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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2551

BGBl. 2003 I S. 2551 · 309.291 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 2551 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2551
                                               Vierte Verordnung
                                      zur Änderung der Europawahlordnung
                                              Vom 12. Dezember 2003

  Auf Grund des § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 7, 9 bis 11
des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555) in Ver-
bindung mit Artikel 54 des Gesetzes vom 27. April 2002

(BGBl. I S. 1467) verordnet das Bundesministerium des

Innern:

                          Artikel 1

         Änderung der Europawahlordnung

  Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
       „§ 19 Bekanntmachung über das Recht auf Ein-
             sicht in das Wählerverzeichnis, über die
             Erteilung von Wahlscheinen und über die
             Bedingungen und Einzelheiten für die Aus-
             übung des Wahlrechts von Unionsbür-
             gern“.

    b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
       „§ 20 Einsicht in das Wählerverzeichnis“.

    c) Die Angabe zu § 78a wird wie folgt gefasst:

       „§ 78a Zuständigkeit für die Erteilung von Wähl-
              barkeitsbescheinigungen für Deutsche zur
              Wahlbewerbung in einem anderen Mit-

              gliedstaat der Europäischen Union“.

    d) Die Angabe zu Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1) wird wie

       folgt gefasst:

       „Anlage 5

       (zu § 19 Abs. 1)
       Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das
       Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und
       die Erteilung von Wahlscheinen“.
    e) Die Angabe zu Anlage 6A (zu § 19 Abs. 3) wird wie
       folgt gefasst:
       „Anlage 6A
       (zu § 19 Abs. 3)

       Bekanntmachung des Bundes- oder des Kreis-
       oder Stadtwahlleiters für Staatsangehörige der
       übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
       (Unionsbürger) und der Beitrittsstaaten zur Wahl
       zum Europäischen Parlament in der Bundesrepu-
       blik Deutschland“.

    f) Die Angabe zu Anlage 16B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b)
       wird wie folgt gefasst:
       „Anlage 16B
       (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b)

      Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers
      gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahl-
      gesetzes – Erst- und Zweitausfertigung –“.

   g) Die Angabe zu Anlage 16C (zu § 78a) wird wie

      folgt gefasst:

      „Anlage 16C
      (zu § 78a)

      Bescheinigung über den Nichtausschluss von der
      Wählbarkeit für Deutsche zur Wahlbewerbung in
      einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
      Union für die Wahl zum Europäischen Parlament“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Fern-
      sprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschluss“
      durch das Wort „Telekommunikationsanschlüs-
      sen“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Gemeinschaft“
      durch das Wort „Union“ ersetzt.

3. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „Fernsprech-, Fern-
   schreib- und Fernkopieranschluss“ durch das Wort
   „Telekommunikationsanschlüssen“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Fernsprech-,

   Fernschreib- und Fernkopieranschlüssen“ durch das
   Wort „Telekommunikationsanschlüssen“ ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort

      „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

   b) In Nummer 5 wird das Wort „Gebrechen“ durch

      das Wort „Behinderung“ ersetzt.

6. In § 10 Abs. 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter
   „Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengeset-
   zes“ durch die Wörter „dem Bundesreisekostenge-
   setz“ ersetzt.

7. In § 12 Abs. 3 Satz 2 werden die Angabe „3 und“
   gestrichen und die Wörter „der Gemeindebehörde in
   Bonn“ durch die Wörter „des Bezirksamtes Mitte von
   Berlin“ ersetzt.

8. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Tag der
   Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.

9. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „Ge-
          meinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2552 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2552
       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
           „2. nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes in Verbin-
               dung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-
               wahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1
               Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerver-
               zeichnis einzutragen sind.“

    b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 wird jeweils

       das Wort „Auslegungsfrist“ durch das Wort „Ein-

       sichtsfrist“ ersetzt.

10. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Nr. 3 wird aufgehoben.

    b) In Absatz 2 Nr. 4 Satz 1 erster Halbsatz wird die
       Angabe „Buchstabe b“ gestrichen und im zweiten
       Halbsatz werden die Wörter „die Gemeindebe-
       hörde in Bonn“ durch die Wörter „das Bezirksamt
       Mitte von Berlin“ ersetzt.

11. § 17 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Tag der
       Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.

    b) Absatz 4 wird aufgehoben.
    c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Angabe „Buchsta-
       be b“ gestrichen und das Wort „Gemeinschaft“
       durch das Wort „Union“ ersetzt.

    d) In Absatz 5a Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
       „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
    e) Absatz 5b wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch
           das Wort „Union“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Gemeinde-
           behörde in Bonn“ durch die Wörter „das Be-
           zirksamt Mitte von Berlin“ ersetzt.

    f) In Absatz 6 Satz 1 werden das Wort „Auslegungs-
       frist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ und das Wort
       „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

12. § 17a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Tag der
       Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.

    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 Nr. 6 wird das Wort „Gemeinschaft“
           durch das Wort „Union“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 wird das Wort „entsprechend“ durch
           das Wort „nach“ ersetzt.

    c) In Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 und 8 wird jeweils
       das Wort „Auslegungsfrist“ durch das Wort „Ein-
       sichtsfrist“ ersetzt.

13. § 18 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Auslegung
       des Wählerverzeichnisses“ durch die Wörter „Be-
       reithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsicht-
       nahme“ ersetzt.
    b) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter „bei
       der“ durch das Wort „zur“ ersetzt.

    c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
           „(4) Stellt ein Landeswahlleiter fest, dass die
       fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infol-
       ge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereig-
       nissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er,
       dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfol-
       gen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benach-

       richtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten

       Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass

       die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise
       über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5
       bis 7 zu benachrichtigen sind. Der Landeswahllei-
       ter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelun-
       gen zur Anpassung an die besonderen Verhältnis-
       se treffen. Er macht die Gründe für die Störung,
       das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzel-
       fall getroffenen Regelungen und die Art der Be-
       nachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.“

14. § 19 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 19

                       Bekanntmachung
                  über das Recht auf Einsicht
          in das Wählerverzeichnis, über die Erteilung
         von Wahlscheinen und über die Bedingungen
               und Einzelheiten für die Ausübung
              des Wahlrechts von Unionsbürgern“.

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

           „1. von wem, zu welchen Zwecken und unter
               welchen Voraussetzungen, wo, wie lange
               und zu welchen Tagesstunden das Wäh-
               lerverzeichnis eingesehen werden kann,“.

       bb) In Nummer 2 wird das Wort „Auslegungsfrist“
           durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.

       cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Auslegung
           des Wählerverzeichnisses“ durch die Wörter
           „Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur
           Einsichtnahme“ ersetzt.

15. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 20
              Einsicht in das Wählerverzeichnis“.

    b) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

       „Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeich-
       nis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung
       während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Ein-
       sichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis
       im automatisierten Verfahren geführt, kann die
       Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermög-
       licht werden.“
    c) Absatz 2 wird aufgehoben.
    d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Auslegungs-
       frist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.

16. In § 21 Abs. 1 wird das Wort „Auslegungsfrist“ durch
    das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2553 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2553
17. In § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 wird jeweils das Wort
    „Auslegungsfrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ er-

    setzt.

18. In § 24 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „infolge“ durch das
    Wort „wegen“ und werden die Wörter „eines körperli-
    chen Gebrechens“ durch die Wörter „einer körperli-
    chen Beeinträchtigung“ ersetzt.

19. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schrift-
    lich oder mündlich bei der Gemeindebehörde be-
    antragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Tele-
    gramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch
    sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektroni-
    scher Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antrag-
    stellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberech-
    tigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer
    anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.“

20. § 27 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „diese Pa-
       piere“ durch die Wörter „die Briefwahlunterlagen“
       ersetzt.
    b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz einge-
       fügt:

       „§ 26 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“

21. § 32 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Tag
       der Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ er-
       setzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 2 des
           Parteiengesetzes)“ gestrichen.
       bb) In Satz 5 wird das Wort „Gemeinschaft“
           durch das Wort „Union“ ersetzt.
    c) In Absatz 3 Nr. 2 Satz 2 werden die Wörter „Tag
       der Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“
       ersetzt.

    d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaft“
           durch das Wort „Union“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2a wird nach der Angabe „Abs. 2“
           die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

       cc) In Nummer 2b wird nach der Angabe „Abs. 2“
           die Angabe „Satz 1“ eingefügt und die Anga-
           be „und 1d“ gestrichen.
       dd) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Abs. 2“
           die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

22. § 33 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 wird je-

       weils das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort

       „Union“ ersetzt.

    b) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Abs. 2“
       die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

23. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 werden die Wörter „Tages der Geburt“

       durch das Wort „Geburtsdatums“ ersetzt.

    b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
       „Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einrei-
       chungsfrist gegenüber dem Bundeswahlleiter
       nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrver-
       merk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechts-
       rahmengesetzes entsprechenden Landesmelde-
       gesetzen eingetragen ist, ist an Stelle seiner
       Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeits-
       anschrift zu verwenden; die Angabe eines Post-
       fachs genügt nicht. Handelt es sich um einen
       Bewerber in einer Liste für ein Land, unterrichtet
       der Bundeswahlleiter unverzüglich den zuständi-
       gen Landeswahlleiter über die Erreichbarkeits-
       anschrift.“

24. § 38 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Das Papier muss so beschaffen sein, dass
           nach Kennzeichnung und Faltung durch den
           Wähler andere Personen nicht erkennen kön-
           nen, wie er gewählt hat.“

       bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort „Er“ durch die
           Wörter „Der Stimmzettel“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird aufgehoben.
    c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „mit den
       erforderlichen Wahlumschlägen für die Wahl mit
       Wahlurnen“ gestrichen.

25. In § 39 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Mobilitäts-
    beschränkungen“ durch das Wort „Mobilitätsbeein-
    trächtigung“ ersetzt.

26. § 42 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird das Wort „ausgelegte“ durch
       das Wort „abgeschlossene“ ersetzt.

    b) In Nummer 3 werden die Wörter „und Wahlum-
       schläge“ gestrichen.

27. In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in den Wahl-
    umschlag legen“ durch das Wort „falten“ ersetzt.

28. § 49 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und einen
       amtlichen Wahlumschlag“ gestrichen.
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „legt ihn
       dort in den Wahlumschlag“ durch die Wörter
       „faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimm-
       abgabe nicht erkennbar ist“ ersetzt.

    c) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort „legt“ durch

       das Wort „wirft“ und das Wort „Wahlumschlag“

       durch die Wörter „gefalteten Stimmzettel“ ersetzt.

    d) Absatz 5 wird aufgehoben.

    e) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2003, Seite 2554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2554
       aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
            „4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahl-
                zelle gekennzeichnet oder gefaltet hat
                oder“.
       bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
            „5. seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass
                seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder
                ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das
                Wahlgeheimnis offensichtlich gefährden-
                den Kennzeichen versehen hat, oder“.

       cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 an-
           gefügt:

            „6. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere
                oder einen nicht amtlich hergestellten
                Stimmzettel abgeben oder mit dem
                Stimmzettel einen weiteren Gegenstand
                in die Wahlurne werfen will.“
    f) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

          „(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel ver-
       schrieben oder versehentlich unbrauchbar ge-
       macht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nr. 4
       bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein
       neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er
       den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds
       des Wahlvorstandes vernichtet hat.“

29. § 50 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen
    einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den
    Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in
    die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Per-
    son, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedie-
    nen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt.“

30. § 54 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Wahlum-
           schläge“ gestrichen.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „in den Wahlum-
           schlag zu legen“ durch die Wörter „zu falten“
           ersetzt.
    b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

         „(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kran-
       ken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere
       § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu be-
       achten.“

31. In § 55 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „und Wahl-
    umschläge“ gestrichen.

32. § 61 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „Wahlumschläge und“
       gestrichen.
    b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne
       entnommen, entfaltet und gezählt.“

33. § 62 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
           fasst:
           „Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimm-
           abgabevermerke und die Wahlscheine ge-
           zählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer
           unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende
           Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht be-
           halten:“.

       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „den leeren
           Wahlumschlägen und“ gestrichen.
    b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben,
       werden ausgesondert und von einem vom Wahl-
       vorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwah-
       rung genommen.“
    c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Wahlum-
       schlägen und“ gestrichen.

    d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „leeren
       Wahlumschläge und“ gestrichen.
    e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 werden die Wörter „die leer ab-
           gegebenen Wahlumschläge und“ gestrichen.
       bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
           „3. die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken
               gegeben haben“.

34. § 64 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Fernspre-
       cher, Fernschreiber“ durch die Wörter „telefonisch
       oder auf sonstigem elektronischen Wege“ ersetzt.
    b) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:

       „Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art
       und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch
       anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahlbe-
       zirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreis-
       oder Stadtwahlleiter und ihm mitzuteilen sind. Die
       mitgeteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter
       erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen
       Wahlergebnisses im Land berücksichtigen, wenn
       die Mitteilung des Kreis- oder Stadtwahlleiters
       nach Absatz 3 Satz 3 vorliegt.“

35. In § 65 Abs. 1 Satz 6 werden die Wörter „und Wahl-
    umschläge“ gestrichen.

36. § 66 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird gestrichen.
    b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

37. In § 67 Abs. 5 werden die Wörter „oder den in Be-
    tracht kommenden Zustellpostämtern“ gestrichen.

38. § 68 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „gelegt“ durch
       das Wort „geworfen“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2555 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2555
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahl-
       briefen entnommen und in die Wahlurne geworfen
       worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allge-
       meinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Brief-
       wahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 60
       unter den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Anga-
       ben fest. Die §§ 61 bis 63 gelten entsprechend mit
       der Maßgabe, dass die Wahlumschläge zunächst
       ungeöffnet zu zählen sind und leere Wahlum-
       schläge entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
       Abs. 3 und 7 Nr. 2 sowie Wahlumschläge, die
       mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Be-
       denken geben, entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 2,
       Abs. 5 und 7 Nr. 3 zu behandeln sind.“

    c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

          „(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, dass im
       Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von
       Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder
       ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war,
       gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die
       nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber
       am 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen
       Stelle (§ 59 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig ein-
       gegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens
       am Wahltag bis zum Ablauf der allgemeinen
       Wahlzeit eingegangen wären. Dabei gelten im
       Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem
       Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der
       Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als recht-
       zeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf
       schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahl-
       vorstand zur nachträglichen Feststellung des
       Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der
       Kreis- oder Stadtwahlleiter feststellt, dass die
       nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen
       erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahl-
       vorstände unterschritten, bestimmt der Kreis-
       oder Stadtwahlleiter, welchem Briefwahlvorstand
       des Kreises oder der kreisfreien Stadt die durch
       das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen
       werden. Wird die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl
       von Wahlbriefen im Kreis oder in der kreisfreien
       Stadt unterschritten, bestimmt der Kreis- oder
       Stadtwahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über
       die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe
       entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des
       Kreises oder der kreisfreien Stadt über die Gültig-
       keit der abgegebenen Stimmen entscheidet und
       die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergeb-
       nisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter
       Regelungen zur Anpassung an die besonderen
       Verhältnisse im Einzelfall treffen.“

39. In § 69 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „haben,“
    die Wörter „und von dem Schriftführer“ eingefügt.

40. § 71 Abs. 3 und § 72 Abs. 1 wird jeweils folgender
    Satz angefügt:

    „Bei einem Nachweis nach § 37 Abs. 1 Satz 3 ist an
    Stelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbar-
    keitsanschrift anzugeben.“

41. In § 74 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 84)“ gestri-
    chen.

42. In § 76 Abs. 3 wird das Wort „Auslegung“ durch das
    Wort „Einsichtnahme“ ersetzt.

43. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 werden folgende Sätze ein-
    gefügt:

    „Weist ein Listennachfolger bis spätestens vier Tage
    nach Eingang seiner Annahmeerklärung gegenüber
    dem Bundeswahlleiter nach, dass für ihn im Melde-
    register ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des
    Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Lan-
    desmeldegesetzen eingetragen ist, ist an Stelle sei-
    ner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeits-
    anschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs
    genügt nicht.“

44. § 78a wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 78a
                Zuständigkeit für die Erteilung
        von Wählbarkeitsbescheinigungen für Deutsche
            zur Wahlbewerbung in einem anderen
            Mitgliedstaat der Europäischen Union“.

    b) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das
       Wort „Union“ ersetzt.

45. § 81 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 8), soweit
           nicht die Gemeindebehörde diese im Be-
           nehmen mit dem Kreis- oder Stadtwahlleiter
           beschafft,“.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

       bb) Nummer 6b wird wie folgt gefasst:
            „6b. die Vordrucke für die Versicherung an
                 Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1
                 Nr. 1c des Gesetzes (Anlage 16B),“.

    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
       fügt:
          „(2a) Der Landeswahlleiter kann zur Kosten-
       einsparung den Druck oder den Versand der Wahl-
       benachrichtigung oder beides nach § 18 Abs. 1
       Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. Die Ge-
       meindebehörden übermitteln dem Landeswahl-
       leiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzei-
       tig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen.“

    d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 6b wird wie folgt gefasst:
            „6b. die Vordrucke für die Versicherung an
                 Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1
                 Nr. 1c des Gesetzes (Anlage 16B),“.

       bb) In Nummer 6c wird das Wort „Gemeinschaft“
           durch das Wort „Union“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2556 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2556
46. § 83 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des
    neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden.“

47. In § 86 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch
    das Wort „Union“ ersetzt.

48. In § 87 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“
    durch das Wort „Union“ ersetzt.

49. Die Anlagen 2 bis 30 erhalten die aus dem Anhang zu
    dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

                         Artikel 2

                       Weitere
           Änderung der Europawahlordnung
  Die Europawahlordnung, zuletzt geändert durch Artikel 1
dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1. § 40 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.“

2. Dem § 64 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

   „Der Bundeswahlleiter gibt das vorläufige Wahlergeb-
   nis im Wahlgebiet frühestens dann bekannt, wenn die
   Stimmabgabe in allen Mitgliedstaaten der Europäi-
   schen Union beendet ist.“

3. In § 68 Abs. 10 Satz 1 werden die Wörter „bis zum
   Ablauf der allgemeinen Wahlzeit“ durch die Angabe
   „bis 18.00 Uhr“ ersetzt.

4. In Anlage 3 – Seite 1 – wird die Angabe „Wahlzeit:

   8.00 Uhr bis … Uhr“ durch die Angabe „Wahlzeit:
   8.00 Uhr bis 18.00 Uhr“ ersetzt.

5. In Anlage 5 Nr. 6 Abs. 3 wird die Angabe „bis … Uhr“

   durch die Angabe „bis 18.00 Uhr“ ersetzt.

6. In Anlage 11 – Vorderseite des Merkblatts zur Brief-

   wahl – werden die Wichtigen Hinweise für Briefwähler

   wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe
      „… Uhr*)“ durch die Angabe „18.00 Uhr“ ersetzt.

      b) In Nummer 5 wird die Angabe „… Uhr*)“ durch die
         Angabe „18.00 Uhr“ ersetzt.

      c) Die Fußnote „*)“ wird gestrichen.

7. Anlage 23 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „von … bis
         … Uhr“ durch die Angabe „von 8.00 bis 18.00 Uhr“
         ersetzt.
      b) In Nummer 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „bis
         … Uhr 6 )“ durch die Angabe „bis 18.00 Uhr“ er-
         setzt.
      c) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
         „1) Bei abweichender Festsetzung des Beginns der Wahlzeit
             durch den Landeswahlleiter ist der festgesetzte Wahlzeit-
             Beginn einzusetzen.“

      d) Die Fußnote 6 wird gestrichen.

8. In Anlage 25 Nr. 2.10 Satz 1 wird die Angabe „… Uhr“
   durch die Angabe „18.00 Uhr“ ersetzt.

9. In Anlage 27 Nr. 3.1 Satz 1 werden die Wörter „bis zum
   Ablauf der allgemeinen Wahlzeit“ durch die Angabe
   „bis 18.00 Uhr“ ersetzt.

                              Artikel 3

           Neufassung der Europawahlordnung

  Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
der Europawahlordnung in der vom Inkrafttreten gemäß
Artikel 4 dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                              Artikel 4

                           Inkrafttreten
  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2

und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 21 Buchstabe d
Doppelbuchstabe cc, Nr. 45 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb und Buchstabe d Doppelbuchstabe aa tritt mit

Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft.

  (3) Artikel 2 tritt frühestens am Tag nach der Verkün-
dung, nicht jedoch vor dem ersten Tag des Monats in

Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Mitgliedstaaten

die Bestimmungen des Beschlusses des Rates vom

25. Juni 2002 und 23. September 2002 angenommen
haben. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag
des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
                                  Berlin, den 12. Dezember 2003
                                         Der Bundesminister des Innern
                                                    Schily
BGBl. 2003, Seite 2557 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2557




                                             Anhang
z u r V i e r t e n Ve r o r d n u n g z u r Ä n d e r u n g d e r E u r o p a w a h l o r d n u n g

BGBl. 2003, Seite 2558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2558


   Bitte                                                                                                                                              Anlage
                                                                                                                                                      Anlage 22
   - füllen Sie den Antrag in 2facher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,                                                        (zu
                                                                                                                                               (zu §
                                                                                                                                                   § 17 Abs.5)5)
                                                                                                                                                     17 Abs.
   - beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ),
   - trennen Sie nicht das Blatt "Erstausfertigung" vom Blatt "Zweitausfertigung",
   - das Zutreffende ankreuzen X bzw. ausfüllen.




