammenzählung.
3.5 Die vom/von der Wahlvorsteher/in bestimmten Beisitzer sammelten
a) die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren,
3)
b) die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel ,
c) die Wahlumschläge, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln,
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten und
3)
die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln ,
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Die in c) bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern
Nr. Nr. 3)
bis beigefügt.
3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand
als das Briefwahlergebnis festgestellt und vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekannt gegeben.
4. Wahlergebnis
5)
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben
B = Wähler insgesamt (zugleich B1 )
6)
Ergebnis der Briefwahl
ZS I ZS II Insgesamt
C Ungültige Stimmen
Von den gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag
D 1 1.
D 2 2.
D 3 3.
usw. Wahlvorschläge in der im Stimmzettel aufgeführten Reihenfolge mit
Kurzbezeichnung und Kennwort
D Gültige Stimmen insgesamt
5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu ver-
zeichnen: 3)
3)
Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:

noch Anlage 27
-5- (zu § 68 Abs. 5)
noch Anlage 27
(zu § 68 Abs. 5)
5.2 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes
Vor- und Familienname
7)
beantragte/n vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil
Angabe der Gründe
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift
enthaltene Wahlergebnis für die Briefwahl wurde
2) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt.
2) 8)
berichtigt
und vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekannt gegeben.
9)
5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen und auf
Angabe der Übermittlung
3)
schnellstem Wege telefonisch - durch
3)
an die zuständige Gemeinde/den Kreis-/Stadtwahlleiter übermittelt.
5.4 Während der Zulassung der Wahlbriefe waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Fest-
stellung des Briefwahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der/die
Wahlvorsteher/in und der/die Schriftführer/in oder ihre Stellvertreter, anwesend.
5.5 Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffent-
lich.
5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unter-
schrieben.
Ort , Datum
Der Wahlvorsteher Der Stellvertreter
Der Schriftführer
Die übrigen Beisitzer
1. 2.
3. 4.
5. 6.
5.7 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes
Vor- und Familienname
3)
verweigerte/n die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil
Angabe der Gründe

noch Anlage 27
-6- (zu § 68 Abs. 5)
noch Anlage 27
(zu § 68 Abs. 5)
5.8 Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlnieder-
schrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:
a) ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzetteln,
b) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln 3),
c) ein Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen sowie 3)
d) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen.
Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe ver-
sehen.
5.9 Dem Beauftragten des/der
wurden am , Uhr, übergeben
- diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
- die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
- das/die Verzeichnis/se der für ungültig erklärten Wahlscheine samt Nachträgen/die Mitteilung, dass
Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind 3) ,
- die Wahlurne - ggf. mit Schloss und Schlüssel - sowie
- alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem/der
zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen.
Der Wahlvorsteher
Vom Beauftragten des/der wurde die Wahlniederschrift mit allen darin ver-
zeichneten Anlagen am , Uhr, auf Vollständigkeit über-
prüft und übernommen.
Unterschrift des Beauftragten
Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die
Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
1) Eintragen, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene der Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder eines Kreises eingesetzt ist.
2) Zutreffendes ankreuzen.
3) Nicht Zutreffendes streichen.
4) Abschnitt 2.5 streichen, wenn keine weiteren Wahlbriefe zugestellt wurden.
5) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Briefwahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei demselben
Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
6) Summe C + D muss mit B übereinstimmen.
7) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.
8) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.
9) Nach dem Muster der Anlage 24 zur Europawahlordnung.

