Gesetze / EuVTVO

EuVTVO

Art 27 Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001

Stand: 02.10.2026

Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über eine unbestrittene Forderung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zu betreiben.

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