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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 119

BGBl. 2023 I Nr. 119 · 111.279 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                      Teil I

2023                          Ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2023                                   Nr. 119

                                      Siebte Verordnung
                             zur Änderung der Europawahlordnung

                                                   Vom 2. Mai 2023


   Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Europawahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:


                                                     Artikel 1

                                   Änderung der Europawahlordnung
   Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (BGBl. I S. 834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) wird wie folgt gefasst:
      „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland“.
   b) Die Angabe zu Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) wird wie folgt gefasst:
      „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche“.
   c) Die Angabe zu Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) wird wie folgt gefasst:
      „Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl“.
   d) Die Angabe zu Anlage 2C (zu § 17b Absatz 2) wird wie folgt gefasst:
      „Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden“.
2. In § 9 Nummer 3 wird die Angabe „65“ durch die Angabe „67“ ersetzt.
3. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg können abweichende Regelungen für eine pauschalisierte
   Auslagenerstattung treffen.“
4. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 Satz 4 werden nach dem Wort „unverzüglich“ die Wörter „durch Übermittlung einer elektronischen
      Datei in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten, den datenschutzrechtlichen sowie den
      Anforderungen der Datensicherheit genügenden Dateiformat mit den darin abgefragten Informationen der
      Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2 über den Antragsteller oder, sofern dies nicht möglich ist,“
      und nach den Wörtern „nach Anlage 2“ die Wörter „oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach
      Anlage 2, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist,“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


    b) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Wählerverzeichnis“ die Wörter „durch Übermittlung einer
       elektronischen Datei in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten, den
       datenschutzrechtlichen sowie den Anforderungen der Datensicherheit genügenden Dateiformat mit den
       darin abgefragten Informationen der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1 über den Antragsteller
       oder, sofern dies nicht möglich ist,“ und nach den Wörtern „nach Anlage 1“ die Wörter „oder einer Kopie der
       Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 1“ eingefügt.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
       „Ein Einspruchsführer mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt
       entsprechend.“
    b) In Absatz 5 werden an Satz 2 ein Semikolon und die Wörter angefügt:
       „Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend“.
6. In § 26 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Telegramm, Fernschreiben,“ gestrichen.
7. In § 32 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Namen und Anschrift“ durch die Wörter „Namen, Anschrift,
   Telefonnummer und E-Mail-Adresse“ ersetzt.
8. In § 35 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Telegramm, Fernschreiben oder“ gestrichen.
9. § 37 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Geburtsjahr“ die Wörter „und statt der Anschrift nur der Wohnort
       (Ort der Hauptwohnung)“ eingefügt.
    b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine“ durch die Wörter „seines
       Wohnortes der Ort seiner“ ersetzt.
10. § 38 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
       „Zusätzlich können ein eingetragener Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes,
       § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5
       Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes)
       angegeben werden.“
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau“ werden durch die Wörter „weiß, blickdicht“ ersetzt.
       bb) Es werden folgende Sätze angefügt:
           „Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Stimmzettelumschläge der
           Europawahl nicht für die anderen Wahlen oder Abstimmungen mitbenutzt werden. Die
           Stimmzettelumschläge zeitgleicher Wahlen oder Abstimmungen sollen sich vom Stimmzettelumschlag
           der Europawahl farblich unterscheiden.“
    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „etwa 12 x 17,6 cm groß und“ werden gestrichen.
       bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
           „Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Wahlbriefumschläge der
           Europawahl mitbenutzt werden; § 50 Absatz 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend.“
11. In § 39 Absatz 2 Satz 1 werden am Ende ein Semikolon und die Wörter „§ 61 Absatz 2 gilt entsprechend“
    eingefügt.
12. § 53 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 53

                                                Schluss der Wahlhandlung
       Ist die Wahlzeit (§ 40) abgelaufen, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch
    die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im
    Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Wahlberechtigten ist
    der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme
    abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.“
13. In § 60 werden nach den Wörtern „ermittelt der Wahlvorstand“ die Wörter „vorbehaltlich § 61 Absatz 2“
    eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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14. § 61 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 61

                                                  Zählung der Wähler
      (1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Zunächst
    werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen
    Wahlscheine festgestellt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt.
    Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift
    zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
      (2) Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 30 Wähler ihre Stimme abgegeben haben,
    ordnet der Kreis- oder Stadtwahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks als abgebender
    Wahlvorstand die verschlossene Wahlurne oder die Stimmzettel in einem verschlossenen und versiegelten
    Umschlag, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem
    Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Kreises oder der gleichen kreisfreien
    Stadt als aufnehmender Wahlvorstand zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
    unverzüglich zu übergeben hat. Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen,
    wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses stattfindet. Der Transport der nach Satz 1
    zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines
    weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und, soweit möglich, weiterer gemäß § 47 anwesender Personen. Der
    aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 54 Absatz 6 Satz 7 und 8. Die Übergabe der Wahlurne
    oder des Umschlages mit den Stimmzetteln und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des
    abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken.“
15. In § 79 Absatz 1 werden die Wörter „in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen
    der Kreise oder kreisfreien Städte bestimmt sind“ durch die Wörter „in der Art und Weise, die allgemein für
    Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte bestimmt sind“ ersetzt.
16. In § 85 werden am Ende des Satzes ein Semikolon und die Wörter „er bestimmt die Zahl der einzusetzenden
    Kreis- oder Stadtwahlleiter und ihre örtliche Zuständigkeit“ angefügt.
17. Die Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) wird wie folgt geändert:
    a) Auf der Vorderseite des Antrags werden jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung unter
       Erläuterungspunkt 1 die Wörter „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten
       Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren“ durch die Wörter
                                     „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
                                           für Rückkehrende aus dem Ausland“
       ersetzt.
    b) Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem
       Ausland werden jeweils bei der Erst- und Zweitausfertigung bei Erläuterungspunkt 2 nach den Wörtern
       „beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern“ in einem neuen Spiegelpunkt
       folgende Wörter eingefügt:
       „bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,“.
    c) Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem
       Ausland werden jeweils bei der Erst- und Zweitausfertigung bei Erläuterungspunkt 8 die Angabe „18“ durch
       die Angabe „16“ ersetzt.
    d) Auf der Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland
       wird bei der Erstausfertigung bei Erläuterungspunkt 4 die Angabe „18“ durch die Angabe „16“ ersetzt.
    e) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland
       (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert:
       aa) Die Überschrift des Merkblatts wird wie folgt gefasst:
                              „Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
                                             für Rückkehrende aus dem Ausland“.
       bb) Unter Erläuterungspunkt 1 wird in Satz 2 die Angabe „18“ durch die Angabe „16“ ersetzt.
       cc) Unter Erläuterungspunkt 1 am Ende des Satzes 3 wird der Hinweis auf Erläuterungspunkt 10 durch den
           Hinweis auf Erläuterungspunkt 11 ersetzt.
       dd) Unter Erläuterungspunkt 10 werden die Wörter „Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
           (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EU-Vertrages vom 29. März 2017
           zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 des EU-Vertrages die Verträge auf das Vereinigte
           Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden)“ gestrichen.
       ee) Die Fußnote 2 wird gestrichen.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


