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EuVTVO

Art 10 Berichtigung oder Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuVTVO/10#abs-1 (1) Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird auf Antrag an das Ursprungsgericht

a) berichtigt, wenn die Entscheidung und die Bestätigung aufgrund eines materiellen Fehlers voneinander abweichen;

b) widerrufen, wenn sie hinsichtlich der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen eindeutig zu Unrecht erteilt wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuVTVO/10#abs-2 (2) Für die Berichtigung oder den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist das Recht des Ursprungsmitgliedstaats maßgebend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuVTVO/10#abs-3 (3) Die Berichtigung oder der Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel können unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI beantragt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuVTVO/10#abs-4 (4) Gegen die Ausstellung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist kein Rechtsbehelf möglich.

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