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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 119
BGBl. 2023 I Nr. 119 · 111.279 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2023 Nr. 119
Siebte Verordnung
zur Änderung der Europawahlordnung
Vom 2. Mai 2023
Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Europawahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:
Artikel 1
Änderung der Europawahlordnung
Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (BGBl. I S. 834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) wird wie folgt gefasst:
„Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland“.
b) Die Angabe zu Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) wird wie folgt gefasst:
„Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche“.
c) Die Angabe zu Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) wird wie folgt gefasst:
„Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl“.
d) Die Angabe zu Anlage 2C (zu § 17b Absatz 2) wird wie folgt gefasst:
„Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden“.
2. In § 9 Nummer 3 wird die Angabe „65“ durch die Angabe „67“ ersetzt.
3. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg können abweichende Regelungen für eine pauschalisierte
Auslagenerstattung treffen.“
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 4 werden nach dem Wort „unverzüglich“ die Wörter „durch Übermittlung einer elektronischen
Datei in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten, den datenschutzrechtlichen sowie den
Anforderungen der Datensicherheit genügenden Dateiformat mit den darin abgefragten Informationen der
Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2 über den Antragsteller oder, sofern dies nicht möglich ist,“
und nach den Wörtern „nach Anlage 2“ die Wörter „oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach
Anlage 2, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist,“ eingefügt.

b) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Wählerverzeichnis“ die Wörter „durch Übermittlung einer
elektronischen Datei in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten, den
datenschutzrechtlichen sowie den Anforderungen der Datensicherheit genügenden Dateiformat mit den
darin abgefragten Informationen der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1 über den Antragsteller
oder, sofern dies nicht möglich ist,“ und nach den Wörtern „nach Anlage 1“ die Wörter „oder einer Kopie der
Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 1“ eingefügt.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Ein Einspruchsführer mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt
entsprechend.“
b) In Absatz 5 werden an Satz 2 ein Semikolon und die Wörter angefügt:
„Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend“.
6. In § 26 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Telegramm, Fernschreiben,“ gestrichen.
7. In § 32 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Namen und Anschrift“ durch die Wörter „Namen, Anschrift,
Telefonnummer und E-Mail-Adresse“ ersetzt.
8. In § 35 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Telegramm, Fernschreiben oder“ gestrichen.
9. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Geburtsjahr“ die Wörter „und statt der Anschrift nur der Wohnort
(Ort der Hauptwohnung)“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine“ durch die Wörter „seines
Wohnortes der Ort seiner“ ersetzt.
10. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Zusätzlich können ein eingetragener Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes,
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5
Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes)
angegeben werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau“ werden durch die Wörter „weiß, blickdicht“ ersetzt.
bb) Es werden folgende Sätze angefügt:
„Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Stimmzettelumschläge der
Europawahl nicht für die anderen Wahlen oder Abstimmungen mitbenutzt werden. Die
Stimmzettelumschläge zeitgleicher Wahlen oder Abstimmungen sollen sich vom Stimmzettelumschlag
der Europawahl farblich unterscheiden.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „etwa 12 x 17,6 cm groß und“ werden gestrichen.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Wahlbriefumschläge der
Europawahl mitbenutzt werden; § 50 Absatz 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend.“
11. In § 39 Absatz 2 Satz 1 werden am Ende ein Semikolon und die Wörter „§ 61 Absatz 2 gilt entsprechend“
eingefügt.
12. § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53
Schluss der Wahlhandlung
Ist die Wahlzeit (§ 40) abgelaufen, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch
die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im
Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Wahlberechtigten ist
der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme
abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.“
13. In § 60 werden nach den Wörtern „ermittelt der Wahlvorstand“ die Wörter „vorbehaltlich § 61 Absatz 2“
eingefügt.

14. § 61 wird wie folgt gefasst:
„§ 61
Zählung der Wähler
(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Zunächst
werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen
Wahlscheine festgestellt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt.
Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift
zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
(2) Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 30 Wähler ihre Stimme abgegeben haben,
ordnet der Kreis- oder Stadtwahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks als abgebender
Wahlvorstand die verschlossene Wahlurne oder die Stimmzettel in einem verschlossenen und versiegelten
Umschlag, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem
Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Kreises oder der gleichen kreisfreien
Stadt als aufnehmender Wahlvorstand zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
unverzüglich zu übergeben hat. Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen,
wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses stattfindet. Der Transport der nach Satz 1
zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines
weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und, soweit möglich, weiterer gemäß § 47 anwesender Personen. Der
aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 54 Absatz 6 Satz 7 und 8. Die Übergabe der Wahlurne
oder des Umschlages mit den Stimmzetteln und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des
abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken.“
15. In § 79 Absatz 1 werden die Wörter „in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen
der Kreise oder kreisfreien Städte bestimmt sind“ durch die Wörter „in der Art und Weise, die allgemein für
Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte bestimmt sind“ ersetzt.
16. In § 85 werden am Ende des Satzes ein Semikolon und die Wörter „er bestimmt die Zahl der einzusetzenden
Kreis- oder Stadtwahlleiter und ihre örtliche Zuständigkeit“ angefügt.
17. Die Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) wird wie folgt geändert:
a) Auf der Vorderseite des Antrags werden jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung unter
Erläuterungspunkt 1 die Wörter „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten
Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren“ durch die Wörter
„Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
für Rückkehrende aus dem Ausland“
ersetzt.
b) Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem
Ausland werden jeweils bei der Erst- und Zweitausfertigung bei Erläuterungspunkt 2 nach den Wörtern
„beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern“ in einem neuen Spiegelpunkt
folgende Wörter eingefügt:
„bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,“.
c) Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem
Ausland werden jeweils bei der Erst- und Zweitausfertigung bei Erläuterungspunkt 8 die Angabe „18“ durch
die Angabe „16“ ersetzt.
d) Auf der Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland
wird bei der Erstausfertigung bei Erläuterungspunkt 4 die Angabe „18“ durch die Angabe „16“ ersetzt.
e) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland
(noch Anlage 1) wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift des Merkblatts wird wie folgt gefasst:
„Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
für Rückkehrende aus dem Ausland“.
bb) Unter Erläuterungspunkt 1 wird in Satz 2 die Angabe „18“ durch die Angabe „16“ ersetzt.
cc) Unter Erläuterungspunkt 1 am Ende des Satzes 3 wird der Hinweis auf Erläuterungspunkt 10 durch den
Hinweis auf Erläuterungspunkt 11 ersetzt.
dd) Unter Erläuterungspunkt 10 werden die Wörter „Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EU-Vertrages vom 29. März 2017
zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 des EU-Vertrages die Verträge auf das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden)“ gestrichen.
ee) Die Fußnote 2 wird gestrichen.