                                                                                               Erstausfertigung
       (1)
             An die
             Gemeindebehörde                                                                   Antrag auf Eintragung in das
                                                                                               Wählerverzeichnis für Deutsche
                                                                                              (2) Antrag gemäß § 17 Abs. 5 der Europawahlord-
                                                                                                  nung (EuWO) auf Eintragung in das Wählerver-
                                                                                                  zeichnis zur Europawahl am Datum
             BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
                                                                                                  und Wahlscheinantrag

             Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen                                                                        Tag   Monat        Jahr
                                                                                                             Geburtsdatum
             Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland *) bei der Meldebe-
             hörde gemeldet war,
                  ist unverändert.   lautete damals:
             Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)
       (3)

       (4) Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland *) mindestens 3 Monate ununterbrochen und
             zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung/en inne:
             vom                      bis zum                     Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort



             und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)         nach (Ort, Staat)
       (5)
       (6) Ich bin im Besitz eines                    Personalausweises                        Reisepasses
             Ausweisnummer                               ausgestellt am                  von (ausstellende Behörde)


       (7) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere ich an Eides statt:
       (8) - Ich bin Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
                   ich habe das 18. Lebensjahr vollendet,                                 ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,
       (9) - ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,
             - ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *)
                   dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne,
   (10)            dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt,
   (11)      meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,
   (12)
             am Wahltag werde ich seit mindestens 3 Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine
             Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben,
   (13)      seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *) werden am Wahltag nicht mehr als 25 Jahre ver-
             strichen sein,
   (14) - ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil,

             - ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in
               der Bundesrepublik Deutschland gestellt.
             Mir ist bekannt, dass sich nach § 107b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Ein-
             tragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und dass sich nach § 107a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbe-
             fugt wählt oder dies versucht.
             Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht
             teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche/r oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
   (15)            Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
                   Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
             Familienname, Vorname                                        Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)


             Ort, Datum                                                   Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
   (16)

   (17) Ich versichere an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt
             habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
             Ort, Datum                                                   Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)


   *) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg,
      Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).

BGBl. 2003, Seite 2559 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2559
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
Muster für amtliche Vermerke

          Rückseite
der Erstausfertigung
 1                                                                             nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben
       Zuständigkeit der Gemeindebehörde                      ja
                                                                               an die Gemeindebehörde:
      Gemeindebehörde

      Begründung
      Ort, Datum                                          Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde

                                                          i. A.
      Antragseingang am (Datum)                           21. Tag vor der Wahl (Datum)
 2
                                                          =
 3    Status als Deutscher nachgewiesen

 4    18. Lebensjahr am Wahltag vollendet
 5    Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen
5.1 Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt nach
    dem 23. Mai 1949 und vor dem Fortzug aus der Bundes-                  nein
    republik Deutschland *)
    oder mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in          nein
    den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
5.2 Derzeit wohnhaft in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates
                                              Staat
          ja
5.3 Derzeit wohnhaft in einem Gebiet eines Nichtmitgliedstaates des Europarates
                                              Staat
          ja

          Der Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *)
      am (Datum)

Antragseingang

     verspätet               rechtzeitig
     nein                    ja

     nein                    ja

                             ja

                             ja

                             nein

                             nein

     Die Abmusterung
                       ist für die Berechnung der 25-Jahresfrist des § 6 Abs. 2 Europawahlgesetz (EuWG) i.V.m.
      § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bundeswahlgesetz (BWG) maßgebend.
      Diese Frist ist am Wahltag                                               verstrichen       nicht verstrichen
 6    Wahlausschlussgrund § 6a Abs. 1 EuWG
      Ausschlussgrund:                  § 6a Abs. 1                § 6a Abs. 1
                                        Nr. 1 EuWG                 Nr. 2 EuWG

 7    Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt:
      nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b EuWG
      nach § 6 Abs. 2 EuWG i. V. m.
      § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BWG
      nach § 6 Abs. 2 EuWG i. V. m.
      § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BWG

 8    Erledigung des Antrages

          Eintragung in das Wählerverzeichnis

          Erteilung des Wahlscheins

          Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis

          Absendung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen per Luftpost am

          Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages an den Bundeswahlleiter am

          Zurückweisung (s. Anlage)
vorhanden               nicht vorhanden
§ 6a Abs. 1
Nr. 3 EuWG

nein                    ja
nein                    ja

nein                    ja

              Bezeichnung des Wahlbezirks

              Wahlscheinnummer

              Datum

              Datum
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
  (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).
BGBl. 2003, Seite 2560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2560


   Bitte                                                                                                                                              Anlage
                                                                                                                                                      Anlage 22
   - füllen Sie den Antrag in 2facher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,                                                        (zu
                                                                                                                                               (zu §
                                                                                                                                                   § 17 Abs.5)5)
                                                                                                                                                     17 Abs.
   - beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ),
   - trennen Sie nicht das Blatt "Erstausfertigung" vom Blatt "Zweitausfertigung",
   - das Zutreffende ankreuzen X bzw. ausfüllen.




                                                                                               Zweitausfertigung
       (1)
             An die
             Gemeindebehörde                                                                   Antrag auf Eintragung in das
                                                                                               Wählerverzeichnis für Deutsche
                                                                                              (2) Antrag gemäß § 17 Abs. 5 der Europawahlord-
                                                                                                  nung (EuWO) auf Eintragung in das Wählerver-
                                                                                                  zeichnis zur Europawahl am Datum
             BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
                                                                                                  und Wahlscheinantrag

             Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen                                                                        Tag   Monat        Jahr
                                                                                                             Geburtsdatum
             Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland *) bei der Meldebe-
             hörde gemeldet war,
                  ist unverändert.   lautete damals:
             Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)
       (3)

       (4) Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland *) mindestens 3 Monate ununterbrochen und
             zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung/en inne:
             vom                      bis zum                     Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort



             und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)         nach (Ort, Staat)
       (5)
       (6) Ich bin im Besitz eines                    Personalausweises                        Reisepasses
             Ausweisnummer                               ausgestellt am                  von (ausstellende Behörde)


       (7) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere ich an Eides statt:
       (8) - Ich bin Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
                   ich habe das 18. Lebensjahr vollendet,                                 ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,
       (9) - ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,
             - ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *)
                   dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne,
   (10)            dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt,
   (11)      meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,
   (12)
             am Wahltag werde ich seit mindestens 3 Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine
             Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben,
   (13)      seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *) werden am Wahltag nicht mehr als 25 Jahre ver-
             strichen sein,
   (14) - ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil,

             - ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in
               der Bundesrepublik Deutschland gestellt.
             Mir ist bekannt, dass sich nach § 107b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Ein-
             tragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und dass sich nach § 107a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbe-
             fugt wählt oder dies versucht.
             Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht
             teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche/r oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
   (15)            Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
                   Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
             Familienname, Vorname                                        Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)


             Ort, Datum                                                   Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
   (16)

   (17) Ich versichere an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt
             habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
             Ort, Datum                                                   Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)


   *) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg,
      Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).

BGBl. 2003, Seite 2561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2561

                                                                                                                               Rückseite
Vom Antragsteller nicht absenden.                                                                                   der Zweitausfertigung
Wird von der Gemeindebehörde übersandt




        Datenerfassungsstelle für den
        Bundeswahlleiter
        Statistisches Bundesamt
        Zweigstelle Bonn
        Postfach 17 03 77

        53029 Bonn




Betr.: Register nach § 17 Abs. 5 EuWO

Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.

Name und Anschrift der Gemeindebehörde sowie Bundesland, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Name des Kreises




Ort, Datum




Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde




i. A.

BGBl. 2003, Seite 2562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2562

                                                                                                                                                                noch Anlage 2
                                                                                                                                                               (zu § 17 Abs. 5)
                                                                                                                                                                  noch Anlage 2
                                                                                                                                                                 (zu § 17 Abs. 5)
                                                Merkblatt
       zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt
       Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen.


        (1) Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist

            - die Gemeindebehörde der letzten - gemeldeten - Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland 1),
            - das Bezirksamt Mitte von Berlin, Rathaus Tiergarten, Bezirkswahlamt, Mathilde-Jacob-Platz 1, 10551 Berlin, wenn der Wahlberechtig-
              te noch nie für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland 1) gemeldet war.

            Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 16 Abs. 2
            Nr. 4 der Europawahlordnung (EuWO).


        (2) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag

            Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik
            Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.

            Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung
            gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in
            ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag

             -   seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder
                 sich sonst gewöhnlich aufhalten; auf die Dreimonatsfrist wird ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik
                 Deutschland angerechnet oder

             -   in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug
                 mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland 1) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst
                 gewöhnlich aufgehalten haben oder
             -   in anderen Gebieten außerhalb der Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate
                 ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland 1) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben
                 und seit dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland 1) nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind. Entsprechendes gilt für
                 Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes.

            Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich.
            Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen
            Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetragene
            Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden - bei frühestmöglicher Antragstellung - der Wahlschein
            und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt.

                                                                                           1)
            Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland                           ist zu beachten:
                                                                                                                          1)
             -   Wer bereits vor dem 35. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland                                  fortgezogen ist, muss seine Eintragung in das
                 Wählerverzeichnis beantragen.
             -   Wer erst nach dem 35. Tage vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht zu
                 stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis.

            Bei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt:

             -   Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tage vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, darf
                 diesen Antrag nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.

             -   Wer sich vor dem 21. Tage vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen, weil er auf Wunsch, den er
                 bei der Anmeldung äußern kann, in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen
                 wird. Wurde aber bereits ein Antrag gestellt, so ist das Wahlrecht an dem Ort auszuüben, wo der Antragsteller in das
                 Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
             -   Wer sich erst nach dem 21. Tage vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss diesen Antrag stellen, weil
                 er sonst nicht mehr in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.


        (3) Von Seeleuten, die auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen:
            Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).

         (4) Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland 1) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen inne-
             gehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter
             Wohnungen erfüllt, so sind diese auch anzugeben.

            Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland 1) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu
            sein, bitte statt der Anschrift angeben: " Mein Aufenthalt ist bekannt der................................................................................................."
             (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).

BGBl. 2003, Seite 2563 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2563



      Von Seeleuten (siehe unter (3)), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und
      danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes,
      Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).

(5)   Von Seeleuten (siehe unter (3)) hier mit folgenden Angaben auszufüllen:
      Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des
      Seeschiffes unter fremder Flagge.

(6)   Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.

(7)   Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen
      Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Wenn eine der
      Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltag fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.

(8)   Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, wer
      1. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder

      2. als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des
         Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat oder
      3. als Spätaussiedler oder als dessen nichtdeutscher Ehegatte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete
         mindestens drei Jahre bestanden hat, oder als dessen Abkömmling Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden hat.

      In Zweifelsfällen und wegen des vollen Wortlauts des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes empfiehlt sich eine Rückfrage bei der
      nächsten deutschen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung.

(9)   Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Abs. 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen,
      1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

      2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies
         gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten
         Angelegenheiten nicht erfasst,
      3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Kranken-
         haus befindet.

(10) Vergleiche unter (4) Absatz 2.
                                                                                      1)
      Hier ankreuzen, wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung
      gemeldet zu sein.
(11) Außer der Bundesrepublik Deutschland sind z.Zt. Mitgliedstaaten des Europarates: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan,
     Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island,
     Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Moldau,
     Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien und
     Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

(12) Außer der Bundesrepublik Deutschland sind z.Zt. Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Dänemark, Finnland,
     Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich.
     Nach Beschluss des Beitrittsvertrages und dessen Ratifizierung in den Beitrittsländern und Mitgliedstaaten treten zum 1. Mai 2004
     folgende Länder bei: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

(13) Nur auszufüllen, wenn der Antragsteller in einem Staat lebt, der nicht Mitglied des Europarates ist. Mitgliedstaaten des Europarates,
     siehe unter (11).

(14) Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare
     Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Direktwahl in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mehrfach in der
     Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde.

(15) Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Gebiet (Kreis oder Kreisfreie Stadt) erfolgen, in dem
     der Wahlschein gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.

(16) Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen
     einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und
     abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu
     unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vergleiche im Übrigen Randnummer (17).

(17) Bedient sich der Antragsteller wegen eines der in Randnummer (16) genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die
     Versicherung an Eides statt 2) zu unterschreiben.




1) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
   Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin
   (Ost)).
2) Auf die Strafbarkeit einer falsch gegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.

BGBl. 2003, Seite 2564 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2564

                                                                                                                                                      Anlage 2A
                                                                                                                                                (zu § 17a Abs. 2)
       Bitte                                                                                                                                           Anlage 2A
       - füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus,                                                                              (zu § 17a Abs. 2)
       - beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ),
       - das Zutreffende ankreuzen X bzw. ausfüllen.




         (1)
               An die
               Gemeindebehörde                                                                       Antrag auf Eintragung in das Wähler-
                                                                                                     verzeichnis für Unionsbürger
                                                                                                    (2) Antrag gemäß § 17a Abs. 2 der Europawahlord-
                                                                                                      nung (EuWO) auf Eintragung in das Wählerver-
                                                                                                                                              Datum
                                                                                                      zeichnis zur Europawahl am




       (3) Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen

                                   Tag     Monat         Jahr          Geburtsort
             Geburtsdatum
                                                                Ausweisnummer

       (4) Ich bin im Besitz eines
                                                                ausgestellt am                              von (ausstellende Behörde)

                    gültigen Identitätsausweises
                                                                zuletzt verlängert am                       von (ausstellende Behörde)

                    Reisepasses
       (5) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere ich an Eides statt:
             Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union
       (6)
             Meine derzeitige (Haupt-) Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland ist
       (7)
             Am Wahltag werde ich folgende (Haupt-) Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland haben
       (8)
             Vor meinem Fortzug war ich zuletzt im Herkunftsmitgliedstaat im (Wähler-) Verzeichnis folgender Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/folgenden Wahlkreises)
       (9) eingetragen
             vom                                      bis                                           Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/Wahlkreis)


             und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)                nach (Ort, Staat)



       (10) - Ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil.
       (11) - Ich bin im Herkunftsmitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen.
       (12) - Am Wahltag werde ich seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mit-
                gliedstaat der Europäischen Union ununterbrochen eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten
                haben.
                    Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet.                          Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.
       (13) Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in
             der Bundesrepublik Deutschland gestellt.
       (14) Mir ist bekannt, dass ich bei künftigen Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments von Amts wegen in das
             Wählerverzeichnis eingetragen werde, wenn dieser Antrag zur Eintragung geführt hat.
       (15) Mir ist bekannt, dass sich nach § 107b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung
             in das Wählerverzeichnis erwirkt, und dass sich nach § 107a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt wählt
             oder dies versucht.
             Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht
             teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein
             sollte, vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte oder in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung mehr
             innehaben - oder keinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt mehr haben sollte.
       Ort, Datum                                                                              Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)


       (16) Ich versichere an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe
             und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
       Ort, Datum                                                                              Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)

BGBl. 2003, Seite 2565 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2565
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.

Muster für amtliche Vermerke
1.    Zuständigkeit der Gemeindebehörde                      ja

      Gemeindebehörde

      Begründung

                                               Rückseite

nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben
an die Gemeindebehörde:
     Ort, Datum                                          Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde

                                                         i. A.
     Antragseingang am (Datum)                           21. Tag vor der Wahl
2.
                                                         =

3.   Status als Unionsbürger nachgewiesen

4. 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet
5. Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen
   Mindestens dreimonatige ununterbrochene Innehabung einer
   Wohnung oder eines sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes in der
   Bundesrepublik Deutschland *) oder einem anderen Mitgliedstaat

   der Europäischen Union.

6.   Wahlausschlussgrund § 6a Abs. 2 Nr. 1 EuWG

     Ausschlussgrund:
        § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.                   § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.
        § 6a Abs. 1 Nr. 1 EuWG                     § 6a Abs. 1 Nr. 2 EuWG

(Datum)      Antragseingang

                  verspätet           rechtzeitig

                  nein                ja

                  nein                ja

                  nein                  ja

                  vorhanden             nicht vorhanden

                  § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.
                  § 6a Abs. 1 Nr. 3 EuWG
          Falls nicht vorhanden, Übersendung des einheitlichen Formulars für den Informationsaustausch
          zwischen den Mitgliedstaaten an die vom Herkunftsmitgliedstaat angegebene Stelle.
         Falls nicht vorhanden, aber bei Bestehen von Zweifeln hinsichtlich eines Wahlausschlussgrundes
         im Herkunftsmitgliedstaat (§ 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG)

     Nach Rückmeldung aus dem Herkunftsmitgliedstaat
      Wahlausschlussgrund nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG

7.   Erledigung des Antrages

vorhanden             nicht vorhanden
                                                          Bezeichnung des Wahlbezirks

         Eintragung in das Wählerverzeichnis
                                                          Wahlscheinnummer

         Erteilung des Wahlscheins

         Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis

         Zurückweisung (s. Anlage)
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge-
  biet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).
BGBl. 2003, Seite 2566 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2566

                                                                                                                 noch Anlage 2A
                                                                                                                 (zu § 17a Abs. 2)
                                                                                                                   noch Anlage 2A
                                                                                                                  (zu § 17a Abs. 2)
                                                       Merkblatt
              zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt
                                                   für Unionsbürger
       Der Antrag darf nur von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben
       oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind), ausgefüllt werden.
       (1)   Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger
             in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist - bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwoh-
             nung zuständige Gemeinde.
             Für Unionsbürger, die sich in der Bundesrepublik Deutschland sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung inne-
             zuhaben, und für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 17a Abs. 3 der Europawahlordnung (EuWO).
       (2) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
             Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutsch-
             land grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis einge-
             tragen sind.

             Unionsbürger mit Wohnung oder sonstigem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland werden erst-
             malig nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein
             Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung oder ihren sonstigen
             gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
             Union haben.

             Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte
             frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde-
             behörde eingegangen sein. Die Antragfrist kann nicht verlängert werden.
             Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger bereits auf seinen Antrag hin bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 13.
             Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik
             Deutschland eingetragen worden, so ist bei künftigen Wahlen ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung
             erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn der
             Unionsbürger bis zum 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde beantragt, nicht im Wähler-
             verzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der
             Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland
             und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeich-
             nis erforderlich.
       (4) Angaben nur für ein Dokument erforderlich.
       (5) Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum
           Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben wer-
           den. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltag fortfällt oder am Wahltag nicht vorliegt,
           muss der Antrag zurückgenommen werden.
       (6) Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union.

       (7) Unionsbürger, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind, siehe unter (1) Absatz 2.

       (8) Angaben sind nur erforderlich, wenn der Antragsteller am Wahltag eine von Nummer (7) abweichende Wohnung hat.
       (9) Anzugeben ist die Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/der Wahlkreis) des Herkunftsmitgliedstaates, in dessen Wäh-
           lerverzeichnis oder, sofern ein solches nicht geführt wird, in dessen Melderegister er gegebenenfalls zuletzt einge-
           tragen war und wann der Herkunftsmitgliedstaat wohin verlassen wurde.
       (10) Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen.
       (11) Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 des Europawahlgesetzes ein Unionsbürger
            ausgeschlossen, wenn er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt
            (Herkunftmitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europä-
            ischen Parlament nicht besitzt.
       (12) Vergleiche unter (2) und (9).

             Außer der Bundesrepublik Deutschland sind z.Zt. Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Dänemark,
             Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien,
             Vereinigtes Königreich.Nach Beschluss des Beitrittsvertrages und dessen Ratifizierung in den Beitrittsländern und
             Mitgliedstaaten treten zum 1. Mai 2004 folgende Länder bei:
             Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
       (13) Siehe unter (10).
       (14) Unionsbürger können bei Wahlen zum Europäischen Parlament bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zu-
            ständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
       (15) Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Es gelten die strafrechtlichen Be-
            stimmungen der Bundesrepublik Deutschland als Wohnsitzland. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen
            einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst aus-
            zufüllen und abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die
            Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vergleiche im
            Übrigen zu Randnummer (16).
       (16) Bedient sich ein Antragsteller wegen eines der in Randnummer (15) genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person,
            hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Es gelten die strafrechtlichen Bestimmungen der
            Bundesrepublik Deutschland.

