§ 8
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 14.10.2015 – I-3 Wx 151/14
- BGH, 13.07.2017 – V ZB 186/15Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts: Erzielung eines wertgesicherten Erbbauzinses als ein mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgter Zweck; Verweigerung der Zustimmung zum Zuschlag bei fehlender Bereitschaft des Erstehers zur Übernahme der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Anpassung des ErbbauzinsesZitiert von 3
- KG, 27.02.2018 – 1 W 35/18Zitiert von 1
- BGH, 06.11.2015 – V ZR 165/14Erbbaurecht: Geltendmachung eines gegen den früheren Erbbauberechtigten bestehenden Heimfallanspruchs gegenüber dem Erwerber; Auswirkung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Belastung des Erbbaurechts mit einem gegenüber der Erbbauzinsreallast vorrangigen Grundpfandrecht auf das Heimfallrecht gegenüber dem Ersteher des ErbbaurechtsZitiert von 6
- OLG München, 18.11.2020 – 34 Wx 315/19Zitiert von 1
- OLG Rostock, 24.05.2018 – 3 W 146/17
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 8 ErbbauRG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 ErbbauRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen würden.