18. Die Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) wird wie folgt geändert:
a) Auf der Vorderseite des Antrags werden jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung unter
Erläuterungspunkt 1 die Wörter „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten
Deutschen, die im Ausland leben, und Wahlscheinantrag“ durch die Wörter:
„Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag
für im Ausland lebende Deutsche“
ersetzt.
b) Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im
Ausland lebende Deutsche werden jeweils bei der Erst- und Zweitausfertigung bei Erläuterungspunkt 2
nach den Wörtern „beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern“ in einem neuen
Spiegelpunkt folgende Wörter eingefügt:
„bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,“.
c) Auf der Vorderseite des Antrags wird jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung bei
Erläuterungspunkt 8 die Angabe „18“ durch die Angabe „16“ ersetzt.
d) Auf der Vorderseite des Antrags werden jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung in der
Fußnote 2) zu Erläuterungspunkt 10 die Wörter „Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die
Verträge dort keine Anwendung mehr finden.“ gestrichen.
e) Auf der Rückseite des Antrags wird bei der Erstausfertigung bei Erläuterungspunkt 4 die Angabe „18“ durch
die Angabe „16“ ersetzt.
f) Auf der Rückseite des Antrags werden bei der Erstausfertigung in der Fußnote 1) zu Erläuterungspunkt 6.2.
die Wörter „Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung
mehr finden. Anträge nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG, die aus diesem Grund die
Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in Anträge nach § 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten.“ gestrichen.
g) Im Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (noch
Anlage 2) werden unter Erläuterungspunkt 10 die Wörter „Vereinigtes Königreich Großbritannien und
Nordirland (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EU-Vertrags vom 29. März
2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden)“ gestrichen.
h) Im Merkblatt (noch Anlage 2) wird unter Erläuterungspunkt 1 Satz 2 die Angabe „18“ durch die Angabe „16“
ersetzt.
i) Im Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (noch
Anlage 2) wird die Fußnote 2) gestrichen.
19. Die Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) wird wie folgt geändert:
a) Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl 2019 gemäß § 17a
Absatz 2 der Europawahlordnung wird bei Erläuterungspunkt 1 die Überschrift wie folgt gefasst:
„Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl“.
b) Auf der Vorderseite des Antrags für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis zur Europawahl werden bei Erläuterungspunkt 2 nach den Wörtern „beachten Sie die
Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern“ in einem neuen Spiegelpunkt folgende Wörter eingefügt:
„bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,“.
c) Auf der Vorderseite des Antrags wird bei Erläuterungspunkt 8 die Angabe „18“ jeweils durch die Angabe „16“
ersetzt.
d) Auf der Vorderseite des Antrags werden in der Fußnote *) zu Erläuterungspunkt 10 die Wörter „Nicht zu
berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ab dem Zeitpunkt,
ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.“ gestrichen.
e) Auf der Rückseite des Antrags wird bei Erläuterungspunkt 4 die Angabe „18“ durch die Angabe „16“ ersetzt.
f) Auf der Rückseite des Antrags werden in der Fußnote *) zu Erläuterungspunkt 5.3. die Wörter „Nicht zu
berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ab dem
Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.“
gestrichen.
g) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger (noch Anlage 2A)
wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift des Merkblatts wird wie folgt gefasst:
„Merkblatt
zu dem Antrag für Unionsbürgerinnen und -bürger
auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl“.

bb) Unter Erläuterungspunkt 8 werden die Wörter „Vereinigtes Königreich: keine (Dies entfällt, wenn
entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EUV vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der
Europawahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland keine Anwendung mehr finden)“ gestrichen.
cc) Unter Erläuterungspunkt 10 werden die Wörter „Vereinigtes Königreich (entfällt, wenn entsprechend der
Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EUV vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50
Absatz 3 EUV die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine
Anwendung mehr finden)“ gestrichen.
20. Anlage 2 C (zu §17b Absatz 2) wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden“
b) Auf der Vorderseite des Antrags für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis
geführt zu werden, wird im Erläuterungskasten oberhalb der Überschrift nach den Wörtern „beachten Sie
die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern“ in einem neuen Spiegelpunkt folgende Wörter
eingefügt:
„bei Versand des Antrags diesen ausschließlich per Post versenden,“.
21. Die Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
a) Unter den Wörtern „zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte unter der Telefonnummer;
………………/……………… 6)“ werden folgende Wörter eingefügt:
„Informationen in Leichter Sprache unter www.bundeswahlleiter.de/info/leichte-sprache.html“
b) Nach dem Satz „Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt und abholt, muss eine schriftliche
Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen.“ wird im selben Absatz folgender Satz eingefügt:
„Falls Ihnen die Briefwahlunterlagen nicht zugehen, muss ein neuer Wahlschein beantragt werden bis
spätestens ……………… 7), 12.00 Uhr.“
22. In Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) wird der Satz „Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden,
wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern in einem anderen Wahlbezirk Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt
oder durch Briefwahl wählen wollen.“ durch folgende Sätze ersetzt:
„Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern
durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlbezirk Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt wählen wollen. Bei Wahl
in einem Wahlraum muss dann der Wahlschein vorgelegt werden.“
23. In Anlage 5 wird in Erläuterungspunkt 6, zweiter Unterpunkt das Wort „blauen“ gestrichen.
24. In Anlage 6A (zu § 19 Absatz 3) ist in Satz 2 Ziffer 2 die Angabe „18“ durch die Angabe „16“ zu ersetzen.
25. In Anlage 9 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 3) werden unter „Vorderseite des Stimmzettelumschlags für die
Briefwahl“ die Wörter „(DIN C6) blau“ gestrichen.
26. Anlage 10 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 4) wird wie folgt geändert:
a) Unter „Vorderseite des Wahlbriefumschlags“ werden die Wörter „(etwa 12,0 x 17,6 cm)“ gestrichen.
b) Auf der „Vorderseite des Wahlbriefumschlags“ werden die Wörter „unentgeltlich ausschließlich innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland bei Versendung durch“ durch die Wörter „Unentgeltliche Beförderung in
Deutschland durch“ ersetzt.
c) Unter „Rückseite des Wahlbriefumschlags“ wird unter Nummer 2. das Wort „blauen“ durch „weißen“ ersetzt.
27. Die Anlage 11 (zu § 27 Absatz 3) wird wie folgt geändert:
a) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird nach „in dem/der auf dem Wahlschein bezeichneten
Kreis/kreisfreien Stadt:“ unter Nummer 3. das Wort „blauen“ durch das Wort „weißen“ ersetzt.
b) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird nach „Wichtige Hinweise für Briefwähler“ unter
Nummer 2. das Wort „blauen“ durch das Wort „weißen“ ersetzt.
c) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird im Abschnitt „Wichtige Hinweise für Briefwähler“ der
Nummer 3. folgender Absatz angefügt:
„Ein blinder oder sehbehinderter Wahlberechtigter kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer
Stimmzettelschablone bedienen, die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Zur
Verwendung von Stimmzettelschablonen ist die rechte obere Ecke aller Stimmzettel gelocht oder
abgeschnitten. Dies dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettelschablonen. Auskünfte zu
Stimmzettelschablonen erhalten Sie unter der Telefonnummer ………………“.
d) Die Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl (noch Anlage 11) erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.

