§ 9
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Nach Gewicht
- KG, 01.03.2018 – 1 W 98/17Zitiert von 1
- OLG Dresden, 12.01.2021 – 12 Wx 72/20Zitiert von 1
- BGH, 09.10.2009 – V ZR 18/09Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 27.06.2012 – 17 U 218/10
- BFH, 19.02.2013 – IX R 31/11Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Beihilfe; Zurechnung der Einkünfte aus einem ErbbaugrundstückZitiert von 4
- OLG Nürnberg, 12.03.2024 – 3 U 1856/23
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 01.09.2025 – 2 W 808/25
- BFH, 10.07.2024 – II R 3/22Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines ErbbaurechtsZitiert von 5
- BFH, 10.07.2024 – II R 36/23(Teilweise Parallelentscheidung zu BFH-Urteil vom 10.07.2024 - II R 3/22: Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts)
36 Entscheidungen zu § 9 ErbbauRG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 ErbbauRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/9#abs-1 (1) Wird für die Bestellung des Erbbaurechts ein Entgelt in wiederkehrenden Leistungen (Erbbauzins) ausbedungen, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Reallasten entsprechende Anwendung. Die zugunsten der Landesgesetze bestehenden Vorbehalte über Reallasten finden keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/9#abs-2 (2) Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Entrichtung des Erbbauzinses kann in Ansehung noch nicht fälliger Leistungen nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/9#abs-3 (3) Als Inhalt des Erbbauzinses kann vereinbart werden, daß
Ist das Erbbaurecht mit dinglichen Rechten belastet, ist für die Wirksamkeit der Vereinbarung die Zustimmung der Inhaber der der Erbbauzinsreallast im Rang vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechte erforderlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/9#abs-4 (4) Zahlungsverzug des Erbbauberechtigten kann den Heimfallanspruch nur dann begründen, wenn der Erbbauberechtigte mit dem Erbbauzinse mindestens in Höhe zweier Jahresbeträge im Rückstand ist.