Gesetze / EuVTVO

EuVTVO

Art 26 Übergangsbestimmung

Stand: 02.10.2026

Diese Verordnung gilt nur für nach ihrem Inkrafttreten ergangene Entscheidungen, gerichtlich gebilligte oder geschlossene Vergleiche und aufgenommene oder registrierte öffentliche Urkunden.

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