18. Die Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) wird wie folgt geändert:
   a) Auf der Vorderseite des Antrags werden jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung unter
      Erläuterungspunkt 1 die Wörter „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten
      Deutschen, die im Ausland leben, und Wahlscheinantrag“ durch die Wörter:
                        „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag
                                           für im Ausland lebende Deutsche“
      ersetzt.
   b) Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im
      Ausland lebende Deutsche werden jeweils bei der Erst- und Zweitausfertigung bei Erläuterungspunkt 2
      nach den Wörtern „beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern“ in einem neuen
      Spiegelpunkt folgende Wörter eingefügt:
      „bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,“.
   c) Auf der Vorderseite des Antrags wird jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung bei
      Erläuterungspunkt 8 die Angabe „18“ durch die Angabe „16“ ersetzt.
   d) Auf der Vorderseite des Antrags werden jeweils bei der Erstausfertigung und der Zweitausfertigung in der
      Fußnote 2) zu Erläuterungspunkt 10 die Wörter „Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten
      Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die
      Verträge dort keine Anwendung mehr finden.“ gestrichen.
   e) Auf der Rückseite des Antrags wird bei der Erstausfertigung bei Erläuterungspunkt 4 die Angabe „18“ durch
      die Angabe „16“ ersetzt.
   f) Auf der Rückseite des Antrags werden bei der Erstausfertigung in der Fußnote 1) zu Erläuterungspunkt 6.2.
      die Wörter „Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und
      Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung
      mehr finden. Anträge nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG, die aus diesem Grund die
      Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in Anträge nach § 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten.“ gestrichen.
   g) Im Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (noch
      Anlage 2) werden unter Erläuterungspunkt 10 die Wörter „Vereinigtes Königreich Großbritannien und
      Nordirland (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EU-Vertrags vom 29. März
      2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte
      Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden)“ gestrichen.
   h) Im Merkblatt (noch Anlage 2) wird unter Erläuterungspunkt 1 Satz 2 die Angabe „18“ durch die Angabe „16“
      ersetzt.
   i) Im Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (noch
      Anlage 2) wird die Fußnote 2) gestrichen.
19. Die Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) wird wie folgt geändert:
   a) Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl 2019 gemäß § 17a
      Absatz 2 der Europawahlordnung wird bei Erläuterungspunkt 1 die Überschrift wie folgt gefasst:
                                    „Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
                               auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl“.
   b) Auf der Vorderseite des Antrags für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das
      Wählerverzeichnis zur Europawahl werden bei Erläuterungspunkt 2 nach den Wörtern „beachten Sie die
      Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern“ in einem neuen Spiegelpunkt folgende Wörter eingefügt:
      „bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,“.
   c) Auf der Vorderseite des Antrags wird bei Erläuterungspunkt 8 die Angabe „18“ jeweils durch die Angabe „16“
      ersetzt.
   d) Auf der Vorderseite des Antrags werden in der Fußnote *) zu Erläuterungspunkt 10 die Wörter „Nicht zu
      berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ab dem Zeitpunkt,
      ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.“ gestrichen.
   e) Auf der Rückseite des Antrags wird bei Erläuterungspunkt 4 die Angabe „18“ durch die Angabe „16“ ersetzt.
   f) Auf der Rückseite des Antrags werden in der Fußnote *) zu Erläuterungspunkt 5.3. die Wörter „Nicht zu
      berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ab dem
      Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.“
      gestrichen.
   g) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger (noch Anlage 2A)
      wird wie folgt geändert:
      aa) Die Überschrift des Merkblatts wird wie folgt gefasst:
                                                        „Merkblatt
                                     zu dem Antrag für Unionsbürgerinnen und -bürger
                                 auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl“.
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


      bb) Unter Erläuterungspunkt 8 werden die Wörter „Vereinigtes Königreich: keine (Dies entfällt, wenn
          entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EUV vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der
          Europawahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien
          und Nordirland keine Anwendung mehr finden)“ gestrichen.
      cc) Unter Erläuterungspunkt 10 werden die Wörter „Vereinigtes Königreich (entfällt, wenn entsprechend der
          Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EUV vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50
          Absatz 3 EUV die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine
          Anwendung mehr finden)“ gestrichen.
20. Anlage 2 C (zu §17b Absatz 2) wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
            „Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden“
   b) Auf der Vorderseite des Antrags für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis
      geführt zu werden, wird im Erläuterungskasten oberhalb der Überschrift nach den Wörtern „beachten Sie
      die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern“ in einem neuen Spiegelpunkt folgende Wörter
      eingefügt:
      „bei Versand des Antrags diesen ausschließlich per Post versenden,“.
21. Die Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
   a) Unter den Wörtern „zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte               unter   der   Telefonnummer;
      ………………/……………… 6)“ werden folgende Wörter eingefügt:
      „Informationen in Leichter Sprache unter www.bundeswahlleiter.de/info/leichte-sprache.html“
   b) Nach dem Satz „Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt und abholt, muss eine schriftliche
      Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen.“ wird im selben Absatz folgender Satz eingefügt:
      „Falls Ihnen die Briefwahlunterlagen nicht zugehen, muss ein neuer Wahlschein beantragt werden bis
      spätestens ……………… 7), 12.00 Uhr.“
22. In Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) wird der Satz „Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden,
    wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern in einem anderen Wahlbezirk Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt
    oder durch Briefwahl wählen wollen.“ durch folgende Sätze ersetzt:
   „Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern
   durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlbezirk Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt wählen wollen. Bei Wahl
   in einem Wahlraum muss dann der Wahlschein vorgelegt werden.“
23. In Anlage 5 wird in Erläuterungspunkt 6, zweiter Unterpunkt das Wort „blauen“ gestrichen.
24. In Anlage 6A (zu § 19 Absatz 3) ist in Satz 2 Ziffer 2 die Angabe „18“ durch die Angabe „16“ zu ersetzen.
25. In Anlage 9 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 3) werden unter „Vorderseite des Stimmzettelumschlags für die
    Briefwahl“ die Wörter „(DIN C6) blau“ gestrichen.
26. Anlage 10 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 4) wird wie folgt geändert:
   a) Unter „Vorderseite des Wahlbriefumschlags“ werden die Wörter „(etwa 12,0 x 17,6 cm)“ gestrichen.
   b) Auf der „Vorderseite des Wahlbriefumschlags“ werden die Wörter „unentgeltlich ausschließlich innerhalb der
      Bundesrepublik Deutschland bei Versendung durch“ durch die Wörter „Unentgeltliche Beförderung in
      Deutschland durch“ ersetzt.
   c) Unter „Rückseite des Wahlbriefumschlags“ wird unter Nummer 2. das Wort „blauen“ durch „weißen“ ersetzt.
27. Die Anlage 11 (zu § 27 Absatz 3) wird wie folgt geändert:
   a) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird nach „in dem/der auf dem Wahlschein bezeichneten
      Kreis/kreisfreien Stadt:“ unter Nummer 3. das Wort „blauen“ durch das Wort „weißen“ ersetzt.
   b) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird nach „Wichtige Hinweise für Briefwähler“ unter
      Nummer 2. das Wort „blauen“ durch das Wort „weißen“ ersetzt.
   c) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird im Abschnitt „Wichtige Hinweise für Briefwähler“ der
      Nummer 3. folgender Absatz angefügt:
      „Ein blinder oder sehbehinderter Wahlberechtigter kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer
      Stimmzettelschablone bedienen, die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Zur
      Verwendung von Stimmzettelschablonen ist die rechte obere Ecke aller Stimmzettel gelocht oder
      abgeschnitten. Dies dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettelschablonen. Auskünfte zu
      Stimmzettelschablonen erhalten Sie unter der Telefonnummer ………………“.
   d) Die Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl (noch Anlage 11) erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser
      Verordnung ersichtliche Fassung.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


28. Die Anlage 12 (zu § 32 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
   a) Unter Punkt 2. wird unter den Wörtern „Vertrauensperson für die Liste ist:“ das Wort „Fernruf“ durch die
      Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse“ ersetzt.
   b) Unter Punkt 2. wird unter den Wörtern „Stellvertretende Vertrauensperson ist:“ das Wort „Fernruf“ durch die
      Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse“ ersetzt.
29. Die Anlage 13 (zu § 32 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
   a) Unter Punkt 2. wird unter den Wörtern „Vertrauensperson für die gemeinsame Liste für alle Länder ist:“ das
      Wort „Fernruf“ durch die Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse“ ersetzt.
   b) Unter Punkt 2. wird unter den Wörtern „Stellvertretende Vertrauensperson ist:“ das Wort „Fernruf“ durch die
      Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse“ ersetzt.
30. In der Anlage 14A (zu § 32 Satz 3) ist unter Erläuterungspunkt 10 die Angabe „18“ durch die Angabe „16“ zu
    ersetzen.
31. In Anlage 17 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3) wird im letzten Satz „Die Versammlung beauftragte“ unter der
    Unterschriftenleiste die Wörter „Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern“ durch die Wörter
    „Familiennamen und Vornamen von mindestens zwei Teilnehmern“ ersetzt.
32. In Anlage 18 (zu §32 Absatz 4 Nummer 3) wird im letzten Satz „Die Versammlung beauftragte …“ unter der
    Unterschriftenleiste die Wörter „Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern“ durch die Wörter
    „Familiennamen und Vornamen von mindestens zwei Teilnehmern“ ersetzt.
33. In Anlage 19 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3) werden rechts unten die Wörter „Die von der Versammlung
    bestimmten 2 Teilnehmer“ durch die Wörter „Als Mitunterzeichner“ ersetzt.
34. Die Anlage 21 (zu § 36 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
   a) Am Ende der Anlage wird unter der Unterschriftenleiste links nach dem Wort „Wohnort,“ das Wort „Fernruf“
      durch die Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse“ ersetzt.
   b) Am Ende der Anlage wird unter der Unterschriftenleiste rechts nach dem Wort „Wohnort,“ das Wort „Fernruf“
      durch die Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse“ ersetzt.
35. Die Anlage 25 (zu § 65 Absatz 1) erhält die aus Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
36. Die Anlage 27 (zu § 68 Absatz 5) erhält die aus Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
37. Die Anlage 28 (zu § 69 Absatz 4) wird wie folgt geändert:
   a) Nach Punkt 2. wird als neuer Unterpunkt 2.1 eingefügt:
      „2.1 Nach den Wahlniederschriften waren besondere Vorkommnisse zu verzeichnen, die der Anlage zu
           entnehmen sind.“
   b) Die bisherigen Unterpunkte 2.1 bis 2.3. werden die Unterpunkte 2.2. bis 2.4.
38. Die Anlage 29 (zu § 70 Absatz 4) wird wie folgt geändert:
   a) Nach Punkt 2. wird als neuer Unterpunkt 2.1 eingefügt:
      „2.1 Nach den Wahlniederschriften waren besondere Vorkommnisse zu verzeichnen, die der Anlage zu
           entnehmen sind.“
   b) Die bisherigen Unterpunkte 2.1 und 2.2 werden die Unterpunkte 2.2 und 2.3.
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