BGBl. 2003, Seite 2567 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2567

                                                                                        Anlage 2B
                                                                                  (zu § 17a Abs. 5)

BGBl. 2003, Seite 2568 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2568
                     1. ES
                     2. DK
                     3. DE
                     4. EL
                     5. EN
                     6. FR
                     7. GL
                     8. IT
                     9. NL
                    10. PT
                    11. FI
                    12. SV
                    13. CS
                    14. ET
                    15. LV
                    16. LT
                    17. HU
                    18. MT
                    19. PL
                    20. SK
                    21. SL

 1     ES

ELECCIONES al PARLAMENTO EUROPEO 2004
VALGENE til EUROPA PARLAMENTET 2004
EUROPAWAHLEN 2004
ü  ù        ÿú ÿ 2004
EUROPEAN PARLIAMENT ELECTIONS 2004
ÉLECTIONS au PARLEMENT EUROPÉEN 2004
PHARLIAMI NT na hEORPA
ELEZIONI per il PARLAMENTO EUROPEO 2004
VERKIEZINGEN EUROPEES PARLEMENT 2004
ELEIÇÕES para o PARLAMENTO EUROPEU 2004
EUROOPAN PARLAMENTIN VAALIT 2004
EUROPAPARLAMENTSVAL 2004
VOLBY DO EVROPSKÉHO PARLAMENTU 2004
EUROOPA PARLIAMENDI VALIMISED 2004
EIROPAS PARLAMENTA VœLœŠANAS 2004
EUROPOS PARLAMENTO RINKIMAI 2004
EURÓPAI PARLAMENTI VÁLASZTÁSOK
ELEZZJONIJIET TAL-PARLAMENT EWROPEW 2004
WYBORY DO PARLAMENTU EUROPEJSKIEGO 2004
VOBY DO EURÓPSKEHO PARLAMENTU 2004
VOLITVE V EVROPSKI PARLAMENT 2004
 1. Notificación de la inscripción en el censo electoral para las elecciones al Parlamento Europeo de los
 ciudadanos de la Unión residentes en un Estado miembro del que no sean nacionales (Artículo 13, Directiva
 93/109/CE del Consejo) 2. Apellido(s) 3. Nombres 4. Apellido de soltera 5. Sexo 6. Nacionalidad
 7. Fecha de nacimiento 8. Lugar de nacimiento 9. La entidad local o la circunscripción del Estado
 miembro de origen en cuyo censo electoral el elector estuvo inscrito en último lugar 10. inscrito como
 elector para las elecciones al

 2      DK
Parlamento Europeo de 2004 en/ (indicar solamente el Estado miembro)
 1. Anmeldelse af indskrivning på valgliste ved valg til Europa-Parlamentet for EU-borgere, der har bopæl i en
 medlemsstat, hvor de ikke er statsborgere (Artikel 13, Rådets Direktiv 93/109/EF) 2. Efternavn
 3. Fornavne 4. Pigenavn 5. Køn
6. Nationalitet 7. Fødselsdato 8. Fødested 9. I hvilken valgkreds eller
 i hvilket afstemningsområde vedkommende eventuelt senest var optaget på valglisten i hjemlandet
 10. optaget som vælger ved valg til Europa-Parlamentet i 2004 i/ (kun medangivelse af Medlemsstaten)

 3      DE
 1. Mitteilung der Eintragung in das Wählerverzeichnis für Wahlen zum Europäischen Parlament bezüglich
 EU-Bürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Artikel 13,
 Richtlinie 93/109EG des Rates)
2. Name(n): 3. Vornamen 4. Geburtsname 5. Geschlecht
 6. Staatsangehörigkeit 7. Geburtsdatum 8. Geburtsort 9. Gebietskörperschaft oder Wahlkreis des
 Herkunftsmitgliedstaates, wo der Wähler zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war 10. ist als aktiv
 Wahlberechtiger eingetragen für die Wahlen zum Europäischen Parlament 2004 in (nur Mitgliedstaat)

 4     EL
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 5     EN
 1. Notification of entry into the electoral roll for European Parliament elections of EU citizens residing in a
 Member State of which they are
not nationals (Article 13 of Council Directive 93/109/EC) 2. Surname(s)
 3. Given names 4. Maiden name 5. Sex 6. Nationality 7. Date of Birth 8. Place of Birth 9. Locality or
 constituency in his home Member State on the electoral roll of which his name was last entered 10. is
 registered as a voter for the 2004 European Parliament elections in (indicate Member State only)
BGBl. 2003, Seite 2569 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2569

6      FR
1. Notification de l’inscription dans les listes électorales pour les élections au Parlement européen pour les
citoyens UE résidant dans un État membre dont ils ne sont pas ressortissants (Article 13 de la Directive
93/109/CE du Conseil) 2. Nom(s) 3. Prénoms 4. Nom de jeune fille 5. Sexe 6. Nationalité 7. Date de
naissance 8. Lieu de naissance 9. Localité ou circonscription dans l’État membre d’origine où il a été
inscrit en dernier lieu 10. est inscrit(e) comme électeur pour les élections au Parlement européen en 2004
en (indiquer l’État membre seulement)

7     GL
1. Faisnéis ar chlárú ar an clár toghchánach maidir le toghcháin don Pharliamint na hEorpa de shaoránaigh
AE ina gconaí i Bhallstát eile (Airteagal 13, Treorach don Comhairle 93/109/CE) 2. Sloinne
3. Réamhainn(neacha) 4. Sloinne Chile 5. Gnéas 6. Náisiúntacht 7. Dáta breithe 8. Áit bhreithe
9. Ionad nó ceantar toghlach in a bhfuil a ainm cláraithe ar an clár toghchánach is deanaí 10. a bhfuil
chláraithe mar toghdóir don toghchán i gcóir Pharlaimint na hEorpa sa bhliain 2004 sa(n) (i) / (chur in iúl ach
an Ballstát)

8      IT
1. Notifica dell’iscrizione nelle liste elettorali per le elezioni al Parlamento europeo di cittadini comunitari che
risiedono in uno Stato membro di cui non sono cittadini (Articolo 13, Direttiva 93/109/CE del Consiglio)
2. Cognome(i) 3. Nome próprio 4. Cognome da nubile 5. Sesso 6. Cittadinanza 7. Data di nascita
8. Luogo di nascita 9. La collettività locale o circoscrizione dello Stato membro di origine nelle cui liste
elettorali è stato iscritto da ultimo 10. è iscritto in qualità di elettore alle elezioni del Parlamento europeo del
2004 in/ (indicare lo Stato membro)

9     NL
1. Toezending van de gegevens betreffende de inschrijving van EU burgers die verblijven in een Lidstaat
waarvan zij geen onderdaan zijn op de kiezerslijst voor de Europese verkiezingen (Artikel 13, Richtlijn
93/109/EG van de Raad) 2. Naam(en) 3. Voornamen 4. Meisjesnaam 5. Geslacht 6. Nationaliteit
7. Geboortedatum 8. Geboorteplaats 9. Plaats of kieskring in de Lidstaat van herkomst waar de
betrokkene de laatste maal was ingeschreven op de kiezerslijst 10. is ingeschreven als kiezer voor de
verkiezingen voor het Europese Parlement van 2004 in/(vermeldt enkel de Lidstaat)

10    PT
1. Notificação da inscrição nos cadernos eleitorais das eleições para o Parlamento europeu de cidadãos da
UE residentes num Estado-membro de que não tenham a nacionalidade (Artigo 13°, Directiva 93/109/CE do
Conselho) 2. Apelido 3. Nomes 4. Apelido de solteira 5. Sexo 6. Nacionalidade 7. Data de
nascimento 8. Local de nascimento 9. Cadernos eleitorais da autarquia local ou círculo eleitoral no
Estado-membro de origem em que tenha estado inscrito em último lugar 10. está inscrito como eleitor
comunitário nas eleições para o Parlamento Europeu de 2004 em/( indicar o Estado-membro)

11     FI
1. Ilmoitus sellaisten unionin kansalaisten, jotka ovat toisen jäsenvaltion kansalaisia, merkitsemisestä
vaaliluetteloon Euroopan parlamentin vaaleja varten (13 artikla, Neuvoston direktiivi 93/109/EY)
2. Sukunimi (-nimet) 3. Etunimet 4. Tyttönimi 5. Sukupuoli 6. Kansalaisuus 7. Syntymäaika
8. Syntymäpaikka 9. Se vaalipiiri tai äänestysalue kotivaltiossa jonka vaaliluetteloon hänet on viimeksi
merkitty 10. on rekisteröity äänioikeutetuksi Euroopan parlamentin vuoden 2004 vaaleihin/ (ainoastaan
Jäsenvaltio ilmoitettava)

12     SV
1. Meddelande om upptagande av unionsmedborgare, som är medborgare i andra medlemstater, i
röstlängden vid Europaparlamentsvalet (Artikel 13, Rådets direktiv 93/109/EG) 2. Efternamn. 3. Förnamn
4. Flicknamn 5. Kön 6. Nationalitet 7. Födelsedatum. 8. Födelseort. 9. Den valkrets eller det område i
hemstaten där väljaren senast var upptagen i en röstlängd 10. har upptagits i röstlängden som väljare vid
2004 Europaparlamentsvalet. (endast Medlemsstaten meddelas).

13    CS
1. Oznámení o zápisu do seznamu voliþ$ pro volby do EP pro obþany z jiných þlenských stát$ EU (þl. 13
sm rnice rady 93/106/RE) 2. Píjmení 3. Jméno(-a) 4. Rodné píjmení 5. Pohlaví 6. Státní píslušnost
7. Datum narození 8. Místo narození 9. Místo nebo volební okrsek v þlenském stát voliþe, kde byl voliþ
naposledy zapsán v seznamu voliþ$ 10. je zapsán jako voliþ pro volby do Evropského parlamentu v roce
2004 v (uvete pouze þlenský stát)

BGBl. 2003, Seite 2570 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2570

 14     ET
 1. Teade liikmesriigis elavate, kuid selle riigi kodakondsuseta EL kodanike Euroopa Parlamendi valimiste
 valijate nimekirja kandmise kohta (nÕukogu direktiivi 93/109/EÛ artikkel 13) 2. Perekonnanimi(nimed)
 3. Eesnimed 4. Perekonnanimi enne abiellumist 5. Sugu 6. Kodakondsus 7. Sünniaeg 8. Sünnikoht
 9. Päritoluliikmesriigi kohaliku omavalitsuse üksus või valimisringkond, mille valijate nimekirja ta oli viimati
 kantud 10. on kantud valijana Euroopa Parlamendi 2004. a. valijate nimekirja (näidata ainult liikmesriik)


 15     LV
 1. Pazinojums par es pilsonu kuri nedz¯vo sav— dzimtaj— valst¯, ierakst¯šanu EP vlšanu sarakstos
 (padomes direkt¯vas 93/109/EC 13 pants) 2. Uzv—rds(-i) 3. V—rds(-i) 4. Pirmslaul¯bas uzv—rds
 5. Dzimums 6. Pilson¯ba 7. Dzimšanas datums 8. Dzimšanas vieta 9. Vieta vai vlšanu apgabals
 vlt—ja dzimtaj— dal¯bvalst¯, kura vlšanu sarakstos vlt—ja v—rds ir bijis ierakst¯ts pdjoreiz 10. ir
 re§istrts(-a) k— vlt—js 2004.gada Eiropas Parlamenta vlšan—m (nor—d¯t tikai Dal¯bvalsti)

 16    LT
 1. Pranešimas apie ES pilieþiÐ ³rašym ³ Europos Parlamento rink¡jÐ srašus valstyb¡je nar¡je kurioje jie
 gyvena, bet n¡ra jos pilieþiai (Tarybos direktyva 93/109/EC, 13 straipsnis) 2. Pavard¡ 3. Vardas
 4. Ankstesn¡ pavard¡ 5. Lytis 6. Pilietyb¡ 7. Gimimo data 8. Gimimo vieta 9. Apylink¡ arba rinkimÐ
 apygarda rink¡jo kilm¡s valstyb¡je nar¡je, ³ kurios rink¡jÐ sraš jis paskutin³ kart buvo ³rašytas
 10. Asmuo yra ³rašytas ³ 2004 m. Europos Parlamento rink¡jÐ sraš valstyb¡je (nurodyti tik valstyb nar )


 17     HU
 1. Értesítés a választói névjegyzékben való szereplés vonatkozásában, azon személyek tekintetében akik
 más EU tagország állampolgárai (A 93/109/CE Bizottsági irányelv 13 cikkelye értelmében) 2. Családnév
 3. Utónév 4. Leánykori neve 5. Neme 6. Állampolgársága 7. Születés ideje 8. Születés helye
 9. Helység vagy választókörzet abban a tagországban, ahol fent nevezettet utoljára felvették a választói
 névjegyzékbe 10. fent nevezett személy választóként szerepel a 2004. évi Európai Parlamenti
 választásokon (csak a tagország megjelölése)

 18      MT
 1. Avvi\ ta’ d]ul fir-re[istru elettorali g]all-elezzjonijiet tal-Parlament Ewropew ta’ `ittadini ta’ l-Unjoni Ewropeja
 li jg]ixu fi Stat Membru li ma jkunx dak tan-nazzjonalita‘ tag]hom (Artiklu 13 tad-Direttiva 93/109/KE tal-
 Kunsill). 2. Kunjom. 3. Ismijiet. 4. Kunjom ta’ xebba. 5. Sess. 6. Nazzjonalita‘. 7. Data tat-twelid.
 8. Post tat-twelid. 9. Lokalita‘ jew kostitwenza fl-Istat Membru ta’ ori[ini tal-votant/votanta li fir-re[istru
 elettorali tieg]u deher l-a]]ar ismu/isimha. 10. huwa/hija re[istrat/re[istrata b]ala votant/votanta g]all-
 elezzjonijiet ta’ l-2004 tal-Parlament Ewropew fi (ikteb biss l-isem ta’ l-Istat Membru)

 19    PL
 1. Zawiadomienie o wpisie do rejestru wyborców w wyborach do Parlamentu Europejskiego obywateli Unii
 Europejskiej b dcych obywatelami innych pastw czáonkowskich ( artykuá 13 Dyrektywy Rady 93/109/WE)
 2. Nazwisko(a) 3. Imiona 4. Nazwisko panieskie 5. Páeü 6. Obywatelstwo 7. Data urodzenia
 8. Miejsce urodzenia 9. Miejscowoü lub okr g w pastwie czáonkowskim, gdzie wyborca byá ostatnio
 wpisany do rejestru wyborców 10. jest wpisany jako wyborca w wyborach do Parlamentu Europejskiego w
 roku 2004 w / (prosz podaü tylko pastwo czáonkowskie)

 20    SK

 1. Oznámenie o zápise do zoznamu voliþov pre voby do Európskeho parlamentu pre obþanov z ostatných
 þlenských štátov EÚ (þl. 13 smernice rady 93/109/RE) 2.Priezvisko(-á) 3. Meno(á) 4. Rodné priezvisko
 5. Pohlavie 6. Štátna príslušnos" 7. Dátum narodenia 8. Miesto narodenia 9. Miesto alebo volebný
 obvod v þlenskom štáte voliþa, kde bol voliþ naposledy zapísaný v zozname voliþov 10. Je zapísaný ako
 voliþ pre voby do Európskeho parlamentu v roku 2004 v (uvies" iba þlenský štát)


 21    SL
 1. Uradno obvestilo o vpisu državljanov EU v volilni imenik za volitve v EP (13. þlen Direktive Sveta
 93/109/ES) 2. Priimek 3. Ime (imena) 4. Dekliško ime 5. Spol 6. Državljanstvo 7. Datum rojstva
 8. Kraj rojstva     9. Okoliš ali volilna enota v državi þlanici volivca, kjer je bil(a) volivec (volivka) nazadnje
 vpisan(a) v volilni imenik 10. je registriran(a) kot volivec (volivka) za volitve v Evropski parlament 2004 v
 (navedite samo državo þlanico)

BGBl. 2003, Seite 2571 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2571

                                                                                                                                              Anlage 2C
                                                                                                                                        (zu § 17b Abs. 2)
Bitte
                                                                                                                                               Anlage 2C
- füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus,                                                                             (zu § 17b Abs. 2)
- beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ),
- das Zutreffende ankreuzen X bzw. ausfüllen.




 (1)
       An die
       Gemeindebehörde
                                                                                              Antrag für Unionsbürger, nicht
                                                                                              im Wählerverzeichnis geführt
                                                                                              zu werden




(2) Ich beantrage, gemäß § 17b Abs. 2 der Europawahlordnung (EuWO) nicht im Wählerverzeichnis
    geführt zu werden.
       Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen
(3)
                            Tag     Monat        Jahr            Geburtsort
       Geburtsdatum

                                                Ausweisnummer

(4) Ich bin im Besitz eines
                                                ausgestellt am                      von (ausstellende Behörde)

           gültigen
           Identitätsausweises
                                                zuletzt verlängert am               von (ausstellende Behörde)


           Reisepasses
       Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union
(5)




       Meine derzeitige (Haupt-) Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) ist in der Bundesrepublik Deutschland
(6)




       Mir ist bekannt, dass dieser Antrag für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament
(7)
       gilt. Um erneut an einer Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutsch-
       land teilnehmen zu können, muss ich als Unionsbürger einen neuen Antrag auf Eintragung
       in das Wählerverzeichnis stellen.
       Ort, Datum                                                                   Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)

BGBl. 2003, Seite 2572 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2572
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.

Muster für amtliche Vermerke

 1.     Zuständigkeit der Gemeindebehörde

       Gemeindebehörde

       Begründung

       Ort, Datum

       Antragseingang am (Datum)
 2.

 3.    Status als Unionsbürger nachgewiesen

                                                                      Rückseite

     ja              nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben
                     an die Gemeindebehörde:

Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde

i. A.
21. Tag vor der Wahl (Datum)      Antragseingang

=                                      verspätet              rechtzeitig

                                       nein                   ja
 4.    Erledigung des Antrages, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
Bezeichnung des Wahlbezirks
             Streichung aus dem bereits erstellten Wählerverzeichnis
         oder
             Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis

             Zurückweisung (siehe Anlage)
BGBl. 2003, Seite 2573 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2573

                                                                                                  noch Anlage 2C
                                                                                                  (zu § 17b Abs. 2)

                                                                                                    noch Anlage 2C
                                                                                                   (zu § 17b Abs. 2)

                                                Merkblatt
                                     zu dem Antrag für Unionsbürger,
                              nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden

Der Antrag ist nur zu stellen von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland für eine
Wohnung gemeldet sind (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind) und die für die Wahl vom 13. Juni 1999 oder
einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden.

(1) Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der
   Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist - bei mehreren Wohnungen
   die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde.
   Für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 15 Abs. 1 der Europawahlordnung (EuWO).

(2) Antrag, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
   Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
   Deutschland teilnehmen, wenn sie auf Grund eines zuvor gestellten förmlichen Antrages in der Bundesrepublik
   Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. In das Wählerverzeichnis sind sie bei künftigen
   Wahlen vom Amts wegen einzutragen. Sie können bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Ge-
   meinde schriftlich auf förmlichen Antrag (amtliches Formular) beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt
   zu werden.
   Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der An-
   trag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zustän-
   digen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden.

(4) Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.

(5) Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union.

(7) Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Antragsteller, die des Lesens
   unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag selbst auszufüllen
   und abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

BGBl. 2003, Seite 2574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2574
                       2574
-–Seite
(zu
Anlage
                                                                               Wahlbenachrichtigung 1)2)

                                                Wahlbenachrichtigung

                                      für die Wahl zum Europäischen Parlament 3)

         Wahltag: Sonntag, ................................
         Wahlzeit: 8.00 Uhr bis .......... Uhr
       Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger,

                                                   (zu§§18
                                                   Anlage3 3
                                                     Seite1 1_ –
                                                         18Abs.

                                                              Abs.1)1)
4)
     Freimachungsvermerk

                                                                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
       Sie sind in das Wählerverzeichnis eingetragen und können im unten angegebenen Wahlraum
       wählen. Bringen Sie diese Benachrichtigung zur Wahl mit und halten Sie Ihren
       weis - Unionsbürger: Ihren Identitätsausweis - oder Reisepass bereit.
Personalaus-
       Wenn Sie in einem anderen Wahlraum Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt oder durch Briefwahl
       wählen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein. Voraussetzung für die Erteilung eines Wahl-
       scheins ist, dass einer der im rückseitigen Wahlscheinantrag genannten Gründe vorliegt (Hinweis zu
       Rückseite Nr. 2: der 34. Tag vor der Wahl ist der ...........................).                                 Wenn unzustellbar, zurück!
       Wahlscheinanträge - die auch mündlich, aber nicht fernmündlich gestellt werden können - werden                  Bei Umzug Anschriftenberichtigungskarte!
       nur bis zum ..........................., 18.00 Uhr oder bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch     5)

       bis zum Wahltage 15.00 Uhr entgegengenommen.
       Wahlscheine nebst Briefwahlunterlagen werden auf dem Postwege übersandt oder
       bracht. Sie können auch persönlich bei der Gemeinde abgeholt werden. Wer für
                                        Herrn/Frau

amtlich über-
einen anderen
       Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Etwaige
       Unrichtigkeiten in Ihrer nebenstehenden Anschrift teilen Sie bitte der Gemeinde mit.
       6) Stadt Bonn                           Wahlraum:                       Wahlbezirk/Wählerverz.-Nr.:
          Die Oberbürgermeisterin              Schulgebäude Agnesstraße 1
                                               53225 Bonn

1) Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite ist
   ein Vordruck für den Wahlscheinantrag (Anlage 4) aufzudrucken.
2) Bei Versendung als Infopost-Standard mit der Deutschen Post AG gelten
   die AGB Briefdienst Inland und die Bestimmungen aus der speziellen Leis-
   tungsbeschreibung "Infopost und Kataloge national". Die wichtigsten Punkte
   sind nachfolgend auszugsweise aufgeführt:
   a) Infopost-Standard-Sendungen müssen automationsgerecht, d.h. ma-
      schinenfähig und maschinenlesbar sein. Im Vorfeld sollten die Sendun-
      gen mit dem Automationsbeauftragten (ABB) des jeweils zuständigen
      Briefzentrums (BZ) der Deutschen Post AG abgestimmt werden.
      Seite 2 zeigt die Gestaltung maschinenfähiger Sendungen.
   b) Infopost-Standardsendungen müssen grundsätzlich inhaltsgleich sein.
      Zulässige Abweichungen in Bezug auf die Inhaltsgleichheit sind z.B.:
      l zusätzliche Angaben zum Absender,
      l bis zu 10 unterschiedliche Ordnungsbezeichnungen (Ziffern oder Buch-
        staben) pro Seite.
      Nähere Auskünfte erteilen die Großannahmestellen des jeweiligen BZ der
      Deutschen Post AG.
   c) Mindestmaß:                       Länge 14 cm, Breite 9 cm
      Höchstmaß:                        Länge 23,5 cm, Breite 12,5 cm
      Höchstgewicht:                    20 g
      Mindestflächengewicht (Karten): bis zum Format C6:            150 g/m²
                                        bis zum Format DIN lang:    170 g/m²
                                        bis zum Höchstmaß:          200 g/m².

3) Muster der Wahlbenachrichtigung kann auch - soweit möglich - für zeit-
   gleiche Landtags- und Kommunalwahlen verwendet werden.
316/00345

 4) Der Freimachungsvermerk "Deutsche Post - Entgelt bezahlt - Annahmestelle (Post-
    leitzahl und Ort)" entfällt bei Benutzung von Freistempelmaschinen. In diesem Fall ist
    links neben dem Entgeltstempelabdruck der Zusatz "Entgelt bezahlt" anzubringen.
    Für die Einlieferung als Infopost gelten folgende Mindestmengen:
    a) mindestens 4.000 Sendungen nach Postleitzahl in auf-/absteigender Reihenfolge
       geordnet oder
    b) mindestens 250 Sendungen für dieselbe Leitregion (Übereinstimmung der ersten
       beiden Stellen der Postleitzahl) nach Postleitzahl in auf-/absteigender Reihen-
       folge geordnet oder
    c) mindestens 50 Sendungen für den Leitbereich (Sequenz von Postleitzahlen) der
       Einlieferungsstelle nach Postleitzahl in auf-/absteigender Reihenfolge geordnet,
       z.B. Leitbereich Bonn mit der Postleitzahl-Sequenz 53000 bis 53359.
    Entgeltermäßigungen für Vorleistungen ergeben sich aus den AGB Briefdienst Inland
    der Deutschen Post AG. Auskünfte erteilen die Vertriebsmanager der Deutschen
    Post AG.
 5) Anschrift: Sie muss maschinenlesbar sein. Die Nummer im Wählerverzeichnis und
    die Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift aufgenommen werden, dürfen
    dann aber als Ordnungsbezeichnung nicht mehr als zwei Zeilen einnehmen, nicht
    weiter nach links reichen als die oberste Zeile der Anschrift und nicht weiter nach
    unten als die Zeile des Namens des Empfängers. Auskünfte erteilen die Auto-
    mationsbeauftragten Brief (ABB) des jeweils zuständigen Briefzentrums der
    Deutschen Post AG. Bei Bedarf testen sie die Sendungen praxisnah im zuständigen
    Briefzentrum.
 6) Neben dem Absender können angegeben werden: Nummer des Wahlbezirks,
    Wahlraum und Nummer im Wählerverzeichnis (Abschluss möglichst oberhalb der
    letzten Zeile der Anschrift). Eine Versendung als Infopost- Standard bleibt möglich,
    sofern diese Nummern bei allen Druckstücken an gleicher Stelle stehen.
BGBl. 2003, Seite 2575 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2575
                             Maschinenfähige Gestaltung der Aufschriftseite
                   einer Infopost-Standard-Sendung mit senkrechtem Trennungsstrich
                                                                                                                   74 mm
                                                                                               5 mm mind.                          5 mm mind.




