§ 5
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 29.06.2017 – V ZB 144/16Grundbuchsache: Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit der erteilten Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des ErbbaurechtsZitiert von 3
- BGH, 06.12.2018 – V ZB 94/16Grundbuchsache: Anwendbare Vorschriften auf die Bestellung eines Nießbrauchs an einem übertragbaren Recht; Zustimmungsvorbehalt bei Bestellung eines Nießbrauchs an Dauerwohn- und NutzungsrechtZitiert von 2
- OLG München, 15.06.2020 – 34 Wx 131/20
- OLG Hamm, 25.11.2011 – I-15 W 440/11
- BGH, 06.12.2018 – V ZB 134/17Eigentumsumschreibung im Wohnungsgrundbuch: Widerruflichkeit der Zustimmung zur Veräußerung des WohnungseigentumsZitiert von 4
- BGH, 13.07.2017 – V ZB 186/15Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts: Erzielung eines wertgesicherten Erbbauzinses als ein mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgter Zweck; Verweigerung der Zustimmung zum Zuschlag bei fehlender Bereitschaft des Erstehers zur Übernahme der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Anpassung des ErbbauzinsesZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 19.12.2024 – 15 W 385/24
- OLG Nürnberg, 12.03.2024 – 3 U 1856/23
- OLG Schleswig, 25.01.2024 – 2 U 38/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 ErbbauRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/5#abs-1 (1) Als Inhalt des Erbbaurechts kann auch vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/5#abs-2 (2) Als Inhalt des Erbbaurechts kann ferner vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder einer Reallast der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. Ist eine solche Vereinbarung getroffen, so kann auch eine Änderung des Inhalts der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast, die eine weitere Belastung des Erbbaurechts enthält, nicht ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers erfolgen.