28. Die Anlage 12 (zu § 32 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
a) Unter Punkt 2. wird unter den Wörtern „Vertrauensperson für die Liste ist:“ das Wort „Fernruf“ durch die
Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse“ ersetzt.
b) Unter Punkt 2. wird unter den Wörtern „Stellvertretende Vertrauensperson ist:“ das Wort „Fernruf“ durch die
Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse“ ersetzt.
29. Die Anlage 13 (zu § 32 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
a) Unter Punkt 2. wird unter den Wörtern „Vertrauensperson für die gemeinsame Liste für alle Länder ist:“ das
Wort „Fernruf“ durch die Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse“ ersetzt.
b) Unter Punkt 2. wird unter den Wörtern „Stellvertretende Vertrauensperson ist:“ das Wort „Fernruf“ durch die
Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse“ ersetzt.
30. In der Anlage 14A (zu § 32 Satz 3) ist unter Erläuterungspunkt 10 die Angabe „18“ durch die Angabe „16“ zu
ersetzen.
31. In Anlage 17 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3) wird im letzten Satz „Die Versammlung beauftragte“ unter der
Unterschriftenleiste die Wörter „Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern“ durch die Wörter
„Familiennamen und Vornamen von mindestens zwei Teilnehmern“ ersetzt.
32. In Anlage 18 (zu §32 Absatz 4 Nummer 3) wird im letzten Satz „Die Versammlung beauftragte …“ unter der
Unterschriftenleiste die Wörter „Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern“ durch die Wörter
„Familiennamen und Vornamen von mindestens zwei Teilnehmern“ ersetzt.
33. In Anlage 19 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3) werden rechts unten die Wörter „Die von der Versammlung
bestimmten 2 Teilnehmer“ durch die Wörter „Als Mitunterzeichner“ ersetzt.
34. Die Anlage 21 (zu § 36 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Anlage wird unter der Unterschriftenleiste links nach dem Wort „Wohnort,“ das Wort „Fernruf“
durch die Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse“ ersetzt.
b) Am Ende der Anlage wird unter der Unterschriftenleiste rechts nach dem Wort „Wohnort,“ das Wort „Fernruf“
durch die Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse“ ersetzt.
35. Die Anlage 25 (zu § 65 Absatz 1) erhält die aus Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
36. Die Anlage 27 (zu § 68 Absatz 5) erhält die aus Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
37. Die Anlage 28 (zu § 69 Absatz 4) wird wie folgt geändert:
a) Nach Punkt 2. wird als neuer Unterpunkt 2.1 eingefügt:
„2.1 Nach den Wahlniederschriften waren besondere Vorkommnisse zu verzeichnen, die der Anlage zu
entnehmen sind.“
b) Die bisherigen Unterpunkte 2.1 bis 2.3. werden die Unterpunkte 2.2. bis 2.4.
38. Die Anlage 29 (zu § 70 Absatz 4) wird wie folgt geändert:
a) Nach Punkt 2. wird als neuer Unterpunkt 2.1 eingefügt:
„2.1 Nach den Wahlniederschriften waren besondere Vorkommnisse zu verzeichnen, die der Anlage zu
entnehmen sind.“
b) Die bisherigen Unterpunkte 2.1 und 2.2 werden die Unterpunkte 2.2 und 2.3.

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2023 in Kraft.
Berlin, den 2. Mai 2023
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe d
noch Anlage 11
(zu § 27 Absatz 3)
Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl
Wegweiser für die Briefwahl
Stimmzettel*) persönlich ankreuzen.
1.
Sie haben eine Stimme.
Stimmzettel in weißen Stimmzettelumschlag legen und zukleben.
2. (Die weißen Stimmzettelumschläge kommen später ungeöffnet in
die Wahlurne.)
Die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ auf dem
3.
Wahlschein mit Datumsangabe persönlich unterschreiben.
Wahlschein zusammen mit weißem Stimmzettelumschlag in den
4.
roten Wahlbriefumschlag stecken.
Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . **) geben
5.
(außerhalb der Bundesrepublik Deutschland: frankiert) oder in der
darauf angegebenen Stelle abgeben.
Beachten Sie bitte, dass der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen
und in den Stimmzettelumschlag zu legen ist!
*) Alle Stimmzettel sind in der rechten oberen Ecke gelocht (ohne Abb.) oder abgeschnitten (siehe Abb.). Dies dient dem richtigen Anlegen von
Stimmzettelschablonen. Siehe Erläuterung im Merkblatt zur Briefwahl (Vorderseite) Nr. 3.
**) Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen
einsetzen.

Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 35
Anlage 25
(zu § 65 Absatz 1)
Gemeinde: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
Kreis: ⃞ Allgemeiner Wahlbezirk
Land: ⃞ Sonderwahlbezirk
⃞ Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand
Wahlbezirk-Nr.:
(Name oder Nummer)
Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszufüllen
und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern des
Wahlvorstandes zu unterschreiben.
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk
bei der Wahl zum Europäischen Parlament
am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Wahlvorstand
Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:
Familienname Vornamen Funktion
1. als Wahlvorsteher
2. als stellv. Wahlvorsteher
3. als Schriftführer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer
9. als Beisitzer
Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Wahlvorstandes ernannte der
Wahlvorsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des
Wahlvorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:
Familienname Vornamen Uhrzeit
1.
2.
3.
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vornamen Aufgabe
1.
2.
3.

2. Wahlhandlung
2.1 Eröffnung der Wahlhandlung
Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung
damit, dass er die anwesenden Mitglieder des
Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unpar
teiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver
schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen
Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hin
weises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätig
keit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundes
wahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen
im Wahlraum vor.
2.2 Vorbereitung des Wahlraums
Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet
kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum
Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden oder
Nebenräume, die nur vom Wahlraum aus
betretbar waren, hergerichtet:
(Bitte eintragen:)
Zahl der Wahlkabinen oder Tische mit Sicht
blenden:
.................................................
Zahl der Nebenräume:
..........................
Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahl
kabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Ein
gänge zu den Nebenräumen überblickt werden.
2.3 Vorbereitung der Wahlurne
Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die
Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand
und leer war. Sodann wurde die Wahlurne (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ versiegelt.
⃞ verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den
Schlüssel in Verwahrung.
2.4 Beginn der Stimmabgabe
Mit der Stimmabgabe wurde um (Bitte eintragen:)
. . . . . . . . Uhr . . . . . . . Minuten begonnen.
2.5 Berichtigungen aufgrund nachträglich aus
gestellter Wahlscheine
Vor Beginn der Stimmabgabe: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Ein Verzeichnis über nachträglich aus
gestellte Wahlscheine lag nicht vor. Das
Wählerverzeichnis war nicht zu berichtigen.
⃞ Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der
Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach
dem Verzeichnis der nachträglich erteilten
Wahlscheine, indem er bei den Namen der
nachträglich mit Wahlscheinen versehenen
Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimm
abgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den
Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher
berichtigte auch die Zahlen der Abschluss
bescheinigung der Gemeindebehörde; diese
Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet.