                                                     Artikel 2

                                                Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2023 in Kraft.


  Berlin, den 2. Mai 2023

                                         Die Bundesministerin
                                       des Innern und für Heimat
                                               Nancy Faeser




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


                                                 Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe d
                                                                                                                                        noch Anlage 11
                                                                                                                                      (zu § 27 Absatz 3)

                                                          Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl
                                                              Wegweiser für die Briefwahl




         Stimmzettel*) persönlich ankreuzen.
   1.
         Sie haben eine Stimme.




         Stimmzettel in weißen Stimmzettelumschlag legen und zukleben.
   2.    (Die weißen Stimmzettelumschläge kommen später ungeöffnet in
         die Wahlurne.)




         Die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ auf dem
   3.
         Wahlschein mit Datumsangabe persönlich unterschreiben.




         Wahlschein zusammen mit weißem Stimmzettelumschlag in den
   4.
         roten Wahlbriefumschlag stecken.




         Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert
          . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . **) geben
   5.
         (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland: frankiert) oder in der
         darauf angegebenen Stelle abgeben.




                                Beachten Sie bitte, dass der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen
                                             und in den Stimmzettelumschlag zu legen ist!



*) Alle Stimmzettel sind in der rechten oberen Ecke gelocht (ohne Abb.) oder abgeschnitten (siehe Abb.). Dies dient dem richtigen Anlegen von
    Stimmzettelschablonen. Siehe Erläuterung im Merkblatt zur Briefwahl (Vorderseite) Nr. 3.
**) Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen
    einsetzen.
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


                                       Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 35
                                                                                                                                             Anlage 25
                                                                                                                                     (zu § 65 Absatz 1)



 Gemeinde:                                                                                  (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)

 Kreis:                                                                                     ⃞ Allgemeiner Wahlbezirk
 Land:                                                                                      ⃞ Sonderwahlbezirk
                                                                                            ⃞ Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand
 Wahlbezirk-Nr.:
 (Name oder Nummer)
                                                                                            Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszufüllen
                                                                                            und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern des
                                                                                            Wahlvorstandes zu unterschreiben.




                                    Wahlniederschrift
      über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk
                                bei der Wahl zum Europäischen Parlament
                                        am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


1.        Wahlvorstand
          Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:

                 Familienname                                   Vornamen                                                         Funktion
          1.                                                                                                     als Wahlvorsteher
          2.                                                                                                     als stellv. Wahlvorsteher
          3.                                                                                                     als Schriftführer
          4.                                                                                                     als Beisitzer
          5.                                                                                                     als Beisitzer
          6.                                                                                                     als Beisitzer
          7.                                                                                                     als Beisitzer
          8.                                                                                                     als Beisitzer
          9.                                                                                                     als Beisitzer


          Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Wahlvorstandes ernannte der
          Wahlvorsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des
          Wahlvorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
          Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:

                 Familienname                                   Vornamen                                                         Uhrzeit
          1.
          2.
          3.


          Als Hilfskräfte waren zugezogen:

                 Familienname                                   Vornamen                                                         Aufgabe
          1.
          2.
          3.
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10



2.     Wahlhandlung
2.1    Eröffnung der Wahlhandlung
       Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung
       damit, dass er die anwesenden Mitglieder des
       Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unpar­
       teiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver­
       schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen
       Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
       hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hin­
       weises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätig­
       keit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
       Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundes­
       wahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen
       im Wahlraum vor.
2.2    Vorbereitung des Wahlraums
       Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet
       kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum
       Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden oder
       Nebenräume, die nur vom Wahlraum aus
       betretbar waren, hergerichtet:
                                                            (Bitte eintragen:)
                                                            Zahl der Wahlkabinen oder Tische mit Sicht­
                                                            blenden:
                                                            .................................................
                                                            Zahl der Nebenräume:
                                                            ..........................
       Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahl­
       kabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Ein­
       gänge zu den Nebenräumen überblickt werden.
2.3    Vorbereitung der Wahlurne
       Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die
       Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand
       und leer war. Sodann wurde die Wahlurne              (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                            ⃞ versiegelt.
                                                            ⃞ verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den
                                                                Schlüssel in Verwahrung.
2.4    Beginn der Stimmabgabe
       Mit der Stimmabgabe wurde um                         (Bitte eintragen:)
                                                            . . . . . . . . Uhr . . . . . . . Minuten begonnen.
2.5    Berichtigungen aufgrund nachträglich aus­
       gestellter Wahlscheine
       Vor Beginn der Stimmabgabe:                          (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                            ⃞ Ein   Verzeichnis über nachträglich aus­
                                                              gestellte Wahlscheine lag nicht vor. Das
                                                              Wählerverzeichnis war nicht zu berichtigen.
                                                            ⃞ Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der
                                                              Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach
                                                              dem Verzeichnis der nachträglich erteilten
                                                              Wahlscheine, indem er bei den Namen der
                                                              nachträglich mit Wahlscheinen versehenen
                                                              Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimm­
                                                              abgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den
                                                              Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher
                                                              berichtigte auch die Zahlen der Abschluss­
                                                              bescheinigung der Gemeindebehörde; diese
                                                              Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet.
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


       Während der Stimmabgabe:                             ⃞ Der Wahlvorsteher berichtigte das Wähler­
                                                                  verzeichnis später aufgrund der durch die
                                                                  Gemeindebehörde am Wahltag erfolgten Mit­
                                                                  teilungen über die noch am Wahltag an er­
                                                                  krankte Wahlberechtigte erteilten Wahl­
                                                                  scheine, indem er bei den Namen der noch
                                                                  am Wahltag mit Wahlscheinen versehenen
                                                                  Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimm­
                                                                  abgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den
                                                                  Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher
                                                                  berichtigte auch die Zahlen der Abschluss­
                                                                  bescheinigung der Gemeindebehörde; diese
                                                                  Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet.
2.6    Ungültigkeit von Wahlscheinen                        (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                            ⃞ Der Wahlvorsteher hat eine Mitteilung über
                                                                  die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht
                                                                  erhalten.
                                                            ⃞ Der Wahlvorsteher wurde vom
                                                                   .............................................
                                                                  unterrichtet, dass folgende(r) Wahlschein(e)
                                                                  für ungültig erklärt worden ist/sind:
                                                                   .............................................
                                                                  (Bitte Vor- und Familienname des Wahlschein-
                                                                  inhabers sowie Wahlschein-Nummer eintragen)

2.7    Beweglicher Wahlvorstand
       Im Wahlbezirk                                        (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                            ⃞ war kein beweglicher Wahlvorstand tätig.
                                                                  (weiter bei Punkt 2.8)
                                                            ⃞ war ein beweglicher Wahlvorstand tätig.
                                                                  (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                                  Im Wahlbezirk befindet sich
                                                            ⃞ das kleinere Krankenhaus/Alten- oder
                                                                  Pflegeheim
                                                                   ............................................. ,
                                                                                           (Bezeichnung)

                                                            ⃞ das Kloster
                                                                   ............................................. ,
                                                                                           (Bezeichnung)

