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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 4335

BGBl. 2013 I S. 4335 · 92.283 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 4335 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4335
                                                    Fünfte Verordnung
                                           zur Änderung der Europawahlordnung1
                                                        Vom 16. Dezember 2013

  Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Europawahlgeset-
zes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 10 des Geset-
zes vom 7. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3749) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

                              Artikel 1
                         Änderung der
                      Europawahlordnung
   Die Europawahlordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

          „§ 35     Beschwerde gegen Entscheidungen des
                    Bundeswahlausschusses“.
      b) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
          „§ 43     Wahlkabinen“.
      c) Die Angabe zu § 78a wird wie folgt gefasst:

          „§ 78a Prüfung der Wählbarkeit deutscher Be-
                 werber in anderen Mitgliedstaaten“.
      d) Die Angabe zu Anlage 16C (zu § 78a) wird wie
         folgt gefasst:

          „Anlage 16C
          (weggefallen)“.
    2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „die Entgegen-
       nahme und Weiterleitung von Mitteilungen aus“
       durch die Wörter „den Informationsaustausch mit“
       und wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und
       von Unionsbürgern in Deutschland.“ ersetzt.

    3. § 4 wird wie folgt geändert:
      a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
         fügt:
            „(3) Der Bundeswahlleiter beruft zwei Richter
          des Bundesverwaltungsgerichts, die Landes-
          wahlleiter berufen je zwei Richter des Oberver-
          waltungsgerichts des Landes und jeweils einen

1
    Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c und d, Nummer 2, Nummer 17 Buch-
    stabe c Doppelbuchstabe aa, Nummer 18 Buchstabe b, Nummer 30,
    Nummer 32, Nummer 47 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Num-
    mer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb
    und ccc sowie Doppelbuchstabe bb und Nummer 53 dieser Verord-
    nung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/1/EU des Rates vom
    20. Dezember 2012 zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG über die
    Einzelheiten der Ausübung des passiven Wahlrechts bei den Wahlen
    zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem
    Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl.
    L 26 vom 26.1.2013, S. 27).

     Stellvertreter. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag
     des Gerichtspräsidenten. Die Vorschriften über
     die Beisitzer der Wahlausschüsse in § 11 Ab-
     satz 1 des Bundeswahlgesetzes sowie in den
     §§ 5 und 10 dieser Verordnung gelten entspre-
     chend.“
  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
4. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu
  beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kennt-
  nis zu nehmen.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

     „Ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Europawahl-
     gesetzes angeordnet, dass die Beisitzer des
     Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde be-
     rufen werden, so kann diese auch den Schrift-
     führer und dessen Stellvertreter bestellen.“
  b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „mindes-
     tens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, da-
     runter“ gestrichen und nach dem Wort „Stell-
     vertreter“ das Komma durch die Wörter „sowie
     mindestens ein Beisitzer“ ersetzt.
  c) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der
     Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre
     Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung
     mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und
     Feststellung des Wahlergebnisses mindestens
     drei Beisitzer anwesend sind.“
6. § 7 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

  „6. Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig, wenn
      der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder
      ihre Stellvertreter sowie bei der Zulassung oder
      Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 68 Ab-
      satz 1 und 2 mindestens ein Beisitzer, bei der
      Ermittlung und Feststellung des Briefwahler-
      gebnisses nach § 68 Absatz 3 mindestens drei
      Beisitzer anwesend sind.“
7. In § 15 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d werden

   nach dem Wort „die“ die Wörter „sich in einer Jus-
   tizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung

   befinden und“ eingefügt.
8. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Familien-
     namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort“

     durch die Wörter „den Familiennamen, die Vor-
     namen, das Geburtsdatum“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 4336 — Originalseite als Abbildung
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   b) In Absatz 5 Satz 6 wird der Punkt am Ende durch
      die Wörter „und ihn davon zu unterrichten.“ er-
      setzt.
   c) In Absatz 5a Satz 2 wird der Punkt am Ende
      durch die Wörter „und ihn davon zu unterrich-
      ten.“ ersetzt.
   d) In Absatz 5b Satz 3 werden die Wörter „der an-
      fragenden Stelle mitzuteilen“ durch die Wörter
      „dem Bundeswahlleiter mitzuteilen, der dieses
      an die anfragende Stelle des anderen Mitglied-
      staates weiterleitet“ ersetzt.
 9. § 17a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Familien-
      namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburts-
      ort“ durch die Wörter „den Familiennamen, die
      Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburts-

      ort“ ersetzt.

   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Sind alle in Satz 1 genannten Voraussetzun-
          gen erfüllt, übermittelt die Gemeindebehörde
          dem Bundeswahlleiter eine elektronische
          Datei in einem den Mitgliedstaaten von der
          Europäischen Kommission zur Verfügung
          gestellten Dateiformat mit den darin ab-
          gefragten Informationen über den Unions-
          bürger oder, sofern dies nicht möglich ist,
          das einheitliche Formular für den Informa-
          tionsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
          nach Anlage 2B; der Bundeswahlleiter über-
          mittelt der vom Herkunfts-Mitgliedstaat be-
          nannten Stelle eine elektronische Datei in
          dem von der Europäischen Kommission zur
          Verfügung gestellten Dateiformat mit den In-
          formationen der Gemeindebehörde oder, so-
          fern dies nicht möglich ist, die Mitteilung der
          Gemeindebehörde nach Anlage 2B.“

       bb) In Satz 4 wird der Punkt am Ende durch die

           Wörter „; Anfragen an den Herkunfts-Mit-
           gliedstaat sind über den Bundeswahlleiter
           zu stellen.“ ersetzt.
   c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das
           Wort „Absatz“ ersetzt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „§ 15 Absatz 8 gilt entsprechend.“
10. § 17b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort
      „Absatz“ und der Punkt am Ende durch die Wör-
      ter „und der Unionsbürger nicht gemäß § 6a Ab-

      satz 2 des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht

      ausgeschlossen ist.“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort
      „Absatz“ ersetzt.

   c) In Satz 3 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch

      das Wort „Absatz“ und wird die Angabe „Nr.“
      durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

11. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den Vor-
          namen“ durch die Wörter „die Vornamen“ er-
          setzt.
      bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Wahl-
          raumes“ die Wörter „und ob dieser barriere-
          frei ist“ eingefügt.
      cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
          eingefügt:
          „7. einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Infor-
              mationen über barrierefreie Wahlräume
              und Hilfsmittel erhalten können,“.
      dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Wahlschei-
      nes“ die Wörter „mit Briefwahlunterlagen“ einge-
      fügt.

12. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort

      „kann“ die Wörter „und ob der Ort der Einsicht-
      nahme barrierefrei ist“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
          die Wörter „und berufskonsularischen“ ge-
          strichen.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6
          von den Botschaften durch mindestens eine
          deutschsprachige Anzeige in einer über-
          regionalen Tages- oder Wochenzeitung vor-
          zunehmen; zusätzlich kann der Inhalt der
          Bekanntmachung von den Berufskonsula-
          ten, wenn dies nach den örtlichen Verhältnis-
          sen angezeigt ist, durch deutschsprachige
          Anzeigen in regionalen Tageszeitungen so-
          wie von den Botschaften und Berufskonsu-
          laten im Internet veröffentlicht werden.“

13. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „In den Fällen des § 17 Absatz 5 und 6 sowie
          des § 17a Absatz 5 Satz 3 unterrichtet sie
          unverzüglich den Bundeswahlleiter von der
          Eintragung oder Streichung.“

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „In den Fällen des § 17a Absatz 5 Satz 3
          informiert der Bundeswahlleiter sodann die
          vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannte Stelle.“
   b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
      „Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“

14. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter „Familien-

    namen, Vornamen, Geburtsdatum“ durch die Wör-

    ter „den Familiennamen, die Vornamen, das Ge-
    burtsdatum“ ersetzt.

15. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung
      der Wahlvorschläge durch den Bundeswahlaus-
      schuss nach § 14 Absatz 1 und 4 des Europa-
      wahlgesetzes oder durch das Bundesverfas-
BGBl. 2013, Seite 4337 — Originalseite als Abbildung
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      sungsgericht nach § 14 Absatz 4a des Europa-
      wahlgesetzes erteilt werden.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wör-
          tern „zu übersenden ist“ die Wörter „(Wahl-
          briefempfänger gemäß § 59 Absatz 2)“ ein-
          gefügt sowie das Wort „angegeben“ durch
          die Wörter „von der Ausgabestelle voreinge-
          tragen“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das
          Wort „Absatz“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
      gefügt:
      „Wird die Versendung an eine andere Anschrift in
      einer Form nach § 26 Absatz 1 Satz 2 beantragt,
      gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen
      die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an
      die Wohnanschrift.“
16. In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Wahlvorschläge“ die Wörter „beim Bundeswahl-
    leiter“ eingefügt.
17. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem
          Wort „enthalten“ ein Doppelpunkt eingefügt.
      bb) In Nummer 1 werden der Punkt und das
          Wort „Die“ durch ein Semikolon und das
          Wort „die“ und wird das Komma am Ende
          durch ein Semikolon ersetzt.

      cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

          „2. als Wahlvorschlag einer sonstigen politi-
              schen Vereinigung den Namen und, so-
              fern sie ein Kennwort verwendet, auch
              dieses; die Vereinigung kann den Namen
              und die Kurzbezeichnung ihrer Mitglieds-
              vereinigung im Wahlgebiet sowie ihres
              europäischen Zusammenschlusses an-
              fügen;“.
      dd) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Familien-
          namen“ das Wort „dem“, vor dem Wort „Vor-
          namen“ das Wort „den“, vor dem Wort „Be-

          ruf“ das Wort „dem“, vor dem Wort „Ge-

          burtsdatum“ das Wort „dem“, vor dem Wort

          „Geburtsort“ das Wort „dem“ und vor dem

          Wort „Anschrift“ das Wort „der“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 Nummer 4 zweiter Halbsatz wird
      nach dem Wort „allen“ das Wort „weiteren“ ein-
      gefügt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2a werden die Wörter „des Her-
          kunfts-Mitgliedstaates sowie“ gestrichen.
      bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Unter-

          schriften“ die Wörter „nebst Bescheinigun-
          gen des Wahlrechts der Unterzeichner“ ein-
          gefügt.

18. § 33 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jedem
          Wahlvorschlag den Tag und bei Eingang am

          letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem
          die Uhrzeit des Eingangs und übersendet
          den Landeswahlleitern sofort je eine Kopie
          der Listen für das betreffende Land und der
          gemeinsamen Listen für alle Länder.“

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „auf einer Liste
          für ein Land“ durch die Wörter „in einem
          Wahlvorschlag“ ersetzt und werden nach
          dem Wort „bewirbt“ das Komma und die
          Wörter „und unterrichtet unverzüglich den
          zuständigen Landeswahlleiter“ gestrichen.
      cc) In Satz 3 werden die Wörter „Der Landes-
          wahlleiter“ durch das Wort „Er“ ersetzt.
      dd) Satz 4 wird aufgehoben.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Ist in einem Wahlvorschlag ein Unions-
      bürger als Bewerber oder Ersatzbewerber aufge-
      führt, übermittelt der Bundeswahlleiter die Zweit-
      ausfertigung der Versicherung an Eides statt
      nach Anlage 16B mit den Angaben gemäß § 11
      Absatz 2 Satz 1 Nummer 1c des Europawahl-

      gesetzes unverzüglich an die vom Herkunfts-
      Mitgliedstaat benannte Stelle. Gehen innerhalb
      einer Frist von fünf Arbeitstagen keine Informa-
      tionen des Herkunfts-Mitgliedstaates darüber
      ein, ob der betreffende Unionsbürger aufgrund
      einer Einzelfallentscheidung im Sinne von Arti-
      kel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/109/EG des Ra-
      tes vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten

      der Ausübung des aktiven und passiven Wahl-
      rechts bei den Wahlen zum Europäischen Parla-
      ment für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem
      Mitgliedstaat, deren Staatsangehörigkeit sie nicht
      besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34), die
      zuletzt durch die Richtlinie 2013/1/EU (ABl. L 26
      vom 26.1.2013, S. 27) geändert worden ist, die
      Wählbarkeit dort nicht besitzt, so ist der Unions-
      bürger bis zu einer gegenteiligen Information des
      Herkunfts-Mitgliedstaates als dort wählbar zu
      behandeln.“

   c) In Absatz 2 werden die Wörter „Wird dem Lan-

      deswahlleiter bekannt, dass“ durch die Wörter

      „Der Bundeswahlleiter prüft, ob“ ersetzt und

      werden nach dem Wort „ist“ das Komma und

      die Wörter „weist er den für den anderen Wahl-
      vorschlag zuständigen Wahlleiter auf die Dop-
      pelbewerbung hin“ gestrichen.

   d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Landes-

      wahlausschuss“ durch das Wort „Bundeswahl-
      ausschuss“ und das Wort „Landeswahlleiters“
      durch das Wort „Bundeswahlleiters“ ersetzt.

   e) Absatz 4 wird aufgehoben.

19. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „Landeswahlleiter“
      durch das Wort „Bundeswahlleiter“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „Landeswahlleiter“
      durch das Wort „Bundeswahlleiter“ und das
      Wort „Landeswahlausschuss“ durch das Wort
      „Bundeswahlausschuss“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 4338 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4338
   c) In Absatz 3 wird das Wort „Landeswahlaus-
      schuss“ durch das Wort „Bundeswahlaus-
      schuss“ ersetzt.
   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Landeswahlaus-
           schuss“ durch das Wort „Bundeswahlaus-
           schuss“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „im“ durch die Wör-
           ter „in einem“ und das Wort „Landeswahl-
           ausschuss“ durch das Wort „Bundeswahl-
           ausschuss“ ersetzt.
   e) In Absatz 5 wird das Wort „Landeswahlleiter“
      durch das Wort „Bundeswahlleiter“ und das
      Wort „Landeswahlausschusses“ durch das Wort

      „Bundeswahlausschusses“ ersetzt und werden
      nach dem Wort „Rechtsbehelf“ die Wörter „nach
      § 14 Absatz 4 und 4a des Europawahlgesetzes
      und die hierfür geltende Frist“ eingefügt.
   f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
          „(6) Die Niederschrift über die Sitzung ist un-
       verzüglich nach dem Muster der Anlage 20 zu
       fertigen. In der Niederschrift sind die tragenden
       Gründe darzustellen. Der Niederschrift sind die
       zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Bun-
       deswahlausschuss festgestellten Fassung bei-

       zufügen.“

   g) In Absatz 7 wird das Wort „Landeswahlleiter“
      durch das Wort „Bundeswahlleiter“ und werden
      die Wörter „dem Bundeswahlleiter“ durch die
      Wörter „den Landeswahlleitern“ ersetzt.

   h) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
         „(8) Der Bundeswahlleiter übermittelt Parteien
       und sonstigen politischen Vereinigungen, deren
       Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurückgewie-
       sen worden ist, unverzüglich, spätestens am Tag
       nach der Sitzung des Bundeswahlausschusses,
       auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des sie
       betreffenden Teils der Niederschrift mit den nach
       Absatz 5 erforderlichen Hinweisen.“
   i) Absatz 9 wird aufgehoben.

20. § 35 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Landeswahl-
      ausschusses“ durch das Wort „Bundeswahlaus-

      schusses“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Landeswahlaus-
           schusses“ durch die Wörter „Bundeswahl-
           ausschusses nach § 14 Absatz 4 des Europa-

           wahlgesetzes“ und das Wort „Landeswahl-
           leiter“ durch das Wort „Bundeswahlaus-
           schuss“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Landeswahlleiter“
           durch das Wort „Bundeswahlleiter“ und das
           Wort „Bundeswahlleiter“ durch das Wort
           „Bundeswahlausschuss“ ersetzt.
       cc) Satz 4 wird aufgehoben.
   c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundeswahl-
      leiter“ durch das Wort „Bundeswahlausschuss“
      und das Komma nach dem Wort „Beschwerde-
      führer“ durch das Wort „und“ ersetzt und werden

      die Wörter „und den Landeswahlleiter“ gestri-
      chen.
   d) In Absatz 3 wird das Wort „Bundeswahlleiter“
      durch das Wort „Bundeswahlausschuss“ und
      das Wort „die“ durch das Wort „seine“ ersetzt
      und werden die Wörter „des Bundeswahlaus-
      schusses“ gestrichen.
21. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und den
      Landeswahlausschüssen“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und den
      Landeswahlausschuss“ gestrichen.
22. § 38 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das
          Wort „Absatz“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
          „Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens-
          oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12
          des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1
          Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben
          werden.“
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorange-

          stellt:
          „Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen
          so gewählt werden, dass die Lesbarkeit er-
          leichtert wird.“

      bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Ab-
          satz 6.
23. In § 42 Nummer 9 werden die Wörter „Papierbeutel
    oder Packpapier“ durch das Wort „Verpackungs-“
    ersetzt.