                                                                                                                                                                                                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
                                                                                                                                           40 mm
                     - Wahlbenachrichtigung -                                                               - Freimachungszone -




                                                                         Mindestbreite Trennungsstrich




                                                                                                                                            Mindesthöhe Trennungsstrich
                                                                                   1,2 mm
                                  - Text -




                                                                                                                                                      50mm
                                                                                                                - Lesezone -




                                                                                                                                           15 mm
                                                                                        - Codierzone -


                                                                                           150 mm
Freimachungszone: Die Freimachungszone befindet sich in der rechten oberen Ecke der Aufschriftseite. Sie ist ab dem rechten
                  Rand 74 mm lang und 40 mm breit. Diese Zone ist ausschließlich für die Freimachung und für postalische
                  Stempelabdrucke vorgesehen. Postwertzeichen und Stempelabdrucke dürfen nicht außerhalb der Freima-




                                                                                                                                                                          (zu
                                                                                                                                                                          (zu §§ 18
                  chungszone angebracht werden.
Lesezone:         In der Lesezone steht die Anschrift. Ihr Abstand vom oberen Rand der Sendung beträgt 40 mm, vom unteren




                                                                                                                                                                                –- Seite
                                                                                                                                                                                 18 Abs.
                                                                                                                                                                                  Anlage
                                                                                                                                                                                  Anlage 33
                                                                                                                                                                                   Seite 22 –_
                  Rand 15 mm.




                                                                                                                                                                                    Abs. 1)



                                                                                                                                                                                                 2575
Codierzone:       Die Codierzone befindet sich am unteren Rand der Sendung. Sie ist ab dem rechten Rand 150 mm lang und 15
                  mm breit. Die Codierzone muss frei von jeglichen Angaben sowie Unebenheiten sein.




                                                                                                                                                                                           1)

BGBl. 2003, Seite 2576 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2576



                                                                                                                 Anlage 4
                                                                                                                    Anlage2)
                                                                                                          (zu § 18 Abs.    4
               Rückseite der Wahlbenachrichtigung *)                                                             (zu § 18 Abs. 2 )



              Wahlscheinantrag                                        Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unter-
              (Bei Postversand in f r a n k i e r t e m               schreiben und absenden, wenn Sie n i c h t
              Umschlag absenden)                                      in Ihrem Wahlraum, sondern in einem an-
                                                                      deren Wahlbezirk Ihres/r Kreises / kreis-
               An die
               Gemeindebehörde                                        freien Stadt oder wenn Sie durch Briefwahl
                                                                      wählen wollen.

                                                                      Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch
                                                                      Vorlage einer s c h r i f t l i c h e n Vollmacht
                                                                      nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

                                                Zutreffendes bitte ankreuzen X             oder in Druckschrift ausfüllen.

              Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins
                                                                                         Datum
              für die Wahl zum Europäischen Parlament am

              Ich beantrage die Erteilung eines Wahlscheins- für
              Familienname, Vornamen                                                       Geburtsdatum




              Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)




              Es wird versichert, dass einer der nachstehend aufgeführten Gründe für die
              Erteilung eines Wahlscheins gegeben ist:
              1. Abwesenheit am Wahltag aus wichtigem Grund;
                                                  34. Tag vor der Wahl
              2. Verlegung der Wohnung ab dem                                    in einen
                 anderen Wahlbezirk
                     - innerhalb der Gemeinde,
                     - ausserhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das
                       Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt ist;
              3. berufliche Gründe, Krankheit, hohes Alter, körperliche Beeinträchtigung oder
                 ein sonstiger körperlicher Zustand, so dass der Wahlraum nicht oder nur
                 unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
               Der Wahlschein - und die Briefwahlunterlagen 1)
                    - soll/en an meine obige Anschrift geschickt werden.
                       - soll/en an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
                            Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat




                       - wird/werden abgeholt. 2)

              Ort, Datum                                                  Unterschrift




              1) Falls Briefwahl nicht erwünscht, bitte streichen.
              2) Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkran-
                kung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und diese Unter-
                lagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden
                können.

              *) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen

BGBl. 2003, Seite 2577 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2577

                                                                                                                                              Anlage 5
                                                                                                                                       (zu § 19 Abs. 1)
                                                                                                                                              Anlage 5
                                                           Bekanntmachung                                                              (zu § 19 Abs. 1)

                       über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
                               und die Erteilung von Wahlscheinen
                                                                                                                       Datum

            für die Wahl zum Europäischen Parlament am
1.   Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde - die Wahlbezirke der

     Gemeinde
                                         20. Tag vor der Wahl                         16. Tag vor der Wahl


     wird in der Zeit vom                                                       bis
     während der allgemeinen Öffnungszeiten 1)
     Ort der Einsichtnahme 2)



     für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder
     Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein
     Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis einge-
     tragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit
     oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht
     hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs.
     5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.
     Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Daten-
     sichtgerät möglich. 3)
     Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag
                                                         16. Tag vor der Wahl
     vor der Wahl, spätestens am                                                      bis                              Uhr, bei der Gemeindebehörde
     Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr.



     Einspruch einlegen.
     Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.                                               21. Tag vor der Wahl

3.   Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum
     eine Wahlbenachrichtigung.
     Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen
     das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
     Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen
     Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.   Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis/der kreisfreien Stadt
     Name




         durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises/dieser kreisfreien Stadt
         oder
         durch Briefwahl
     teilnehmen.

5.   Einen Wahlschein erhält auf Antrag
     5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
            a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbe-
               zirkes aufhält,               34. Tag vor der Wahl

            b) wenn er seine Wohnung ab dem                                                                  in einen anderen Wahlbezirk
                 - innerhalb der Gemeinde
                 - außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen
                   Wohnung nicht beantragt worden ist,
                 verlegt,
            c) wenn er aus beruflichen Gründen oder wegen Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträch-
               tigung oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht
               zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;

BGBl. 2003, Seite 2578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2578



      5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
              a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wähler-
                 verzeichnis

                    bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der
                                                             21. Tag vor der Wahl
                     Europawahlordnung bis zum

                    oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung
                                  16. Tag vor der Wahl

                    bis zum                                      versäumt hat,

              b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach
                 § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlord-
                 nung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,

              c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Ab-
                 schluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
      Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum                                                          ,
       2. Tag vor der Wahl
                         , 18.00 Uhr      , bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.

      Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht
      zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt
      werden.

      Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann
      ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

      Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c)
      angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr,
      stellen.

      Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,
      dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer
      anderen Person bedienen.

      Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft machen.
6.    Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will,
      so erhält er mit dem Wahlschein zugleich
       -  einen amtlichen Stimmzettel,
       -  einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
       -  einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbrief-
          umschlag und
      - ein Merkblatt für die Briefwahl.
      Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich
      ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer
      plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen
      wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt
      oder amtlich überbracht werden können.
      Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an
      die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis .......... Uhr eingeht. 4)
      Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versen-
      dungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben
      werden.
Ort, Datum                                                                                   Die Gemeindebehörde




  1) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.
  2) Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die Ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.
  3) Nicht Zutreffendes streichen.
  4) Ende der vom Bundeswahlleiter festgesetzten allgemeinen Wahlzeit eintragen.

BGBl. 2003, Seite 2579 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2579

                                                                                                                                                      Anlage 6
                                                                                                                                               (zu § 19 Abs. 2)
                                                                                                                                                       Anlage 6
                                                                                                                                                (zu § 19 Abs. 2 )




                                           Bekanntmachung
                          für Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parlament


          Datum

Am                                 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland statt.

Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr inne-
haben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen.

Für ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie

1.1 seit mindestens drei Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung
    innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit dort gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein
    unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet)

       oder

1.2 a) in Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben oder

       b) in anderen Gebieten leben und am Wahltag seit ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland 1)
          nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind,
       und vor ihrem Fortzug nach dem 23. Mai 1949 aus der Bundesrepublik Deutschland 1) mindestens drei
       Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland 1) gewohnt oder sich dort sonst gewöhnlich auf-
       gehalten haben;

2.     in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur
       auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung
       abgesandt werden.
                                                20. Tag vor der Wahl


       Einem Antrag, der erst am                     oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht,
       kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung).

Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei

- den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
- dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 17 03 77, 53029 BONN,
  GERMANY
- den Kreis- und Stadtwahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland

angefordert werden.

Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutsch-
land. 2)



Ort, Datum                                                                                    Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, Anschrift und
                                                                                              Dienststunden




     1) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg,
        Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).
     2) Hier können bei Veröffentlichung durch die diplomatische Vertretung die Anschriften und Dienststunden der berufskonsularischen Vertretungen im
        betreffenden Staat angefügt werden.

BGBl. 2003, Seite 2580 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2580

                                                                                                                                     Anlage 6A
                                                                                                                                (zu § 19 Abs. 3)
                                                                                                                                      Anlage 6A
                                                                                                                                 (zu § 19 Abs. 3)
                                                Bekanntmachung
                     für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
                                     (Unionsbürger) und der Beitrittsstaaten
                     zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland

                Datum

       Am                           findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
       Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag
        1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (einschl. beigetretener
           Staaten) besitzen,
        2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

        3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der
           Europäischen Union (einschl. beigetretener Staaten) eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit
           dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in
           den genannten Gebieten angerechnet),
        4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union (einschl. beige-
           tretener Staaten), dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parla-
           ment ausgeschlossen sind,
        5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung
           erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekannt-
           machung abgesandt werden.
                                                    21. Tag vor der Wahl

              Einem Antrag, der erst nach dem                      bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann
              nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung).

              Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 in ein Wählerverzeichnis der Bun-
              desrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung
              erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt
              nicht, wenn Sie bis zum oben angegebenen 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeinde-
              behörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt
              für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das
              Wählerverzeichnis stellen.

              Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland
              eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in
              das Wählerverzeichnis stellen.

              Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter
              Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
       Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei den Gemeindebehörden in der Bun-
       desrepublik Deutschland angefordert werden.

        Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist u. a. Voraussetzung, dass Sie am Wahltag

        1.          das 18. Lebensjahr vollendet haben,

        2.          die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (einschl. beigetretener Staaten)
                    besitzen,

        3.          weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union (einschl. bei-
                    getretener Staaten), dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.


       Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an
       Eides statt abzugeben über das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme.
       Ort, Datum                                                             Bezeichnung des Bundes- oder des Kreis- oder Stadtwahlleiters

BGBl. 2003, Seite 2581 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2581
Gemeinde

Kreis

Land

 Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses

                                                 Anlage 7
                                         (zu  § 23 Abs. 1)
                                   Anlage 7 (zu § 23Abs. 1)
Wahlbezirk

                      Datum
                 für die Wahl zum Europäischen Parlament am
Die im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Europäischen Parlament nach den
Vorschriften der Europawahlordnung (§§ 15 bis 17b) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraus-
setzungen nach § 6 des Europawahlgesetzes und sind nicht nach § 6a des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht
ausgeschlossen.

Datum der Bekanntmachung
Das Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom
                        Datum
in der Zeit vom                                     bis
für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgelegen.

Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit

Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit

Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem
                                                    1)
ortsüblich bekannt gemacht worden.

                                                 Anzahl
Das Wählerverzeichnis umfasst

  Kenn-
buchstabe
  Datum

                                                                                               1)
der Wahl sind ortsüblich bekannt gemacht worden.

der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die
                                   Datum
am

                                 Blätter.

                                   Berichtigt gemäß       Berichtigt gemäß
                                   § 46 Abs. 2 Satz 2 der § 46 Abs. 2 Satz 3 der
                                   Europawahlordnung 2) Europawahlordnung 3)
                    Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
        A1          ohne Sperrvermerk "W" (Wahlschein)
Personen                     Personen                          Personen
                    Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
        A2          mit Sperrvermerk "W" (Wahlschein)
                    Im Wählerverzeichnis insgesamt
A1+A2               eingetragen

Ort, Datum

 1)     Nicht Zutreffendes streichen.
        Personen                     Personen                          Personen

        Personen                     Personen                          Personen
                      Ort                               Ort

                      Datum                             Datum

                      Der Wahlvorsteher                 Der Wahlvorsteher

                      Die Gemeindebehörde

(Dienstsiegel)
 2)     Nur ausfüllen, wenn nach Abschluss des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
 3)     Nur ausfüllen, wenn noch am Wahltag an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
BGBl. 2003, Seite 2582 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2582

                                                                                                                                                                                           Anlage 8
                                                                                                                                                                                            (zu § 25)8
                                                                                                                                                                                            Anlage
                                                                                                                                                                                              (zu § 25)
                                                                 Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt!
        Wahlschein                                                                         Datum
                                                                                                                                                       (Zu den Ziffern 1) bis 4) finden Sie
                                                                                                                                                       Hinweise in den Erläuterungen)
        für die Wahl zum Europäischen Parlament am
        Nur gültig für den Kreis / die kreisfreie Stadt                                                         Wahlschein-Nr.




                                                                                                                Wählerverzeichnis-Nr.


       Frau / Herr
                                                                                                                oder vorgesehener Wahlbezirk




                                                                                                                       1)
                                                                                                                            oder Wahlschein gem. § 24 Abs. 2 EuWO.
                                                                                                                geboren am



         2)                    Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
              wohnhaft in

        kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem oben genannten Kreis / der kreisfreien Stadt teilnehmen
        1. gegen Abgabe des Wahlscheins und unter Vorlage eines Personalausweises - Unionsbürger eines Identitätsausweises -
           oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des oben genannten Kreises / der
           oben genannten kreisfreien Stadt
           oder
        2. durch Briefwahl.
       Ort, Datum                                                                    Die Gemeindebehörde
                                                                   (Dienstsiegel)




                                                                                    (Unterschrift des mit der Erteilung des Wahlscheins beauftragten Bediensteten der Gemeinde / kann bei automatischer
                                                                                    Erstellung des Wahlscheins entfallen)


                                           Achtung!
                                           Bitte nachfolgende Erklärung vollständig ausfüllen und unterschreiben.
                                           Dann den Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken.

                                                                  Versicherung an Eides statt zur Briefwahl 3)
        Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter / Stadtwahlleiter / der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde-
        behörde an Eides statt, dass ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - als Hilfsperson 4) gemäß dem erklärten Willen des
        Wählers - gekennzeichnet habe.
       Ort, Datum



                                 Unterschrift des Wählers                                     - oder -                          Unterschrift der Hilfsperson 4)
       Vor- und Familienname                                                                            Vor- und Familienname



                                                                                                                             Weitere Angaben in Blockschrift!
                                                                                                        Vor- und Familienname


                                                                                                        Straße, Hausnummer


                                                                                                        Postleitzahl, Wohnort

       Erläuterungen
                                                                                                    4) Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind,
       1) Falls erforderlich, von der Gemeindebehörde ankreuzen.                                       den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die
       2) Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.                    Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die "Versicherung an Eides statt zur
       3) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird               Briefwahl" zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse
          hingewiesen.                                                                                 verpflichtet, die sie durch die Hilfestellung bei der Wahl des gehinderten Wählers erlangt hat. Nicht
                                                                                                       Zutreffendes streichen.

BGBl. 2003, Seite 2583 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2583

    Vorderseite des Wahlumschlags für die Briefwahl                                         Anlage
                                                                                            Anlage99
    (DIN C6) blau                                                    (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 33))
                                                                    (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs.




                                  Wahlumschlag
                                     für die Briefwahl



                                   In diesen Wahlumschlag
                             nur den S t i m m z e t t e l einlegen,
                           sodann den Wahlumschlag z u k l e b e n.




    Rückseite des Wahlumschlags für die Briefwahl




                                    Nur den Stimmzettel einlegen
                                                und
                                    den Wahlumschlag zukleben.

                                                Sodann




                            ϑ den verschlossenen Wahlumschlag und
                            ϑ= den Wahlschein mit der unterschriebenen
                               Versicherung an Eides statt zur Briefwahl

                            in den r o t e n Wahlbriefumschlag einlegen.

BGBl. 2003, Seite 2584 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2584

       Vorderseite des Wahlbriefumschlags 1)                                                                                                 Anlage
                                                                                                                                             Anlage 1010
       (etwa 12 x 17,6 cm) rot                                                                                         (zu
                                                                                                                       (zu §
                                                                                                                           § 27
                                                                                                                             27 Abs. 3 und
                                                                                                                                Abs. 3 und §§ 38
                                                                                                                                              38 Abs.
                                                                                                                                                 Abs. 4)
                                                                                                                                                       4)

            Ausgabestelle (Gemeindebehörde, Ort)

                                                                                                                                               Unentgeltlich
                                                                                                                                                im Bereich
                                                                                                                                                   der
                                                                                                                                                Deutschen
            Wahlschein-Nr.                Wahlbezirk                  2)                                                                         Post AG




                                                                                                 Wahlbrief
                                                                                                 An 3)

                                                                                                                                                          4)
                                                                                                 .....................................................
                                                                                                                                                          5)
                                                                                                 .....................................................
                                                                                                                                                          6)
                                                                                                 .....................................................




       Rückseite des Wahlbriefumschlags


                                                    In diesen Wahlbriefumschlag müssen Sie einlegen

                                                    1. den Wahlschein
                                                       und
                                                    2. den verschlossenen blauen Wahlumschlag
                                                       mit dem darin befindlichen Stimmzettel.

                                                       Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben.




       1) Es ist die Maschinenfähigkeit zu beachten (insbesonder Farbton, Papier und Codierzone). Im Vorfeld sollten die Sendungen mit dem jeweils zuständigen
          Automationsbeauftragten Brief (ABB) der Deutschen Post AG abgestimmt werden.
       2) Wahlschein-Nr. oder Wahlbezirk müssen angegeben werden.
       3) Die Anschrift ist maschinenlesbar aufzubringen.
       4) Anstelle der Punktierung ist der Wahlbriefempfänger gemäß § 59 Abs. 2 EuWO einzusetzen.
       5) Anstelle der Punktierung ist die Anschrift (Straße und Hausnummer) des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, dessen Postfach - einzusetzen.
       6) Anstelle der Punktierung sind Postleitzahl und Bestimmungsort des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, die Postfach-Postleitzahl - einzusetzen.

BGBl. 2003, Seite 2585 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2585

                          Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl                                  Anlage 11
                                                                                               (zu § 27 Abs.11
                                                                                                      Anlage 3)
Sehr geehrte Wählerin,                                                                            (zu § 27 Abs. 3)
Sehr geehrter Wähler,
anbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum            Europäischen Parlament in dem/der auf dem Wahl-
schein bezeichneten Kreis/kreisfreien Stadt:
1. den Wahlschein,                                             3. den amtlichen blauen Wahlumschlag,
2. den amtlichen weißen Stimmzettel,                           4. den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.
Sie können an der Wahl teilnehmen
1. gegen Abgabe des Wahlscheins und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises - Unionsbürger:
    Ihres Identitätsausweises - oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen
    Wahlbezirk des/der auf dem Wahlschein bezeichneten Kreises/kreisfreien Stadt
    oder
2. gegen Einsendung des Wahlscheins an die für Sie zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene
   Stelle durch Briefwahl.
Nach § 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persön-
lich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheits-
strafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bitte nachstehende "Wichtige Hinweise für Briefwähler" und umseitigen "Wegweiser für die Briefwahl"
genau beachten.

Wichtige Hinweise für Briefwähler
1. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheins die "Ver-
   sicherung an Eides statt zur Briefwahl" mit der Unterschrift versehen ist.
2. Den Wahlschein nicht in den blauen Wahlumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbrief-
   umschlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig.

3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, den
   Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss
   das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" zu unter-
   zeichnen. Außerdem ist sie zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung bei
   der Wahl des gehinderten Wählers erlangt hat.

4. Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis ....... Uhr *) bei dem auf dem Wahl-
   brief angegebenen Empfänger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.
   Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl
   (Donnerstag, den .................... 20..), bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei der Deutschen Post AG
   eingeliefert werden. Der Wahlbrief ist nicht freizumachen. Wird eine besondere Beförderungsform, z.B. Post
   Express Brief oder Einschreiben, gewünscht, so muss das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt durch
   Postwertzeichen oder Freistempelabdruck auf dem Wahlbrief entrichtet werden.

   Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines
   Postamtes eingeliefert sowie Luftpostbeförderung verlangt werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des
   internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im
   Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das
   Bestimmungsland "ALLEMAGNE" oder "GERMANY" angeben. Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat,
   den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch die Post im Ausland befördern zu
   lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei der
   Post abzugeben.
5. Wahlbriefe, die am Wahltag nach ......... Uhr *) bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht
   mehr berücksichtigt.


   *) Ende der vom Bundeswahlleiter festgesetzten allgemeinen Wahlzeit eintragen.

BGBl. 2003, Seite 2586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2586




                                                                                                                                         noch Anlage 11
                                                                                                                                          (zu § 27 Abs. 3)
                                                                                                                                                      noch Anlage 11
                               Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl                                                                                 (zu § 27 Abs. 3)
                                    Wegweiser für die Briefwahl

                                                                                                                      St
                                                                                                                 Sie h immzette
                                                                                                                      aben        l
                                                                                                                           1 Sti
                                                                                                                                 mme
                                                                                                                                                                 x
                                                                                                                                                                 쒆
             1.       Stimmzettel persönlich ankreuzen.
                      Sie haben eine Stimme.