                                                            ⃞ die sozialtherapeutische Anstalt
                                                                   ............................................. ,
                                                                                           (Bezeichnung)

                                                            ⃞ die Justizvollzugsanstalt
                                                                   ............................................. ,
                                                                                           (Bezeichnung)

                                                            für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor
                                                            einem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat.
                                                            Die personelle Zusammensetzung des beweg­
                                                            lichen Wahlvorstandes/der beweglichen Wahl­
                                                            vorstände für die einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mit­
                                                            glieder des Wahlvorstandes einschließlich des
                                                            Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters) ist
                                                            aus den dieser Niederschrift als
                                                            Anlagen Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . .
                                                            beigefügten besonderen Niederschriften ersicht­
                                                            lich.
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12



       Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der
       von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit
       in die Einrichtung(en) und übergab dort den
       Wahlberechtigten die Stimmzettel. Er wies die
       Wahlberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe
       der Hilfe einer anderen Person bedienen wollten,
       darauf hin, dass sie auch ein von ihnen
       bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als
       Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die
       Wähler hatten die Möglichkeit, den Stimmzettel
       unbeobachtet zu kennzeichnen.
       Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler
       ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweg­
       lichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene
       Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf
       der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter den ge­
       falteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der beweg­
       liche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine
       und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die
       verschlossene Wahlurne und die eingenommenen
       Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zu­
       rück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne
       bis zum Schluss der Wahlhandlung unter stän­
       diger Aufsicht des Wahlvorstandes.
2.8    Beweglicher Wahlvorstand im Sonderwahl­
       bezirk
       Im Sonderwahlbezirk                                  (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                            ⃞ war kein beweglicher Wahlvorstand tätig.
                                                            ⃞ begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in
                                                                die Krankenzimmer und verfuhr wie unter
                                                                2.7 beschrieben.
2.9    Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung          (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                            ⃞ waren nicht zu verzeichnen.
                                                            ⃞ waren zu verzeichnen. Über die besonderen
                                                                Vorfälle (z. B. Zurückweisung von Wählern in
                                                                den Fällen des § 49 Absatz 6 und 7 und des
                                                                § 52 der Europawahlordnung, Unterbrechung
                                                                der Wahlhandlung) wurden Niederschriften
                                                                angefertigt, die als Anlagen


                                                                Nr. ……… bis ……… beigefügt sind.
2.10   Ablauf der Wahlzeit
       Um 18.00 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf
       der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch
       die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen, die vor
       Ablauf der Wahlzeit erschienen waren und sich im
       Wahlraum oder aus Platzgründen davor befanden.
       Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen
       wurde der Zutritt zur Stimmgabe gesperrt. Nach­
       dem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen
       Wähler ihre Stimme abgegeben hatten, erklärte
       der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für ge­
       schlossen.

                                                                Um ……… Uhr ……… Minuten

                                                                erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für
                                                                geschlossen.
       Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten
       Stimmzettel entfernt.
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13



3.     Ermittlung und Feststellung des Wahl­
       ergebnisses im Wahlbezirk
3.1    Leitung der Ergebnisfeststellung
       Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb­
       nisses wurden unmittelbar im Anschluss an die
       Stimmabgabe und ohne Unterbrechung unter der
       Leitung des Wahlvorstehers/des stellvertretenden
       Wahlvorstehers vorgenommen.
3.2    Zahl der Wähler, Öffnung der Wahlurne
       a) Zunächst wurden die im Wählerverzeichnis
          eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.
          Die Zählung ergab                                 (Bitte Zahl eintragen:)
                                                            ………… Stimmabgabevermerke
       b) Dann wurden die      eingenommenen     Wahl­
          scheine gezählt.
          Die Zählung ergab                                 ………… Wahlscheine (= Wähler mit Wahlschein)

                                                            Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei
                                                                 eintragen.

       c) Die Feststellung der Zahl der Stimmabgabe­
          vermerke im Wählerverzeichnis und der ein­
          genommenen Wahlscheine ergab, dass                ⃞ mindestens 30 Wähler ihre Stimme abge­
                                                                geben haben
                                                                (weiter bei Punkt 3.2. e)).
                                                            ⃞ weniger als 30 Wähler ihre Stimme abge­
                                                                geben haben, der Kreis- oder Stadtwahlleiter
                                                                wurde unterrichtet
                                                                (weiter bei Punkt 3.2. d)).
       d) Weil weniger als 30 Wähler ihre Stimme ab­
          gegeben haben, hat der Kreis- oder Stadtwahl­
          leiter nach § 61 Absatz 2 der Europawahl­
          ordnung die gemeinsame Ermittlung und Fest­
          stellung des Wahlergebnisses mit einem von
          ihm bestimmten anderen Wahlvorstand               um ……… Uhr ……… Minuten angeordnet.
          Der Wahlvorstand des Wahlbezirks mit weniger
          als 30 Wähler (abgebender Wahlvorstand)           ...................................................
                                                                        (abgebender Wahlvorstand/
                                                                    Name oder Nummer des Wahlbezirks)
          hat die verschlossene Wahlurne
          oder
          die aus der Wahlurne entnommenen, unge­
          sichteten und in einem separaten Umschlag
          verschlossenen und versiegelten Stimmzettel
          zusammen mit der Abschlussbeurkundung,
          dem Wählerverzeichnis und den eingenom­
          menen Wahlscheinen dem vom Kreis- oder
          Stadtwahlleiter bestimmten    Wahlvorstand
          (aufnehmender Wahlvorstand) übergeben.            ...................................................
                                                                       (aufnehmender Wahlvorstand/
                                                                    Name oder Nummer des Wahlbezirks)

                                                            (Zutreffendes bitte ankreuzen:)
                                                            Die Übergabe
                                                            ⃞ der verschlossenen Wahlurne
                                                            ⃞ des versiegelten Umschlages mit den Stimm­
                                                                zetteln
                                                            erfolgte um ……… Uhr ……… Minuten.
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14



          Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands
          wurde ein Hinweis angebracht, wo die gemein­
          same Ermittlung und Feststellung des Wahl­
          ergebnisses erfolgt. Bei Transport der zu über­
          gebenden Gegenstände waren der Wahlvorste­
          her und der Schriftführer, ein weiteres Mitglied
          des Wahlvorstands und soweit möglich weitere
          im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte als
          Vertretende der Öffentlichkeit anwesend.           ⃞ Bitte durch Ankreuzen bestätigen.
                                                                (weiter bei Punkt 5.4)
       e) Sodann wurde die Wahlurne geöffnet; die
          eingenommenen         Stimmzettel wurden
          entnommen. Der Wahlvorsteher überzeugte
          sich, dass die Wahlurne leer war.
       f) Der Inhalt der Wahlurne wurde vor dem Aus­
          zählen mit dem Inhalt einer anderen Wahlurne
          vermischt, weil                                    (Soweit zutreffend, ankreuzen, sonst weiter bei
                                                             Punkt 3.2.g)).
                                                             ⃞ im Wahlbezirk/Sonderwahlbezirk ein beweg­
                                                                licher Wahlvorstand tätig war.
                                                             ⃞ aufgrund    der Anordnung des Kreis-
                                                                oder Stadtwahlleiters von ………… Uhr
                                                                ………… Minuten die in der verschlossenen
                                                                Wahlurne oder in einem verschlossenen Um­
                                                                schlag transportierten Stimmzettel, das
                                                                Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkun­
                                                                dung und die eingenommenen Wahlscheine
                                                                des

                                                                 ..............................................
                                                                          (abgebender Wahlvorstand/
                                                                      Name oder Nummer des Wahlbezirks)

                                                                um ………… Uhr ………… Minuten zur
                                                                gemeinsamen Ermittlung und Feststellung
                                                                des Wahlergebnisses übernommen wurden.
          Bei der Zahl der Wähler (3.2.a), b) und g)) und
          der Zahl der Wahlberechtigten (3.3) sind
          die Zahlen aus den Wählerverzeichnissen,
          Abschlussbeurkundungen,       eingenommenen
          Wahlscheinen und Stimmzetteln des abgeben­
          den und des aufnehmenden Wahlvorstands
          zusammenzuzählen.
          Nach der Vermischung sind die Stimmzettel
          gemeinsam auszuzählen (ab 3.2.g)).
BGBl. 2023, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15



        g) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt.           (Bitte Zahl eintragen:)
          Die Zählung ergab                                 …………… Stimmzettel (= Wähler insgesamt)

                                                            Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei
                                                                 eintragen.