Während der Stimmabgabe: ⃞ Der Wahlvorsteher berichtigte das Wähler
verzeichnis später aufgrund der durch die
Gemeindebehörde am Wahltag erfolgten Mit
teilungen über die noch am Wahltag an er
krankte Wahlberechtigte erteilten Wahl
scheine, indem er bei den Namen der noch
am Wahltag mit Wahlscheinen versehenen
Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimm
abgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den
Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher
berichtigte auch die Zahlen der Abschluss
bescheinigung der Gemeindebehörde; diese
Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet.
2.6 Ungültigkeit von Wahlscheinen (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Der Wahlvorsteher hat eine Mitteilung über
die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht
erhalten.
⃞ Der Wahlvorsteher wurde vom
.............................................
unterrichtet, dass folgende(r) Wahlschein(e)
für ungültig erklärt worden ist/sind:
.............................................
(Bitte Vor- und Familienname des Wahlschein-
inhabers sowie Wahlschein-Nummer eintragen)
2.7 Beweglicher Wahlvorstand
Im Wahlbezirk (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ war kein beweglicher Wahlvorstand tätig.
(weiter bei Punkt 2.8)
⃞ war ein beweglicher Wahlvorstand tätig.
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
Im Wahlbezirk befindet sich
⃞ das kleinere Krankenhaus/Alten- oder
Pflegeheim
............................................. ,
(Bezeichnung)
⃞ das Kloster
............................................. ,
(Bezeichnung)
⃞ die sozialtherapeutische Anstalt
............................................. ,
(Bezeichnung)
⃞ die Justizvollzugsanstalt
............................................. ,
(Bezeichnung)
für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor
einem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat.
Die personelle Zusammensetzung des beweg
lichen Wahlvorstandes/der beweglichen Wahl
vorstände für die einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mit
glieder des Wahlvorstandes einschließlich des
Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters) ist
aus den dieser Niederschrift als
Anlagen Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . .
beigefügten besonderen Niederschriften ersicht
lich.

Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der
von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit
in die Einrichtung(en) und übergab dort den
Wahlberechtigten die Stimmzettel. Er wies die
Wahlberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe
der Hilfe einer anderen Person bedienen wollten,
darauf hin, dass sie auch ein von ihnen
bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als
Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die
Wähler hatten die Möglichkeit, den Stimmzettel
unbeobachtet zu kennzeichnen.
Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler
ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweg
lichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene
Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf
der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter den ge
falteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der beweg
liche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine
und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die
verschlossene Wahlurne und die eingenommenen
Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zu
rück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne
bis zum Schluss der Wahlhandlung unter stän
diger Aufsicht des Wahlvorstandes.
2.8 Beweglicher Wahlvorstand im Sonderwahl
bezirk
Im Sonderwahlbezirk (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ war kein beweglicher Wahlvorstand tätig.
⃞ begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in
die Krankenzimmer und verfuhr wie unter
2.7 beschrieben.
2.9 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ waren nicht zu verzeichnen.
⃞ waren zu verzeichnen. Über die besonderen
Vorfälle (z. B. Zurückweisung von Wählern in
den Fällen des § 49 Absatz 6 und 7 und des
§ 52 der Europawahlordnung, Unterbrechung
der Wahlhandlung) wurden Niederschriften
angefertigt, die als Anlagen
Nr. ……… bis ……… beigefügt sind.
2.10 Ablauf der Wahlzeit
Um 18.00 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf
der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch
die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen, die vor
Ablauf der Wahlzeit erschienen waren und sich im
Wahlraum oder aus Platzgründen davor befanden.
Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen
wurde der Zutritt zur Stimmgabe gesperrt. Nach
dem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen
Wähler ihre Stimme abgegeben hatten, erklärte
der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für ge
schlossen.
Um ……… Uhr ……… Minuten
erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für
geschlossen.
Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten
Stimmzettel entfernt.

3. Ermittlung und Feststellung des Wahl
ergebnisses im Wahlbezirk
3.1 Leitung der Ergebnisfeststellung
Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb
nisses wurden unmittelbar im Anschluss an die
Stimmabgabe und ohne Unterbrechung unter der
Leitung des Wahlvorstehers/des stellvertretenden
Wahlvorstehers vorgenommen.
3.2 Zahl der Wähler, Öffnung der Wahlurne
a) Zunächst wurden die im Wählerverzeichnis
eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.
Die Zählung ergab (Bitte Zahl eintragen:)
………… Stimmabgabevermerke
b) Dann wurden die eingenommenen Wahl
scheine gezählt.
Die Zählung ergab ………… Wahlscheine (= Wähler mit Wahlschein)
Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei
eintragen.
c) Die Feststellung der Zahl der Stimmabgabe
vermerke im Wählerverzeichnis und der ein
genommenen Wahlscheine ergab, dass ⃞ mindestens 30 Wähler ihre Stimme abge
geben haben
(weiter bei Punkt 3.2. e)).
⃞ weniger als 30 Wähler ihre Stimme abge
geben haben, der Kreis- oder Stadtwahlleiter
wurde unterrichtet
(weiter bei Punkt 3.2. d)).
d) Weil weniger als 30 Wähler ihre Stimme ab
gegeben haben, hat der Kreis- oder Stadtwahl
leiter nach § 61 Absatz 2 der Europawahl
ordnung die gemeinsame Ermittlung und Fest
stellung des Wahlergebnisses mit einem von
ihm bestimmten anderen Wahlvorstand um ……… Uhr ……… Minuten angeordnet.
Der Wahlvorstand des Wahlbezirks mit weniger
als 30 Wähler (abgebender Wahlvorstand) ...................................................
(abgebender Wahlvorstand/
Name oder Nummer des Wahlbezirks)
hat die verschlossene Wahlurne
oder
die aus der Wahlurne entnommenen, unge
sichteten und in einem separaten Umschlag
verschlossenen und versiegelten Stimmzettel
zusammen mit der Abschlussbeurkundung,
dem Wählerverzeichnis und den eingenom
menen Wahlscheinen dem vom Kreis- oder
Stadtwahlleiter bestimmten Wahlvorstand
(aufnehmender Wahlvorstand) übergeben. ...................................................
(aufnehmender Wahlvorstand/
Name oder Nummer des Wahlbezirks)
(Zutreffendes bitte ankreuzen:)
Die Übergabe
⃞ der verschlossenen Wahlurne
⃞ des versiegelten Umschlages mit den Stimm
zetteln
erfolgte um ……… Uhr ……… Minuten.

Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands
wurde ein Hinweis angebracht, wo die gemein
same Ermittlung und Feststellung des Wahl
ergebnisses erfolgt. Bei Transport der zu über
gebenden Gegenstände waren der Wahlvorste
her und der Schriftführer, ein weiteres Mitglied
des Wahlvorstands und soweit möglich weitere
im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte als
Vertretende der Öffentlichkeit anwesend. ⃞ Bitte durch Ankreuzen bestätigen.
(weiter bei Punkt 5.4)
e) Sodann wurde die Wahlurne geöffnet; die
eingenommenen Stimmzettel wurden
entnommen. Der Wahlvorsteher überzeugte
sich, dass die Wahlurne leer war.
f) Der Inhalt der Wahlurne wurde vor dem Aus
zählen mit dem Inhalt einer anderen Wahlurne
vermischt, weil (Soweit zutreffend, ankreuzen, sonst weiter bei
Punkt 3.2.g)).
⃞ im Wahlbezirk/Sonderwahlbezirk ein beweg
licher Wahlvorstand tätig war.
⃞ aufgrund der Anordnung des Kreis-
oder Stadtwahlleiters von ………… Uhr
………… Minuten die in der verschlossenen
Wahlurne oder in einem verschlossenen Um
schlag transportierten Stimmzettel, das
Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkun
dung und die eingenommenen Wahlscheine
des
..............................................
(abgebender Wahlvorstand/
Name oder Nummer des Wahlbezirks)
um ………… Uhr ………… Minuten zur
gemeinsamen Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses übernommen wurden.
Bei der Zahl der Wähler (3.2.a), b) und g)) und
der Zahl der Wahlberechtigten (3.3) sind
die Zahlen aus den Wählerverzeichnissen,
Abschlussbeurkundungen, eingenommenen
Wahlscheinen und Stimmzetteln des abgeben
den und des aufnehmenden Wahlvorstands
zusammenzuzählen.
Nach der Vermischung sind die Stimmzettel
gemeinsam auszuzählen (ab 3.2.g)).

g) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt. (Bitte Zahl eintragen:)
Die Zählung ergab …………… Stimmzettel (= Wähler insgesamt)
Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei
eintragen.
Die Zahl a) + b) ergab …………… Personen.
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Die Gesamtzahl a) + b) stimmte mit der Zahl
der Stimmzettel unter g) überein.
⃞ Die Gesamtzahl a) + b) war
um …………… (Anzahl) größer
um …………… (Anzahl) kleiner
als die Zahl der Stimmzettel.
Die Verschiedenheit, die auch bei wieder
holter Zählung bestehen blieb, erklärt sich
aus folgenden Gründen:
(Bitte erläutern:)
.............................................
.............................................
.............................................
.............................................
3.3 Zahl der Wahlberechtigten
Der Schriftführer übertrug aus der Bescheinigung
über den Abschluss des Wählerverzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten hinten in
Abschnitt 4 unter
der Wahlniederschrift.
Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen auf
grund nachträglich ausgestellter Wahlscheine
vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5), ist die
berichtigte Zahl einzutragen.
3.4 Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel
Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht
des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel
und behielten sie unter Aufsicht:
3.4.1 a) die nach den Wahlvorschlägen getrennten
Stapel mit den Stimmzetteln mit zweifelsfrei
gültiger Stimme,
b) einen Stapel mit den ungekennzeichneten
Stimmzetteln,
c) einen Stapel mit den Stimmzetteln, die Anlass
zu Bedenken gaben und über die später vom
Wahlvorstand Beschluss zu fassen war.
Der Stapel zu c) wurde ausgesondert und von
einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten
Beisitzer in Verwahrung genommen.

3.4.2 Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen ge
ordneten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten,
übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Rei
henfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel
nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher,
zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese
prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel
eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu
jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag
er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem
Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass
zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem
Stapel zu c) bei.
Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel
zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in
Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der
Wahlvorsteher sagte jeweils an, dass die Stimme
ungültig ist.
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher be
stimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a)
und b) gebildeten Stapel unter gegenseitiger (Zwischensummenbildung I)
Kontrolle durch und ermittelten
die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge = Zeilen D1, D2, D3, D4 usw. in Abschnitt 4
abgegebenen Stimmen sowie
die Zahl der ungültigen Stimmen. = Zeile C in Abschnitt 4
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer
hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen
eingetragen. ⃞ Nach Eintragung durch Ankreuzen be
stätigen.
3.4.3 Die Zählungen nach 3.4.2 verliefen wie folgt: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben
sich nicht ergeben.
⃞ Da sich zahlenmäßige Abweichungen er
gaben, zählten die beiden Beisitzer den be
treffenden Stapel nacheinander erneut.
Danach ergab sich eine Übereinstimmung
zwischen den Zählungen. ⃞ Bitte durch Ankreuzen bestätigen.
3.4.4 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die (Zwischensummenbildung II)
Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem
Stapel zu c) ausgesonderten Stimmzetteln abge
geben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die
Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils
bei gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvor
schlag die Stimme abgegeben worden war. Er ver
merkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob
und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für
gültig oder ungültig erklärt worden war, und versah
die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.
Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stim
men wurden als Zwischensummen II (ZS II)
vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 einge
tragen. ⃞ Nach Eintragung durch Ankreuzen be
stätigen.

3.4.5 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der
ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen
jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusam
men. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Bei
sitzer überprüften die Zusammenzählung.
3.5 Sammlung und Beaufsichtigung der Stimm
zettel
Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer
sammelten
a) die Stimmzettel getrennt nach den Wahl
vorschlägen, denen sie zugefallen waren,
b) die ungekennzeichneten Stimmzettel und
c) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken ge
geben hatten
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Die in c) bezeichneten Stimmzettel sind als
Anlagen unter den fortlaufenden Nummern
. . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . beigefügt.
3.6 Feststellung und Bekanntgabe des Wahl
ergebnisses
Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahl
niederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom
Wahlvorstand als das Wahlergebnis im Wahlbezirk
festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich
bekannt gegeben. ⃞ Bitte durch Ankreuzen bestätigen.
4. Wahlergebnis
(Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnell
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben meldung sind aufeinander abgestimmt. Die ein
zelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben
Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der
Wahlniederschrift bezeichnet sind.)
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
ohne Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1) .................................................
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1) .................................................
Im Wählerverzeichnis insgesamt
eingetragene Wahlberechtigte1) .................................................
Wähler insgesamt
[vgl. oben 3.2.g)] .................................................
Darunter Wähler mit Wahlschein
[vgl. oben 3.2.b)] .................................................
1
) Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5) sind die
Zahlen der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses bei , und einzutragen.

Ergebnis der Wahl im Wahlbezirk
Summe + muss mit übereinstimmen.
ZS I ZS II Insgesamt
C Ungültige Stimmen
Gültige Stimmen:
Von den gültigen Stimmen entfielen auf den
Wahlvorschlag
(Wahlvorschläge in der im Stimmzettel aufgeführten ZS I ZS II Insgesamt
Reihenfolge mit Kurzbezeichnung und Kennwort – laut
Stimmzettel –)
D1 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D2 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D3 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D4 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
usw.
D Gültige Stimmen insgesamt

5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Besondere Vorkommnisse bei der Wahlergeb
nisfeststellung
Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahl
ergebnisses waren als besondere Vorkommnisse
zu verzeichnen: .................................................
.................................................
.................................................
Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammen
hang folgende Beschlüsse: .................................................
.................................................
.................................................
5.2 Erneute Zählung
(Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist
der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.)
Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ...................................................
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlnieder
schrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil ...................................................
...................................................
...................................................
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Ab
schnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der
Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für
den Wahlbezirk wurde (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt.
⃞ berichtigt.
(Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4
mit anderer Farbe oder auf andere Weise
kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben
bitte nicht löschen oder radieren.)
und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt ge
geben.
5.3 Schnellmeldung
Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den
Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster
der Anlage 24 zur Europawahlordnung übertragen
und auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch)
...................................................
(Bitte Art der Übermittlung angeben)
an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bitte Empfänger eintragen)
übermittelt.
5.4 Anwesenheit des Wahlvorstandes
Während der Wahlhandlung waren immer mindes
tens drei, während der Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder
des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahl
vorsteher und der Schriftführer oder ihre Stell
vertreter, anwesend.