24. Es werden ersetzt:
   a) in § 43 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2, in
      § 49 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 6 Satz 1
      Nummer 4 und in § 50 Absatz 2 Satz 2 das Wort
      „Wahlzelle“ jeweils durch das Wort „Wahlkabine“,
   b) in der Überschrift zu § 43 und in § 43 Absatz 1

      Satz 1 und 2 das Wort „Wahlzellen“ jeweils
      durch das Wort „Wahlkabinen“.

25. In § 59 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ortes

    und“ gestrichen.

26. In § 64 Absatz 5 werden nach dem Wort „Landes-
    wahlleiter“ die Wörter „entsprechend § 71“ einge-
    fügt.

27. § 71 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
          „stellt“ durch das Wort „ermittelt“ ersetzt.
      bb) In Nummer 1 werden die Wörter „zusammen
          und ermittelt“ durch ein Komma ersetzt.
      cc) In Nummer 3 wird das Wort „Vom-Hundert-
          Satz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 wird vor dem Wort
      „Familiennamen“ das Wort „dem“, vor dem Wort
      „Vornamen“ das Wort „den“, vor dem Wort „Be-
      ruf“ das Wort „dem“, vor dem Wort „Geburts-
BGBl. 2013, Seite 4339 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4339
      jahr“ das Wort „dem“, vor dem Wort „Geburts-
      ort“ das Wort „dem“ und vor dem Wort „An-
      schrift“ das Wort „der“ eingefügt.

28. § 72 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem

          Wort „Feststellungen“ die Wörter „aller Wahl-

          ausschüsse“ eingefügt.

      bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs.“ durch
          das Wort „Absatz“ ersetzt und werden nach
          der Angabe „Satz 2“ die Wörter „Nummer 1
          bis 6“ und nach dem Wort „Angaben“ die
          Wörter „und den Namen der gewählten Be-
          werber“ eingefügt.

      cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs.“ durch
          das Wort „Absatz“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird aufgehoben.
29. § 77 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort „Familien-
      namen“ das Wort „den“, vor dem Wort „Vor-
      namen“ das Wort „die“, vor dem Wort „Beruf“
      das Wort „den“, vor dem Wort „Geburtsjahr“
      das Wort „das“, vor dem Wort „Geburtsort“ das
      Wort „den“ und vor dem Wort „Anschrift“ das
      Wort „die“ eingefügt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „macht“ die
          Wörter „entsprechend § 72 Absatz 1 Num-
          mer 1“ eingefügt und wird der Punkt am

          Ende durch die Wörter „, und übersendet
          eine Abschrift der Bekanntmachung an den
          Präsidenten des Deutschen Bundestages.“
          ersetzt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Ein nicht gewählter Bewerber oder Er-
      satzbewerber verliert seine Anwartschaft als
      Listennachfolger, wenn er dem Bundeswahlleiter
      schriftlich seine Ablehnung erklärt. Die Ableh-
      nung kann nicht widerrufen werden.“
30. § 78a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 78a

                Prüfung der Wählbarkeit
     deutscher Bewerber in anderen Mitgliedstaaten

      (1) Wird dem Bundeswahlleiter von einem ande-
   ren Mitgliedstaat der Europäischen Union mitge-
   teilt, dass sich ein deutscher Staatsangehöriger
   dort zur Wahl bewirbt, holt er unverzüglich ein Füh-
   rungszeugnis über diesen nach § 31 Absatz 1 des
   Bundeszentralregistergesetzes ein und leitet die
   Mitteilung des anderen Mitgliedstaates ebenfalls
   unverzüglich unter Hinweis auf die in Absatz 2
   Satz 1 genannte Frist zur Prüfung seiner Wählbar-
   keit an die zuständige Gemeindebehörde weiter.
   Zuständig ist die Gemeindebehörde derjenigen
   Gemeinde, der die in der Mitteilung angegebene

   letzte Anschrift des deutschen Staatsangehörigen

   in Deutschland zuzuordnen ist. Die Gemeinde-

   behörde unterrichtet den Bundeswahlleiter inner-
   halb der Frist über das Ergebnis der Prüfung und
   teilt ihm gegebenenfalls das Gericht, das Datum

   und das Aktenzeichen der Entscheidung mit, aus
   der sich ein Ausschluss von der Wählbarkeit ergibt.

      (2) Der Bundeswahlleiter übermittelt dem ande-
   ren Mitgliedstaat innerhalb von fünf Arbeitstagen
   nach Eingang der Mitteilung des Mitgliedstaates,
   wenn möglich, in kürzerer Frist die Information

   darüber, ob der deutsche Staatsangehörige in

   Deutschland von der Wählbarkeit ausgeschlossen

   ist, sowie im Falle eines bestehenden Ausschlusses
   von der Wählbarkeit die in Absatz 1 Satz 3 genann-
   ten Informationen. Er übermittelt dem Mitgliedstaat
   die Informationen nach Satz 1 unverzüglich, wenn
   sie ihm erst nach Ablauf der in Satz 1 genannten
   Frist vorliegen.“

31. Dem § 79 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Der Inhalt der nach dem Europawahlgesetz
   und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffent-
   lichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Inter-
   net veröffentlicht werden. Dabei sind die Unver-
   sehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung
   der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der
   Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist
   nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene
   Daten in Internetveröffentlichungen von öffent-
   lichen Bekanntmachungen nach § 37 sind spätes-
   tens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgül-
   tigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekannt-

   machungen nach § 72 Absatz 1 und § 77 Absatz 3
   spätestens sechs Monate nach dem Ende der
   Wahlperiode zu löschen.“

32. § 81 Absatz 3 Nummer 6c wird aufgehoben.

33. § 83 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) Absatz 3 wird Absatz 2.

   d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60
      Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Par-
      laments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter
      kann zulassen, dass die Unterlagen früher ver-
      nichtet werden, soweit sie nicht für ein schwe-
      bendes Wahlprüfungsverfahren oder für die

      Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer
      Wahlstraftat von Bedeutung sein können.“

34. § 86 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der
   Wählbarkeit haben nach § 6 Absatz 3 des Europa-
   wahlgesetzes wahlberechtigte Unionsbürger sowie
   Deutsche, die keine Wohnung in der Bundesrepu-
   blik Deutschland innehaben und sich dort auch
   sonst nicht gewöhnlich aufhalten und sich in
   Deutschland zur Wahl bewerben wollen (§ 32 Ab-
   satz 6), ein Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5
   des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.“
35. § 87 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort

      „Absatz“ und werden die Wörter „kann auch

      durch Übermittlung von Disketten“ durch das

      Wort „soll“ ersetzt.
   b) Satz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2013, Seite 4340 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4340
36. Die Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) wird wie folgt ge-
    ändert:
   a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in
      das Wählerverzeichnis für Deutsche – Erst- und
      Zweitausfertigung – erhält jeweils die aus dem
      Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
      sung, wobei bei der Zweitausfertigung das Wort
      „Erstausfertigung“ durch das Wort „Zweitaus-
      fertigung“ ersetzt wird.
   b) Die Rückseite der Erstausfertigung erhält die aus
      dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche
      Fassung.
   c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
      das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung
      an Eides statt (noch Anlage 2) erhält die aus dem
      Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
      sung.
37. Die Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) wird wie folgt
    geändert:

   a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in
      das Wählerverzeichnis für Unionsbürger erhält
      die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung er-

      sichtliche Fassung.

   b) Die Rückseite des Antrags wird wie folgt ge-
      ändert:

        aa) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
           aaa) Nach dem Wort „Voraussetzungen“ wer-
                den in einem neuen Absatz die Wörter
                „Innehabung einer Wohnung oder eines
                sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes
                in der Bundesrepublik Deutschland“
                und daneben in einer Zeile ein quadra-
                tisches Kästchen zum Ankreuzen, das
                Wort „nein“, ein weiteres quadratisches
                Kästchen zum Ankreuzen und das Wort
                „ja“ eingefügt.

           bbb) Das Wort „Mindestens“ wird durch die
                Wörter „Am Wahltag mindestens“ er-
                setzt.

           ccc) Nach dem Wort „Deutschland“ wird der
                Fußnotenhinweis „*)“ gestrichen.

        bb) In Nummer 6 werden die Wörter „die vom
            Herkunftsmitgliedstaat angegebene Stelle“
            durch die Wörter „den Bundeswahlleiter“ er-
            setzt.
        cc) Die Fußnote wird aufgehoben.
   c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
      das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung

      an Eides statt für Unionsbürger (noch Anlage 2A)

      erhält die aus dem Anhang 5 zu dieser Verord-

      nung ersichtliche Fassung.