          Die Zahl a) + b) ergab                            …………… Personen.
                                                            (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                            ⃞ Die Gesamtzahl a) + b) stimmte mit der Zahl
                                                                der Stimmzettel unter g) überein.
                                                            ⃞ Die Gesamtzahl a) + b) war
                                                                um …………… (Anzahl) größer
                                                                um …………… (Anzahl) kleiner
                                                                als die Zahl der Stimmzettel.
                                                                Die Verschiedenheit, die auch bei wieder­
                                                                holter Zählung bestehen blieb, erklärt sich
                                                                aus folgenden Gründen:
                                                                (Bitte erläutern:)
                                                                .............................................
                                                                .............................................
                                                                .............................................
                                                                .............................................


3.3     Zahl der Wahlberechtigten
        Der Schriftführer übertrug aus der Bescheinigung
        über den Abschluss des Wählerverzeichnisses         die Zahl der Wahlberechtigten           hinten   in
                                                            Abschnitt 4 unter
                                                                           der Wahlniederschrift.
                                                            Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen auf­
                                                            grund nachträglich ausgestellter Wahlscheine
                                                            vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5), ist die
                                                            berichtigte Zahl einzutragen.


3.4     Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel
        Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht
        des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel
        und behielten sie unter Aufsicht:

3.4.1   a) die nach den Wahlvorschlägen getrennten
           Stapel mit den Stimmzetteln mit zweifelsfrei
           gültiger Stimme,
        b) einen Stapel mit den ungekennzeichneten
           Stimmzetteln,
        c) einen Stapel mit den Stimmzetteln, die Anlass
           zu Bedenken gaben und über die später vom
           Wahlvorstand Beschluss zu fassen war.
        Der Stapel zu c) wurde ausgesondert und von
        einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten
        Beisitzer in Verwahrung genommen.
BGBl. 2023, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16



3.4.2   Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen ge­
        ordneten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten,
        übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Rei­
        henfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel
        nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher,
        zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese
        prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel
        eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu
        jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag
        er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem
        Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass
        zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem
        Stapel zu c) bei.
        Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel
        zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
        die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in
        Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der
        Wahlvorsteher sagte jeweils an, dass die Stimme
        ungültig ist.
        Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher be­
        stimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a)
        und b) gebildeten Stapel unter gegenseitiger          (Zwischensummenbildung I)
        Kontrolle durch und ermittelten
        die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge         = Zeilen D1, D2, D3, D4 usw. in Abschnitt 4
        abgegebenen Stimmen sowie
        die Zahl der ungültigen Stimmen.                      = Zeile C in Abschnitt 4
        Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
        Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer
        hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen
        eingetragen.                                          ⃞ Nach      Eintragung     durch   Ankreuzen   be­
                                                                  stätigen.

3.4.3   Die Zählungen nach 3.4.2 verliefen wie folgt:         (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                              ⃞ Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben
                                                                  sich nicht ergeben.
                                                              ⃞ Da sich zahlenmäßige Abweichungen er­
                                                                  gaben, zählten die beiden Beisitzer den be­
                                                                  treffenden Stapel nacheinander erneut.
        Danach ergab sich eine           Übereinstimmung
        zwischen den Zählungen.                               ⃞ Bitte durch Ankreuzen bestätigen.

3.4.4   Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die       (Zwischensummenbildung II)
        Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem
        Stapel zu c) ausgesonderten Stimmzetteln abge­
        geben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die
        Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils
        bei gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvor­
        schlag die Stimme abgegeben worden war. Er ver­
        merkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob
        und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für
        gültig oder ungültig erklärt worden war, und versah
        die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.
        Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stim­
        men wurden als Zwischensummen II (ZS II)
        vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 einge­
        tragen.                                               ⃞ Nach      Eintragung     durch   Ankreuzen   be­
                                                                  stätigen.
BGBl. 2023, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17




3.4.5       Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der
            ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen
            jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusam­
            men. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Bei­
            sitzer überprüften die Zusammenzählung.


3.5         Sammlung und Beaufsichtigung der Stimm­
            zettel
            Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer
            sammelten
            a) die Stimmzettel getrennt nach den Wahl­
               vorschlägen, denen sie zugefallen waren,
            b) die ungekennzeichneten Stimmzettel und
            c) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken ge­
               geben hatten
            je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
                                                                               Die in c) bezeichneten Stimmzettel sind als
                                                                               Anlagen unter den fortlaufenden Nummern

                                                                               . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . .   beigefügt.

3.6         Feststellung       und    Bekanntgabe         des    Wahl­
            ergebnisses
            Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahl­
            niederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom
            Wahlvorstand als das Wahlergebnis im Wahlbezirk
            festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich
            bekannt gegeben.                                                   ⃞ Bitte durch Ankreuzen bestätigen.

4.          Wahlergebnis

                                                                               (Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnell­
                Kennbuchstaben für die Zahlenangaben                           meldung sind aufeinander abgestimmt. Die ein­
                                                                               zelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
                                                                               Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben
                                                                               Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der
                                                                               Wahlniederschrift bezeichnet sind.)

                         Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
                         ohne Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1)                  .................................................
                         Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
                         mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1)                   .................................................
                          Im Wählerverzeichnis insgesamt
                          eingetragene Wahlberechtigte1)                       .................................................

                         Wähler insgesamt
                         [vgl. oben 3.2.g)]                                    .................................................

                         Darunter Wähler mit Wahlschein
                         [vgl. oben 3.2.b)]                                    .................................................




1
    ) Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5) sind die
     Zahlen der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses bei               ,            und                      einzutragen.
BGBl. 2023, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18



                                                                       Ergebnis der Wahl im Wahlbezirk
                                                 Summe                        +                muss mit      übereinstimmen.



                                                                                                      ZS I              ZS II   Insgesamt

  C     Ungültige Stimmen


Gültige Stimmen:

        Von den gültigen Stimmen entfielen auf den
        Wahlvorschlag
        (Wahlvorschläge in der im Stimmzettel aufgeführten                                            ZS I              ZS II   Insgesamt
        Reihenfolge mit Kurzbezeichnung und Kennwort – laut
        Stimmzettel –)


  D1    1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D2    2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D3    3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D4    4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
        usw.


  D     Gültige Stimmen insgesamt
BGBl. 2023, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19



5.     Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1    Besondere Vorkommnisse bei der Wahlergeb­
       nisfeststellung
       Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahl­
       ergebnisses waren als besondere Vorkommnisse
       zu verzeichnen:                                      .................................................
                                                            .................................................
                                                            .................................................
       Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammen­
       hang folgende Beschlüsse:                            .................................................
                                                            .................................................
                                                            .................................................

5.2    Erneute Zählung
       (Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist
       der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.)
       Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes              ...................................................
                                                                                      (Vor- und Familienname)

       beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlnieder­
       schrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil       ...................................................
                                                            ...................................................
                                                            ...................................................
                                                                                        (Angabe der Gründe)
       Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Ab­
       schnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der
       Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für
       den Wahlbezirk wurde                                 (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                            ⃞ mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt.
                                                            ⃞ berichtigt.
                                                                   (Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4
                                                                   mit anderer Farbe oder auf andere Weise
                                                                   kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben
                                                                   bitte nicht löschen oder radieren.)
       und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt ge­
       geben.

5.3    Schnellmeldung
       Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den
       Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster
       der Anlage 24 zur Europawahlordnung übertragen
       und                                                  auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch)
                                                            ...................................................
                                                                            (Bitte Art der Übermittlung angeben)

                                                            an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                  (Bitte Empfänger eintragen)

                                                            übermittelt.
5.4    Anwesenheit des Wahlvorstandes
       Während der Wahlhandlung waren immer mindes­
       tens drei, während der Ermittlung und Feststellung
       des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder
       des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahl­
       vorsteher und der Schriftführer oder ihre Stell­
       vertreter, anwesend.
BGBl. 2023, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20



5.5    Öffentlichkeit der Wahlhandlung und Ergebnis­
       feststellung
       Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Fest­
       stellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.