5.5 Öffentlichkeit der Wahlhandlung und Ergebnis
feststellung
Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Fest
stellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
5.6 Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift
Vorstehende Niederschrift wurde von den Mit
gliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von
ihnen unterschrieben.
Ort und Datum
Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
Der Stellvertreter
Der Schriftführer

5.7 Verweigerung der Unterschrift und Angabe von
Gründen
Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ...................................................
(Vor- und Familienname)
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahl
niederschrift, weil ...................................................
...................................................
...................................................
(Angabe der Gründe)
5.8 Bündelung von Stimmzetteln und Wahl
scheinen
Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle
Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser
Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie
folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt: a) Ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen ge
ordneten und gebündelten Stimmzetteln,
b) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimm
zetteln,
c) ein Paket mit den eingenommenen Wahl
scheinen sowie
d) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln.
Die Pakete zu a) bis c) wurden versiegelt und mit
dem Namen der Gemeinde, der Nummer des
Wahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen.
5.9 Übergabe der Wahlunterlagen
Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am …………………… um ……… Uhr übergeben
– diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
– die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
– das Wählerverzeichnis,
– die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel –
sowie
– alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Ge
meinde zur Verfügung gestellten Gegenstände
und Unterlagen.
Der Wahlvorsteher
..................................................
Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten
Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.
...................................................
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den
weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 36
Anlage 27
(zu § 68 Absatz 5)
Briefwahlvorstand-Nr.: Diese Wahlniederschrift ist vollständig aus
zufüllen und bei Punkt 5.6 von allen Mit
Gemeinde(n)1): gliedern des Briefwahlvorstandes zu unter
Kreis1): schreiben.
Land:
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl
bei der Wahl zum Europäischen Parlament
am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Briefwahlvorstand
Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der
Briefwahl vom Briefwahlvorstand erschienen:
Familienname Vornamen Funktion
1. als Briefwahlvorsteher
2. als stellv. Briefwahlvorsteher
3. als Schriftführer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer
9. als Beisitzer
Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Briefwahlvorstandes ernannte der
Briefwahlvorsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des
Briefwahlvorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes
und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen
Angelegenheiten hin:
Familienname Vornamen Uhrzeit
1.
2.
3.
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vornamen Aufgabe
1.
2.
3.
1
) Eintragung je nachdem, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene eines Kreises oder einer oder mehrerer Gemeinden eingesetzt ist.

2. Zulassung der Wahlbriefe
2.1 Eröffnung der Wahlhandlung
Der Briefwahlvorsteher eröffnete die Wahlhand (Bitte Uhrzeit eintragen:)
lung um …………… Uhr …………… Minuten
damit, dass er die anwesenden Mitglieder des
Briefwahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur un
parteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt
lichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegen
heiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses
Hinweises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit sicher. Er belehrte sie über ihre Auf
gaben.
Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundes
wahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen
im Wahlraum vor.
2.2 Vorbereitung der Wahlurne
Der Briefwahlvorstand stellte fest, dass sich die
Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand
und leer war.
Sodann wurde die Wahlurne (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ versiegelt.
⃞ verschlossen; der Briefwahlvorsteher nahm
den Schlüssel in Verwahrung.
2.3 Anzahl Wahlbriefe; Ungültigkeit von
Wahlscheinen
Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm (Bitte die zuständige Stelle eintragen:)
von/vom .................................................
(Bitte Anzahl eintragen:)
…………… Wahlbriefe übergeben worden sind.
Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für
ungültig erklärt worden sind, übergeben
worden ist
⃞ ……………… (Anzahl) Verzeichnis/Verzeich
nisse der für ungültig erklärten Wahlscheine
übergeben worden ist/sind
⃞ ……………… (Anzahl) Nachtrag/Nachträge
zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen
übergeben worden ist/sind.
Die in dem/den Verzeichnis/Verzeichnissen der für
ungültig erklärten Wahlscheine und in dem/den
Nachtrag/Nachträgen zu diesem/n Verzeichnis/
Verzeichnissen aufgeführten Wahlbriefe wurden
ausgesondert und später dem Briefwahlvorstand
zur Beschlussfassung vorgelegt (siehe unten
unter Punkt 2.5).
2.4 Am Wahltag eingegangene Wahlbriefe
Die Wahlbriefe, die am Wahltag bei der auf dem
Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor
Schluss der Wahlzeit eingegangen waren, wurden
dem Briefwahlvorstand überbracht. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Nein, es wurden keine noch vor Schluss der
Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe über
bracht.
(weiter bei Punkt 2.5)

⃞ Ja, es wurden noch vor Schluss der Wahlzeit
eingegangene Wahlbriefe überbracht.
(Bitte die weiteren Eintragungen vornehmen:)
Ein Beauftragter des/der
.............................................
überbrachte um ……… Uhr ………… Minuten
weitere …………… (Anzahl) Wahlbriefe.
2.5 Zulassung, Beanstandung und Zurückweisung
von Wahlbriefen
2.5.1 Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied
des Briefwahlvorstandes öffnete die Wahlbriefe
nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein
und den Stimmzettelumschlag und übergab beide
dem Briefwahlvorsteher.
2.5.2 Es wurden (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ keine Wahlbriefe beanstandet.
Nachdem weder der Wahlschein noch der
Stimmzettelumschlag zu beanstanden war,
wurde der Stimmzettelumschlag ungeöffnet
in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine
wurden gesammelt.
(weiter bei Punkt 3.)
⃞ insgesamt …………… (Anzahl) Wahlbriefe
beanstandet.
(weiter bei Punkt 2.5.3.)
2.5.3 Von den beanstandeten Wahlbriefen wurden (Bitte in den zutreffenden Fallgruppen die je
durch Beschluss zurückgewiesen weilige Anzahl an zurückgewiesenen Wahlbriefen
eintragen:)
……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag
kein oder kein gültiger Wahlschein
beigelegen hat,
……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag
kein Stimmzettelumschlag beigefügt war,
……… Wahlbriefe, weil weder der Wahlbrief
umschlag noch der Stimmzettelumschlag
verschlossen waren,
……… Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag
mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht
die gleiche Anzahl gültiger und mit der
vorgeschriebenen Versicherung an Eides
statt versehener Wahlscheine enthält,
……… Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfs
person die vorgeschriebene Versicherung
an Eides statt zur Briefwahl auf dem
Wahlschein nicht unterschrieben hat,
……… Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimm
zettelumschlag benutzt worden war,
……… Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag
benutzt worden war, der offensichtlich in
einer das Wahlgeheimnis gefährdenden
Weise von den übrigen abwich oder einen
deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten
hat.
Insgesamt: …………… (Anzahl) Wahlbriefe