38. Die Anlage 2B (zu § 17a Absatz 5) wird wie folgt

    geändert:

   a)    In dem Kasten oben links wird das Wort „Ge-

         meindebehörde“ durch das Wort „Bundeswahl-
         leiter“ ersetzt.
   b)    Die Angabe „2009“ wird jeweils durch die An-
         gabe „2014“ ersetzt.
   c)    In Nummer 10 werden die Wörter „nur Mitglied-
         staat angeben“ durch die Wörter „Mitgliedstaat
         und Wohnanschrift“, die Wörter „indicate

     Member State only“ durch die Wörter „Member
     State and address“ und die Wörter „indiquer
     l’État membre seulement“ durch die Wörter
     „État membre et adresse“ ersetzt.
d)   Den nummerierten Formularfeldern wird nach
     Nummer 10 folgende Nummer 11 angefügt:
     „11) (DE) Besondere Angaben für einzelne Mit-
          gliedstaaten (EN) Specific information
          for individual Member States           (FR)
          Informations spécifiques pour certains États
          membres“.
e)   Dem Text der neuen Nummer 11 wird in einer
     neuen Zeile ein Kästchen angefügt, das in
     Größe und Ausrichtung den Kästchen unter
     den Nummern 2 bis 10 entspricht.
f)   Die Wörter „7. GL PHARLIAMI NT na hEORPA“
     werden durch die Wörter „7. GA TOGHCHÁIN
     DO PHARLAIMINT NA hEORPA 2014“ ersetzt.

g)   Nach    den   Wörtern  „17. HU EURÓPAI
     PARLAMENTI VÁLASZTÁSOK“ wird die An-
     gabe „2014“ eingefügt.

h)   Den Wörtern „23. RO ALEGERILE PENTRU

     PARLAMENTUL EUROPEAN 2014“ werden
     in einer neuen Zeile folgende Wörter angefügt:

     „24. HR IZBORI ZA EUROPSKI PARLAMENT
     2014. godine“.
i)   Der Abschnitt „| 1|ES|“ wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
         mern durch die Wörter „Estado miembro y
         domicilio“ ersetzt.
     bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
         angefügt:
         „11. Datos    específicos    por    Estados
         miembros“.

j)   Der Abschnitt „| 2|DK|“ wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
         mern durch die Wörter „Medlemsstat og
         bopæl“ ersetzt.

     bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
         angefügt:

         „11. Særlige bemærkninger for enkelte
         medlemsstater“.
k)   Der Abschnitt „| 3|DE|“ wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „93/109EG“
         durch die Angabe „93/109/EG“ ersetzt.

     bb) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-

         mern durch die Wörter „Mitgliedstaat und

         Wohnanschrift“ ersetzt.

     cc) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11

         angefügt:

         „11. Besondere Angaben für einzelne Mit-

         gliedstaaten“.

l)   Der Abschnitt „|4|EL|“ wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
         mern durch die Wörter „Κράτος-μέλος και
         διεύθυνση κατοικίας“ ersetzt.
     bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
         angefügt:
BGBl. 2013, Seite 4341 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4341
        „11. Εξειδικευμένες  πληροφορίες          για
        μεμονωμένα κράτη-μέλη“.
m) Der Abschnitt „|5|EN|“ wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
         mern durch die Wörter „Member State and
         address“ ersetzt.
     bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
         angefügt:
        „11. Specific information     for   individual
        Member States“.
n)   Der Abschnitt „|6|FR|“ wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
         mern durch die Wörter „État membre et
         adresse“ ersetzt.
     bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
         angefügt:
        „11. Informations spécifiques pour certains
        États membres“.
o)   Der Abschnitt „|7|GL|“ wird wie folgt neu ge-

     fasst:

     „|7|GA|
     1. Fógra a thabhairt maidir le saoránaigh AE
     a bhfuil cónaí orthu i mBallstát nach

     náisiúnaigh dá chuid iad a thaifeadadh sa

     rolla toghcháin (Airteagal 13 de Threoir
     93/109/CE      ón     gComhairle) 2. Sloinne/
     Sloinnte      3. Céadainm(neacha) 4. Sloinne
     roimh     phósadh 5. Gnéas 6. Náisiúntacht

     7. Dáta breithe 8. Áit bhreithe 9. An ceantar
     nó an toghcheantar deireanach ina Bhallstát
     baile inar taifeadadh a ainm sa rolla
     toghcháin 10. atá cláraithe mar vótálaí i
     dtoghcháin 2014 do Pharlaimint na hEorpa i/sa

     (Ballstát agus Seoladh Baile) 11. Faisnéis

     Shonrach do Bhallstáit Aonair.“

p)   Der Abschnitt „|8|IT|“ wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
         mern durch die Wörter „Stato membro e
         indirizzo di residenza“ ersetzt.
     bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
         angefügt:
        „11. Indicazioni particolari per singoli Stati
        membri“.
q)   Der Abschnitt „|9|NL|“ wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
         mern durch die Wörter „Lidstaat en
         woonadres“ ersetzt.
     bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
         angefügt:
        „11. Bijzondere informatie voor afzonderlijke
        lidstaten“.
r)   Der Abschnitt „|10|PT|“ wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
         mern durch die Wörter „Estado-membro e
         endereço de residência“ ersetzt.
     bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
         angefügt:

         „11. Informações específicas para Estados-
         membros individuais“.
s)   Der Abschnitt „|11|FI|“ wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
         mern durch die Wörter „Jäsenvaltio ja
         asuinosoite“ ersetzt.
     bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
         angefügt:
         „11. Yksittäisille jäsenvaltioille tarkoitettua
         erityistietoa“.
t)   Der Abschnitt „| 12|SV|“ wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
         mern durch die Wörter „Medlemsstat och
         bosättningsadress“ ersetzt.
     bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
         angefügt:
         „11. Särskilda upplysningar för enskilda
         medlemsstater“.

u)   Der Abschnitt „|13|CS|“ wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
         mern durch die Wörter „Členský stát a
         bydliště“ ersetzt.

     bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11

         angefügt:

         „11. Zvláštní údaje pro jednotlivé členské
         státy“.

v)   Der Abschnitt „|14|ET|“ wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
         mern durch die Wörter „Liikmesriik ja
         elukoha aadress“ ersetzt.

     bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11

         angefügt:

         „11. Erisätted üksikutele liikmesriikidele“.

w) Der Abschnitt „| 15|LV|“ wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
         mern durch die Wörter „Dalībvalsts un
         dzīvesvietas adrese“ ersetzt.
     bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
         angefügt:
         „11. Īpašas        norādes        atsevišķām
         dalībvalstīm“.

x)   Der Abschnitt „|16|LT|“ wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
         mern durch die Wörter „Valstybė narė ir
         gyvenamosios vietos adresas“ ersetzt.
     bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
         angefügt:
         „11. Speciali   informacija         atskiroms
         valstybėms narėms“.
y)   Der Abschnitt „|17|HU|“ wird wie folgt geän-
     dert:
     aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
         mern durch die Wörter „Tagország és
         lakcím“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 4342 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4342
       bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
           angefügt:
          „11. Egyes    tagországokra      vonatkozó
          különleges adatok“.

  z)   Der Abschnitt „|18|MT|“ wird wie folgt geän-
       dert:
       aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
           mern durch die Wörter „Stat Membru u
           indirizz“ ersetzt.

       bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
           angefügt:
          „11. Informazzjoni   speċifika    għall-Istati
          Membri individwali“.

  z1) Der Abschnitt „|19|PL|“ wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
           mern   durch   die   Wörter    „Państwo
           członkowskie i adres zamieszkania“ er-
           setzt.

       bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
           angefügt:

          „11. Szczególne     dane      dotyczące

          poszczególnych państw członkowskich“.

  z2) Der Abschnitt „|20|SK|“ wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
           mern durch die Wörter „Členský štát a
           adresa bydliska“ ersetzt.
       bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
           angefügt:

          „11. Zvláštne údaje pre jednotlivé členské
          štáty“.

  z3) Der Abschnitt „|21|SL|“ wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
           mern durch die Wörter „Država članica in
           naslov bivališča“ ersetzt.
       bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
           angefügt:
          „11. Posebni podatki za posamezne države
          članice“.
  z4) Der Abschnitt „|22|BG|“ wird wie folgt geän-
      dert:
       aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
           mern durch die Wörter „Държава-членка и
           настоящ адрес“ ersetzt.
       bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
           angefügt:

          „11. Особени данни за отделни държави-
          членки“.
  z5) Der Abschnitt „| 23|RO|“ wird wie folgt geän-
      dert:

       aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-
           mern durch die Wörter „Stat membru şi
           adresa domiciliului“ ersetzt.
       bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
           angefügt:
          „11. Date speciale pentru unele state
          membre“.

   z6) Nach dem Abschnitt „|23|RO|“ wird folgender
       Abschnitt angefügt:
        „|24|HR|

        1. Obavijest o upisu u popis birača za izbore za
        Europski parlament za građane Europske unije
        s prebivalištem u državi članici Europske
        unije čiji nisu državljani (članak 13. Direktive
        Vijeća 93/109/EZ) 2. Prezime(na) 3. Ime(na)
        4. Prezime po rođenju 5. Spol 6. Državljanstvo
        7. Datum rođenja 8. Mjesto rođenja 9. Općina
        ili izborna jedinica u matičnoj državi članici gdje
        je birač posljednje bio upisan u popis birača
        10. Upisan kao birač s aktivnim biračkim
        pravom na izborima za Europski parlament
        2014. (država članica i adresa prebivališta)

        11. Posebni podaci za pojedine države članice“.
39. Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) wird wie folgt geändert:

   a) Unter dem Absender wird in der linken unteren
      Ecke der Wahlbenachrichtigung folgender Satz
      eingefügt:

      „Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten
      Sie unter der Telefonnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,

      zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte erhal-

      ten Sie unter der Telefonnummer: . . . . . . . . . . . . .5)“.
   b) Unter der Angabe „53225 Bonn“ werden die
      Wörter „barrierefrei/nicht barrierefrei6)“ eingefügt.
   c) Nach Fußnote 4 wird folgende Fußnote 5 einge-
      fügt:
      „5) Z. B. bundesweite Telefonnummer des Deutschen Blinden-
          und Sehbehindertenverbandes, DBSV.“

   d) Nach Fußnote 5 wird folgende Fußnote 6 einge-
      fügt:
      „6) Für jeden Wahlraum ist anzugeben, ob er barrierefrei oder
          nicht barrierefrei ist.“
40. In Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) wird in dem Kästchen
    links neben dem Kästchen für die Unterschrift des
    Wahlberechtigten vor der Erklärung des Bevoll-
    mächtigten das Wort „Ort,“ gestrichen.
41. In Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) wird dem Text von
    Fußnote 2 folgender Satz vorangestellt:
   „Für jeden Ort der Einsichtnahme ist anzugeben, ob
   er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist.“
42. In Anlage 6 (zu § 19 Absatz 2) wird Satz 3 wie folgt
    geändert:
   a) Dem Text der Nummer 1.1 werden die Wörter
      „am Wahltag“ vorangestellt.
   b) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:

      „1.2 entweder nach Vollendung ihres 14. Le-
           bensjahres mindestens drei Monate unun-
           terbrochen in der Bundesrepublik Deutsch-
           land1) eine Wohnung innegehabt oder sich
           sonst gewöhnlich aufgehalten haben und
           dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre
           zurückliegt, oder aus anderen Gründen
           persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit
           den politischen Verhältnissen in der Bun-
           desrepublik Deutschland erworben haben
           und von ihnen betroffen sind;“.
43. In Anlage 8 (zu § 25) wird die Versicherung an Eides
    statt zur Briefwahl wie folgt geändert:
BGBl. 2013, Seite 4343 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4343
   a) Das Kästchen mit den Wörtern „Ort, Datum“
      wird gestrichen.
   b) Im Kästchen für die Unterschrift des Wählers
      und im Kästchen für die Unterschrift der Hilfs-
      person wird jeweils vor den Wörtern „Vor- und
      Familienname“ das Wort „Datum,“ eingefügt.
44. Die Anlage 10 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 4)
    wird wie folgt geändert:
   a) Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags wer-
      den unter den Wörtern „Sodann den Wahlbrief-
      umschlag zukleben.“ folgende Absätze einge-
      fügt:

      „Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass

      er spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr bei dem
      auf der Vorderseite angegebenen Empfänger
      eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgege-
      ben werden.

      Die Versendung durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2)
      innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist

      unentgeltlich.“

   b) In Fußnote 1 werden nach dem Wort „müssen“
      die Wörter „von der Ausgabestelle“ eingefügt.

   c) In Fußnote 2 werden die Wörter „amtlich be-
      kannt gemachtes“ durch die Wörter „ist von der
      Ausgabestelle das amtlich bekannt gemachte“
      und das Wort „einsetzen“ durch das Wort „ein-

      zusetzen“ ersetzt.

   d) In den Fußnoten 3 und 4 werden jeweils nach
      dem Wort „ist“ die Wörter „von der Ausgabe-

      stelle“ eingefügt.

   e) In Fußnote 5 werden nach dem Wort „sind“ die
      Wörter „von der Ausgabestelle“ eingefügt.
45. Die Anlage 11 (zu § 27 Absatz 3) wird wie folgt ge-
    ändert:
   a) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl
      wird im Abschnitt „Wichtige Hinweise für Brief-
      wähler“ Nummer 4 Absatz 2 Satz 2 wie folgt ge-
      fasst:
      „Die Versendung durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . *)
      innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist
      unentgeltlich.“
   b) Die Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl wird
      wie folgt geändert:
      aa) Dem Text in Nummer 2 wird folgender Satz
          angefügt:

           „(Die blauen Stimmzettelumschläge kom-
           men später ungeöffnet in die Wahlurne.)“
      bb) Der Text in Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
           „Die „Versicherung an Eides statt zur Brief-
           wahl“ auf dem Wahlschein mit Datums-
           angabe persönlich unterschreiben.“
46. Die Anlage 12 (zu § 32 Absatz 1) wird wie folgt ge-
    ändert:
   a) Der Text im Kästchen für den Adressaten oben
      links über den Wörtern „Liste für ein Land“ wird
      wie folgt gefasst:
      „Bundeswahlleiter
      Statistisches Bundesamt
      65180 Wiesbaden
      oder

      Bundeswahlleiter
      Statistisches Bundesamt
      Gustav-Stresemann-Ring 11
      65189 Wiesbaden“.
   b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Buchstabe c wird aufgehoben.
      bb) Die Buchstaben d bis j werden die Buch-
          staben c bis i.
   c) In Fußnote 1 Satz 2 werden nach dem Wort
      „Wahlgebiet“ die Wörter „sowie ihres europä-
      ischen Zusammenschlusses“ eingefügt.

47. Die Anlage 13 (zu § 32 Absatz 1) wird wie folgt ge-

    ändert:

   a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Buchstabe c wird aufgehoben.

      bb) Die Buchstaben d bis j werden die Buch-
          staben c bis i.

   b) In Fußnote 1 Satz 2 werden nach dem Wort

      „Wahlgebiet“ die Wörter „sowie ihres europä-
      ischen Zusammenschlusses“ eingefügt.

48. In Anlage 14 (zu § 32 Absatz 3) wird in dem Käst-
    chen links neben dem Kästchen für die persönliche
    und handschriftliche Unterschrift des Bürgers das
    Wort „Ort,“ gestrichen.

49. In Anlage 14A (zu § 32 Absatz 3) wird in dem Käst-

    chen links neben dem Kästchen für die Unterschrift
    das Wort „Ort,“ gestrichen.