                                                                                                                          St
                                                                                                                     Sie h immzette
                                                                                                                          aben        l

             2.
                                                                                                                               1 Sti
                      Stimmzettel in blauen Wahlumschlag                                                                             mme
                      legen und zukleben.                                                                                                                           x
                                                                                                                                                                    쒆




                                                                                                        Wah
                                                                                                           ls
                                                                                                      für di
                                                                                                              e Wah              chein
                                                                                                    zum
                                                                                                            Europ l
                      „Versicherung an Eides statt zur
             3.
                                                                                                                     äisc
                                                                                                   ---                   hen
                                                                                                  - - - -- - - - - -         Parla
                                                                                                                                  men
                                                                                                          ---- ----                   t
                                                                                                                  ---- ----
                      Briefwahl“ auf dem Wahlschein mit Ort,                                                             ---- ----

                                                                                                                     Achtu
                                                                                                                             ---    --
                                                                                                                                  ----------
                                                                                                                                        ---- --
                                                                                                                                            ----

                      Datum und Unterschrift versehen.                                               Vers
                                                                                                               iche
                                                                                                                      rung
                                                                                                                                            ng!

                                                                                                                    zur B an Eide
                                                                                                                         riefw     s sta
                                                                                                                               ahl       tt




                      Wahlschein zusammen mit blauem Wahl-
             4.
                                                                                                        Wah
                                                                                                      für dilsch
                      umschlag in den roten Wahlbriefumschlag                                        zum         ein
                                                                                                             e Wah
                                                                                                           Europ l
                                                                                                                 äisc
                                                                                                                      hen
                      stecken.                                                                                ----
                                                                                                                   -
                                                                                                               ----------
                                                                                                                          Parla

                                                                                                                     ---- ----
                                                                                                                                men
                                                                                                                                    t

                                                                                                                          ---- ----
                                                                                                                               ---- -
                                                                                                                                      -




                                                                                    Ausgabestelle ...........................................               Unentgeltlich
                                                                                                                                                            im Bereich der

                      Roten Wahlbriefumschlag zukleben,                             .....................................................................   Deutschen Post AG



                      unfrankiert zur Deutschen Post AG geben
             5.       (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland:
                      frankiert) oder in der darauf angegebenen
                      Stelle abgeben.
                                                                                                                        Wahlbrief
                                                                                                                        An die
                                                                                                                        Gemeindebehörde




        Beachten Sie bitte, dass der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen ist!

BGBl. 2003, Seite 2587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2587
       An den

       Landeswahlleiter

                                                           Liste für ein Land

                             Anlage 12
                        (zu § 32 Abs. 1)
                             Anlage 12
                        (zu § 32 Abs. 1)

Sämtliche Angaben bitte in
Maschinen- oder Druckschrift

Ausfertigung Nr.
             Name der Partei und Anschrift - i.d.R. des Landesverbandes - sowie ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung1)

der/des

                                                                   Datum

für die Wahl zum Europäischen Parlament am
1. Auf Grund der §§ 8 ff. des Europawahlgesetzes und des § 32 der Europawahlordnung werden als Bewerber und

   Ersatzbewerber für das Land

  Lfd.              Familienname
                                                      Beruf oder Stand
  Nr.                  Vornamen

   1.     ................ .......

Ersatz-
  be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
werber

   2.     ................ .......

Ersatz-
  be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
werber

   3.     ................ .......

Ersatz-
  be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
werber

usw.
                                                     2)

                                                          vorgeschlagen:

 Geburtsdatum                    Anschrift (Hauptwohnung)
                                  - Straße, Hausnummer
    Geburtsort                    - Postleitzahl, Wohnort

.............................. ...............

.............................. ...............

.............................. ...............

.............................. ...............

.............................. ...............

.............................. ...............
BGBl. 2003, Seite 2588 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2588

                                                                                                                                                noch Anlage 12
                                                                                                                                                 (zu § 32 Abs. 1)
                                                                                                                                                  noch Anlage 12
       2. Vertrauensperson für die Liste ist:                                                                                                     (zu § 32 Abs. 1)
           Familienname, Vorname



           Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf




          Stellvertretende Vertrauensperson ist:
           Familienname, Vorname



           Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf




       3. Der Liste sind                           Anlagen beigefügt, und zwar

                                 Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Europawahl-
                                 gesetz) mit den Versicherungen an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitglied-
          a)
                                 staat der Europäischen Union 3) zur Wahl bewerben,
                                 Bescheinigungen der Wählbarkeit der deutschen Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2
          b)                     Nr. 1a Europawahlgesetz),
                                 Bescheinigungen für Unionsbürger aus ihren Herkunftsmitgliedstaaten 3), dass sie dort nicht von
                                 der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass ein solcher Verlust dort nicht bekannt ist (§ 11
          c)
                                 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),
                                                                                                                                         3)
                                 Bescheinigungen der deutschen Gemeindebehörden für Unionsbürger      , dass sie in der
                                 Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben und nicht von der Wählbarkeit ausge-
          d)
                                 schlossen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),
                                 Versicherungen an Eides statt von Unionsbürgern 3) gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c Europawahlge-
          e)                     setz,

                                 Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner 4) ,
          f)
          g) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung
             (§ 10 Abs. 6 Europawahlgesetz) nebst Versicherungen an Eides statt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz),
          h) die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlagsberechtigten 4) ,
          i)      eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der
                  Mitglieder des Vorstandes/der Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben, mit den
                  Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder 4) 5) ,
          j)      eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 6) .

       Ort, Datum




                                                                                                                                                              5) 6)
       Unterschriften des Vorstandes des Landesverbandes der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung
       Name                                                     Name                                            Name




       Funktion                                                 Funktion                                        Funktion




       1) Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den Namen
          und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet anfügen.
       2) Bundesland angeben.
       3) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
       4) Bei Listen von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren
          letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind.
       5) Die Liste muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stell-
          vertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisa-
          tion, so muss die Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Land unterzeichnet sein.
       6) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen
          beteiligten Vorstände beibringt.

BGBl. 2003, Seite 2589 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2589
  Bundeswahlleiter
  Statistisches Bundesamt

  65180 Wiesbaden

  oder

  Bundeswahlleiter
  Statistisches Bundesamt
  Gustav-Stresemann-Ring 11
  65189 Wiesbaden

                        Anlage 13
                   (zu § 32 Abs. 1)
                        Anlage 13
                   (zu § 32 Abs. 1)

Sämtliche Angaben bitte in
Maschinen- oder Druckschrift

Ausfertigung Nr.
                                            Gemeinsame Liste für alle Länder
             Name der Partei und Anschrift sowie ihre Kurzbezeichnung/Name

der/des

                                                                  Datum

für die Wahl zum Europäischen Parlament am
und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung 1)
1. Auf Grund der §§ 8 ff. des Europawahlgesetzes und des § 32 der Europawahlordnung werden als Bewerber und
   Ersatzbewerber für alle Länder vorgeschlagen:

                    Familienname
  Lfd.
                       Vornamen                       Beruf oder Stand
  Nr.

   1.     ................ .......

Ersatz-
  be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
werber

   2.     ................ .......

Ersatz-
  be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
werber

   3.     ................ .......

Ersatz-
  be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
werber

usw.

  Geburtsdatum                   Anschrift (Hauptwohnung)

                                 - Straße, Hausnummer
    Geburtsort                   - Postleitzahl, Wohnort, Land

.............................. ...............

.............................. ...............

.............................. ...............

.............................. ...............

.............................. ...............

.............................. ...............
BGBl. 2003, Seite 2590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2590

                                                                                                                                              noch Anlage 13
                                                                                                                                               (zu § 32 Abs. 1)
                                                                                                                                                noch Anlage 13
       2. Vertrauensperson für die gemeinsame Liste für alle Länder ist:                                                                        (zu § 32 Abs. 1)
           Familienname, Vorname



           Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf




          Stellvertretende Vertrauensperson ist:
           Familienname, Vorname



           Straße, Hausummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf




       3. Der gemeinsamen Liste für alle Länder sind                                      Anlagen beigefügt, und zwar

                                  Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Europawahlge-
                                  setz) mit den Versicherungen an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat
          a)
                                  der Europäischen Union 2) zur Wahl bewerben,
                                  Bescheinigungen der Wählbarkeit der deutschen Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2
          b)                      Nr. 1a Europawahlgesetz),
                                  Bescheinigungen für Unionsbürger aus ihren Herkunftsmitgliedstaaten 2), dass sie dort nicht von
                                  der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass ein solcher Verlust dort nicht bekannt ist (§ 11
          c)
                                  Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),
                                  Bescheinigungen der deutschen Gemeindebehörden für Unionsbürger 2) , dass sie in der Bun-
                                  desrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben und nicht von der Wählbarkeit
          d)
                                  ausgeschlossen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),
                                  Versicherungen an Eides statt von Unionsbürgern 2) gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c Europawahlge-
          e)                      setz,

                                  Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner 3) ,
          f)
          g) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung
             (§ 10 Abs. 6 Europawahlgesetz) nebst Versicherungen an Eides statt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz),
          h) die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlagsberechtigten 3) ,
          i)      eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der
                  Mitglieder des Vorstandes/der Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben, mit den
                  Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder 3) 4) ,
          j)      eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 5).
       Ort, Datum




       Unterschriften des Vorstandes des Bundesverbandes der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung 4) 5)
       Name                                                     Name                                          Name




       Funktion                                                 Funktion                                      Funktion




        1) Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den Namen
           und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet anfügen.
        2) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
        3) Bei gemeinsamen Listen für alle Länder von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder
           einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten
           sind.
        4) Die gemeinsame Liste für alle Länder muss von jeweils mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vor-
           sitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundes-
           verband oder keine einheitliche Bundesorganisation, so muss die gemeinsame Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet
           oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten
           Vorstand in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union [siehe auch Fußnote 2)] unterzeichnet sein.
        5) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen
           Vorstände aus den beteiligten Ländern beibringt.

BGBl. 2003, Seite 2591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2591

                                                                                                                                                            Anlage 14
                                                                                                                                                       (zu § 32 Abs. 3)
                                                                                                                                                             Anlage 14
                                                                                                                                                        (zu § 32 Abs. 3)
                                           Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Unter-
schriften dürfen erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften
sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Wer
mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetz-
buches strafbar.
Ausgegeben
Ort, Datum                                                           (Dienstsiegel der Dienststelle   Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter 1)
                                                                     - des Landeswahlleiters
                                                                     - des Bundeswahlleiters)




                                                             Unterstützungsunterschrift
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Wahlvorschlag der
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung




für die Wahl der Abgeordneten zum                                            Europäischen Parlament aus der Bundesrepublik Deutschland
                                                                                                       1)
für das Land                                                                  / für alle Länder.

                                                          (Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)

Familienname



Vornamen


Geburtsdatum



Anschrift (Hauptwohnung) 2)
Straße, Hausnummer


Postleitzahl, Wohnort



Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird. 3) 4)
Ort, Datum                                                                                             Persönliche und handschriftliche Unterschrift




                                                             (Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)
                                                                                                                       5)
                                                        Bescheinigung des Wahlrechts
                                                                                                                                                                  6)
     Der/Die vorstehende Unterzeichner/in ist Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.

     Der/Die vorstehende Unterzeichner/in ist Unionsbürger/in, der/die in der Bundesrepublik Deutschland eine
     Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. 6)

Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 des Europawahlgesetzes, ist nicht nach § 6a des
Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Land                                       wahlberechtigt.

Ort, Datum                                                                                                  Die Gemeindebehörde
                                                                                (Dienstsiegel)




1) Nicht Zutreffendes streichen.
2) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist außerdem die letzte gemeldete Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu
   bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet waren.
3) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.
4) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden wahlberechtigten Deutschen ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben
   entsprechend Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Unionsbürgern ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch
   Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen.
5) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal bescheinigt werden; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte
   Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
6) Zutreffendes ankreuzen.

BGBl. 2003, Seite 2592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2592

                                                                                                                                              noch Anlage 14
                                                                                                                                               (zu § 32 Abs. 3)
                                                                                                                                                  noch Anlage 14
                                                                                                                                                  (zu § 32 Abs. 3)


                                                         Bescheinigung des Wahlrechts 1) 2) 3)
                                             für die Wahl zum                            Europäischen Parlament

       Herr/Frau
       Familienname



       Vornamen



       Geburtsdatum



       Anschrift (Hauptwohnung) 4)
       Straße, Hausnummer



       Postleitzahl, Wohnort, Land




            ist Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. 5)

            ist Unionsbürger/in, der/die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst
            gewöhnlich aufhält. 5)

       Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 des Europawahlgesetzes, ist nicht nach § 6a des
       Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Land                                       wahlberechtigt.




       Ort, Datum                                                                                     Die Gemeindebehörde
                                                                               (Dienstsiegel)




       1) Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung nach § 32 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 der Europawahlordnung.
       2) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal bescheinigt werden; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte
          Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
       3) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und
          Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Unionsbürgern ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch Abgabe einer Versicherung an
          Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen.
       4) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist außerdem die letzte gemeldete Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu
          bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Wahlgebiet gemeldet waren.
       5) Zutreffendes ankreuzen.

BGBl. 2003, Seite 2593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2593

                                                                                                                                                    Anlage 14A
                                                                                                                                                 (zu § 32 Abs. 3)
                                                                                                                                                     Anlage 14A
                                                     Versicherung an Eides statt                                                                  (zu § 32 Abs.3)
                                       zum Nachweis der Wahlberechtigung
                             eines Unionsbürgers zur Vorlage bei der Gemeindebehörde
                                    (Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften)
       Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen
(1)
       Geburtsdatum    Tag      Monat         Jahr        Geburtsort
(2)
                                                          Ausweisnummer

(3) Ich bin im Besitz eines
                                                          ausgestellt am                              von (ausstellende Behörde)


             gültigen Identitätsausweises
                                                          zuletzt verlängert am                       von (ausstellende Behörde)

             Reisepasses

(4) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere
    ich an Eides statt:
       - Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union
(5)

       - Meine derzeitige (Haupt-) Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland
(6)

       - Vor meinem Fortzug war ich im Herkunfts-Mitgliedstaat im (Wähler-) Verzeichnis folgender Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/
(7)      folgenden Wahlkreises) eingetragen


       - Ich bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)              nach (Ort, Staat)



(8) - Ich bin im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.
(9) - Ich habe in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
       seit mindestens 3 Monaten eine Wohnung inne oder halte mich dort sonst gewöhnlich auf.
(10) - Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet.
      Mir ist bekannt, dass sich nach §§ 156, 163 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer eine Versicherung
      an Eides statt falsch abgibt.
Ort, Datum                                                                             Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)

BGBl. 2003, Seite 2594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2594

                                                                                                                                                                      Anlage 15
                                                                                                                                                            (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1)
                                                                                                                                                                          Anlage 15
                                                                                                                                                                (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1)


                                                                    Zustimmungserklärung
                                          von Bewerbern und Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags 1)
       Familienname



       Vornamen


       Geburtsdatum                                   Geburtsort



       Beruf oder Stand



       Anschrift (Hauptwohnung)
       Straße, Hausnummer



       Postleitzahl, Wohnort, Land



                                                                                         2)
       Ich stimme meiner Benennung als Bewerber/in - und - Ersatzbewerber/in in dem Wahlvorschlag der
       Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung 3)




       zur Wahl zum                               Europäischen Parlament für das Land
                                     2)
       / für alle Länder zu.


       Ich versichere, dass ich für keinen anderen Wahlvorschlag meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber/in
       oder als Ersatzbewerber/in gegeben habe. 2)
       Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber/in in dem Wahlvorschlag der
       Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung 2) 3)




                                                                                                                                                                               2)
       für das Land                                                                                                                                              zugestimmt.


       Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt nach §§ 156, 163 des Strafgesetz-
       buches hingewiesen, versichere ich an Eides statt, dass ich mich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat
       der Europäischen Union 4) zur Wahl bewerbe.




       Ort, Datum                                                                                               Persönliche und handschriftliche Unterschrift




        1) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen; Unionsbürger [siehe auch Fußnote 4)] müssen zusätzlich die Versicherung an Eides statt nach
           Anlage 16B einreichen.
        2) Nicht Zutreffendes streichen.
        3) Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend seiner Bezeichnung auf dem Wahlvorschlag [vgl. auch Fußnote 1)] bei Anlagen 12 und 13.
        4) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.

BGBl. 2003, Seite 2595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2595

                                                                                                                                                 Anlage 16
                                                                                                                                       (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2)
                                                                                                                                                   Anlage 16
                                                                                                                                         (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2)
                                                       Bescheinigung
                                                 der Wählbarkeit für Deutsche
                                 zur Wahlbewerbung in der Bundesrepublik Deutschland
                                                                                                      Datum

                   für die Wahl zum Europäischen Parlament am


Herr/Frau
Familienname



Vornamen



Geburtsdatum                               Geburtsort




Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer



Postleitzahl, Wohnort



ist am Wahltag Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht von der Wählbarkeit
ausgeschlossen (§ 6b Abs. 3 des Europawahlgesetzes).


Ort, Datum                                                                                   Die Gemeindebehörde


                                                                         (Dienstsiegel)




Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird. *)
Ort, Datum                                                                                   Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers/Ersatzbewerbers




*) Wenn der Bewerber/Ersatzbewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen.

BGBl. 2003, Seite 2596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2596

                                                                                                           Anlage 16A
                                                                                                 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a)
                                                                                                            Anlage 16A
                                                                                                  (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a)
                                                     Bescheinigung
                                 der Wohnung / des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes
                                                         sowie
                               des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger *)
                                                                            Datum

                        für die Wahl zum Europäischen Parlament am
       Herr/Frau
       Familienname



       Vornamen


       Geburtsdatum



       Staatsangehörigkeit



       Anschrift (Hauptwohnung)
       Straße, Hausnummer



       Postleitzahl, Wohnort



       ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 6b Abs. 4 Nr. 1 oder 3 des
       Europawahlgesetzes) und hat hier seine/ihre Wohnung oder seinen/ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt.
       Ort, Datum                                                          Die Gemeindebehörde

                                                          (Dienstsiegel)




       *) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.

BGBl. 2003, Seite 2597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2597

                                                                                                                                            Anlage 16B
                                                                                                                                  (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b)
                                                                                                                                              Anlage 16B
                                                                                                                                   (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b )




                                Versicherung an Eides statt
                                  eines Unionsbürgers *)
                   gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes

                                                                 - Erstausfertigung -



      Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen
(1)

      Geburtsdatum       Tag     Monat          Jahr     Geburtsort
(2)

                                                         Ausweisnummer
(3) Ich bin im Besitz eines

                                                         ausgestellt am                         von (ausstellende Behörde)

          gültigen Identitätsausweises

                                                         zuletzt verlängert am                  von (ausstellende Behörde)

          Reisepasses




(4) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere
    ich an Eides statt:
      - Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union *)
(5)


      - Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland
(6)


      - Vor meinem Fortzug war ich im Herkunftsmitgliedstaat *) im Wählerverzeichnis folgender Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/
(7)     folgenden Wahlkreises) eingetragen




      - Ich bin fortgezogen am (Datum der Abmel-         nach (Ort, Staat)
        dung)




(8) - Ich bewerbe mich in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union *) zur Wahl zum Europäischen
      Parlament.



      Mir ist bekannt, dass sich nach §§ 156, 163 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer eine Versicherung an
      Eides statt falsch abgibt.


(9)   Ort, Datum                                                                 Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)




      *) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.

BGBl. 2003, Seite 2598 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2598

                                                                                                                                                   Anlage 16B
                                                                                                                                         (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b)
                                                                                                                                                     Anlage 16B
                                                                                                                                          (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b )




                                       Versicherung an Eides statt
                                         eines Unionsbürgers *)
                          gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes

                                                                       - Zweitausfertigung -



             Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen
       (1)

             Geburtsdatum       Tag     Monat          Jahr     Geburtsort
       (2)

                                                                Ausweisnummer
       (3) Ich bin im Besitz eines

                                                                ausgestellt am                         von (ausstellende Behörde)

                 gültigen Identitätsausweises

                                                                zuletzt verlängert am                  von (ausstellende Behörde)

                 Reisepasses




       (4) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere
           ich an Eides statt:
             - Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union *)
       (5)


             - Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland
       (6)


             - Vor meinem Fortzug war ich im Herkunftsmitgliedstaat *) im Wählerverzeichnis folgender Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/
       (7)     folgenden Wahlkreises) eingetragen




             - Ich bin fortgezogen am (Datum der Abmel-         nach (Ort, Staat)
               dung)




       (8) - Ich bewerbe mich in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union *) zur Wahl zum Europäischen
             Parlament.



             Mir ist bekannt, dass sich nach §§ 156, 163 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer eine Versicherung an
             Eides statt falsch abgibt.


       (9)   Ort, Datum                                                                 Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)




             *) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.

BGBl. 2003, Seite 2599 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2599

Rückseite der Zweitausfertigung




(Bitte hier Anschrift der vom Herkunftsmitgliedstaat
des Antragstellers benannten Stelle einsetzen)

                                                             Vom Antragsteller nicht auszufüllen.

                                                             Wird von dem Beauftragten des Bundes- oder
                                                             Landeswahlleiters ausgefüllt und übersandt.




Betr.: Bewerbung eines Unionsbürgers *) zur Wahl zum Europäischen Parlament
       in der Bundesrepublik Deutschland
Der umseitig genannte Unionsbürger *) bewirbt sich zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik
Deutschland.
 Name und Anschrift des Bundes- oder Landeswahlleiters




Bundesrepublik Deutschland



Ort, Datum                                                     Unterschrift des Beauftragten des Bundes- oder Landeswahlleiters




                                                               i.A.
  *) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.

