§ 8
Stand: 10.06.2019
Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 8 ErbbauRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 14.10.2015 – I-3 Wx 151/14
- BGH, 13.07.2017 – V ZB 186/15Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts: Erzielung eines wertgesicherten Erbbauzinses als ein mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgter Zweck; Verweigerung der Zustimmung zum Zuschlag bei fehlender Bereitschaft des Erstehers zur Übernahme der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Anpassung des ErbbauzinsesZitiert von 3
- KG, 27.02.2018 – 1 W 35/18Zitiert von 1
- BGH, 06.11.2015 – V ZR 165/14Erbbaurecht: Geltendmachung eines gegen den früheren Erbbauberechtigten bestehenden Heimfallanspruchs gegenüber dem Erwerber; Auswirkung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Belastung des Erbbaurechts mit einem gegenüber der Erbbauzinsreallast vorrangigen Grundpfandrecht auf das Heimfallrecht gegenüber dem Ersteher des ErbbaurechtsZitiert von 7
- OLG München, 18.11.2020 – 34 Wx 315/19Zitiert von 1
- OLG Rostock, 24.05.2018 – 3 W 146/17
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 ErbbauRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.