50. In Anlage 15 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 1) wird in

    dem Kästchen links neben dem Kästchen für die
    persönliche und handschriftliche Unterschrift das
    Wort „Ort,“ gestrichen.
51. In Anlage 16 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2) wird in
    dem Kästchen links neben dem Kästchen für die
    persönliche und handschriftliche Unterschrift des
    Bewerbers/Ersatzbewerbers das Wort „Ort,“ ge-
    strichen.
52. Die Anlage 16B (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b) wird
    wie folgt geändert:
   a) Die Vorderseite der Versicherung an Eides statt
      – Erst- und Zweitausfertigung – wird jeweils wie
      folgt geändert:
      aa) Randnummer 7 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im ersten Kästchen werden die Wörter

               „Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/
               folgenden Wahlkreises)“ durch die
               Wörter „Gebietskörperschaft (Gemeinde/
               Stadt)/folgenden Wahlkreises“ ersetzt.
          bbb) Nach dem ersten Kästchen wird in ei-
               ner neuen Zeile ein Kästchen eingefügt.
          ccc) In das neue Kästchen wird am oberen
               Rand folgender Text eingefügt:
               „ – Meine letzte Wohnung (Straße,
                   Hausnummer, Postleitzahl, Ort) im
                   Herkunftsmitgliedstaat“.
      bb) Nach Randnummer 8 wird folgende Rand-
          nummer 9 eingefügt:
          „(9) – Ich bin im Herkunftsmitgliedstaat nicht
                 von der Wählbarkeit ausgeschlos-
                 sen.1)“
BGBl. 2013, Seite 4344 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4344
       cc) Die bisherige Randnummer 9 wird Rand-
           nummer 10.
       dd) In der neuen Randnummer 10 wird in dem
           Kästchen links neben dem Kästchen für die
           Unterschrift das Wort „Ort,“ gestrichen.
   b) Die Rückseite der Zweitausfertigung wird wie
      folgt geändert:

       Die Wörter „Bundes- oder Landeswahlleiters“
       werden jeweils durch das Wort „Bundeswahl-
       leiters“ ersetzt.
53. Die Anlage 16C (zu § 78a) wird aufgehoben.

54. Die Anlage 19 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3) wird
    wie folgt geändert:
   a) Nach den Wörtern „Wir versichern“ werden die
      Wörter „dem Landeswahlleiter des Landes“ und
      das Kästchen mit den Wörtern „Name des Lan-
      des“ gestrichen.

   b) Nach dem Wort „Bundeswahlleiter“ wird der

      Fußnotenhinweis „1)“ gestrichen.

   c) Nach den Wörtern „an Eides statt“ wird der Fuß-

      notenhinweis „2)“ durch den Fußnotenhinweis

      „1)“ ersetzt.
   d) In Nummer 1 wird der bisherige Fußnotenhin-
      weis „1)“ jeweils durch den Fußnotenhinweis „2)“
      ersetzt.
   e) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
       „1) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versiche-

           rung an Eides statt wird hingewiesen.“
   f) Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:
       „2) Nicht Zutreffendes streichen.“

55. Die Anlage 20 (zu § 34 Absatz 6 und 8) wird wie
    folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Landeswahl-
      ausschusses/“ gestrichen.

   b) Nummer I wird wie folgt geändert:
       aa) Im ersten Kasten wird in den Zeilen 8 und 9
           jeweils der Fußnotenhinweis „*)“ gestrichen.
       bb) Dem ersten Kasten zu den erschienen Mit-
           gliedern des Bundeswahlausschusses wer-
           den zwei neue vierspaltige Zeilen mit der An-
           gabe „10.“ in der ersten neuen Zeile und der
           Angabe „11.“ in der zweiten neuen Zeile je-
           weils in der ersten Spalte und den Wörtern
           „als in den Ausschuss berufener Richter des

           Bundesverwaltungsgerichts“ jeweils in der

           letzten Spalte angefügt.

   c) In Nummer V werden nach den Wörtern „Art des
      Mangels“ die Wörter „und die diesen begrün-
      denden tatsächlichen und rechtlichen Umstände“
      eingefügt.

   d) In Nummer VII werden nach den Wörtern „fol-
      gende Mängel“ die Wörter „(einschließlich Dar-
      stellung der den jeweiligen Mangel betreffenden
      tatsächlichen und rechtlichen Umstände)“ einge-

      fügt.

   e) In Nummer XIII wird das Wort „Landeswahlleiter/“
      gestrichen.

   f) Nummer XIV wird wie folgt geändert:
       aa) Das Wort „Landeswahlleiter/“ wird jeweils
           gestrichen.

       bb) Im Satzteil vor den Kästchen für die Unter-
           schriften werden nach dem Wort „Beisitzern“
           die Wörter „, den in den Ausschuss be-
           rufenen Richtern des Bundesverwaltungs-
           gerichts“ eingefügt.
       cc) In den Kästchen mit der Angabe „7.“ und „8.“
           für die Unterschriften der Beisitzer wird je-
           weils der Fußnotenhinweis „*)“ gestrichen.

       dd) Unter den Kästchen für die Unterschriften
           der Beisitzer werden die Wörter „Die in den
           Ausschuss berufenen Richter des Bundes-
           verwaltungsgerichts“ und in einer neuen
           Zeile ein Kästchen mit der Angabe „1.“ und
           ein Kästchen mit der Angabe „2.“ angefügt.
   g) Die Fußnote wird aufgehoben.

56. In der Anlage 21 (zu § 36 Absatz 1) wird der mit den
    Wörtern „Eine Bescheinigung des Landeswahl-
    leiters für das Land“ beginnende Satz einschließlich

    des in den Satz integrierten Kästchens aufgehoben.

57. In der Anlage 22 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Ab-

    satz 1) wird dem Kasten des Stimmzettelmusters

    folgender Text vorangestellt:

                       „[Stimmzettelmuster*)]
   *) Die Bewerber eines Wahlvorschlags können fort-
      laufend nebeneinander aufgeführt und/oder der
      Stimmzettel kann im DIN A4-Querformat gedruckt

      werden, wenn dies wegen der Länge des Stimm-
      zettels erforderlich wird.“
58. Es werden ersetzt:

   a) in Anlage 23 (zu § 41 Absatz 1) das Wort „Wahl-
      zelle“ durch das Wort „Wahlkabine“,

   b) in Anlage 25 (zu § 65 Absatz 1) jeweils das Wort
      „Wahlzellen“ durch das Wort „Wahlkabinen“.

59. Die Anlage 29 (zu § 70 Absatz 4) wird wie folgt ge-
    ändert:
   a) In Nummer 1 werden dem Kasten zu den erschie-
      nenen Mitgliedern des Landeswahlausschusses
      zwei neue vierspaltige Zeilen mit der Angabe „8.“
      in der ersten neuen Zeile und der Angabe „9.“ in
      der zweiten neuen Zeile jeweils in der ersten
      Spalte und den Wörtern „als in den Ausschuss
      berufener Richter des . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1)“
      jeweils in der letzten Spalte angefügt.

   b) In Nummer 2.1 wird der Fußnotenhinweis „1)“

      durch den Fußnotenhinweis „2)“ und der Fußno-

      tenhinweis „2)“ durch den Fußnotenhinweis „3)“
      ersetzt.

   c) In Nummer 2.2 wird der Fußnotenhinweis „2)“
      durch den Fußnotenhinweis „3)“ ersetzt.

   d) In Nummer 3 wird der Fußnotenhinweis „3)“
      durch den Fußnotenhinweis „4)“ ersetzt.
   e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Beisitzern“

           die Wörter „, den in den Ausschuss berufenen
           Richtern des . . . . . . . . . . . . . . . . . 1)“ eingefügt.

       bb) Unter den Kästchen für die Unterschriften der
           Beisitzer werden die Wörter „Die in den Aus-
           schuss berufenen Richter des . . . . . . . . . . . 1)“
           und in einer neuen Zeile ein Kästchen mit der
BGBl. 2013, Seite 4345 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4345
          Angabe „1.“ und ein Kästchen mit der An-
          gabe „2.“ angefügt.
   f) Der Fußnote 1 wird die folgende Fußnote 1 voran-
      gestellt:
      „1) Bezeichnung des Oberverwaltungsgerichts des Landes ein-
          setzen.“
   g) Die bisherigen Fußnoten 1 bis 3 werden die Fuß-
      noten 2 bis 4.
60. Die Anlage 30 (zu § 71 Absatz 4) wird wie folgt ge-
    ändert:

   a) In Nummer 1 werden dem Kasten zu den er-
      schienenen Mitgliedern des Bundeswahlaus-
      schusses zwei neue vierspaltige Zeilen mit der
      Angabe „10.“ in der ersten neuen Zeile und der
      Angabe „11.“ in der zweiten neuen Zeile jeweils
      in der ersten Spalte und den Wörtern „als in den
      Ausschuss berufener Richter des Bundesverwal-
      tungsgerichts“ jeweils in der letzten Spalte an-
      gefügt.