BGBl. 2003, Seite 2600 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2600

                                                                                                          Anlage 16C
                                                                                                            (zu § 78a)
                                                                                                              Anlage 16C
                                                                                                               (zu § 78a)
                                                  Bescheinigung
                                   über den Nichtausschluss von der Wählbarkeit
                                                   für Deutsche
         zur Wahlbewerbung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Wahl zum
                                        Europäischen Parlament
        Herr/Frau
        Familienname



        Vornamen



        Geburtsdatum


        Geburtsort




        Anschrift (Hauptwohnung)
        Straße, Hausnummer



        Postleitzahl, Wohnort



        ist nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 6b Abs. 3 des Europawahlgesetzes).
       Ort, Datum
                                                                           Das Bundesministerium des Innern
                                                          (Dienstsiegel)

BGBl. 2003, Seite 2601 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2601

                                                                                                                                                                 Anlage 17
                                                                                                                                                       (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Ort, Datum                                                                                                                                                        Anlage 17
                                                                                                                                                        (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)

                                                                                                              Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift.
                                                                                                              Felder bitte ausfüllen oder         X ankreuzen.


                                                                                        Niederschrift
            über die Mitglieder-/Vertreterversammlung 1) zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber
                                                   für die Liste der
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung



                                                                                                                                     Name des Landes
                   für die Wahl zum                                       Europäischen Parlament für das Land

einberufende Stelle/n der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung



                    Datum                                                                       Form der Einladung

hatte am                                                                           durch

      2)
           eine Mitgliederversammlung in dem Land
                        (Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber für die Liste für ein einzelnes Land ist eine Ver-
                        sammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem Land zur Wahl des Europäischen Parlaments wahlberechtigten
                        Mitglieder.)

      2)
           die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung
                        (Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europa-
                        wahlgesetzes für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber gewählt worden sind.)


      2)
           die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung
                  (Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei oder sonstigen
                        politischen Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahlgesetzes
                        gewählt worden sind.)

                          Datum

auf den                                                                             ,                                Uhr,
                          Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort

nach



                   2)
                         zum Zwecke der Aufstellung einer Bewerberliste
                   2)
                         zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung der Bewerberliste
einberufen.                        Zahl
                                                                                                                             1) 3)
Erschienen waren                                                        stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter.
                                                                                             Vor- und Familienname

Die Versammlung wurde geleitet von:
                                                                                             Vor- und Familienname

Die Versammlung bestellte zum Schriftführer:
                                                                                             Vor- und Familienname
Die Versammlung bestellte zu Mitunterzeichnern
der Niederschrift:                                                                           Vor- und Familienname



Der Versammlungsleiter stellte fest,
1.         dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung 1) im Lande in
                                      Datum                                          Datum
           der Zeit vom                                                   bis
                   2)
                         für die besondere Vertreterversammlung
                    2)
                          für die allgemeine Vertreterversammlung
            gewählt worden sind;

BGBl. 2003, Seite 2602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2602
     noch Anlage 17
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
      noch Anlage 17
 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
                      2) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben,
       2.                  festgestellt worden ist;
                      2)
                           dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem

Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die
                           Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat,
                           angezweifelt wird;
                      2)

1)
       3.                  dass nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung
1)
                      2) dass    nach den allgemein für Wahlen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung                    geltenden
                           Bestimmungen
                      2)
                           dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss

                  als Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewählt ist, wer

       4.        dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist
       4)

und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer
                 auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber/s bzw. Ersatz-
                 bewerber/s und die Reihenfolge zu vermerken hat;
       5.        dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;
       6.        dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit
                 vorzustellen.
       Die Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl der Ersatzbewerber wurden in der Weise
       durchgeführt, dass über die Bewerber - und sodann über die Ersatzbewerber -

       1. Nr.

       2. Nr.

einzeln

gemeinsam
       mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel ver-
       wendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen
       vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber/s
       zettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe
Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer
bzw. Ersatzbewerber/s auf dem Stimm-
wurden die Stimmen ausgezählt, die
       gewählten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekannt gegeben. Die einzelnen Wahl-
       gänge ergaben, dass für die Liste für das Land
folgende
       Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge und für die Bewerber folgende Ersatzbewerber aufgestellt sind: 5)

         Lfd.               Familienname

Geburtsdatum          Anschrift (Hauptwohnung)
                                                             Beruf oder Stand                           - Straße, Hausnummer
         Nr.                  Vornamen

            1.     ................ .......

       Ersatz-
         be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       werber

            2.     ................ .......

       Ersatz-
         be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       werber

        usw.
     Geburtsort         - Postleitzahl, Wohnort

.............................. ...............

.............................. ...............

.............................. ...............

.............................. ...............
BGBl. 2003, Seite 2603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2603
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden
      2)
             nicht erhoben.
      2)
             erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten
                                                        Nr.                     Nr.

              gefertigt, die als Anlage/n                               bis

Die Versammlung beauftragte
Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern

                                                      noch Anlage 17
                                                 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
                                                        noch Anlage 17
                                                   (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)

wurden Niederschriften

   beigefügt sind.
neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen des § 10 Abs. 3
Satz 1 bis 3 des Europawahlgesetzes beachtet worden sind.

     Der Leiter der Versammlung
     Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift
     u n d handschriftliche Unterschrift

Der Schriftführer
 Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift
 u n d handschriftliche Unterschrift
                                                                         Als Mitunterzeichner
     Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift
     u n d handschriftliche Unterschrift
1.

1)   Nicht Zutreffendes bitte streichen.
2)   Zutreffendes bitte ankreuzen.
     Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift

2. u n d handschriftliche Unterschrift
3)   Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
4)   Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
5)   Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.
BGBl. 2003, Seite 2604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2604

                                                                                                                                                    Anlage 18
                                                                                                                                          (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
       Ort, Datum                                                                                                                                    Anlage 18
                                                                                                                                           (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
                                                                                                         Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift.
                                                                                                         Felder bitte ausfüllen oder X ankreuzen.


                                                                                     Niederschrift
                  über die Mitglieder-/Vertreterversammlung 1) zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber
                                                    für die gemeinsame Liste der
       Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/ Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung




                                           für die Wahl zum                           Europäischen Parlament für alle Länder
       einberufende Stelle/n der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung




                        Datum                                                              Form der Einladung

       hatte am                                                                  durch
            2)
                  eine Mitgliederversammlung im Wahlgebiet
                             (Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder ist eine Ver-
                             sammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammmentritts im Wahlgebiet zur Wahl des Europäischen Parlaments wahlberechtigten
                             Mitglieder.)

            2)
                  die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung
                             (Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europa-
                             wahlgesetzes im Land für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder gewählt
                             worden sind.)

            2)
                  die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung
                        (Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei oder sonstigen
                             politischen Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen im Wahlgebiet nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des
                             Europawahlgesetzes gewählt worden sind.)

                         Datum

       auf den                                                                   ,                              Uhr,
                         Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort

       nach


                        2)
                              zum Zwecke der Aufstellung einer gemeinsamen Liste für alle Länder
                        2)    zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung der gemeinsamen Liste für alle
                              Länder
       einberufen.

                                       Zahl
                                                                                                                1) 3)
       Erschienen waren                                  stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter.
                                                                                       Vor- und Familienname

       Die Versammlung wurde geleitet von:
                                                                                       Vor- und Familienname

       Die Versammlung bestellte zum Schriftführer:
                                                                                       Vor- und Familienname
       Die Versammlung bestellte zu Mitunterzeichnern
       der Niederschrift:                             Vor- und Familienname



       Der Versammlungsleiter stellte fest,
       1.        dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung 1) im Wahlge-
                                                      Datum                                Datum
                  biet in der Zeit vom                                               bis
                        2)
                               für die besondere Vertreterversammlung
                        2)
                               für die allgemeine Vertreterversammlung
                  gewählt worden sind;

BGBl. 2003, Seite 2605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2605
2.             2) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die
                    festgestellt worden ist;
               2)

                                          noch Anlage 18
                                     (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
                                           noch Anlage 18
                                      (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)

Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben,
                    dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die
                    Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat,
                    angezweifelt wird;
               2)

1)
3.                  dass nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung
1)
               2) dass    nach den allgemein für Wahlen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung                    geltenden
                    Bestimmungen
               2)
                    dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss

           als Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewählt ist, wer
4)
4.        dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer
          auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von
          bewerber/s und die Reihenfolge zu vermerken hat;
ihm bevorzugten Bewerber/s bzw. Ersatz-
5.        dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;
6.        dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit
          vorzustellen.

Die Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl

der Ersatzbewerber wurden in der Weise
durchgeführt, dass über die Bewerber - und sodann über die Ersatzbewerber -

1. Nr.

2. Nr.

einzeln

gemeinsam
mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel
verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen
Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer
vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s auf dem Stimm-
zettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die
gewählten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekannt gegeben. Die einzelnen Wahl-
gänge ergaben, dass für die gemeinsame Liste für alle Länder folgende Bewerber in der nachstehenden Reihen-
folge und für die Bewerber folgende Ersatzbewerber aufgestellt sind:

  Lfd.               Familienname
5)

     Geburtsdatum          Anschrift (Hauptwohnung)
                                                      Beruf oder Stand                           - Straße, Hausnummer
  Nr.                  Vornamen

     1.     ................ .......

Ersatz-
  be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
werber

     2.     ................ .......

Ersatz-
  be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
werber

 usw.
     Geburtsort         - Postleitzahl, Wohnort

.............................. ...............

.............................. ...............

.............................. ...............

.............................. ...............
BGBl. 2003, Seite 2606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2606
       Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden
             2)
                    nicht erhoben.
             2)
                    erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten
                                                               Nr.                     Nr.

                     gefertigt, die als Anlage/n                               bis

       Die Versammlung beauftragte
       Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern

                                                      noch Anlage 18
                                                 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
                                                        noch Anlage 18
                                                   (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)

wurden Niederschriften

   beigefügt sind.
       neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen des § 10 Abs. 3
       Satz 1 bis 3 des Europawahlgesetzes beachtet worden sind.

            Der Leiter der Versammlung
            Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift
            u n d handschriftliche Unterschrift

Der Schriftführer
 Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift
 u n d handschriftliche Unterschrift
                                                                                Als Mitunterzeichner
            Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift
            u n d handschriftliche Unterschrift
       1.

       1)   Nicht Zutreffendes bitte streichen.
       2)   Zutreffendes bitte ankreuzen.
     Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift

2. u n d handschriftliche Unterschrift
       3)   Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
       4)   Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
       5)   Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.
BGBl. 2003, Seite 2607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2607

                                                                                        Anlage 19
                                                                              (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)

BGBl. 2003, Seite 2608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2608
           Anlage 20
(zu § 34 Abs. 6 und 8)

           Anlage 20
                                                                           Niederschrift                                    (zu § 34 Abs. 6 und 8)
                   über die Sitzung des Landeswahlausschusses/Bundeswahlausschusses
                   zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge
Ort, Datum

                                Datum
       I. Zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl zum Europäischen Parlament am
                                   Name des Landes

          für das Land

/für alle Länder
          und zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Wahlausschuss zu-
          sammen.
          Es waren erschienen:
                Familienname, Vornamen                   Wohnort

           1.

           2.

           3.

           4.

           5.

           6.

           7.

           8.

           9.
          Ferner waren zugezogen:

          Als Vertrauenspersonen für die Wahlvorschläge waren erschienen:
                    Bezeichnung des Wahlvorschlags
          1. Für
                    Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl,

                    Bezeichnung des Wahlvorschlags
          2. Für
                    Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl,

           usw.
                                                             Uhrzeit

       II. Der/Die Vorsitzende eröffnete um

           Funktion
                                         als Vorsitzende/r / als stell-
                                         vertretende/r Vorsitzende/r

                                         als Beisitzer/in

                                         als Beisitzer/in

                                         als Beisitzer/in

                                         als Beisitzer/in

                                         als Beisitzer/in

                                         als Beisitzer/in

                                         als Beisitzer/in *)

                                         als Beisitzer/in *)

                                         als Schriftführer/in

                                         und

                                         als Hilfskräfte.

Wohnort

Wohnort

     die Sitzung damit, dass er/sie die Beisitzer und den/die
          Schriftführer/in auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwie-
          genheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies.
       III. Der/Die Vorsitzende legte dem Wahlausschuss folgende Wahlvorschläge vor:

           1.

           2.
          usw.
          Er/Sie berichtete über das Ergebnis seiner/ihrer Vorprüfung.
eingegangen am                    Uhr

eingegangen am                    Uhr
BGBl. 2003, Seite 2609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2609

                                                                                                  noch Anlage 20
                                                                                            (zu § 34 Abs. 6 und 8)
                                                                              noch Anlage 20 (zu § 34 Abs. 6 und 8 )
IV. Anhand der auf den Wahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, dass kein Wahlvor-
    schlag/folgende Wahlvorschläge verspätet eingegangen ist/sind:
                                                                  eingegangen am                    Uhr

    1.
                                                                  eingegangen am                    Uhr

    2.
   usw.

   Die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/Wahlvorschläge wurde/n gehört.
   Der Wahlausschuss wies sodann diese/n Wahlvorschlag/Wahlvorschläge durch Beschluss zurück.

V. Bei der Prüfung der übrigen Wahlvorschläge ergaben sich folgende Mängel (Wahlvorschlag und Art des Man-
   gels angeben):




   Zu den festgestellten Mängeln des Wahlvorschlags/der Wahlvorschläge wurde/n die Vertrauensperson/en
   des/der betroffenen Wahlvorschlags/Wahlvorschläge gehört.
VI. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloss der Wahlausschuss, folgende Wahlvorschläge zurückzuweisen:


    1.

    2.
   usw.
VII. Bei der Prüfung der Bewerber und der Ersatzbewerber auf den Wahlvorschlägen ergaben sich für den/die Be-
     werber/Ersatzbewerber:
         Vor- und Familienname

   1.                                                des Wahlvorschlags
         Vor- und Familienname

   2.                                                des Wahlvorschlags
   usw.

   folgende Mängel:

   zu 1.

   zu 2.

    usw.
    Zu den festgestellten Mängeln wurde/n die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/
    Wahlvorschläge gehört.


VIII. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloss der Wahlausschuss, folgende Bewerber und Ersatzbewerber
      aus dem/den nachstehenden Wahlvorschlag/Wahlvorschlägen zu streichen:
             Vor- und Familienname

   zu 1.                                             aus dem Wahlvorschlag
             Vor- und Familienname

   zu 2.                                             aus dem Wahlvorschlag
   usw.

IX. Der Name/Die Kurzbezeichnung/Das Kennwort/Die Anfügung des/der Wahlvorschlagsberechtigten



   gibt zu Verwechslungen im Land mit dem Wahlvorschlag des Wahlvorschlagsberechtigten

                                                                                                    Anlass.
   Die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/Wahlvorschläge wurde/n dazu gehört.

BGBl. 2003, Seite 2610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2610

                                                                                                                                             noch Anlage 20
                                                                                                                         noch Anlage 20 (zu § 34 Abs.
                                                                                                                                       (zu § 34  Abs. 66 und
                                                                                                                                                         und8)8)

       X.   Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloss der Wahlausschuss, dem Wahlvorschlag




            folgende Unterscheidungsbezeichnung beizufügen:




       XI. Der Wahlausschuss beschloss sodann, folgende Wahlvorschläge zuzulassen:
                 Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung

            1.
                        Zahl

                 mit                       Bewerbern, deren Name und Reihenfolge sowie deren Ersatzbewerber aus der Anlage

                 Nr.                      zur Niederschrift ersichtlich sind.
                 Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
            2.
                         Zahl

                 mit                       Bewerbern, deren Name und Reihenfolge sowie deren Ersatzbewerber aus der Anlage

                 Nr.                      zur Niederschrift ersichtlich sind.
            usw.


       XII. Die Entscheidung des Wahlausschusses erfolgte einstimmig./Der Wahlausschuss beschloss mit Stimmen-
            mehrheit./ Bei Stimmengleichheit gab die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

            Die Sitzung war öffentlich.

       XIII. Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter gab die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im An-
             schluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und wies auf den zulässigen
             Rechtsbehelf hin.

       XIV. Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, vom Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter, den Beisitzern und
            dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:

       Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter                                                                        Der Schriftführer




       Die Beisitzer




       1.                                                                                                           2.



       3.                                                                                                           4.



       5.                                                                                                           6.
                                                                *)                                                                                           *)


       7.                                                                                                           8.


       *) Nur auszufüllen in der Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses.

BGBl. 2003, Seite 2611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2611

                                                                                                                                                              Anlage 21
                                                                                                                                                         (zu § 36 Abs. 1)
                                                                                                                                                               Anlage 21
                                                                                                                                                          (zu § 36 Abs. 1)
                                       Erklärung
              über den Ausschluss von der Verbindung von Wahlvorschlägen




        Bundeswahlleiter
        Statistisches Bundesamt

        65180 Wiesbaden




Als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Liste
           Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung

der
                                                                                           Datum

erklären wir zur Wahl des Europäischen Parlaments am                                                                gemäß § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des
Europawahlgesetzes den Ausschluss von der Verbindung dieser Liste mit folgenden Wahlvorschlägen des oben
genannten Wahlvorschlagsberechtigten:
      Bezeichnung der Liste für das Land                                                                  Land
1.

2.

3.


usw.




Eine Bescheinigung des Landeswahlleiters für das Land
dass wir als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Liste des genannten Wahlvor-
schlagsberechtigten in diesem Land benannt sind, liegt bei/wird nachgereicht.


Ort, Datum




Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf der                   Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf der
Vertrauensperson *)                                                                             stellvertretenden Vertrauensperson *)




*) Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift, Namen a u ß e r d e m in handschriftlicher Unterschrift.

BGBl. 2003, Seite 2612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2612
                                                            Stimmzettel
                                    für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments

                                                                                               am

                                                            Anlage 22
                                       (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 1)
                                                              Anlage 22
                                          (zu § 27 Abs.3 und § 38 Abs. 1)

Datum
                                                                                                    im Land Hessen
                                                                                                Sie haben 1 Stimme

              XYZ       ...................................................................... Partei

        1 1.2. Hans  Bauer, MdB, Essen (NW)
               Dr. Fritz Becker, Geschäftsführer, Hamburg (HH)

              3. Norbert Geier, Studienrat, Frankfurt/O. (BB)
              4. Andreas Huber, Schriftsetzer, München (BY)
              5. Ursula Hartmann, Hausfrau, Hannover (NI)

              ABC       ..................................................................   Partei -

        2 1.2. Rolf Adam, Redakteur, Frankfurt/M.
               Juliane Bartsch, Hausfrau, Offenbach

              3. Dr. Daniel Beyer, MdB, Kassel
              4. Brunhilde Henkel, Heimleiterin, Bad Wildungen
              5. Burghard Hoffmann, Techniker, Eschwege

              DEF       ...................................................................... Partei

        3 2.1. Erika
               Dr. Hans Ackermann, Chemiker, Leipzig (SN)
                     Bachus, Med.-techn. Assistentin,Hamburg (HH)

              3. Luise Engels, Hebamme, Frankfurt/M. (HE)
              4. Paul Hofer, Beamter, München (BY)
              5. Max Krause, Tankwart, Hannover (NI)
                                                                 X
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- Gemeinsame Liste für alle Länder -

          6. Fritz Lange, Rektor, Kiel (SH)
          7. Heike Köhler, Ingenieurin, Berlin (BE)
          8. Heinz Römer, Angestellter, Bremen (HB)
          9. Karl Schreiber, Kfz-Meister, Koblenz (RP)
         10. Rudolf Winter, Werkmeister, St. Wendel (SL)

Liste für das Land Hessen -

          6. Erhard Kaiser, Schlosser, Dillenburg
          7. Albrecht Reiter, Studienrat, Marburg
          8. Gundula Sommer, Sekretärin, Hanau
          9. Hartmut Schulz, Rektor, Fritzlar
         10. Roland Vogt, Beamter, Bad Homburg v. d. Höhe

- Gemeinsame Liste für alle Länder -

          6. Harald Linde, Studienrat, Flensburg (SH)
          7. Peter May, Schlosser, Stuttgart (BW)
          8. Marianne Meister, Bibliothekarin, Erfurt (TH)
          9. Eduard Scholz, Winzer, Bad Kreuznach (RP)
         10. Franz Wiese, Steuerberater, Saarbrücken (SL)
              NNO ...................................................................... Partei - Liste für das Land Hessen -

        4 1.2. Albert Bär, Kaufmann, Frankfurt/M.
               Dr. Gustav Bartsch, Arzt, Arolsen

              3. Herbert Deichmann, Kaufmann, Gersfeld
              4. Paul Fischer, Gewerkschaftssekretär, Darmstadt
              5. Veronika Kraft, Sozialarbeiterin, Fulda

              Wählervereinigung Vereintes Europa - Gemeinsame Liste für alle Länder -

        5 1.2. Dr. Heinz Eckert, Rechtsanwalt, Köln (NW)
               Alfred Frisch, Geschäftsführer, Hamburg (HH)

              3. Brigitta Hausmann, Chemikerin, Frankfurt/M. (HE)
              4. Konstantin Kramer, Soldat, Rostock (MV)
              5. Ludwig Mehl, Lehrer, Göttingen (NI)

       BW = Baden-Württemberg, BY = Bayern, BE = Berlin, BB = Brandenburg, HB = Bremen, HH = Hamburg,
       Vorpommern, NI = Niedersachsen, NW = Nordrhein-Westfalen, RP = Rheinland-Pfalz, SL = Saarland,
       SH = Schleswig-Holstein, TH = Thüringen

          6. Richard Rumpf, Musiker, Kassel
          7. Susanne Sturm, Lehrerin, Offenbach
          8. Winfried Weber, techn. Zeichner, Marburg
          9. Bruno Wolf, Landwirt, Hattersheim
         10. Bernhard Zimmer, Beamter, Wiesbaden

          6. Sascha Rösler, Fischer, Magdeburg (ST)
          7. Dr. Irmgard Schön, Ärztin, Mannheim (BW)
          8. Willi Wendland, Facharbeiter, Bremerhaven (HB)
          9. Emil Weiss, Kaufmann, Mainz (RP)
         10. Gerda Klug, Angestellte, Saarbrücken (SL)

HE = Hessen, MV = Mecklenburg-
SN = Sachsen, ST = Sachsen-Anhalt,
BGBl. 2003, Seite 2613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2613
             Datum
                                 Wahlbekanntmachung

     Anlage 23
(zu § 41 Abs. 1)
           Anlage 23

      (zu § 41 Abs. 1)
1. Am                                        findet in der Bundesrepublik Deutschland die
                       Wahl zum Europäischen Parlament
    statt.
                  Die Wahl dauert von ....... Uhr bis
2. Die Gemeinde 2) bildet einen Wahlbezirk.