Die zurückgewiesenen Wahlbriefe wurden samt
Inhalt ausgesondert, mit einem Vermerk über
den Zurückweisungsgrund versehen, wieder ver
schlossen, fortlaufend nummeriert und der Wahl
niederschrift beigefügt.
2.5.4 Nach besonderer Beschlussfassung wurden be (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
anstandete Wahlbriefe zugelassen.
⃞ Nein.
(weiter bei Punkt 3.)
⃞ Ja. Es wurden insgesamt
…………… (Anzahl) Wahlbriefe nach beson
derer Beschlussfassung zugelassen. Der/die
Stimmzettelumschlag/Stimmzettelumschläge
wurde/n ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die
Wahlscheine wurden gesammelt. War Anlass
der Beschlussfassung der Wahlschein, so
wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt.
3. Ermittlung und Feststellung des
Briefwahlergebnisses
3.1 Öffnung der Wahlbriefe
Alle bis 18.00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe
wurden geöffnet, die Stimmzettelumschläge ent
nommen und in die Wahlurne gelegt.
3.2 Zahl der Wähler; Öffnung der Wahlurne
3.2.1 Zunächst wurden die Wahlscheine gezählt. (Bitte Zahl eintragen:)
Die Zählung ergab …………… Wahlscheine.
Die Zählung ergab, dass ⃞ mindestens 30 Wahlbriefe zugelassen
wurden.
(weiter bei Punkt 3.2.3)
⃞ weniger als 30 Wahlbriefe zugelassen wur
den; der Kreis- oder Stadtwahlleiter wurde
unterrichtet.
(weiter bei Punkt 3.2.2)
3.2.2 Weil weniger als 30 Wahlbriefe zugelassen
wurden, hat der Kreis- oder Stadtwahlleiter nach
§ 68 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 61 Ab
satz 2 Europawahlordnung die gemeinsame Er
mittlung und Feststellung des Briefwahlergebnis
ses mit einem von ihm bestimmten anderen Brief
wahlvorstand um …………… Uhr …………… Minuten ange
ordnet.
Der Briefwahlvorstand des Briefwahlbezirks mit
weniger als 30 Wählenden (abgebender Brief
wahlvorstand) ...................................................
(abgebender Briefwahlvorstand/
Briefwahlvorstand-Nummer)

hat die verschlossene Wahlurne
oder
die aus der Wahlurne entnommenen, ungesichte
ten und in einem separaten Umschlag verschlos
senen und versiegelten Stimmzettelumschläge
zusammen mit den eingenommenen Wahl
scheinen dem vom Kreis- oder Stadtwahlleiter be
stimmten Briefwahlvorstand (aufnehmender Brief
wahlvorstand) ...................................................
(aufnehmender Briefwahlvorstand/
Briefwahlvorstand-Nummer)
übergeben.
(Zutreffendes bitte ankreuzen:)
Die Übergabe
⃞ der verschlossenen Wahlurne
⃞ des versiegelten Umschlages mit den
Stimmzettelumschlägen
erfolgte um …………… Uhr …………… Minuten.
Am Wahlraum des abgebenden Briefwahl
vorstands wurde ein Hinweis angebracht, wo die
gemeinsame Ermittlung und Feststellung des
Briefwahlergebnisses erfolgt. Bei Transport der
zu übergebenden Gegenstände waren der Brief
wahlvorsteher und der Schriftführer, ein weiteres
Mitglied des Briefwahlvorstands und soweit mög
lich weitere im Wahlraum anwesende Wahlberech
tigte als Vertretende der Öffentlichkeit anwesend. ⃞ Bitte durch Ankreuzen bestätigen.
(weiter bei Punkt 5.4)
3.2.3 Sodann wurde die Wahlurne geöffnet. (Bitte Uhrzeit eintragen:)
…………… Uhr …………… Minuten.
Die Stimmzettelumschläge wurden entnommen.
Der Briefwahlvorsteher überzeugte sich, dass die
Wahlurne leer war.
Der Inhalt der Wahlurne wurde vor der Auszählung
mit dem Inhalt einer anderen Wahlurne vermischt,
weil (Soweit zutreffend ankreuzen, sonst weiter bei
Punkt 3.2.4)
⃞ aufgrund der Anordnung des Kreis- oder
Stadtwahlleiters von …………… Uhr
…………… Minuten die in der verschlosse
nen Wahlurne oder einem verschlossenen
Umschlag transportierten Stimmzettel
umschläge und die eingenommenen Wahl
scheine des
..............................................
(abgebender Briefwahlvorstand/
Briefwahlvorstand-Nummer)
um …………… Uhr …………… Minuten zur
gemeinsamen Ermittlung und Feststellung
des Briefwahlergebnisses übernommen
wurden.

Bei der Zahl der Wahlscheine (Punkt 3.2.1) sind
die entgegengenommenen Wahlscheine des ab
gebenden und des aufnehmenden Briefwahlvor
standes zusammenzuführen.
Nach der Vermischung sind die Stimmzettel
umschläge und die Stimmzettel gemeinsam aus
zuzählen (ab Punkt 3.2.4).
3.2.4 Sodann wurden die Stimmzettelumschläge un
geöffnet gezählt.
Die Zählung ergab (Bitte Zahl eintragen:)
…………… Stimmzettelumschläge (= Wähler)
Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei Kennbuch
stabe = Wähler insgesamt, zugleich
eintragen.
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der
Wahlscheine stimmte überein.
(weiter bei Punkt 3.2.5.)
⃞ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der
Wahlscheine stimmte nicht überein.
Die Verschiedenheit, die auch bei wieder
holter Zählung bestehen blieb, erklärt sich
aus folgenden Gründen:
.............................................
.............................................
.............................................
.............................................
3.2.5 Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in
Abschnitt 4 Kennbuchstabe der Wahlnieder
schrift.
3.3 Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel
Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Auf
sicht des Briefwahlvorstehers die Stimmzettel
umschläge, nahmen die Stimmzettel heraus,
bildeten daraus die folgenden Stapel und behiel
ten sie unter Aufsicht:
3.3.1 a) die nach den Wahlvorschlägen getrennten
Stapel mit den Stimmzetteln mit zweifelsfrei
gültiger Stimme,
b) einen Stapel mit leeren Stimmzettelumschlä
gen und den ungekennzeichneten Stimm
zetteln,
c) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen, die
mehrere Stimmzettel enthalten, sowie
d) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen und
Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben
und über die später vom Briefwahlvorstand
Beschluss zu fassen war.
Die beiden Stapel zu c) und d) wurden ausgeson
dert und von einem vom Briefwahlvorsteher dazu
bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