5.6    Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift
       Vorstehende Niederschrift wurde von den Mit­
       gliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von
       ihnen unterschrieben.
                                                            Ort und Datum



       Der Wahlvorsteher                                    Die übrigen Beisitzer



       Der Stellvertreter



       Der Schriftführer
BGBl. 2023, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21



5.7    Verweigerung der Unterschrift und Angabe von
       Gründen
       Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes                               ...................................................
                                                                                              (Vor- und Familienname)

       verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahl­
       niederschrift, weil                                                   ...................................................
                                                                             ...................................................
                                                                             ...................................................
                                                                                                (Angabe der Gründe)

5.8    Bündelung         von     Stimmzetteln         und     Wahl­
       scheinen
       Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle
       Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser
       Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie
       folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:                     a) Ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen ge­
                                                                                ordneten und gebündelten Stimmzetteln,
                                                                             b) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimm­
                                                                                zetteln,
                                                                             c) ein Paket mit den eingenommenen Wahl­
                                                                                scheinen sowie
                                                                             d) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln.
       Die Pakete zu a) bis c) wurden versiegelt und mit
       dem Namen der Gemeinde, der Nummer des
       Wahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen.
5.9    Übergabe der Wahlunterlagen
       Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden                           am …………………… um ……… Uhr übergeben
                                                                             – diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
                                                                             – die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
                                                                             – das Wählerverzeichnis,
                                                                             – die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel –
                                                                                sowie
                                                                             – alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Ge­
                                                                               meinde zur Verfügung gestellten Gegenstände
                                                                               und Unterlagen.

       Der Wahlvorsteher
        ..................................................




       Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten
       Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.

        ...................................................
         (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)

       Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den
                weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
BGBl. 2023, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


                                                Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 36
                                                                                                                                                      Anlage 27
                                                                                                                                              (zu § 68 Absatz 5)



     Briefwahlvorstand-Nr.:                                                                           Diese Wahlniederschrift ist vollständig aus­
                                                                                                      zufüllen und bei Punkt 5.6 von allen Mit­
     Gemeinde(n)1):                                                                                   gliedern des Briefwahlvorstandes zu unter­
     Kreis1):                                                                                         schreiben.

     Land:



                                              Wahlniederschrift
                     über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl
                                       bei der Wahl zum Europäischen Parlament
                                                 am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


1.           Briefwahlvorstand
             Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der
             Briefwahl vom Briefwahlvorstand erschienen:

                       Familienname                                       Vornamen                                                        Funktion
                1.                                                                                                        als Briefwahlvorsteher
                2.                                                                                                        als stellv. Briefwahlvorsteher
                3.                                                                                                        als Schriftführer
                4.                                                                                                        als Beisitzer
                5.                                                                                                        als Beisitzer
                6.                                                                                                        als Beisitzer
                7.                                                                                                        als Beisitzer
                8.                                                                                                        als Beisitzer
                9.                                                                                                        als Beisitzer

             Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Briefwahlvorstandes ernannte der
             Briefwahlvorsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des
             Briefwahlvorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes
             und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen
             Angelegenheiten hin:

                       Familienname                                       Vornamen                                                        Uhrzeit
                1.
                2.
                3.


             Als Hilfskräfte waren zugezogen:

                       Familienname                                       Vornamen                                                        Aufgabe
                1.
                2.
                3.




1
    ) Eintragung je nachdem, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene eines Kreises oder einer oder mehrerer Gemeinden eingesetzt ist.
BGBl. 2023, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


2.     Zulassung der Wahlbriefe
2.1    Eröffnung der Wahlhandlung
       Der Briefwahlvorsteher eröffnete die Wahlhand­        (Bitte Uhrzeit eintragen:)
       lung um                                               …………… Uhr …………… Minuten
       damit, dass er die anwesenden Mitglieder des
       Briefwahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur un­
       parteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
       Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt­
       lichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegen­
       heiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses
       Hinweises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer
       Tätigkeit sicher. Er belehrte sie über ihre Auf­
       gaben.
       Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundes­
       wahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen
       im Wahlraum vor.
2.2    Vorbereitung der Wahlurne
       Der Briefwahlvorstand stellte fest, dass sich die
       Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand
       und leer war.
       Sodann wurde die Wahlurne                             (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                             ⃞ versiegelt.
                                                             ⃞ verschlossen; der Briefwahlvorsteher nahm
                                                                  den Schlüssel in Verwahrung.
2.3    Anzahl Wahlbriefe; Ungültigkeit von
       Wahlscheinen
       Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm   (Bitte die zuständige Stelle eintragen:)
       von/vom                                               .................................................
                                                             (Bitte Anzahl eintragen:)
                                                             …………… Wahlbriefe übergeben worden sind.
       Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm   (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                             ⃞ eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für
                                                                  ungültig erklärt worden sind, übergeben
                                                                  worden ist
                                                             ⃞ ……………… (Anzahl) Verzeichnis/Verzeich­
                                                                  nisse der für ungültig erklärten Wahlscheine
                                                                  übergeben worden ist/sind
                                                             ⃞ ……………… (Anzahl) Nachtrag/Nachträge
                                                                  zu    diesem/n   Verzeichnis/Verzeichnissen
                                                                  übergeben worden ist/sind.
       Die in dem/den Verzeichnis/Verzeichnissen der für
       ungültig erklärten Wahlscheine und in dem/den
       Nachtrag/Nachträgen zu diesem/n Verzeichnis/
       Verzeichnissen aufgeführten Wahlbriefe wurden
       ausgesondert und später dem Briefwahlvorstand
       zur Beschlussfassung vorgelegt (siehe unten
       unter Punkt 2.5).
2.4    Am Wahltag eingegangene Wahlbriefe
       Die Wahlbriefe, die am Wahltag bei der auf dem
       Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor
       Schluss der Wahlzeit eingegangen waren, wurden
       dem Briefwahlvorstand überbracht.                     (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                             ⃞ Nein, es wurden keine noch vor Schluss der
                                                                  Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe über­
                                                                  bracht.
                                                                  (weiter bei Punkt 2.5)
BGBl. 2023, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


                                                            ⃞ Ja, es wurden noch vor Schluss der Wahlzeit
                                                                eingegangene Wahlbriefe überbracht.
                                                                (Bitte die weiteren Eintragungen vornehmen:)
                                                                Ein Beauftragter des/der
                                                                .............................................

                                                                überbrachte um ……… Uhr ………… Minuten

                                                                weitere …………… (Anzahl) Wahlbriefe.
2.5     Zulassung, Beanstandung und Zurückweisung
        von Wahlbriefen
2.5.1   Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied
        des Briefwahlvorstandes öffnete die Wahlbriefe
        nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein
        und den Stimmzettelumschlag und übergab beide
        dem Briefwahlvorsteher.
2.5.2   Es wurden                                           (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                            ⃞ keine Wahlbriefe beanstandet.
                                                                 Nachdem weder der Wahlschein noch der
                                                                 Stimmzettelumschlag zu beanstanden war,
                                                                 wurde der Stimmzettelumschlag ungeöffnet
                                                                 in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine
                                                                 wurden gesammelt.
                                                                 (weiter bei Punkt 3.)
                                                            ⃞ insgesamt …………… (Anzahl) Wahlbriefe
                                                                beanstandet.
                                                                (weiter bei Punkt 2.5.3.)
2.5.3   Von den beanstandeten Wahlbriefen wurden            (Bitte in den zutreffenden Fallgruppen die je­
        durch Beschluss zurückgewiesen                      weilige Anzahl an zurückgewiesenen Wahlbriefen
                                                            eintragen:)
                                                            ……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag
                                                                    kein oder kein gültiger Wahlschein
                                                                    beigelegen hat,
                                                            ……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag
                                                                    kein Stimmzettelumschlag beigefügt war,
                                                            ……… Wahlbriefe, weil weder der Wahlbrief­
                                                                    umschlag noch der Stimmzettelumschlag
                                                                    verschlossen waren,
                                                            ……… Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag
                                                                    mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht
                                                                    die gleiche Anzahl gültiger und mit der
                                                                    vorgeschriebenen Versicherung an Eides
                                                                    statt versehener Wahlscheine enthält,
                                                            ……… Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfs­
                                                                    person die vorgeschriebene Versicherung
                                                                    an Eides statt zur Briefwahl auf dem
                                                                    Wahlschein nicht unterschrieben hat,
                                                            ……… Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimm­
                                                                    zettelumschlag benutzt worden war,
                                                            ……… Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag
                                                                    benutzt worden war, der offensichtlich in
                                                                    einer das Wahlgeheimnis gefährdenden
                                                                    Weise von den übrigen abwich oder einen
                                                                    deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten
                                                                    hat.
                                                            Insgesamt: …………… (Anzahl) Wahlbriefe
BGBl. 2023, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25