....... Uhr. 1)
                                  Bezeichnung des Wahlraums
    Der Wahlraum wird in
                                               Zahl

    Die Gemeinde 3) ist in folgende
 Wahl-
                     Bezeichnung des Wahlbezirks
bezirk Nr.

   1.1        Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P
   2.2        Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P

   3.3        Teilort N.

                                      Zahl

    Die Gemeinde 4) ist in
                                    eingerichtet.

         Wahlbezirke eingeteilt:

              Bezeichnung des Wahlraums

   Realschule in der Hauptstraße
   Saal der Gastwirtschaft "Zum Löwen"

   Grundschule des Teilorts N.

                                     5)
allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit
             Datum

    vom                         bis
    Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der
Datum

   zugestellt worden sind, sind der
Wahlberechtigte zu wählen hat.
    Der Briefwahlvorstand / Die Briefwahlvorstände tritt / treten zur Ermittlung des Briefwahler-
                       Uhrzeit
Ort und Raum
    gebnisses um                                 Uhr in
     Ort und Raum

    zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des
   Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Wahlbezirks wählen, in dessen
    Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis -
    Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahl-
    raums einen Stimmzettel ausgehändigt.

    Jeder Wähler hat eine Stimme.
    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei
    und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der
sonstigen politischen Vereinigung
    und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge
    und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die
    Kennzeichnung.
BGBl. 2003, Seite 2614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2614




         Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,

                   dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes
                   Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag
                   sie gelten soll.

         Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem be-
         sonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine
         Stimmabgabe nicht erkennbar ist.


4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und
   Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, so-
   weit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien
   Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,

         a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt
         oder
         b) durch Briefwahl
         teilnehmen.

         Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen
         Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag be-
         schaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag)
         und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag an-
         gegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis ......... Uhr 6) ein-
         geht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das
   gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
   päischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des
   Europawahlgesetzes).

         Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das
         Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft;
         der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Ort, Datum                                                                            Die Gemeindebehörde




    1)    Die vom Bundeswahlleiter oder abweichend vom Landeswahlleiter festgesetzte Wahlzeit ist einzusetzen.
    2)    Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.
    3)    Für Gemeinden, die in einige wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.
    4)    Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.
    5)    Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.
    6)    Ende der vom Bundeswahlleiter festgesetzten allgemeinen Wahlzeit eintragen.

BGBl. 2003, Seite 2615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2615

                                                                                         Anlage 24
                                                                    (zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4)

BGBl. 2003, Seite 2616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2616
        Gemeinde

        Kreis

        Land

        Wahlbezirk
        (Name oder Nummer)

                                                                 Anlage 25
                                                            (zu § 65 Abs. 1)
                                                                 Anlage 25
                                                            (zu § 65 Abs. 1)
                       1)
                            Allgemeiner Wahlbezirk
                       1)
                            Sonderwahlbezirk
                       1)
                            Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand

                    Diese Wahlniederschrift ist auf der letzten Seite
                    von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu
                    unterschreiben.

Wahlniederschrift
                             über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses

       1.   Wahlvorstand
         der Wahl im Wahlbezirk
der Wahl zum Europäischen Parlament
                Datum
           am
            Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:

                 Familienname

            1.

            2.
            3.
            4.
            5.
            6.
            7.
            8.
            9.

            An Stelle des/der nicht

                        Vorname                             Funktion

                                                            als Wahlvorsteher/in
                                                            als stellvertretende/r
                                                            Wahlvorsteher /in
                                                            als Schriftführer/in
                                                            als Beisitzer/in
                                                            als Beisitzer/in
                                                            als Beisitzer/in
                                                            als Beisitzer/in
                                                            als Beisitzer/in
                                                            als Beisitzer/in

erschienenen oder ausgefallenen Mitglieds/er des Wahlvorstandes ernannte der/die
            Wahlvorsteher/in folgende/n anwesende/n oder herbeigerufene/n Wahlberechtigte/n zu/m Mitglied/ern des
            Wahlvorstandes und wies
sie/ihn auf ihre/seine Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres/seines
            Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihr/ihm/ihnen bei ihrer/seiner amtlichen Tätigkeit bekannt ge-
            wordenen Angelegenheiten hin:

                 Familienname

            1.
            2.
            3.

Vorname                             Uhrzeit
            Als Hilfskräfte waren zugezogen:

                 Familienname

            1.
            2.
            3.

       2.   Wahlhandlung

       2.1 Der/Die Wahlvorsteher/in

                        Vorname                             Aufgabe

eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er/sie die übrigen Mitglieder des Wahlvor-
           standes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über
           die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er/Sie belehrte sie über
           ihre Aufgaben.
           Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen im Wahl-
           raum vor.
BGBl. 2003, Seite 2617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2617

                                                                                                                                   noch Anlage 25
                                                                                    -2-                                             (zu § 65 Abs. 1)
2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand                                                 noch Anlage 25
                                                                                                                                     (zu § 65 Abs. 1)
    befand und leer war. Sodann wurde die Wahlurne
        1)
           versiegelt.
          1)
               verschlossen; der/die Wahlvorsteher/in nahm den Schlüssel in Verwahrung.
2.3 Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum Wahlzellen oder
    Tische mit Sichtblenden aufgestellt oder Nebenräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar waren,
    hergerichtet.
    Zahl der Wahlzellen oder Tische mit Sichtblenden:
      Zahl der Nebenräume:
      Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahlzellen oder Tische mit Sichtblenden oder Eingänge zu den
      Nebenräumen überblickt werden.
2.4 Mit der Stimmabgabe wurde um                                               Uhr                            Minuten begonnen.
          1)
2.5            Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine lag nicht vor. Das Wählerverzeichnis war
               nicht zu berichtigen.
          1)
               Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der/die Wahlvorsteher/in das Wählerverzeichnis nach dem
               Verzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine, indem er/sie bei den Namen der nachträglich mit
               Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk "Wahl-
               schein" oder den Buchstaben "W" eintrug. Der/Die Wahlvorsteher/in berichtigte auch die Zahlen der
               Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm/ihr abgezeichnet.
          1)
               Der/Die Wahlvorsteher/in berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige
               Abschlussbescheinigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte
               erteilten Wahlscheine.
          1)
2.6            Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen.
          1)
               Soweit sich besondere Vorfälle ereigneten (z.B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 49
               Abs. 6 und 7 und des § 52 Europawahlordnung), wurden Niederschriften angefertigt; sie sind als
                                  Nr.                              Nr.
               Anlagen Nr.                                  bis                             beigefügt.
          1)
2.7            Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten.
          1)
               Der Wahlvorstand wurde vom                                                               unterrichtet, dass folgende/r Wahlschein/e
               für ungültig erklärt worden ist/sind:
                Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nr.




                                               2)
2.8 Im Wahlbezirk befindet sich
                                                                                          Bezeichnung
          1)
               das kleinere Krankenhaus/Alten- oder Pflegeheim
                                                                                          Bezeichnung
          1)
               das Kloster
                                                                                          Bezeichnung
          1)
               die sozialtherapeutische Anstalt
                                                                                          Bezeichnung
          1)   die Justizvollzugsanstalt

      für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat. Die
      personelle Zusammensetzung des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände für die einzelne/n
      Anstalt/en (drei Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers oder seines Stellvertre-
      ters) ist aus den dieser Niederschrift als Anlage/n Nr. Nr.           bis   Nr.          beigefügten beson-
      deren Niederschrift/en ersichtlich.

      Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in die Ein-
      richtung/en und übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahlberechtigten, die sich
      bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin, dass sie auch ein von
      ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Wähler
      hatten die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen.
      Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweglichen Wahl-
      vorstand mitgebrachte verschlossene Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf der/die Wahlvor-
      steher/in oder sein/ihr/ihre Stellvertreter/in den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der bewegliche Wahl-
      vorstand vereinnahmte die Wahlscheine und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene
      Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zurück. Hier verblieb die ver-
      schlossene Wahlurne bis zum Schluss der Wahlzeit unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes.

BGBl. 2003, Seite 2618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2618

                                                                                                            noch Anlage 25
                                                                 -3-                                         (zu § 65 Abs. 1)
                                                                                                             noch Anlage 25
                                                                                                             (zu § 65 Abs. 1)


       2.9   Im Sonderwahlbezirk begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr wie unter
             2.8 beschrieben 3) .

       2.10 Um ........ Uhr gab der/die Wahlvorsteher/in den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die
            im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum
            wurde solange gesperrt, bis der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann
            wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt.


             Um                     Uhr                Minuten erklärte der/die Wahlvorsteher/in die Wahl für geschlossen.
             Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten Stimmzettel entfernt.


       3.    Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
       3.1   Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden im unmittelbaren Anschluss an die Stimm-
             abgabe und ohne Unterbrechung unter der Leitung des/der Wahlvorstehers/in des/der stellvertretenden
             Wahlvorstehers/in vorgenommen.
             Zunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die Stimmzettel wurden entnommen - und mit dem Inhalt der
             Wahlurne/n des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände vermischt 3) . Der/Die Wahlvorsteher/in
             überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war.

       3.2   a) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt.

                Die Zählung ergab                                       Stimmzettel

                                                                        (= Wähler     B    ).

                                                                          An entsprechender Stelle in Abschnitt 4 eintragen.
             b) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.

               Die Zählung ergab                                        Vermerke.

             c) Mit Wahlschein haben gewählt                            Personen =     B1 .


               b) + c) zusammen                                         Personen.
                    1)
                         Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl der Stimmzettel unter a) überein.
                   1)
                    Die Gesamtzahl b) + c) war um                    größer - kleiner 3) als die Zahl der Stimmzettel.
               Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden
               Gründen:




       3.3   Der/Die Schriftführer/in übertrug aus der (ggf. berichtigten) Bescheinigung über den Abschluss des Wähler-
             verzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstaben         A1+A2      der Wahl-
             niederschrift.
       3.4   Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des/der Wahlvorstehers/in folgende Stimmzettelstapel
             und behielten sie unter Aufsicht:

       3.4.1 a) mehrere Stapel aus den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger Stimme, getrennt nach Stimmen für die
                einzelnen Wahlvorschläge,
             b) einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, sowie 3)
             c) einen Stapel aus den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Wahlvor-
                stand Beschluss zu fassen war. 3)
                Der Stapel zu c) wurde von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung ge-
                nommen. 3)

BGBl. 2003, Seite 2619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2619

                                                                                                     noch Anlage 25
                                                             -4-                                      (zu § 65 Abs. 1)
                                                                                                      noch Anlage 25
                                                                                                      (zu § 65 Abs. 1)
3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel
      in der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem/der Wahl-
      vorsteher/in, zum anderen Teil seinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/in. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der
      Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen
      Wahlvorschlag die Stimmen abgegeben worden sind. Gab ein Stimmzettel dem/der Wahlvorsteher/in oder
      seinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/in Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu c) bei.

      Nunmehr prüfte der/die Wahlvorsteher/in den Stapel zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, die
      ihm/ihr hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der/Die Wahlvorsteher/in
                                                     3)
      sagte jeweils an, dass die Stimme ungültig ist .

      Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die zu a) - und b) 3) - ge-
      bildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Wahl-
      vorschläge abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die so ermittelten Stimmen-
      zahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen.

3.4.3 Die Zählungen nach 3.4.2 verliefen wie folgt:
            1)
                 Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.
            1)
                 Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel
                 nacheinander erneut. Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.

3.4.4 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem
      Stapel zu c) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der/Die Wahlvorsteher/in gab die
      Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die
      Stimme abgegeben worden war. Er/Sie vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen
      Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden war, und versah die Stimmzettel
      mit fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als
      Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen 3) .

3.4.5 Der/Die Schriftführer/in zählte die Zwischensummen der ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen
      jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer
      überprüften die Zusammenzählung.

3.5   Die vom/von der Wahlvorsteher/in bestimmten Beisitzer sammelten
      a) die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren,
      b) die ungekennzeichneten Stimmzettel,
      c) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten,
      je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
                                                                                               Nr.
      Die in c) bezeichneten Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern
                 Nr.
      bis                       beigefügt 3) .
3.6   Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand
      als das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekannt
      gegeben.
4.    Wahlergebnis
                                                    4)
       Kennbuchstaben für die Zahlenangaben


            A1         Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk
                       "W" (Wahlschein) 5)
            A2         Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk
                       "W" (Wahlschein) 5)
      A1+A2            Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahl-
                       berechtigte 5)
            B
                       Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2 a)]
            B1
                       darunter Wähler mit Wahlschein [vgl. oben 3.2 c)]

BGBl. 2003, Seite 2620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2620

                                                                                                                      noch Anlage 25
                                                                                    -5-                                (zu § 65 Abs. 1)
                                                                                                                        noch Anlage 25
                                                                                                                        (zu § 65 Abs. 1)


                                                                                                   6)
                                                                 Ergebnis der Wahl im Wahlbezirk

                                                                                                 ZS I    ZS II                 Insgesamt
                 C           Ungültige Stimmen

                             Von den gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag


             D 1              1.
             D 2              2.
             D 3              3.
                             Wahlvorschläge in der im Stimmzettel aufgeführten Reihenfolge mit
             usw.            Kurzbezeichnung und Kennwort

                 D          Gültige Stimmen insgesamt

       5.   Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
       5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeich-
           nen: 3)




                                                                                                    3)
            Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:




       5.2 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes

             Vor- und Familienname




                                                                                                                 7)
            beantragte/n vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen                    , weil
             Angabe der Gründe




            Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift
            enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde
                     1)   mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
                     1)              8)
                  berichtigt
            und vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekannt gegeben.
                                                                                          9)
       5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung    übertragen und auf
                                                2)
           schnellstem Wege telefonisch - durch    Angabe der Übermittlung



            an                                                                                                            übermittelt.

       5.4 Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des
           Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der/die Wahlvorsteher/in
           und der/die Schriftführer/in oder ihre Stellvertreter, anwesend.

       5.5 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.

BGBl. 2003, Seite 2621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2621

                                                                                                                                                       noch Anlage 25
                                                                                    -6-                                                                 (zu § 65 Abs. 1)
                                                                                                                                                         noch Anlage 25
                                                                                                                                                         (zu § 65 Abs. 1)
5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unter-
    schrieben.
     Ort, Datum



    Der Wahlvorsteher                                                                             Der Stellvertreter



    Der Schriftführer



    Die übrigen Beisitzer
    1.                                                                                              2.

     3.                                                                                             4.

     5.                                                                                             6.


5.7 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes
     Vor- und Familienname



                                                                                                         3)
     verweigerte/n die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil
     Angabe der Gründe




5.8 Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlnieder-
    schrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:
    a) ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzetteln,
    b) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln 3) ,
    c) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen sowie 3)
    d) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln.
    Die Pakete zu a) bis c) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks
    und der Inhaltsangabe versehen.

5.9 Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am                    ,            Uhr, übergeben
    - diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
    - die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
    - das Wählerverzeichnis,
    - die Wahlurne - ggf. mit Schloss und Schlüssel - sowie
    - alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unter-
      lagen.
    Der Wahlvorsteher




    Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen
    am                                                       ,                     Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.
     Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde




    Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit
             den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
     1)   Zutreffendes ankreuzen.
     2)   Wenn im Wahlbezirk kein beweglicher Wahlvorstand tätig war, ist der gesamte Abschnitt 2.8 zu streichen.
     3)   Nicht Zutreffendes streichen.
     4)   Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei demselben Kennbuch-
          staben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
     5)   Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben A1             ,  A2 und       A1 + A2    sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses zu
          entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5).
     6)   Summe C + D muss mit B übereinstimmen.
     7)   Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.
     8)   Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.
     9)   Nach dem Muster der Anlage 24 zur Europawahlordnung.

BGBl. 2003, Seite 2622 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2622
Gemeinde

Kreis
                                                                   Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse
Kreisfreie Stadt                                                      der Wahl zum Europäischen Parlament

                                                                                                           Datum
Land                                                                                           am

                                                                                                Wahlberechtigte
  Statistische Gemeindekennziffer            Bezeichnung der mit der          Laut Wählerverzeichnis
                                                                                       Anlage 26         Anlage 26

                                                                                                                           2622

                                                      (zu § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 6,§ 69 Abs. 1 und 4,
                                                        (zu § 65§ 70Abs.Abs. 13,
                                                                              und§4 68
                                                                                     und §Abs.
                                                                                           71 Abs.6,
                                                                                                   1) § 69 Abs. 1 und 4,
                              1)

                                                                           § 70 Abs. 1 und 4 und § 71 Abs. 1)

                                                                                                                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003

Wähler                                      Abgegebene Stimmen
                                                                                                                          insgesamt
(sechsstellig ohne Länderkennziffer)    Zusammenstellung des endgültigen      ohne Sperr-     mit Sperr-    nach § 24
darunter mit
                                                                                                                         (A 1 + A 2 +   insgesamt                   ungültig        gültig   Von den gültigen Stimmen entfallen auf die Wahlvorschläge
        jeweils in der Zeile der        Wahlergebnisses betrauten Stelle      vermerk "W"    vermerk "W"   Abs. 2 EuWO
                                                                                                                             A 3)
           Gemeindesumme               und Gliederung des Wahlergebnisses    (Wahlschein)   (Wahlschein)
                                                                                 A1             A2             A3             A

                                                                                                             Mustereintragungen
         Wahlschein

B             B1           C              D         D1              D2             D3             usw.
1. Beispiel gilt für die Gemeindebehörde und den Kreis- sowie Stadtwahlleiter. Bildet die Gemeinde nur einen Wahlbezirk, so gilt die Mustereintragung ohne Bildung von Zwischensummen entsprechend; ebenso
            wenn für die Gemeinden kein Briefwahlvorstand gebildet worden ist.
                                  Gemeinde A:
1 24 080                          Wahlbezirke (Sonderwahlbezirke sind zusätzlich mit "Sb" zu kennzeichnen)
                                  Nr. 1 Schule                       1000           200        10         1210        900
                                  Nr. 2 Kindergarten                  800           100         -          900        700
                                  Zwischensumme                      1800           300        10         2110       1600
                                       Briefwahlergebnis
                                       Briefwahlvorstand                           -             -              -             -
                                       Nr. 1
                                       Nr. 2                                      -             -               -            -
                                       Zwischensumme                              -             -               -            -
                                       Insgesamt                                1800           300             10          2110

2. Beispiel gilt für: - Die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeindebehörde.
                      - Den Kreiswahlleiter.
                                       Diese Eintragungen sind den Eintragungen nach dem 1. Beispiel anzufügen.
1 24 081                               Briefwahlergebnis
1 24 082                               für die Gemeinden
1 24 083                               B, C und D
                                       Briefwahlvorstand
                                       Nr. 1                                      -              -              -             -

                                       Nr. 2                                    -          -           -           -           200
                                       Insgesamt                                -          -           -           -           300

 10        100        800         500       200      100          -
 -          50        650         400       200        50         -
10         150       1450         900       400      150          -

                                                                                                           -
      200            200          20            180          90             70             20
     100             100         10              90         60             20             10               -
     300             300         30             270        150             90             30               -
    1900             310        180            1720       1050            490            180               -

      100            100          10              90         60             20             10              -

      200         20        180        120         40          20            -
      300         30        270        180         60          30            -
                                       Der Kreis-/Stadtwahlleiter stellt das endgültige Wahlergebnis des Kreises/der kreisfreien Stadt im Anschluss an die Zusammenstellung nach den Beispielen 1. und 2. wie folgt
                                       zusammen:

                                       Kreis E
1 24                                   Wahlergebnis
                                       der Wahlbezirke                         50500           5400           100         56000
                                       Briefwahlergebnis                          -              -              -             -
                                       Insgesamt                               50500           5400           100         56000

                 2)
Unterschriften

43000            100        900            42100     31000           9000            2100              -
 5100            5100       100            5000       3000           1500            500               -
48100            5200      1000            47100     34000          10500            2600              -
1) Die Reihenfolge der Zahlenangaben ist - auch bei Erstellung der Zusammenstellung mittels EDV - unbedingt einzuhalten. 2) Hier die Unterschrift des Vertreters der Gemeindebehörde oder Unterschriften der Mitglieder des Wahlausschusses
                                                                                                                               und
des Schriftführers.
BGBl. 2003, Seite 2623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2623
Briefwahlvorstand-Nr.

Gemeinde/n 1)

Kreis 1)

Land

                                          Anlage 27
                                     (zu § 68 Abs. 5)
                                          Anlage 27
                                     (zu § 68 Abs. 5)

Diese Wahlniederschrift ist auf der letzten Seite
von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu
unterschreiben.
                                       Wahlniederschrift
     über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl
                   der Wahl zum Europäischen Parlament

1. Wahlvorstand
                                       am
Datum
    Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Brief-
    wahl vom Briefwahlvorstand erschienen:

           Familienname

    1.

    2.
    3.
    4.
    5.
    6.
    7.
    8.
    9.

Vorname                          Funktion

                                 als Wahlvorsteher/in
                                 als stellvertretende/r
                                 Wahlvorsteher/in
                                 als Schriftführer/in
                                 als Beisitzer/in
                                 als Beisitzer/in
                                 als Beisitzer/in
                                 als Beisitzer/in
                                 als Beisitzer/in
                               als Beisitzer/in
    An Stelle des/der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieds/er des Wahlvorstandes ernannte der/die
    Wahlvorsteher/in folgende/n anwesende/n
oder herbeigerufene/n Wahlberechtigte/n zu/m Mitglied/ern des
    Wahlvorstandes und wies sie/ihn auf ihre/seine Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres/seines
    Amtes und zur Verschwiegenheit über die
    wordenen Angelegenheiten hin:
           Familienname

    1.
    2.
    3.