Kreis 1)
Kreisfreie Stadt1)
Niederschrift
Anlage 28
(zu § 69 Abs. 4)
Anlage 28
(zu § 69 Abs. 4)
über die Sitzung des Kreiswahlausschusses/Stadtwahlausschusses 1)
zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
der Wahl zum Europäischen Parlament
Datum
am
Datum
1. Zur Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament am
1)
im Kreis/in der kreisfreien Stadt
Datum
trat heute, am
1)
der Kreiswahlausschuss/Stadtwahlausschuss
Es waren erschienen:
Familienname, Vorname
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Ferner waren zugezogen:
Der/Die Vorsitzende eröffnete um
nach ordnungsgemäßer Ladung
zusammen.
Wohnort Funktion
als Vorsitzende/r / als stell-
vertretende/r Vorsitzende/r
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Schriftführer/in sowie
und
als Hilfskräfte
Uhr die Sitzung damit, dass er/sie die Beisitzer und den/
die Schriftführer/in auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwieg-
enheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er/Sie
stellte fest, dass Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der
Europawahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden
2. Dem Kreis-/Stadtwahlausschuss lagen die insgesamt
Zahl
insgesamt Wahlbezirke
Zahl
(davon Wahlvorstände für
Zahl
Wahlvorstände für
sind.
Zahl
Wahlniederschriften der Wahlvorstände für
Zahl
allgemeine Wahlbezirke,
Zahl
Sonderwahlbezirke,
Zahl Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Kreis/in der kreis-
freien Stadt) 1)
und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken - und Gemeinden zur
Einsichtnahme vor 1) .
2.1 Der Kreis-/Stadtwahlausschuss stellte fest, dass die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden - keinen 1)
Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben:

noch Anlage 28
(zu § 69 Abs. 4)
noch Anlage 28
(zu § 69 Abs. 4)
Der Kreis-/Stadtwahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen 2) :
2.2 Der Kreis-/Stadtwahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen in der Wahlniederschrift
nähere Bezeichnung
- des Wahlvorstandes
nähere Bezeichnung
- des Briefwahlvorstandes
2)
vor und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en .
2.3 Der Kreis-/Stadtwahlausschuss beschloss abweichend von den Entscheidungen
- des Wahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen im Wahlbezirk
nähere Bezeichnung
- des Briefwahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen
nähere Bezeichnung
und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en sowie auf der Rückseite der betreffen-
den Stimmzettel 2).
Nicht aufgeklärt werden konnten folgende Bedenken 2) :
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab
folgendes Gesamtergebnis für den Kreis/die kreisfreie Stadt 1) :
Kennbuchstabe 3)
A Wahlberechtigte
B Wähler
C Ungültige Stimmen
D Gültige Stimmen
Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/
Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung Stimmen
D 1 1.
D 2 2.
D 3 3.
D 4 4.
usw. (laut Stimmzettel)
4. Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zu-
sammenstellung nach dem Muster der Anlage 26 nach Wahlbezirken, Gemeinden und Briefwahlvorständen
vom Kreis-/Stadtwahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.

5. Der Kreis-/Stadtwahlleiter gab das Wahlergebnis im
Die Sitzung war öffentlich.
noch Anlage 28
(zu § 69 Abs. 4)
noch Anlage 28
(zu § 69 Abs. 4)
Kreis/in der kreisfreien Stadt 1) bekannt.
Vorstehende Niederschrift wurde von dem Kreis-/Stadtwahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer ge-
nehmigt und wie folgt unterschrieben:
Ort, Datum
Der Kreiswahlleiter
Die Beisitzer
1.
3.
5.
1) Nicht Zutreffendes bitte streichen.
2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
3) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage
Der Schriftführer
2.
4.
6.
26.

Land
Niederschrift
über die Sitzung des Landeswahlausschusses
Anlage 29
(zu § 70 Abs. 4)
Anlage 29
(zu § 70 Abs. 4)
zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
der Wahl zum Europäischen Parlament
Datum
am
Datum
1. Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament am
im Land
Datum
trat heute, am , nach ordnungsgemäßer Ladung
Es waren erschienen:
Familienname, Vorname Wohnort
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Ferner waren zugezogen:
der Landeswahlausschuss zusammen.
Funktion
als Vorsitzende/r / als stell-
vertretende/r Vorsitzende/r
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Schriftführer/in sowie
und
als Hilfskräfte
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der
Europawahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden.
Zahl
2. Dem Landeswahlausschuss lagen die insgesamt
Wahlniederschriften der Kreis- und Stadt-
wahlausschüsse und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Kreisen und kreis-
freien Städten zur Einsichtnahme vor.
2.1 Der Landeswahlausschuss stellte fest, dass die Niederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse zu
folgenden - keinen 1) Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben:
Der Landeswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen 2) :