        Die zurückgewiesenen Wahlbriefe wurden samt
        Inhalt ausgesondert, mit einem Vermerk über
        den Zurückweisungsgrund versehen, wieder ver­
        schlossen, fortlaufend nummeriert und der Wahl­
        niederschrift beigefügt.
2.5.4   Nach besonderer Beschlussfassung wurden be­         (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
        anstandete Wahlbriefe zugelassen.
                                                            ⃞ Nein.
                                                                (weiter bei Punkt 3.)
                                                            ⃞ Ja. Es wurden insgesamt
                                                                …………… (Anzahl) Wahlbriefe nach beson­
                                                                derer Beschlussfassung zugelassen. Der/die
                                                                Stimmzettelumschlag/Stimmzettelumschläge
                                                                wurde/n ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die
                                                                Wahlscheine wurden gesammelt. War Anlass
                                                                der Beschlussfassung der Wahlschein, so
                                                                wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt.
3.      Ermittlung und Feststellung des
        Briefwahlergebnisses
3.1     Öffnung der Wahlbriefe
        Alle bis 18.00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe
        wurden geöffnet, die Stimmzettelumschläge ent­
        nommen und in die Wahlurne gelegt.
3.2     Zahl der Wähler; Öffnung der Wahlurne
3.2.1   Zunächst wurden die Wahlscheine gezählt.            (Bitte Zahl eintragen:)
        Die Zählung ergab                                   …………… Wahlscheine.
        Die Zählung ergab, dass                             ⃞ mindestens 30 Wahlbriefe zugelassen
                                                                wurden.
                                                                (weiter bei Punkt 3.2.3)
                                                            ⃞ weniger als 30 Wahlbriefe zugelassen wur­
                                                                den; der Kreis- oder Stadtwahlleiter wurde
                                                                unterrichtet.
                                                                (weiter bei Punkt 3.2.2)
3.2.2   Weil weniger als 30 Wahlbriefe zugelassen
        wurden, hat der Kreis- oder Stadtwahlleiter nach
        § 68 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 61 Ab­
        satz 2 Europawahlordnung die gemeinsame Er­
        mittlung und Feststellung des Briefwahlergebnis­
        ses mit einem von ihm bestimmten anderen Brief­
        wahlvorstand                                        um …………… Uhr …………… Minuten ange­
                                                            ordnet.
        Der Briefwahlvorstand des Briefwahlbezirks mit
        weniger als 30 Wählenden (abgebender Brief­
        wahlvorstand)                                       ...................................................
                                                                       (abgebender Briefwahlvorstand/
                                                                         Briefwahlvorstand-Nummer)
BGBl. 2023, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


        hat die verschlossene Wahlurne
        oder
        die aus der Wahlurne entnommenen, ungesichte­
        ten und in einem separaten Umschlag verschlos­
        senen und versiegelten Stimmzettelumschläge
        zusammen mit den eingenommenen Wahl­
        scheinen dem vom Kreis- oder Stadtwahlleiter be­
        stimmten Briefwahlvorstand (aufnehmender Brief­
        wahlvorstand)                                        ...................................................
                                                                       (aufnehmender Briefwahlvorstand/
                                                                          Briefwahlvorstand-Nummer)
                                                             übergeben.
                                                             (Zutreffendes bitte ankreuzen:)
                                                             Die Übergabe
                                                             ⃞ der verschlossenen Wahlurne
                                                             ⃞ des versiegelten Umschlages mit den
                                                                 Stimmzettelumschlägen
                                                             erfolgte um …………… Uhr …………… Minuten.
        Am Wahlraum des abgebenden Briefwahl­
        vorstands wurde ein Hinweis angebracht, wo die
        gemeinsame Ermittlung und Feststellung des
        Briefwahlergebnisses erfolgt. Bei Transport der
        zu übergebenden Gegenstände waren der Brief­
        wahlvorsteher und der Schriftführer, ein weiteres
        Mitglied des Briefwahlvorstands und soweit mög­
        lich weitere im Wahlraum anwesende Wahlberech­
        tigte als Vertretende der Öffentlichkeit anwesend.   ⃞ Bitte durch Ankreuzen bestätigen.
                                                                 (weiter bei Punkt 5.4)
3.2.3   Sodann wurde die Wahlurne geöffnet.                  (Bitte Uhrzeit eintragen:)

                                                             …………… Uhr …………… Minuten.

        Die Stimmzettelumschläge wurden entnommen.
        Der Briefwahlvorsteher überzeugte sich, dass die
        Wahlurne leer war.
        Der Inhalt der Wahlurne wurde vor der Auszählung
        mit dem Inhalt einer anderen Wahlurne vermischt,
        weil                                                 (Soweit zutreffend ankreuzen, sonst weiter bei
                                                             Punkt 3.2.4)
                                                             ⃞ aufgrund der Anordnung des Kreis- oder
                                                                 Stadtwahlleiters   von      ……………     Uhr
                                                                 …………… Minuten die in der verschlosse­
                                                                 nen Wahlurne oder einem verschlossenen
                                                                 Umschlag      transportierten  Stimmzettel­
                                                                 umschläge und die eingenommenen Wahl­
                                                                 scheine des
                                                                 ..............................................
                                                                          (abgebender Briefwahlvorstand/
                                                                            Briefwahlvorstand-Nummer)

                                                                 um …………… Uhr …………… Minuten zur
                                                                 gemeinsamen Ermittlung und Feststellung
                                                                 des   Briefwahlergebnisses übernommen
                                                                 wurden.
BGBl. 2023, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27



        Bei der Zahl der Wahlscheine (Punkt 3.2.1) sind
        die entgegengenommenen Wahlscheine des ab­
        gebenden und des aufnehmenden Briefwahlvor­
        standes zusammenzuführen.
        Nach der Vermischung sind die Stimmzettel­
        umschläge und die Stimmzettel gemeinsam aus­
        zuzählen (ab Punkt 3.2.4).
3.2.4   Sodann wurden die Stimmzettelumschläge un­
        geöffnet gezählt.
        Die Zählung ergab                                   (Bitte Zahl eintragen:)
                                                            …………… Stimmzettelumschläge (= Wähler)

                                                            Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei Kennbuch­
                                                            stabe       = Wähler insgesamt, zugleich
                                                            eintragen.

                                                            (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                            ⃞ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der
                                                                Wahlscheine stimmte überein.
                                                                (weiter bei Punkt 3.2.5.)
                                                            ⃞ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der
                                                                Wahlscheine stimmte nicht überein.
                                                                Die Verschiedenheit, die auch bei wieder­
                                                                holter Zählung bestehen blieb, erklärt sich
                                                                aus folgenden Gründen:
                                                                .............................................
                                                                .............................................
                                                                .............................................
                                                                .............................................
3.2.5   Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in
        Abschnitt 4 Kennbuchstabe        der Wahlnieder­
        schrift.
3.3     Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel
        Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Auf­
        sicht des Briefwahlvorstehers die Stimmzettel­
        umschläge, nahmen die Stimmzettel heraus,
        bildeten daraus die folgenden Stapel und behiel­
        ten sie unter Aufsicht:
3.3.1   a) die nach den Wahlvorschlägen getrennten
           Stapel mit den Stimmzetteln mit zweifelsfrei
           gültiger Stimme,
        b) einen Stapel mit leeren Stimmzettelumschlä­
           gen und den ungekennzeichneten Stimm­
           zetteln,
        c) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen, die
           mehrere Stimmzettel enthalten, sowie
        d) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen und
           Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben
           und über die später vom Briefwahlvorstand
           Beschluss zu fassen war.
        Die beiden Stapel zu c) und d) wurden ausgeson­
        dert und von einem vom Briefwahlvorsteher dazu
        bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.
BGBl. 2023, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28