                                    Berlin, den 16. Dezember 2013

   b) In Nummer 3 werden die Wörter „Vom Hundert
      der gültigen Stimmen“ durch die Wörter „Anteil
      der gültigen Stimmen in Prozent“ ersetzt.
   c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Beisitzern“
          die Wörter „, den in den Ausschuss be-
          rufenen Richtern des Bundesverwaltungsge-
          richts“ eingefügt.
      bb) Unter den Kästchen für die Unterschriften
          der Beisitzer werden die Wörter „Die in den
          Ausschuss berufenen Richter des Bundes-
          verwaltungsgerichts“ und in einer neuen
          Zeile ein Kästchen mit der Angabe „1.“ und
          ein Kästchen mit der Angabe „2.“ angefügt.

                     Artikel 2

                   Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                         Der Bundesminister des Innern
                                              Hans-Peter Friedrich
BGBl. 2013, Seite 4346 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4346
4346                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013

                                                        Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a
Anlage 2
(zu § 17 Absatz 5)

                                                                             ① Antrag für Deutsche
                                                           auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl 20..
                                                        und Wahlscheinantrag gemäß § 17 Absatz 5 der Europawahlordnung
                                                                               – Erstausfertigung –
  ② An die Gemeindebehörde

       ........................................................

       ........................................................
       BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

       Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen

Bitte
– füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder
  Maschinenschrift aus,

– beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Rand-
  nummern,
– das Zutreffende ankreuzen. ✕                                   
Der Antrag muss der Gemeindebehörde im Original zugehen!
       Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland*) bei der Meldebehörde
       gemeldet war,
        ist unverändert    lautete damals:
       Geburtsdatum                                  Tag                    Monat

  ③ Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift im Ausland):

Jahr                          E-Mail (für Rückfragen):
       ................................................................................................................................
  ④ Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens drei Monate ununterbrochen und
       zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:
       vom                                               bis zum

       vom                                               bis zum

  ⑤ und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)

  ⑥ Ich bin im Besitz eines                                           Ausweis-Nummer:
        Personalausweises
        Reisepasses                                                  von (ausstellende Behörde)

  ⑦ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:
  ⑧  Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.
        Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet.
  ⑨  Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.

          (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

          (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

          nach (Ort, Staat)

                                                             ausgestellt am:

oder  Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.
  ⑩  Ich werde am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine
              Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.
              oder
  ⑪  Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach oder  Ich habe aus anderen Gründen persönlich und
              Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens
              drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepu-
              blik Deutschland*) eine Wohnung innegehabt oder
              mich sonst gewöhnlich aufgehalten.

unmittelbar
                                        Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der
                                        Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen
                                        betroffen.
                                        In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen,
                                        gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.
  ⑫  Ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil und
           habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in
           der Bundesrepublik Deutschland gestellt.
       Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt
       oder unbefugt wählt oder unbefugt zu wählen versucht.
       Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der
       teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein
  ⑬     Die Wahlunterlagen sollen an meine oben angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
        Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
       (Straße, Hausnummer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Wahl nicht
sollte.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       (Postleitzahl, Ort, Staat)                     ........................................................................................................................
  ⑭
       ................................................................................................................................
       Datum, Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
  ⑮ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach

den Angaben des
       Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
       ................................................................................................................................
       Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)

       *) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel

3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
          (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
BGBl. 2013, Seite 4347 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4347
                              Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b

Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.

Muster für amtliche Vermerke
 1     Zuständigkeit der Gemeindebehörde

                                                                 Rückseite
                                                       der Erstausfertigung

 ja
        Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde
       (Gemeindebehörde)

       Begründung

       (Ort, Datum)

 2     Antragseingang
       am (Datum)                       21. Tag vor der Wahl
                                        =
 3     Status als Deutscher nachgewiesen
 4     18. Lebensjahr am Wahltag vollendet
 5     Wahlausschlussgrund
        § 6a Absatz 1 Nummer 1 EuWG            § 6a Absatz
 6     Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen
 6.1   Am Wahltag seit mindestens drei Monaten Aufenthalt in
       der Europäischen Union

  Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)

                                   Antragseingang
                                    verspätet            rechtzeitig
                                    nein                 ja
                                    nein                 ja
                                    vorhanden            nicht vorhanden
1 Nummer 2 EuWG              § 6a Absatz 1 Nummer 3 EuWG

den übrigen Mitgliedstaaten  nein                        ja
 6.2   oder mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik  nein                          ja
       Deutschland*)
       innerhalb der letzten 25 Jahre
       nach Vollendung des 14. Lebensjahres
 6.3   oder Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich

                                    nein                 ja
                                    nein                 ja
und unmittelbar Vertrautheit  nein                       ja
       mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und
       ist von ihnen betroffen
 7     Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt nach
       § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG

 nein                 ja
       § 6 Absatz 2 EuWG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG                     nein                 ja
       § 6 Absatz 2 EuWG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG                     nein                 ja
 8     Erledigung des Antrages
        Eintragung in das Wählerverzeichnis

        Erteilung des Wahlscheines

Bezeichnung des Wahlbezirks

Wahlscheinnummer
        Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis
        Absendung des Wahlscheines und der
         Briefwahlunterlagen per Luftpost

          am (Datum)

        Zurückweisung (siehe Anlage)

*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein
                   Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages an
                    den Bundeswahlleiter

                      am (Datum)

früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
   (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
BGBl. 2013, Seite 4348 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4348

                                    Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe c
noch Anlage 2
(zu § 17 Absatz 5)

                                                              Merkblatt
                                        zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
                                               und zu der Versicherung an Eides statt

Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen.
① Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
    Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur
    teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
    Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine
    Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung
    an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie
    – entweder am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
      (siehe hierzu die Erläuterung unter ⑩) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, wobei auf
      die Dreimonatsfrist ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet wird,
    – oder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutsch-
      land*) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als
      25 Jahre zurückliegt,
    – oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
      Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter ⑪.

    Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht
    möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der
    zuständigen Gemeindebehörde unterschrieben im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden.
    Der in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden
    – bei frühestmöglicher Antragstellung – der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. einen Monat vor dem Wahltag übersandt.
    Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland*) ist zu beachten:
    – Wer bereits vor dem 35. Tag vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland*) fortgezogen ist, muss seine Eintragung in
      das Wählerverzeichnis beantragen.
    – Wer erst nach dem 35. Tag vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht
      zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis.
    Bei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt:
    – Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmel-
      det, darf diesen Antrag nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.
    – Wer sich vor dem 21. Tag vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen, weil er auf Wunsch, den
      er bei der Anmeldung äußern kann, in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepublik Deutschland
      eingetragen wird. Wurde aber bereits ein Antrag gestellt, so ist das Wahlrecht an dem Ort auszuüben, wo der Antragsteller
      in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
    – Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss diesen Antrag bis
      zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde stellen, weil er sonst nicht mehr in ein Wählerverzeichnis
      eingetragen wird.
② Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten – gemeldeten – Haupt-
    wohnung in der Bundesrepublik Deutschland*).
    Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, ist die zuständige Behörde das Bezirksamt Mitte
    von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146, 13353 Berlin.
    Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 16
    Absatz 2 Nummer 4 der Europawahlordnung (EuWO).
③ Von Seeleuten, die auf einem Schiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes,
    Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).
④ Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen
    innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer
    gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
    Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemel-
    det zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
    (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
    Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu
    führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen:
    Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
⑤ Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③) hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von
    einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.
⑥ Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.

BGBl. 2013, Seite 4349 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4349

⑦ Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europä-
     ischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die
     Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen
     der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.
⑧ Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
     1. die deutsche Staatsangehörigkeit oder
     2. als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömm-
        linge aufgrund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstellung
        der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche
        Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-)Deutsche ohne deutsche Staatsangehörig-
        keit
     besitzen.
⑨ Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen,
     1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
     2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt
        ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
        bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
     3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen
        Krankenhaus befindet.
⑩ Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark,
     Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Öster-
     reich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes
     Königreich und Zypern.
⑪ Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin
     zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich
     aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter ④ Absatz 2.

     Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den An-
     tragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland
     innehatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen
     persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat
     und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.
     In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antrag-
     stellerin persönlich und unmittelbar (aufgrund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundes-
     republik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen
     beigefügt werden.
     Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht
     bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
     – Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissen-
       schaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der
       deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Außenhandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien;
     – Sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;
     – Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheb-
       lichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
     Die Antragstellung hat bei der Gemeinde zu erfolgen, bei der der Antragsteller/die Antragstellerin zu einem früheren Zeitpunkt
     gemeldet war, unabhängig davon, wie lange der Fortzug zurückliegt. Auslandsdeutsche, die nie in der Bundesrepublik
     Deutschland gemeldet waren, müssen ihren Antrag beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146,
     13353 Berlin, stellen.
⑫ Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine
     strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Wahl zum Europäischen Parlament in mehreren Mitgliedstaaten der Euro-
     päischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde.
⑬ Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Gebiet (Kreis oder Kreisfreie Stadt) erfolgen,
     in dem der Wahlschein gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.
⑭ Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig
     oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst
     auszufüllen und abzugeben, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die
     Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen
     die Erläuterungen unter ⑮.

⑮ Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑭ genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person,
     hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung
     an Eides statt wird hingewiesen.

*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
   (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).

BGBl. 2013, Seite 4350 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4350

                                 Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe a

Anlage 2A
(zu § 17a Absatz 2)
                                                     ① Antrag für Unionsbürger
                                     auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl 20..
                                            gemäß § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung
  ② An die Gemeindebehörde                                                 Bitte
                                                                           – füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder
       ........................................................              Maschinenschrift aus,
                                                                           – beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Rand-
       ........................................................              nummern,
                                                                           – das Zutreffende ankreuzen. ✕   
                                                                           Der Antrag muss der Gemeindebehörde im Original zugehen!
       Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen                                                Geschlecht

       Geburtsdatum               Tag         Monat                Jahr            Geburtsort


  ③ Ich bin im Besitz eines                Ausweis-Nummer
        gültigen Identitätsausweises
        Reisepasses                  ausgestellt am                                                  von (ausstellende Behörde)

                                           zuletzt verlängert am                                      von (ausstellende Behörde)

       E-Mail (für Rückfragen)

  ④ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:
  ⑤ Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union
  ⑥ Meine derzeitige (Haupt-) Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
       .................................................................................................................................

  ⑦ Vor meinem Fortzug war ich zuletzt im Herkunftsmitgliedstaat im (Wähler-)Verzeichnis
       folgender Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/folgenden Wahlkreises eingetragen
       vom                          bis                                      Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/Wahlkreis

       und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)            nach (Ort, Staat)

  ⑧ Für den Herkunftsmitgliedstaat erforderliche zusätzliche Angaben




        Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet.                         oder  Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.
  ⑨  Ich bin im Herkunftsmitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen.
  ⑩  Ich werde am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen
          Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.
  ⑪  Ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil
          und habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament
          in der Bundesrepublik Deutschland gestellt.
  ⑫  Mir ist bekannt, dass ich bei künftigen Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments von Amts wegen in das
          Wählerverzeichnis eingetragen werde, wenn dieser Antrag zur Eintragung geführt hat und die sonstigen wahlrechtlichen
          Voraussetzungen vorliegen.
  ⑬    Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt
       oder unbefugt wählt oder unbefugt zu wählen versucht.
       Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen beziehungsweise die
       Gemeindebehörde entsprechend informieren und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag dieser
       Europawahl oder einer künftigen Europawahl nicht mehr Staatsangehörige(r) eines Mitgliedstaates der Europäischen
       Union sein sollte, vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte oder in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung
       mehr innehaben oder keinen sonstigen Aufenthalt mehr haben sollte.

       ................................................................................................................................
       Datum, Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
  ⑭ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben
       des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.

       .............................................................................................................................
       Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)

BGBl. 2013, Seite 4351 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4351

                            Anhang 5 zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c

                                                                                                              noch Anlage 2A
                                                                                                           (zu § 17a Absatz 2)

                                                    Merkblatt
                              zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
                              und zu der Versicherung an Eides statt für Unionsbürger

Der Antrag darf nur von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder
sich sonst gewöhnlich aufhalten (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind), ausgefüllt werden.
① Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
    Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
    grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
    Unionsbürger mit Wohnung oder sonstigem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland werden erstmalig
    nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wähler-
    verzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung oder ihren sonstigen gewöhn-
    lichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben.
    Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühest-
    möglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde unter-
    schrieben im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden.
    Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger bereits auf seinen Antrag hin bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni
    1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland
    eingetragen worden, so ist bei künftigen Wahlen ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts
    wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn der Unionsbürger bis zum
    21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde beantragt, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
    Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf
    Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik
    Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
② Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger in der
    Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist – bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige
    Gemeindebehörde.
    Für Unionsbürger, die sich in der Bundesrepublik Deutschland sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben,
    und für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 17a Absatz 3 der Europawahlordnung (EuWO).

③ Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.
④ Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Euro-
    päischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die
    Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen
    der Wahlberechtigung bis zu diesem oder einem künftigen Wahltag fortfällt oder am Wahltag nicht vorliegt, muss der Antrag
    zurückgenommen beziehungsweise die Gemeindebehörde hierüber unterrichtet werden.

⑤ Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union.
⑥ Unionsbürger, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind, siehe unter ② Absatz 2.
⑦ Anzugeben ist die Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/der Wahlkreis des Herkunftsmitgliedstaates, in deren/dessen Wähler-
    verzeichnis oder, sofern ein solches nicht geführt wird, in deren/dessen Melderegister der Unionsbürger gegebenenfalls zu-
    letzt eingetragen war, und wann der Herkunftsmitgliedstaat wohin verlassen wurde.

⑧ Nach Artikel 13 der Richtlinie 93/109/EG tauschen die Mitgliedstaaten untereinander die Informationen aus, die notwendig
    sind, um eine mehrfache Stimmabgabe bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zu verhindern. Hierfür übermittelt der
    Bundeswahlleiter auf der Grundlage dieses Antrags dem Herkunftsmitgliedstaat die Informationen über dessen Staats-
    angehörige, die in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, damit der Herkunftsmitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur
    Verhinderung einer doppelten Stimmabgabe treffen kann. Einige Mitgliedstaaten benötigen hierfür besondere Angaben zu
    ihren Staatsangehörigen.
    Folgende besondere Angaben zu ihren Staatsangehörigen sind in den einzelnen Mitgliedstaaten zusätzlich erforderlich:

    Belgien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)

    Bulgarien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); bulgarische zehn-
    stellige persönliche Identifikationsnummer

    Dänemark: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)

    Estland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)

    Finnland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
    Frankreich: keine
    Griechenland: Name des Vaters und der Mutter

BGBl. 2013, Seite 4352 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4352

    Irland: keine
    Italien: keine
    Kroatien: keine

    Lettland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)

    Litauen: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
    Luxemburg: keine

    Malta: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
    Niederlande: keine
    Österreich: keine

    Polen: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); Name des Vaters und
    der Mutter
    Portugal: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); Wahlnummer;
    Name des Vaters und der Mutter
    Rumänien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
    Schweden: schwedische zwölfstellige persönliche Registrierungsnummer
    Slowakei: keine
    Slowenien: slowenische dreizehnstellige persönliche Identifikationsnummer

    Spanien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); zweiter Nachname
    Tschechische Republik: keine

    Ungarn: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
    Vereinigtes Königreich: keine

    Zypern: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); Wahlnummer

⑨ Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 2 Nummer 2 des Europawahlgesetzes ein Unionsbürger
    ausgeschlossen, wenn er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-
    mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament
    nicht besitzt.
⑩ Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark,
    Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Öster-
    reich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes
    Königreich und Zypern.
    Die Voraussetzung ist auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und
    einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt.
⑪ Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine
    strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Wahl zum Europäischen Parlament in mehreren Mitgliedstaaten der
    Europäischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde. Die Gemeindebehörde unterrichtet
    den Bundeswahlleiter über die Eintragung eines Unionsbürgers in das Wählerverzeichnis, der diese Information an die zu-
    ständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates weiterleitet, damit gegebenenfalls eine Stimmabgabe dieses Unionsbürgers in
    mehreren Mitgliedstaaten verhindert werden kann.
⑫ Eine Eintragung von Amts wegen bei künftigen Europawahlen erfolgt nach Maßgabe von § 17b der Europawahlordnung
    (EuWO). Unionsbürger können bei Wahlen zum Europäischen Parlament bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der
    zuständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle
    künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wähler-
    verzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter
    Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
⑬ Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig
    oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst
    auszufüllen und abzugeben, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die
    Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen
    die Erläuterungen unter ⑭.

⑭ Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑬ genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person,
    hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung
    an Eides statt wird hingewiesen.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 4335. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes acbbe183ca6caf75….