noch Anlage 29
(zu § 70 Abs. 4)
noch Anlage 29
(zu § 70 Abs. 4)
2)
2.2 Der Landeswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen in der Wahlniederschrift
nähere Bezeichnung
- des Wahlvorstandes
nähere Bezeichnung
- des Briefwahlvorstandes
nähere Bezeichnung
- des Kreis-/Stadtwahlausschusses
vor und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en.
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Kreise und kreisfreien Städte ergab folgendes Gesamtergebnis
für das Land:
3)
Kennbuchstabe
A Wahlberechtigte
B Wähler
C Ungültige Stimmen
D Gültige Stimmen
Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/
Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung Stimmen
D1 1.
D2 2.
D3 3.
D4 4.
usw. (laut Stimmzettel)
4. Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte
Zusammenstellung nach dem Muster der Anlage 26 nach Kreisen und kreisfreien Städten vom
Landeswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.
5. Der Landeswahlleiter gab das Wahlergebnis im Land bekannt.
Die Sitzung war öffentlich.
Vorstehende Niederschrift wurde von dem Landeswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt
und wie folgt unterschrieben:
Ort, Datum
Der Landeswahlleiter Der Schriftführer
Die Beisitzer
1. 2.
3. 4.
5. 6.
1) Nicht Zutreffendes streichen.
2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
3) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 26.

Niederschrift
über die Sitzung des Bundeswahlausschusses
Anlage 30
(zu § 71 Abs. 4)
Anlage 30
(zu § 71 Abs. 4)
zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet
der Wahl zum Europäischen Parlament
Datum
am
1. Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum
im Wahlgebiet
Datum
Datum
Europäischen Parlament am
trat heute, am , nach ordnungsgemäßer Ladung der Bundeswahlausschuss zusammen.
Es waren erschienen:
Familienname, Vorname Wohnort
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Ferner waren zugezogen:
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach §
Europawahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden.
Zahl
2. Dem Bundeswahlausschuss lagen die insgesamt
schüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse und die als
Funktion
als Vorsitzende/r / als stell-
vertretende/r Vorsitzende/r
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Beisitzer/in
als Schriftführer/in sowie
und
als Hilfskräfte
5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der
Wahlniederschriften der Landeswahlaus-
Nr. Nr.
Anlagen Nr. bis
beigefügten Zusammenstellungen der Ergebnisse nach Kreisen, kreisfreien Städten und Ländern zur Einsicht-
nahme vor.
2.1 Der Bundeswahlausschuss stellte fest, dass die Niederschriften der Landeswahlausschüsse zu folgenden -
keinen 1) Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben:
Der Bundeswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen
2)
:
2.2 Der Bundeswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen 2) in der Wahlniederschrift
nähere Bezeichnung
des Landeswahlausschusses
vor und vermerkte dies auf den/den betreffenden Wahlniederschrift/en.

noch Anlage 30
(zu § 71 Abs. 4)
noch Anlage 30
(zu § 71 Abs. 4)
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Länder ergab folgendes Gesamtergebnis für das Wahlgebiet:
Kennbuchstabe 3)
A Wahlberechtigte
B Wähler
C Ungültige Stimmen
D Gültige Stimmen
Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/ Vom Hundert der
Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung Stimmen gültigen Stimmen
D1 1.
D2 2.
D3 3.
D4 4.
usw.
3.2 Danach stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass nach § 2 Abs. 6 des Europawahlgesetzes folgende
Wahlvorschläge (Listen für einzelne Länder sowie deren Verbindungen, gemeinsame Listen für alle Länder)
an der Verteilung der Sitze teilnehmen
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
und folgende Wahlvorschläge bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
3.3 Sodann ermittelte der Bundeswahlausschuss nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bis 5 des Europawahlgesetzes
- die Zahl der auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallenden Sitze
und
- die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge einer Listenverbindung entfallenden Sitze.
Nr. Nr.
4. Der Bundeswahlausschuss stellte abschließend fest, dass die in den Anlagen Nr. bis
zu dieser Niederschrift aufgeführten Bewerber gewählt sind.

noch Anlage 30
(zu § 71 Abs. 4)
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2551. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a0026ea57d06321f….