    Als Hilfskräfte waren zugezogen:

           Familienname

    1.
    2.
    3.

2. Zulassung der Wahlbriefe
ihr/ihm/ihnen bei ihrer/seiner amtlichen Tätigkeit bekannt ge-

          Vorname                          Uhrzeit

          Vorname                          Aufgabe
2.1 Der/Die Wahlvorsteher/in eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er/sie die übrigen Mitglieder des Wahlvor-
    standes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über
    die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
    ihre Aufgaben.
bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er/Sie belehrte sie über
    Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen im Wahl-
    raum vor.
BGBl. 2003, Seite 2624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2624

                                                                                                                      noch Anlage 27
                                                                    -2-                                                (zu § 68 Abs. 5)
                                                                                                                        noch Anlage 27
                                                                                                                        (zu § 68 Abs. 5)

       2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war.
           Sodann wurde die Wahlurne
                  2)
                        versiegelt.
                  2)
                        verschlossen; der/die Wahlvorsteher/in nahm den Schlüssel in Verwahrung.

                                                                           zuständige Stelle
       2.3 Der Wahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm von/vom
                 Zahl
           -                    Wahlbriefe übergeben worden sind und eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig er-
                                                            3)
                klärt worden sind, übergeben worden ist,
                         Zahl                                                                                               Zahl
           - und                   Verzeichnis/Verzeichnisse - der für ungültig erklärten Wahlscheine - sowie
                Nachtrag/Nachträge - zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen - übergeben worden ist - sind -. Die darin
                aufgeführten Wahlbriefe wurden ausgesondert und später dem Wahlvorstand zur Beschlussfassung vor-
                gelegt (siehe Nr. 2.6 der Wahlniederschrift) 3) .

       2.4 Hierauf öffnete ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den
           Wahlschein und den Wahlumschlag und übergab beide dem/der Wahlvorsteher/in. Nachdem weder der
           Wahlschein noch der Wahlumschlag zu beanstanden war, wurde der Wahlumschlag ungeöffnet in die
           Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt.
       2.5 Ein Beauftragter des/der
           überbrachte um                             Uhr weitere                              Wahlbriefe, die am Wahltag bei der
                                                                                                                              4)
           auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangen waren .


                                      3)                             3)
       2.6 Es wurden - keine - insgesamt                                  - Wahlbriefe beanstandet.

           Davon wurden durch Beschluss zurückgewiesen

                                   Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat,

                                   Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt war,

                                   Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen war,
                                   Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche An-
                                   zahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahl-
                                   scheine enthalten hat,
                                   Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides
                                   statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
                                   Wahlbriefe, weil kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden war,

                                   Wahlbriefe, weil ein Wahlumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahl-
                                   geheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Ge-
                                   genstand enthalten hat.


           Zusammen:                               Wahlbriefe.

           Sie wurden samt Inhalt ausgesondert,
           mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen,
           wieder verschlossen,
           fortlaufend nummeriert und
           der Wahlniederschrift beigefügt.

           Nach besonderer Beschlussfassung wurden               Wahlbriefe zugelassen und nach Abschnitt 2.4
           behandelt. War Anlass der Beschlussfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift
           beigefügt.

BGBl. 2003, Seite 2625 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2625

                                                                                                      noch Anlage 27
                                                            -3-                                        (zu § 68 Abs. 5)
                                                                                                       noch Anlage 27
3.    Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses                                             (zu § 68 Abs. 5)
3.1   Nachdem alle bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Wahlum-
      schläge entnommen und in die Wahlurne gelegt worden waren, wurde die Wahlurne um
      Uhr geöffnet.
      Die Wahlumschläge wurden entnommen. Der/Die Wahlvorsteher/in überzeugte sich, dass die Wahlurne leer
      war.
3.2   a) Sodann wurden die Wahlumschläge ungeöffnet gezählt.

         Die Zählung ergab                                                   Wahlumschläge
                                                          (= Wähler      B    ; zugleich    B1   ).
      b) Danach wurden die Wahlscheine gezählt.
         Die Zählung ergab                                                   Wahlscheine.
                 2)
                      Die Zahl der Wahlumschläge und der Wahlscheine stimmte überein.
                 2)
                      Die Zahl der Wahlumschläge und der Wahlscheine stimmte nicht überein.
                      Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus fol-
                      genden Gründen:




3.3   Der/Die Schriftführer/in übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4 Kennbuchstabe B der Wahlnieder-
      schrift.
3.4   Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des/der Wahlvorstehers/in die Wahlumschläge, nahmen
      die Stimmzettel heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:
3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger Stimme, getrennt nach Stimmen für die
         einzelnen Wahlvorschläge,
      b) einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln 3),
      c) einen Stapel aus Wahlumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten, sowie 3)
      d) einen Stapel aus Wahlumschlägen und Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später
         vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen war. 3)
      Der Stapel zu c) und d) wurde von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung
      genommen. 3)
3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel
      in der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem/der Wahl-
      vorsteher/in, zum anderen Teil seinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/in. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der
      Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahl-
      vorschlag die Stimmen abgegeben worden sind. Gab ein Stimmzettel dem/der Wahlvorsteher/in oder sein-
      em/ihrer/ihrem Stellvertreter/in Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu d) bei. 3)
      Nunmehr prüfte der/die Wahlvorsteher/in den Stapel zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und
      den leeren Wahlumschlägen, die ihm/ihr hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben
      wurden. Der/Die Wahlvorsteher/in sagte jeweils an, dass die Stimme ungültig ist 3) .
                                                                                                                   3)
      Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die zu a) - und b) -
      gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen
      Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die so ermittelten
      Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen.
3.4.3 Die Zählungen nach 3.4.2 verliefen wie folgt:

          2)
               Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.
          2)
           Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel
           nacheinander erneut.
           Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.
3.4.4 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten
      Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der/Die Wahlvorsteher/in gab die Entscheidung mündlich bekannt
      und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden war.
      Er/Sie vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für
      gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden war, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.
      Die so ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer
      in Abschnitt 4 eingetragen 3) .

BGBl. 2003, Seite 2626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2626

                                                                                                                        noch Anlage 27
                                                                                  -4-                                    (zu § 68 Abs. 5)
                                                                                                                         noch Anlage 27
                                                                                                                         (zu § 68 Abs. 5)

       3.4.5 Der/Die Schriftführer/in zählte die Zwischensummen der ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen
             jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer über-
             prüften die Zusammenzählung.
       3.5 Die vom/von der Wahlvorsteher/in bestimmten Beisitzer sammelten
             a) die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren,
                                                                                                               3)
             b) die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel ,
             c) die Wahlumschläge, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln,
                die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten und
                                                             3)
                die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln ,
             je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
             Die in c) bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern
             Nr.                          Nr.                                    3)
                                    bis                          beigefügt.
       3.6   Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand
             als das Briefwahlergebnis festgestellt und vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekannt gegeben.

       4.    Wahlergebnis

                                                                            5)
                   Kennbuchstaben für die Zahlenangaben

               B       = Wähler insgesamt (zugleich                 B1 )
                                                                                                     6)
                                                                           Ergebnis der Briefwahl

                                                                                                    ZS I        ZS II        Insgesamt
                   C     Ungültige Stimmen

                         Von den gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag


              D 1        1.
              D 2        2.
              D 3        3.
              usw.       Wahlvorschläge in der im Stimmzettel aufgeführten Reihenfolge mit
                         Kurzbezeichnung und Kennwort

                   D    Gültige Stimmen insgesamt



       5.    Abschluss der Wahlergebnisfeststellung

       5.1   Bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu ver-
             zeichnen: 3)




                                                                                                          3)
             Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:

BGBl. 2003, Seite 2627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2627

                                                                                                                           noch Anlage 27
                                                                  -5-                                                       (zu § 68 Abs. 5)
                                                                                                                            noch Anlage 27
                                                                                                                            (zu § 68 Abs. 5)

5.2 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes
      Vor- und Familienname




                                                                                                       7)
    beantragte/n vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung                              der Stimmen, weil
      Angabe der Gründe




    Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift
    enthaltene Wahlergebnis für die Briefwahl wurde

           2)   mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt.
           2)                 8)
                berichtigt
    und vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekannt gegeben.
                                                                                                               9)
5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung                                  übertragen und auf
                                                    Angabe der Übermittlung
                                               3)
    schnellstem Wege telefonisch - durch

                                                                              3)
    an die zuständige Gemeinde/den Kreis-/Stadtwahlleiter                          übermittelt.

5.4 Während der Zulassung der Wahlbriefe waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Fest-
    stellung des Briefwahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der/die
    Wahlvorsteher/in und der/die Schriftführer/in oder ihre Stellvertreter, anwesend.

5.5 Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffent-
    lich.

5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unter-
    schrieben.
     Ort , Datum




    Der Wahlvorsteher                                                                 Der Stellvertreter



    Der Schriftführer




    Die übrigen Beisitzer
     1.                                                                               2.

     3.                                                                               4.

     5.                                                                               6.


5.7 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes
     Vor- und Familienname




                                                                                           3)
    verweigerte/n die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil
     Angabe der Gründe

BGBl. 2003, Seite 2628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2628

                                                                                                                                                                  noch Anlage 27
                                                                                             -6-                                                                   (zu § 68 Abs. 5)
                                                                                                                                                                    noch Anlage 27
                                                                                                                                                                    (zu § 68 Abs. 5)

       5.8 Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlnieder-
           schrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:
           a) ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzetteln,
           b)        ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln 3),
           c)        ein Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen sowie 3)
           d)        ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen.
           Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe ver-
           sehen.

       5.9 Dem Beauftragten des/der

           wurden am                                              ,             Uhr, übergeben

           -      diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
           -      die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
           -      das/die Verzeichnis/se der für ungültig erklärten Wahlscheine samt Nachträgen/die Mitteilung, dass
                  Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind 3) ,
           -      die Wahlurne - ggf. mit Schloss und Schlüssel - sowie
           -      alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem/der

                  zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen.

           Der Wahlvorsteher




           Vom Beauftragten des/der                                                                              wurde die Wahlniederschrift mit allen darin ver-

           zeichneten Anlagen am                                                                                ,                            Uhr, auf Vollständigkeit über-
           prüft und übernommen.
               Unterschrift des Beauftragten




            Achtung:              Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die
                                  Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.




                 1) Eintragen, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene der Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder eines Kreises eingesetzt ist.
                 2) Zutreffendes ankreuzen.
                 3) Nicht Zutreffendes streichen.
                 4) Abschnitt 2.5 streichen, wenn keine weiteren Wahlbriefe zugestellt wurden.
                 5) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Briefwahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei demselben
                    Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
                 6) Summe C + D muss mit B übereinstimmen.
                 7) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.
                 8) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.
                 9) Nach dem Muster der Anlage 24 zur Europawahlordnung.

BGBl. 2003, Seite 2629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2629
Kreis 1)

Kreisfreie Stadt1)

                                        Niederschrift

     Anlage 28
(zu § 69 Abs. 4)
      Anlage 28
 (zu § 69 Abs. 4)
             über die Sitzung des Kreiswahlausschusses/Stadtwahlausschusses 1)
                    zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
                                          der Wahl zum Europäischen Parlament
                                                         Datum
                                                    am

Datum
1.         Zur Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament am
                                               1)
           im Kreis/in der kreisfreien Stadt

                                 Datum
           trat heute, am
                                                           1)
           der Kreiswahlausschuss/Stadtwahlausschuss
           Es waren erschienen:

                     Familienname, Vorname

            1.
            2.
            3.
            4.
            5.
            6.
            7.
           Ferner waren zugezogen:

           Der/Die Vorsitzende eröffnete um

                            nach ordnungsgemäßer Ladung

zusammen.

     Wohnort                       Funktion
                                   als Vorsitzende/r / als stell-
                                   vertretende/r Vorsitzende/r
                                   als Beisitzer/in
                                   als Beisitzer/in
                                   als Beisitzer/in
                                   als Beisitzer/in
                                   als Beisitzer/in
                                   als Beisitzer/in

                                  als Schriftführer/in sowie
                                  und
                                  als Hilfskräfte
   Uhr die Sitzung damit, dass er/sie die Beisitzer und den/
           die Schriftführer/in auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwieg-
           enheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er/Sie
           stellte fest, dass Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der
           Europawahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden

2.         Dem Kreis-/Stadtwahlausschuss lagen die insgesamt
                          Zahl
           insgesamt                     Wahlbezirke

                          Zahl
           (davon                        Wahlvorstände für
                          Zahl
                                         Wahlvorstände für
sind.

            Zahl
                   Wahlniederschriften der Wahlvorstände für

     Zahl
                      allgemeine Wahlbezirke,
     Zahl
                 Sonderwahlbezirke,
                          Zahl           Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Kreis/in der kreis-
                                         freien Stadt) 1)
           und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken - und Gemeinden zur
           Einsichtnahme vor 1) .
2.1 Der Kreis-/Stadtwahlausschuss stellte fest, dass die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden - keinen 1)
    Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben:
BGBl. 2003, Seite 2630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2630

                                                                                                        noch Anlage 28
                                                                                                         (zu § 69 Abs. 4)
                                                                                                         noch Anlage 28
                                                                                                         (zu § 69 Abs. 4)


            Der Kreis-/Stadtwahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen 2) :




       2.2 Der Kreis-/Stadtwahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen in der Wahlniederschrift

                                            nähere Bezeichnung
            - des Wahlvorstandes
                                            nähere Bezeichnung
            - des Briefwahlvorstandes
                                                                                    2)
            vor und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en         .
       2.3 Der Kreis-/Stadtwahlausschuss beschloss abweichend von den Entscheidungen
            - des Wahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen im Wahlbezirk
             nähere Bezeichnung



            - des Briefwahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen
             nähere Bezeichnung



            und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en sowie auf der Rückseite der betreffen-
            den Stimmzettel 2).

            Nicht aufgeklärt werden konnten folgende Bedenken 2) :




       3.   Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab
            folgendes Gesamtergebnis für den Kreis/die kreisfreie Stadt 1) :

             Kennbuchstabe          3)

               A      Wahlberechtigte
               B      Wähler
               C      Ungültige Stimmen
               D      Gültige Stimmen


            Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der
                          Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/
                          Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung             Stimmen
             D 1          1.
             D 2          2.
             D 3          3.
             D 4          4.
                        usw. (laut Stimmzettel)

       4.   Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zu-
            sammenstellung nach dem Muster der Anlage 26 nach Wahlbezirken, Gemeinden und Briefwahlvorständen
            vom Kreis-/Stadtwahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.

BGBl. 2003, Seite 2631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2631
5.     Der Kreis-/Stadtwahlleiter gab das Wahlergebnis im

       Die Sitzung war öffentlich.

                                             noch Anlage 28
                                              (zu § 69 Abs. 4)
                                              noch Anlage 28
                                              (zu § 69 Abs. 4)

Kreis/in der kreisfreien Stadt 1) bekannt.
       Vorstehende Niederschrift wurde von dem Kreis-/Stadtwahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer ge-
       nehmigt und wie folgt unterschrieben:

        Ort, Datum

       Der Kreiswahlleiter

       Die Beisitzer

         1.

         3.

         5.

     1) Nicht Zutreffendes bitte streichen.
     2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
     3) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage

          Der Schriftführer

            2.

            4.

            6.

26.
BGBl. 2003, Seite 2632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2632
       Land

                                              Niederschrift
                              über die Sitzung des Landeswahlausschusses

     Anlage 29
(zu § 70 Abs. 4)
      Anlage 29
 (zu § 70 Abs. 4)
                          zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
                                           der Wahl zum Europäischen Parlament
                                                       Datum
                                                 am

Datum
       1. Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament am

              im Land
                               Datum

              trat heute, am                   , nach ordnungsgemäßer Ladung
              Es waren erschienen:

                   Familienname, Vorname               Wohnort

              1.

              2.

              3.

              4.

              5.

              6.

              7.

            Ferner waren zugezogen:

der Landeswahlausschuss zusammen.

                  Funktion

                  als Vorsitzende/r / als stell-
                  vertretende/r Vorsitzende/r
                  als Beisitzer/in

                  als Beisitzer/in

                  als Beisitzer/in

                  als Beisitzer/in

                  als Beisitzer/in

                  als Beisitzer/in

                  als Schriftführer/in sowie

                  und

                  als Hilfskräfte
            Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der
            Europawahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden.
                                                               Zahl

       2.   Dem Landeswahlausschuss lagen die insgesamt

Wahlniederschriften der Kreis- und Stadt-
            wahlausschüsse und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Kreisen und kreis-
            freien Städten zur Einsichtnahme vor.
       2.1 Der Landeswahlausschuss stellte fest, dass die Niederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse zu
           folgenden - keinen 1) Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben:

              Der Landeswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen 2) :
BGBl. 2003, Seite 2633 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2633

                                                                                                                           noch Anlage 29
                                                                                                                            (zu § 70 Abs. 4)
                                                                                                                            noch Anlage 29
                                                                                                                            (zu § 70 Abs. 4)
                                                                                           2)
2.2 Der Landeswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen                                    in der Wahlniederschrift
                                                                     nähere Bezeichnung

     - des Wahlvorstandes
                                                                     nähere Bezeichnung

     - des Briefwahlvorstandes
                                                                     nähere Bezeichnung

     - des Kreis-/Stadtwahlausschusses
     vor und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en.

3.   Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Kreise und kreisfreien Städte ergab folgendes Gesamtergebnis
     für das Land:
                                  3)
      Kennbuchstabe


                       A               Wahlberechtigte

                       B               Wähler

                       C               Ungültige Stimmen

                       D               Gültige Stimmen

          Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der
                                       Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/
                                       Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung                Stimmen
                       D1              1.

                       D2              2.

                       D3              3.

                       D4              4.

      usw. (laut Stimmzettel)
4.    Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte
      Zusammenstellung nach dem Muster der Anlage 26 nach Kreisen und kreisfreien Städten vom
      Landeswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.
5.    Der Landeswahlleiter gab das Wahlergebnis im Land bekannt.
      Die Sitzung war öffentlich.
      Vorstehende Niederschrift wurde von dem Landeswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt
      und wie folgt unterschrieben:
          Ort, Datum




     Der Landeswahlleiter                                                                 Der Schriftführer




     Die Beisitzer


           1.                                                                              2.


           3.                                                                              4.


           5.                                                                              6.
     1)      Nicht Zutreffendes streichen.
     2)      Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
     3)      Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 26.

BGBl. 2003, Seite 2634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2634
                                        Niederschrift
                        über die Sitzung des Bundeswahlausschusses

     Anlage 30
(zu § 71 Abs. 4)
       Anlage 30
  (zu § 71 Abs. 4)
             zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet
                                         der Wahl zum Europäischen Parlament
                                                            Datum
                                                   am

       1.   Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum
            im Wahlgebiet
                             Datum

                                         Datum
Europäischen Parlament am
            trat heute, am                    , nach ordnungsgemäßer Ladung der Bundeswahlausschuss zusammen.

            Es waren erschienen:

                 Familienname, Vorname                      Wohnort
            1.

            2.
            3.
            4.
            5.
            6.
            7.
            8.
            9.

            Ferner waren zugezogen:

            Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach §
            Europawahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden.
                                                                    Zahl
       2. Dem Bundeswahlausschuss lagen die insgesamt

            schüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse und die als

                          Funktion
                          als Vorsitzende/r / als stell-
                          vertretende/r Vorsitzende/r
                          als Beisitzer/in
                          als Beisitzer/in
                          als Beisitzer/in
                          als Beisitzer/in
                          als Beisitzer/in
                          als Beisitzer/in
                          als Beisitzer/in
                          als Beisitzer/in

                          als Schriftführer/in sowie
                          und
                          als Hilfskräfte

5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der

           Wahlniederschriften der Landeswahlaus-
                    Nr.                      Nr.
Anlagen Nr.                        bis
            beigefügten Zusammenstellungen der Ergebnisse nach Kreisen, kreisfreien Städten und Ländern zur Einsicht-
            nahme vor.
       2.1 Der Bundeswahlausschuss stellte fest, dass die Niederschriften der Landeswahlausschüsse zu folgenden -
           keinen 1) Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben:

            Der Bundeswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen

2)
     :
       2.2 Der Bundeswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen 2) in der Wahlniederschrift
                                            nähere Bezeichnung

            des Landeswahlausschusses
            vor und vermerkte dies auf den/den betreffenden Wahlniederschrift/en.
BGBl. 2003, Seite 2635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2635

                                                                                                                       noch Anlage 30
                                                                                                                        (zu § 71 Abs. 4)
                                                                                                                         noch Anlage 30
                                                                                                                         (zu § 71 Abs. 4)

3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Länder ergab folgendes Gesamtergebnis für das Wahlgebiet:

    Kennbuchstabe 3)

               A                    Wahlberechtigte
               B                    Wähler
               C                    Ungültige Stimmen
               D                    Gültige Stimmen

   Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der
                    Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/                                                          Vom Hundert der
                    Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung                            Stimmen         gültigen Stimmen
       D1          1.
       D2          2.
       D3          3.
       D4          4.

   usw.

3.2 Danach stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass nach § 2 Abs. 6 des Europawahlgesetzes folgende
    Wahlvorschläge (Listen für einzelne Länder sowie deren Verbindungen, gemeinsame Listen für alle Länder)
    an der Verteilung der Sitze teilnehmen
    Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung




   und folgende Wahlvorschläge bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben
    Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung




3.3 Sodann ermittelte der Bundeswahlausschuss nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bis 5 des Europawahlgesetzes

   - die Zahl der auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallenden Sitze
     und
   - die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge einer Listenverbindung entfallenden Sitze.

                                                                                                                 Nr.           Nr.
4. Der Bundeswahlausschuss stellte abschließend fest, dass die in den Anlagen Nr.                                        bis
   zu dieser Niederschrift aufgeführten Bewerber gewählt sind.

BGBl. 2003, Seite 2636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2636

                                                                                         noch Anlage 30
                                                                                          (zu § 71 Abs. 4)

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2551. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a0026ea57d06321f….