3.3.2   Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen ge­
        ordneten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten,
        übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der
        Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimm­
        zettel nacheinander zu einem Teil dem Briefwahl­
        vorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter.
        Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimm­
        zettel eines jeden Stapels gleich lautete und
        sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahl­
        vorschlag er Stimmen enthielt. Gab ein Stimm­
        zettel dem Briefwahlvorsteher oder seinem Stell­
        vertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den
        Stimmzettel dem Stapel zu d) bei.
        Nunmehr prüfte der Briefwahlvorsteher den Stapel
        zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln
        und den leeren Stimmzettelumschlägen, die ihm
        hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung
        hatte, übergeben wurden. Der Briefwahlvorsteher
        sagte jeweils an, dass die Stimme ungültig ist.
        Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher
        bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu
        a) und b) gebildeten Stapel unter gegenseitiger      (Zwischensummenbildung I)
        Kontrolle durch und ermittelten
        die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge        = Zeilen D1, D2, D3, D4 usw. in Abschnitt 4
        abgegebenen Stimmen sowie
        die Zahl der ungültigen Stimmen.                     = Zeile C in Abschnitt 4
        Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
        Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer
        hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen
        eingetragen.                                         ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen be­
                                                                stätigen)
3.3.3   Die Zählungen nach 3.3.2 verliefen wie folgt:        (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                             ⃞ Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben
                                                                 sich nicht ergeben.
                                                             ⃞ Da sich zahlenmäßige Abweichungen erga­
                                                                 ben, zählten die beiden Beisitzer den betref­
                                                                 fenden Stapel nacheinander erneut.
        Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen
        den Zählungen.                                       ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
3.3.4   Zum Schluss entschied der Briefwahlvorstand          (Zwischensummenbildung II)
        über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übri­
        gen in den Stapeln zu c) und d) ausgesonderten
        Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der
        Briefwahlvorsteher gab die Entscheidung münd­
        lich bekannt und sagte jeweils bei gültigen
        Stimmen, für welchen Wahlvorschlag die Stimme
        abgegeben worden war. Er vermerkte auf der
        Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen
        Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ungültig
        erklärt worden war, und versah die Stimmzettel mit
        fortlaufenden Nummern.
        Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stim­
        men wurden als Zwischensummen II (ZS II)
        vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 einge­
        tragen.                                              ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen be­
                                                                 stätigen)
BGBl. 2023, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29



3.3.5   Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der
        ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen
        jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zu­
        sammen. Zwei vom Briefwahlvorsteher bestimmte
        Beisitzer überprüften die Zusammenzählung.
3.4     Sammlung und Beaufsichtigung der
        Stimmzettel
        Die vom Briefwahlvorsteher bestimmten Beisitzer
        sammelten
        a) die Stimmzettel, getrennt nach den Wahl­
           vorschlägen, denen die Stimmen zugefallen
           waren,
        b) die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge
           und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
        c) die Stimmzettelumschläge, die Anlass zu Be­
           denken gegeben hatten, mit den zugehörigen
           Stimmzetteln,
           die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken ge­
           geben hatten und
           die Stimmzettelumschläge         mit   mehreren
           Stimmzetteln,
        je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.   Die in c) bezeichneten Stimmzettelumschläge und
                                                              Stimmzettel sind als Anlagen unter den
                                                              fortlaufenden Nummern

                                                              . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . .

                                                              beigefügt.
3.5     Feststellung und Bekanntgabe des Briefwahl­
        ergebnisses
        Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahl­
        niederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom
        Briefwahlvorstand als das Briefwahlergebnis fest­
        gestellt und vom Briefwahlvorsteher mündlich be­
        kannt gegeben.

4.      Wahlergebnis
                                                              (Wahlniederschrift   und   Vordruck     für    die
           Kennbuchstaben für die Zahlenangaben               Schnellmeldung sind aufeinander abgestimmt.
                                                              Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind
                                                              in die Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei
                                                              demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit
                                                              dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.)
                Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2.4]

                zugleich
                Wähler mit Wahlschein                         .................................................
BGBl. 2023, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30



                                                                       Ergebnis der Wahl im Wahlbezirk
                                                 Summe                        +                muss mit      übereinstimmen.



                                                                                                      ZS I              ZS II   Insgesamt

  C     Ungültige Stimmen



Gültige Stimmen:

        Von den gültigen Stimmen entfielen auf den
        Wahlvorschlag
        (Wahlvorschläge in der im Stimmzettel aufgeführten                                            ZS I              ZS II   Insgesamt
        Reihenfolge mit Kurzbezeichnung und Kennwort – laut
        Stimmzettel –)


  D1    1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D2    2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D3    3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D4    4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
        usw.


  D     Gültige Stimmen insgesamt
BGBl. 2023, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31



5.     Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1    Besondere Vorkommnisse bei der Ergebnis­
       feststellung
       Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahl­
       ergebnisses waren als besondere Vorkommnisse         .................................................
       zu verzeichnen:                                      .................................................
                                                            .................................................
       Der Briefwahlvorstand fasste in diesem Zusam­
       menhang folgende Beschlüsse:                         .................................................
                                                            .................................................
5.2    Erneute Zählung
       (Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist
       der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.)
       Das Mitglied/die Mitglieder des Briefwahl­
       vorstandes                                           ...................................................
                                                                                      (Vor- und Familienname)

       beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlnieder­
       schrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil       ...................................................
                                                            ...................................................
                                                            ...................................................
                                                                                         (Angabe der Gründe)

       Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Ab­
       schnitt 3.3) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der
       Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für
       den Wahlbezirk wurde                                 (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                            ⃞ mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
                                                            ⃞ berichtigt
                                                                    (Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4
                                                                    mit anderer Farbe oder auf andere Weise
                                                                    kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben
                                                                    nicht löschen oder radieren.)
       und vom Briefwahlvorsteher mündlich bekannt
       gegeben.
5.3    Schnellmeldung
       Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den
       Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster
       der Anlage 24 zur Europawahlordnung übertragen
       und                                                  auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch)
                                                            ...................................................
                                                                            (Bitte Art der Übermittlung eintragen)

                                                            an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                    (Bitte Empfänger eintragen)

                                                            übermittelt.
5.4    Anwesenheit des Briefwahlvorstandes
       Während der Wahlhandlung waren immer mindes­
       tens drei, während der Ermittlung und Feststellung
       des Briefwahlergebnisses mindestens fünf Mit­
       glieder des Briefwahlvorstandes, darunter jeweils
       der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder
       ihre Stellvertreter, anwesend.
BGBl. 2023, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32



5.5    Öffentlichkeit der Wahlbriefzulassung und
       Ergebnisfeststellung
       Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung
       und die Feststellung des Wahlergebnisses waren
       öffentlich.
5.6    Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift
       Vorstehende Niederschrift wurde von den Mit­
       gliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von
       ihnen unterschrieben.


                                                            Ort und Datum



       Der Briefwahlvorsteher                               Die übrigen Beisitzer



       Der Stellvertreter



       Der Schriftführer
BGBl. 2023, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33


5.7    Verweigerung der Unterschrift und Angabe von
       Gründen
       Das Mitglied/die Mitglieder des Briefwahl­
       vorstandes                                                            ...................................................
                                                                                                (Vor- und Familienname)

       verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahl­
       niederschrift, weil                                                   ...................................................
                                                                             ...................................................
                                                                             ...................................................
                                                                                                  (Angabe der Gründe)
5.8    Bündelung von Stimmzetteln, Stimmzettel-
       umschlägen und Wahlscheinen
       Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle
       Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahl­
       scheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als
       Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, ge­
       bündelt und in Papier verpackt:                                       a) Ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen ge­
                                                                                ordneten und gebündelten Stimmzetteln,
                                                                             b) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimm­
                                                                                zetteln,
                                                                             c) ein Paket mit den leer abgegebenen Stimm­
                                                                                zettelumschlägen sowie
                                                                             d) ein Paket mit den eingenommenen Wahl­
                                                                                scheinen.
       Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer
       des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe
       versehen.
5.9    Übergabe der Wahlunterlagen
       Dem Beauftragten des/der                                              (Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde)
                                                                             .................................................
       wurden                                                                am . . . . . . . . . . . . , um . . . . . . . . . . . Uhr, übergeben
                                                                             – diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
                                                                             – die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
                                                                             – das Verzeichnis/die Verzeichnisse der für un­
                                                                               gültig erklärten Wahlscheine samt Nachträgen/
                                                                               die Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für
                                                                               ungültig erklärt worden sind,
                                                                             – die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel –
                                                                               sowie
                                                                             – alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem/
                                                                               der
                                                                                (Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde)
                                                                                 ..............................................
                                                                                zur Verfügung gestellten Gegenstände und
                                                                                Unterlagen.
       Der Briefwahlvorsteher
        ..................................................




       Vom Beauftragten des/der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten
       Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.

        ...................................................
                     (Unterschrift des Beauftragten)

       Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den
                weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 119. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes b8c15307c9ac3a97….