3.3.2 Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen ge
ordneten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten,
übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der
Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimm
zettel nacheinander zu einem Teil dem Briefwahl
vorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter.
Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimm
zettel eines jeden Stapels gleich lautete und
sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahl
vorschlag er Stimmen enthielt. Gab ein Stimm
zettel dem Briefwahlvorsteher oder seinem Stell
vertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den
Stimmzettel dem Stapel zu d) bei.
Nunmehr prüfte der Briefwahlvorsteher den Stapel
zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln
und den leeren Stimmzettelumschlägen, die ihm
hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung
hatte, übergeben wurden. Der Briefwahlvorsteher
sagte jeweils an, dass die Stimme ungültig ist.
Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher
bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu
a) und b) gebildeten Stapel unter gegenseitiger (Zwischensummenbildung I)
Kontrolle durch und ermittelten
die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge = Zeilen D1, D2, D3, D4 usw. in Abschnitt 4
abgegebenen Stimmen sowie
die Zahl der ungültigen Stimmen. = Zeile C in Abschnitt 4
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer
hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen
eingetragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen be
stätigen)
3.3.3 Die Zählungen nach 3.3.2 verliefen wie folgt: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben
sich nicht ergeben.
⃞ Da sich zahlenmäßige Abweichungen erga
ben, zählten die beiden Beisitzer den betref
fenden Stapel nacheinander erneut.
Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen
den Zählungen. ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
3.3.4 Zum Schluss entschied der Briefwahlvorstand (Zwischensummenbildung II)
über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übri
gen in den Stapeln zu c) und d) ausgesonderten
Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der
Briefwahlvorsteher gab die Entscheidung münd
lich bekannt und sagte jeweils bei gültigen
Stimmen, für welchen Wahlvorschlag die Stimme
abgegeben worden war. Er vermerkte auf der
Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen
Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ungültig
erklärt worden war, und versah die Stimmzettel mit
fortlaufenden Nummern.
Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stim
men wurden als Zwischensummen II (ZS II)
vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 einge
tragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen be
stätigen)

3.3.5 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der
ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen
jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zu
sammen. Zwei vom Briefwahlvorsteher bestimmte
Beisitzer überprüften die Zusammenzählung.
3.4 Sammlung und Beaufsichtigung der
Stimmzettel
Die vom Briefwahlvorsteher bestimmten Beisitzer
sammelten
a) die Stimmzettel, getrennt nach den Wahl
vorschlägen, denen die Stimmen zugefallen
waren,
b) die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge
und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
c) die Stimmzettelumschläge, die Anlass zu Be
denken gegeben hatten, mit den zugehörigen
Stimmzetteln,
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken ge
geben hatten und
die Stimmzettelumschläge mit mehreren
Stimmzetteln,
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht. Die in c) bezeichneten Stimmzettelumschläge und
Stimmzettel sind als Anlagen unter den
fortlaufenden Nummern
. . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . .
beigefügt.
3.5 Feststellung und Bekanntgabe des Briefwahl
ergebnisses
Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahl
niederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom
Briefwahlvorstand als das Briefwahlergebnis fest
gestellt und vom Briefwahlvorsteher mündlich be
kannt gegeben.
4. Wahlergebnis
(Wahlniederschrift und Vordruck für die
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben Schnellmeldung sind aufeinander abgestimmt.
Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind
in die Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei
demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit
dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.)
Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2.4]
zugleich
Wähler mit Wahlschein .................................................

Ergebnis der Wahl im Wahlbezirk
Summe + muss mit übereinstimmen.
ZS I ZS II Insgesamt
C Ungültige Stimmen
Gültige Stimmen:
Von den gültigen Stimmen entfielen auf den
Wahlvorschlag
(Wahlvorschläge in der im Stimmzettel aufgeführten ZS I ZS II Insgesamt
Reihenfolge mit Kurzbezeichnung und Kennwort – laut
Stimmzettel –)
D1 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D2 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D3 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D4 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
usw.
D Gültige Stimmen insgesamt

5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Besondere Vorkommnisse bei der Ergebnis
feststellung
Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahl
ergebnisses waren als besondere Vorkommnisse .................................................
zu verzeichnen: .................................................
.................................................
Der Briefwahlvorstand fasste in diesem Zusam
menhang folgende Beschlüsse: .................................................
.................................................
5.2 Erneute Zählung
(Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist
der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.)
Das Mitglied/die Mitglieder des Briefwahl
vorstandes ...................................................
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlnieder
schrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil ...................................................
...................................................
...................................................
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Ab
schnitt 3.3) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der
Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für
den Wahlbezirk wurde (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
⃞ berichtigt
(Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4
mit anderer Farbe oder auf andere Weise
kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben
nicht löschen oder radieren.)
und vom Briefwahlvorsteher mündlich bekannt
gegeben.
5.3 Schnellmeldung
Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den
Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster
der Anlage 24 zur Europawahlordnung übertragen
und auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch)
...................................................
(Bitte Art der Übermittlung eintragen)
an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bitte Empfänger eintragen)
übermittelt.
5.4 Anwesenheit des Briefwahlvorstandes
Während der Wahlhandlung waren immer mindes
tens drei, während der Ermittlung und Feststellung
des Briefwahlergebnisses mindestens fünf Mit
glieder des Briefwahlvorstandes, darunter jeweils
der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder
ihre Stellvertreter, anwesend.

5.5 Öffentlichkeit der Wahlbriefzulassung und
Ergebnisfeststellung
Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung
und die Feststellung des Wahlergebnisses waren
öffentlich.
5.6 Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift
Vorstehende Niederschrift wurde von den Mit
gliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von
ihnen unterschrieben.
Ort und Datum
Der Briefwahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
Der Stellvertreter
Der Schriftführer

5.7 Verweigerung der Unterschrift und Angabe von
Gründen
Das Mitglied/die Mitglieder des Briefwahl
vorstandes ...................................................
(Vor- und Familienname)
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahl
niederschrift, weil ...................................................
...................................................
...................................................
(Angabe der Gründe)
5.8 Bündelung von Stimmzetteln, Stimmzettel-
umschlägen und Wahlscheinen
Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle
Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahl
scheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als
Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, ge
bündelt und in Papier verpackt: a) Ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen ge
ordneten und gebündelten Stimmzetteln,
b) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimm
zetteln,
c) ein Paket mit den leer abgegebenen Stimm
zettelumschlägen sowie
d) ein Paket mit den eingenommenen Wahl
scheinen.
Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer
des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe
versehen.
5.9 Übergabe der Wahlunterlagen
Dem Beauftragten des/der (Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde)
.................................................
wurden am . . . . . . . . . . . . , um . . . . . . . . . . . Uhr, übergeben
– diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
– die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
– das Verzeichnis/die Verzeichnisse der für un
gültig erklärten Wahlscheine samt Nachträgen/
die Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für
ungültig erklärt worden sind,
– die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel –
sowie
– alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem/
der
(Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde)
..............................................
zur Verfügung gestellten Gegenstände und
Unterlagen.
Der Briefwahlvorsteher
..................................................
Vom Beauftragten des/der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten
Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.
...................................................
(Unterschrift des Beauftragten)
Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den
weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 119. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes b8c15307c9ac3a97….